Beschluss
15 L 4298/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1129.15L4298.17.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. Oktober 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2017 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. Oktober 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2017 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. Oktober 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2017 wiederherzustellen, ist im Hinblick auf die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnete sofortige Vollziehung zulässig. Der Antrag hat in der Sache auch Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet ist, wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das private Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist, denn dann liegt dessen sofortiger Vollzug nicht im öffentlichen Interesse. Dagegen überwiegt regelmäßig ein öffentliches Interesse, wenn sich die Klage wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtslos erweist und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, so ist der Erfolg des Antrages von einer Abwägung der von der Aussetzung der Vollziehung betroffenen gegensätzlichen Interessen abhängig. Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. Oktober 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2017. Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung kann zwar weder deren offensichtliche Rechtswidrigkeit noch deren offensichtliche Rechtmäßigkeit festgestellt werden (1). Die demnach gebotene Interessenabwägung führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin (2). (1) Rechtsgrundlage für die Zuweisung der Antragstellerin zur Gesellschaft „W. GmbH“ (W1. -GmbH) ist § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost – Postpersonalrechtsgesetz - (PostPersRG). Danach kann einer Beamtin auch ohne ihre Zustimmung eine dem Amt entsprechende Tätigkeit bei Unternehmen, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft (Deutsche Telekom AG) gehören, dauerhaft zugewiesen werden, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Formell bestehen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Verfügung vom 12. Oktober 2017 keine Bedenken. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie stützt sich darauf, dass sowohl ein Interesse daran besteht, die Antragstellerin amtsangemessen zu beschäftigen, wie auch ein Interesse, die vorhandenen Aufgaben durch das vorhandene Personal - und damit ohne zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt - wahrzunehmen. Insgesamt entspricht diese Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Dass die Formulierungen von der Antragsgegnerin in vergleichbaren Fällen nahezu gleichlautend verwendet werden, macht sie nicht fehlerhaft, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30.09.2014 - 1 B 1001/14 -. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung von der Antragstellerin vorgebrachten Gesichtspunkte führen bei summarischer Überprüfung nicht zu deren offensichtlicher Rechtswidrigkeit. Insbesondere ist nicht offenkundig, dass die streitbefangene Zuweisung der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt zu weiter Fahrtzeiten nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar wäre. Dabei ist Ausgangspunkt der Bewertung, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, vielmehr grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung (hier: Zuweisung) rechnen müssen und sie dies einschließlich damit ggf. verbundener längerer Fahrzeiten (bei einer vorübergehenden Maßnahme) bzw. der Notwendigkeit eines Umzuges (bei einer - hier gegebenen - Dauermaßnahme) bei der Wohnsitznahme bzw. dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein mit zu berücksichtigen haben (vgl. insoweit § 72 Abs. 1 Bundesbeamtengesetzt - BBG). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des (bisherigen) Wohnortes mit Blick auf dortiges Haus- oder Wohnungseigentum ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, welche aus der Lage des selbst gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 04.07.2011 - 1 B 96/11 - und vom 30.09.2014 - 1 B 1001/14 -. Nach diesen Grundsätzen ist die angefochtene Zuweisung der Antragstellerin zur W1. -GmbH in Dortmund voraussichtlich zumutbar und insbesondere nicht fürsorgepflichtwidrig. Die Zuweisungsentscheidung war notwendig, weil die Antragstellerin seit dem 01. Januar 2017 beschäftigungslos ist. Vor diesem Hintergrund ist die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin einen anderen Arbeitsposten zur Verfügung zu stellen. Dass mit dem zugewiesenen Arbeitsposten für die Antragstellerin längere Fahrzeiten bzw. ein Umzug verbunden sind, hat die Antragsgegnerin gesehen und die hieraus resultierenden Belastungen für die Antragstellerin in ihrer Entscheidung ermessensgerecht gewürdigt. Soweit eine im Dezember 2016 durchgeführte betriebsärztliche Untersuchung zum Ergebnis kommt, der Antragstellerin seien PKW- Fahrten (nur) bis maximal einer einstündigen Dauer zumutbar, ist zwar festzustellen, dass diese zeitliche Grenze bei einem täglichen Pendeln zwischen dem derzeitigen Wohnort der Antragstellerin und dem künftigen Dienstort nicht eingehalten werden kann. Insoweit kann die Antragstellerin aber auf die Möglichkeit eines Umzugs oder der Anmietung einer Zweitwohnung verwiesen werden. Die Antragsgegnerin hat in Kenntnis der Notwendigkeit eines Umzugs aus Gründen der Fürsorgepflicht eine Umzugskostenvergütung gemäß der "Konzernrichtlinie Umzug und Doppelte Haushaltsführung (KUD)" zugesagt. