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Beschluss

15 L 3626/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1122.15L3626.17.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 15 K 13981/17 gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 02.05.2017 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht begründet. Formell bestehen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Verfügung vom 02.05.2017 keine Bedenken. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie stützt sich darauf, dass sowohl ein Interesse daran besteht, die Antragstellerin amtsgemessen zu beschäftigen, wie auch ein Interesse, die vorhandenen Aufgaben durch das vorhandene Personal - und damit ohne zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt - wahrzunehmen. Insgesamt entspricht diese Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Dass die Formulierungen von der Antragsgegnerin in vergleichbaren Fällen nahezu gleichlautend verwendet werden, macht sie nicht fehlerhaft, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30.09.2014 - 1 B 1001/14 -. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet ist, wiederherstellen, wenn bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das private Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist, denn dann liegt dessen sofortiger Vollzug nicht im öffentlichen Interesse. Dagegen überwiegt regelmäßig ein öffentliches Interesse, wenn sich der Widerspruch wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtslos erweist und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides, da dieser bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und ein Vollziehungsinteresse vorliegt. Die angefochtene Zuweisungsverfügung erweist sich zunächst nicht als offensichtlich formell rechtswidrig, weil eine erforderliche Betriebsratszustimmung nicht ordnungsgemäß ergangen wäre. Nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost - Postpersonalrechtsgesetz - (PostPersRG) ist der Betriebsrat u.a. bei Zuweisungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 PostPersRG zu beteiligen; dabei ist die Zustimmung des Betriebsrates der abgebenden Stelle wie auch die des Betriebsrates der aufnehmenden Stelle erforderlich. Für die abgebende Stelle wurde der Betriebsrat des Betriebes G. H. I. B. H. T. T1. (F H1. ) beteiligt. Seine Zustimmung erfolgte ausweislich des Ergebnisprotokolls vom 07.04.2017 im Verfahren vor der Einigungsstelle durch Beschluss der Einigungsstelle. Der Betriebsrat F H1. war auch der zuständige Betriebsrat. Zwar war die Antragstellerin durch Verfügung vom 01.03.2016 der Gesellschaft „W. D. T1. GmbH“ (W1. -GmbH) in E. zugewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Vollziehung der Zuweisung aber mit Schriftsatz vom 08.08.2016 im Verfahren 15 L 1734/16 ausgesetzt, so dass der von der Antragstellerin gegen die Zuweisungsverfügung vom 01.03.2016 erhobenen Klage (15 K 4455/16) eine aufschiebende Wirkung zukam. Damit lebte die organisatorische Zugehörigkeit der Antragstellerin zu Betrieb F H1. wieder auf wie auch die Zuständigkeit des Betriebsrates F H1. . Eine Zuständigkeit des Betriebsrates nach § 28 Abs. 2 PostPersRG für bereits zugewiesene Beamtinnen und Beamte war zum Zeitpunkt der Zuweisungsverfügung vom 02.05.2017 nicht gegeben. Für die aufnehmende Dienststelle wurde der Betriebsrat der W1. -GmbH in E. beteiligt, der unter dem 18.04.2017 erklärte, die Frist für eine Erklärung verstreichen lassen zu wollen. Hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung lassen sich ebenfalls keine offensichtlichen Rechtsfehler erkennen: Rechtsgrundlage für die Zuweisung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG. Danach kann einer Beamtin auch ohne ihre Zustimmung eine dem Amt entsprechende Tätigkeit bei Unternehmen, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft (E. U. AG) gehören - dies ist bei der Gesellschaft „W. D. T1. GmbH“ (W1. -GmbH) der Fall -, dauerhaft zugewiesen werden, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Zunächst spricht bei summarischer Prüfung nichts Durchgreifendes dafür, dass der Antragstellerin keine ihrem