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin sich am derzeitigen Wohnort um ihre betagten und wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen unterstützungsbedürftigen Eltern kümmert, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Zuweisung. Die Pflicht einer besoldeten Beamtin zur Dienstleistung wird grundsätzlich nicht dadurch eingeschränkt, dass die Beamtin einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegt. Das ergibt sich gerade aus der Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b), Nr. 2 BBG, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.09.2014 – 1 B 1001/14 - juris Rnr. 26. Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin rechtlich gebunden wäre, die Antragstellerin wohnortnah zu beschäftigen. Eine solche Verpflichtung käme allenfalls in Betracht, wenn überhaupt freie, wohnortnahe Arbeitsposten der Antragsgegnerin, auf denen die Antragstellerin hätte eingesetzt werden können, zum Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung vom 12. Oktober 2017 zur Verfügung gestanden hätten. Dass dies der Fall war, ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand aber nicht feststellbar. Zwar behauptet die Antragstellerin, dass es für sie zahlreiche Verwendungsmöglichkeiten im Raum Köln/ Bonn gebe, ohne dies jedoch – zumindest beispielhaft – zu belegen. Die Antragsgegnerin weist demgegenüber daraufhin, dass der Antragstellerin zwischen dem 21. Oktober 2016 und dem 26. Januar 2017 insgesamt 12 Angebote in Bonn unterbreitet worden seien, von denen die Antragstellerin sich auf lediglich drei - allerdings erfolglos - beworben habe. Die angefochtene Zuweisungsverfügung vom 12. Oktober 2017 ist auch nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil sie gegen Bestimmungen der sog. Konzernintegrationsvereinbarung oder gegen § 84 Abs. 1 bis 3 SGB IX verstoßen würde. Einen solchen Verstoß hat die Antragstellerin zwar behauptet ohne diesen jedoch bezogen auf ihre Person zu substantiieren. Gleichwohl kann die Zuweisungsverfügung vom 12. Oktober 2017 bei summarischer Prüfung auch nicht als offensichtlich rechtmäßig bewertet werden, weil derzeit nicht festgestellt werden kann, dass die Antragsgegnerin im gebotenen Umfang auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin Rücksicht genommen hat. Im Rahmen der betriebsärztlichen Untersuchung vom 15. Dezember 2016 wurde u.a. festgestellt, dass Leistungsminderungen im Hinblick auf telefonischen Kundenkontakt, auf mehrstündiges Sitzen und auf „Gehör“ bestehen – allesamt Anforderungen, die mit der Wahrnehmung des zugewiesenen Dienstpostens verbunden sind. Insbesondere weist die der Antragstellerin mit dem Anhörungsschreiben vom 26. August 2016 überlassene „Summarische Darstellung der Tätigkeitsinhalte“ aus, dass wesentlicher Tätigkeitsinhalt die „telefonische und/ oder schriftliche Bearbeitung“ von Kundenaufträgen und -anfragen ist. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die insoweit bei der Antragstellerin festgestellten Einschränkungen insbesondere in Bezug auf telefonische Kundenkontakte und auf „Gehör“ bei ihrer Zuweisungsentscheidung vom 12. Oktober 20017 ausreichend in den Blick genommen hätte. Zwar wird in der Zuweisungsverfügung auf das Ergebnis der betriebsärztlichen Untersuchung Bezug genommen und allgemein ausgeführt, die gesundheitlichen Einschränkungen würden beim Einsatz bei der W1. GmbH berücksichtigt. Nachvollziehbar erscheint dies ohne weiteres aber nur insoweit, als den Einschränkungen mit einer entsprechenden leidensgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes, etwa durch die Zurverfügungstellung eines höhenverstellbaren Arbeitstisches, auch begegnet werden kann. Die hier in Rede stehenden Leistungsminderungen, insbesondere in Bezug auf telefonische Kundenkontakte, beziehen sich aber nicht auf eine bestimmte Gestaltung und Ausstattung des Arbeitsplatzes, sondern auf die Wahrnehmung der für den Dienstposten wesentlichen Aufgabe als solcher. Zudem hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren und im Widerspruchsverfahren eine nervenärztliche Bescheinigung des Dr. I. aus C. I. vom 10. November 2017 vorgelegt, in der der Antragstellerin gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen (u.a. rezidivierende depressive Störung, Tinnitus rechts und Zustand nach Hörsturz) bescheinigt werden, die nach Auffassung des Arztes den Einsatz der Antragstellerin in einem „Callcenter“ ausschließen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese oder ähnliche Befunde bei der betriebsärztlichen Untersuchung im Dezember 2016 angemessen berücksichtigt worden sind. Deswegen wird es im Widerspruchsverfahren einer nochmaligen Befassung des betriebsmedizinischen Dienstes - auch im Hinblick auf die konkreten Anforderungen des zukünftigen Arbeitsplatzes - bedürfen. (2) Ausgehend hiervon fällt die bei offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs erforderliche Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass dem Rechtsmittel gegen die Zuweisung nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommen soll. Zum anderen sind durch den vorläufigen Vollzug der Zuweisung ggf. gesundheitliche Schäden bei der Antragstellerin zu gewärtigen, deren Eintritt nicht durch das öffentliche Interesse und das Interesse der Antragsgegnerin am Sofortvollzug gerechtfertigt werden kann. Zudem hat die Antragsgegnerin es in der Hand, durch die zügige Fortführung des Widerspruchsverfahrens die Dauer der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu begrenzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.