statusrechtlichen Amt als Fernmeldehauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) entsprechende Tätigkeit bei dem Unternehmen W1. -GmbH dauerhaft zugewiesen worden wäre. Die durch Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherte Wahrung der Rechtsstellung der bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten durch den verantwortlichen Dienstherrn bedarf im besonderen Maße einer effektiven Sicherung, wenn es - wie hier - darum geht, dass die Betroffenen - unter Zuhilfenahme des gesetzlich vorgesehenen Rechtsinstruments der Zuweisung - nicht mehr bei den Nachfolgeunternehmen selbst, sondern bei einem Tochterunternehmen beschäftigt werden sollen. Hierzu ist es erforderlich, dass dem zugewiesenen Beamten hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung bei dem aufnehmenden Unternehmen sowohl ein "Amt" im abstrakt-funktionellen Sinne als auch ein solches im konkret-funktionellen Sinne übertragen werden muss; erforderlich ist mithin die Zuweisung eines - abgrenzbaren - abstrakten und konkreten Kreises von Aufgaben des Beschäftigungsunternehmens, welcher dem innegehabten beamtenrechtlichen Statusamt jeweils nach seiner Wertigkeit entspricht (vgl. § 8 PostPersRG, § 18 BBesG). Die Übertragung des abstrakten wie auch des konkreten Aufgabenbereichs muss in den Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG bereits in der Zuweisungsverfügung selbst erfolgen, weil nur auf diese Weise hinreichend gewährleistet werden kann, dass die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei dem Postnachfolgeunternehmen selbst verbleibt und nicht dem aufnehmenden Unternehmen überlassen wird, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14; OVG NRW, Beschluss vom 27.05.2010 - 1 B 1623/09 -. Gemessen an diesen Grundsätzen sind bei summarischer Überprüfung keine Fehler der Zuweisungsverfügung vom 02.05.2017 erkennbar. Der Antragstellerin ist durch die angefochtene Verfügung eine hinreichend bestimmte und eine ihrem statusrechtlichen Amt entsprechende Tätigkeit bei der W1. -GmbH zugewiesen worden, ohne dass dieser aufgrund der Verfügung ein unzulässig weiter Spielraum hinsichtlich der zugewiesenen Tätigkeit belassen wäre. Der Antragstellerin wird mit der streitbefangenen Zuweisungsverfügung auf Dauer (abstrakt) die Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Besoldungsgruppe A 8 im nichttechnischen Bereich und konkret die Tätigkeit auf einem Arbeitsposten als „Sachbearbeiter Backoffice II“ im Unternehmen W1. -GmbH in E. zugewiesen. Damit werden die für sie vorgesehenen Aufgaben ausreichend bezeichnet. Die als Sachbearbeiterin Backoffice II konkret wahrzunehmenden Tätigkeiten sind in dem angefochtenen Bescheid im Einzelnen aufgezählt, so dass sie sich aus der Verfügung heraus in ausreichender Weise (vgl. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG) bestimmen lassen. Insgesamt genügt die Antragsgegnerin damit den oben genannten Anforderungen an eine Zuweisungsverfügung. Es liegen für das Gericht auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die übertragene Tätigkeit für die Antragstellerin nicht amtsangemessen wäre. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass es sich bei der vorgenannten Bewertung der Tätigkeit nach Besoldungsgruppe A 8 um eine willkürliche Festsetzung handelt, die etwa nur erfolgt ist, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen. Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 17.11.2017 darauf verweist, dass sie wieder im gleichen Team und am gleichen Arbeitsplatz wie bei ihrer Zuweisung vom 01.03.2016 arbeite und ihre alten Unterlagen nutze, vermag dies alleine eine fehlerhafte Bewertung ihrer Tätigkeit nicht nachzuweisen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Beamte und Beamtinnen aus zwei Besoldungsgruppen, die nur eine Bewertungsstufe auseinanderliegen, mit ähnlichen Aufgaben in der gleichen Organisationseinheit zusammenarbeiten. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass eine Beschäftigung nicht amtsangemessen wäre. Der Umstand, dass die Antragstellerin in einem Projekt arbeitet, das zum 31.12.2017 endet, steht der Dauerhaftigkeit der ihr übertragenen Aufgaben nicht entgegen. Insoweit ist davon auszugehen, dass ihr von ihrer Beschäftigungsstelle im Anschluss andere amtsamtsangemessene Aufgaben im Rahmen der Tätigkeitsbeschreibung der Zuweisungsverfügung vom 02.05.2017 zugeteilt werden. Falls dies nicht der Fall sein sollte, kann die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Aufhebung der Zuweisungsverfügung geltend machen. Es ist bei summarischer Überprüfung auch nicht offenkundig, dass die streitbefangene Zuweisung der Antragstellerin nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar wäre. Dabei ist Ausgangspunkt der Bewertung, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, vielmehr grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung (hier: Zuweisung) rechnen müssen und sie dies einschließlich damit ggf. verbundener längerer Fahrzeiten (bei einer vorübergehenden Maßnahme) bzw. der Notwendigkeit eines Umzuges (bei einer - hier gegebenen - Dauermaßnahme) bei der Wohnsitznahme bzw. dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein mit zu berücksichtigen haben (vgl. insoweit § 72 Abs. 1 Bundesbeamtengesetzt - BBG). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des (bisherigen) Wohnortes mit Blick auf dortiges Haus- oder Wohnungseigentum ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, welche aus der Lage des selbst gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 04.07.2011 - 1 B 96/11 - und vom 30.09.2014 - 1 B 1001/14 -. Nach diesen Grundsätzen ist die angefochtene Zuweisung der Antragstellerin zur W1. -GmbH in E. zumutbar und insbesondere nicht fürsorgepflichtwidrig. Die Zuweisungsentscheidung war notwendig, weil die Antragstellerin ihren früheren Arbeitsposten im Betrieb F H1. verloren hat. An dem tatsächlichen Verlust des Arbeitspostens ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin im Verfahren 15 K 188/17 rechtliche Einwendungen gegen die Mitteilung der Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 17.07.2015 erhoben hat, wonach die Antragstellerin im Betrieb F H1. ab dem 01.08.2015 nicht mehr auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz beschäftigt werden könne. Einen verbindlichen Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Betrieb F H1. hat die Klägerin in dem Klageverfahren nicht dargetan. Vor diesem Hintergrund war die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin einen anderen Arbeitsposten zur Verfügung zu stellen. Dass mit dem zugewiesenen Arbeitsposten für die Antragstellerin längere Fahrzeiten bzw. ein Umzug verbunden sind, hat die Antragsgegnerin gesehen und die hieraus resultierenden Belastungen für die Antragstellerin in ihrer Entscheidung ermessensgerecht gewürdigt. In Kenntnis der Notwendigkeit eines Umzugs hat sie aus Gründen der Fürsorgepflicht eine Umzugskostenvergütung gemäß der "Konzernrichtlinie Umzug und Doppelte Haushaltsführung (KUD)" zugesagt. Auch den Umstand, dass die Antragstellerin bereits im Jahr 2009 ihre Arbeitsstelle von T2. nach C. wechseln musste, hat die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung gesehen und gewürdigt; ein Ermessensfehler der Entscheidung der Beklagten kann aus diesem Umstand nicht hergeleitet werden. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin rechtlich gebunden wäre, die Antragstellerin wohnortnah zu beschäftigen. Eine solche Verpflichtung käme allenfalls in Betracht, wenn überhaupt freie, wohnortnahe Arbeitsposten der Antragsgegnerin, auf denen die Antragstellerin hätte eingesetzt werden können, zum Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung vom 02.05.2017 zur Verfügung gestanden hätten. Dass dies der Fall war, ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht offensichtlich. Soweit die Antragstellerin auf die 20 Arbeitsposten verweist, auf die sie sich im September 2015 beworben hat und die Gegenstand der Verfahren 15 L 2325/16, 15 L 3052/16 und 15 L 2730/17 waren, sind diese Stellen nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin in den genannten Eilverfahren anderweitig vergeben worden bzw. mangels Bedarfs im August 2016 zurückgezogen worden. Damit standen diese Arbeitsposten zum Zeitpunkt der streitbefangenen Zuweisungsentscheidung für eine Besetzung durch die Antragstellerin nicht (mehr) zur Verfügung. Die freien Arbeitsposten, auf die die Antragstellerin sich aktuell beworben hat, können eine Rechtswidrigkeit der Zuweisungsentscheidung nicht begründen, da zum jetzigen Zeitpunkt offen ist, ob die Antragstellerin in einem Auswahlverfahren zum Zuge kommen wird. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, einen der ausgeschriebenen Arbeitsposten der Antragstellerin zuzuweisen, vermag die Kammer nicht festzustellen. Der Einwand der Antragstellerin, sie verliere durch die streitbefangene Zuweisungsentscheidung einen Beförderungsdienstposten, begründet nicht die Unzumutbarkeit der angefochtenen Zuweisungsverfügung. Einen Anspruch auf Beibehaltung eines Beförderungsdienstpostens hat eine Beamtin nicht. Für ihre Entscheidung hat die Antragsgegnerin sachliche Gründe angeführt. Sie beruhen auf dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteil vom 19.05.2016 - 2 C 14.15 -, wonach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG lediglich zur Zuweisung eines Arbeitsbereichs bei einer Tochtergesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens ermächtigt, der nach seiner Wertigkeit dem Statusamt der betroffenen Beamtin entspricht. Damit kommt die dauerhafte Zuweisung eines höherwertigen Arbeitspostens nur mit Zustimmung des Beamten bzw. der Beamtin in Betracht. Eine solche Zustimmung zu einem Einsatz auf einem höherwertigen Arbeitsposten hat die Klägerin zwar in dem gegen die Zuweisungsverfügung vom 01.03.2016 gerichteten Klageverfahren abgegeben. Die Kammer hat durch Urteil vom 11.05.2017 - 15 K 4455/16 - die Zuweisungsverfügung vom 01.03.2016 gleichwohl aufgehoben, weil die Zustimmung in Widerspruch zu ihrem Rechtsmittel gegen die Zuweisungsverfügung stand. Auch wenn das Urteil der Kammer noch nicht rechtskräftig ist, weil die Antragsgegnerin Rechtsmittel gegen das Urteil der Kammer eingelegt hat, stellt es sich nicht als ermessenswidrig dar, wenn die Antragsgegnerin angesichts dieser streitigen Rechtslage durch die Zuweisung eines amtsangemessenen Arbeitspostens die Beschäftigung der Antragstellerin in der W1. -GmbH auf eine rechtlich sichere Grundlage stellen will. Der angefochtenen Zuweisungsverfügung vom 02.05.2017 stehen auch nicht Rechte der Antragstellerin aus der Vereinbarung zwischen dem Betrieb F H1. und dem Betriebsrat F H1. vom 15.04.2015 entgegen. Die Antragstellerin kann aus dieser Vereinbarung keine Rechte herleiten, da der Interessenausgleich und Sozialplan aus dieser Vereinbarung mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft traten (vgl. § 12 Nr. 3 der Vereinbarung). Soweit die Antragstellerin auf ihr im Herbst 2015 begonnenes Studium verweist, konnte die Antragsgegnerin die Antragstellerin in ihrer Entscheidung ermessensfehlerfrei darauf verweisen, dass die Antragstellerin die studienbedingten Anwesenheitszeiten bei der Hochschule mit der W1. -GmbH absprechen müsse. Dem kann die Antragstellerin nicht § 5 der Vereinbarung vom 15.04.2015 entgegenhalten. Es fehlt schon am Vorbringen, dass es sich bei dem Studium der Antragstellerin um eine auf der Grundlage des § 5 der Vereinbarung geschlossene Qualifizierungsmaßnahme handelt. Die Antragstellerin beruft sich allein auf eine Absprache mit ihrem Vorgesetzten vom 09.04.2015, die mithin bereits vor dem Abschluss der Vereinbarung getroffen worden war. Dass sich aus dieser Absprache Pflichten für die Antragsgegnerin ergeben sollten, ist nicht vorgetragen. Nach alledem sind dem Widerspruch der Antragstellerin und einer eventuellen Klage keine offensichtlichen Erfolgsaussichten beizumessen, so dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung überwiegt. Dieses besteht darin, dass die Antragsgegnerin einerseits den Beschäftigungsanspruch der Antragstellerin erfüllen muss und gleichzeitig einen freien Arbeitsposten zu besetzen sucht. Zugleich erhält die Antragsgegnerin für die von ihr gezahlte Alimentation einen entsprechenden Gegenwert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.