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Urteil

10 K 1106/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1117.10K1106.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehörigkeit. Er reiste im März 2002 nach Absolvierung seines Chemiestudiums ins Bundesgebiet ein. Mit Be-scheid vom 15.05.2002 wurde sein im April 2002 gestellter Asylantrag abgelehnt und ein Abschiebungshindernis gem. § 51 Abs. 1 Ausländergesetz im Hinblick auf die illegale Ausreise und seine Asylantragstellung festgestellt. Daraufhin erhielt er am 27.06.2002 eine befristete Aufenthaltsbefugnis. Seit dem 17.03.2003 war er unbekannten Aufenthalts. Am 11.10.2007 beantragte er eine Verlängerung des Aufenthaltstitels. Während des eingeleiteten Widerrufsverfahrens seines Asylbescheides erhielt er eine Duldung. Das Widerrufsverfahren führte mit Bescheid vom 30.07.2008 zur Aberkennung des Asylstatus, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung aufgrund der geänderten Verhältnisse im Irak nicht mehr treffen ließ. Der Kläger heiratete am 12.09.2008 eine deutsche Staatsangehörige. Nach Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Tötung erhielt er am 25.11.2010 eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger stellte am 24.07.2014 einen Einbürgerungsantrag gem. § 9 bzw. § 10 StAG. Er legte seinem Antrag einen Deutschtest für Zuwanderer, einen Einbürgerungstest sowie ein Zertifikat über einen Integrationskurs bei. Ferner legte er Leistungsbescheide des JobCenters Bonn vor. Seit Januar 2008 – ohne Unterbrechung – erhalten er und seine Familie Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts vom jobcenter Bonn. Der Kläger befindet sich seit Jahren in psychotherapeutischer Einzel-behandlung. Am 14.08.2014 wurde durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit C. festgestellt, dass der Kläger für sechs Monate, aber nicht dauerhaft, erwerbsunfä-hig sei und nach erfolgter Therapie dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehe. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 02.02.2015 den Antrag auf Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 3 StAG, § 9 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ab. Zur Begründung wurde ausge-führt, der Kläger habe seine Hilfsbedürftigkeit nach den Feststellungen des JobCenters C. zu vertreten, da ihm ein reales Interesse an der Wiederherstellung seiner Er-werbsfähigkeit fehle. Der Kläger hat gegen den am 04.02.2015 zugestellten Bescheid am 23.02.2015 Klage erhoben. Er trägt vor: Aufgrund seiner Heirat habe er einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG, da er sich seit sieben Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Seine Arbeitsfähigkeit sei mittelfristig, wie sich aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen aus 2015 und 2016 ergebe, nicht wieder herzustellen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.02.2015 zu verpflichten, ihn gem. § 10 StAG, hilfsweise gem. § 9 StAG i.V.m. § 8 StAG einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Laufe des Klageverfahrens ihre zunächst vertretene Auffassung, dass der Leistungsbezug des Klägers seiner Einbürgerung entgegenstehe, aufgegeben. Im Hinblick auf die Erkenntnisse im Rahmen der Sicherheitsprüfung lehnt sie nunmehr eine Einbürgerung des Klägers wegen dessen Mitgliedschaft im mittlerweile verbotenen Verein „Tauhid Germany“ (TG) ab. Sie bezieht sich insoweit auf die Auskünfte des Polizeipräsidiums C. , des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen, des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Bundesamtes für Verfassungsschutz, auf die Bezug genommen wird. Durch seine Mitgliedschaft in dem Verein „Tauhid Germany“ TG verfolge bzw. unterstütze der Kläger Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Das Werben dieser Vereinigung zur Teilnahme an islamistisch-terroristischer Gewalt gefährde auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Mit seiner Mitgliedschaft in der TG unterstütze der Kläger diese Bestrebungen, so dass die Einbürgerung insoweit nach § 11 Nr. 1 StAG ausgeschlossen sei. Der Kläger sei über seine langjährige Tätigkeit als sog. „Raqi“ fest in die islamistische Szene in C. bzw. Nordrhein-Westfalen eingebunden. Er sei in dieser Funktion auch Mitglied in dem verbotenen Verein „Tauhid Germany“. Als Raqi habe er Rituale zur „spirituellen Heilung“ und „Dämonenaustreibung“ vorgenommen und mindestens bis ins Jahr 2016 angeboten. Dabei sei im Jahr 2007 eine Frau zu Tode gekommen, weswegen der Kläger der fahrlässigen Tötung angeklagt worden sei. Die Einbürgerung des Klägers sei des Weiteren nach § 11 Nr. 2 StAG ausgeschlossen, da der Kläger durch seine Mitgliedschaft im Verein TG die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gefährde, denn bei der TG handele es sich um eine islamistisch-terroristische Organisation mit dem Hauptziel der Radikalisierung und Rekrutierung Minderjähriger und Jugendlicher zum bewaffneten Kampf in Syrien. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, sich von den Bestrebungen des Vereins abgewandt bzw. von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen zu haben, § 54 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz AufenthG, § 11 Nr. 1, 2. Halbsatz StAG. Die Konformitätserklärung des Klägers sei ein bloßes Lippenbekenntnis, weshalb die Voraussetzungen der Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG nicht gegeben seien. Der Kläger trägt hierzu ergänzend vor, die Behauptung, er sei Mitglied des inzwischen verbotenen Vereins Tauhid Germany, entbehre jeglicher Substanz. Es fehle der Nachweis einer Mitgliedschaft. Er stehe in keiner Mitgliederliste und habe nichts gespendet. Er sei weder Anhänger dieser Organisation noch habe er diese in irgendeiner Weise unterstützt. Die Tätigkeit eines Raqis (im Sinne eines Geisterheilers) beruhe auf einer Jahrhunderte alten islamischen Tradition und habe nichts mit „Tauhid Germany“ im eigentlichen Sinne zu tun. Er sei seit Jahren nicht mehr als Raqi tätig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakten 20 I 2/15 und 20 I 3/15 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 02.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 10 Abs. 1 StAG, da in seiner Person der - inzwischen allein streitige - Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt. Danach ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen. Es werden nicht nur gewaltanwendende oder vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen erfasst, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche. Bei einer exilpolitischen Betätigung muss die Eignung hinzutreten, die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland zu einem ausländischen Staat zu belasten oder zu beeinträchtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2012 - 5 C 1/11 -, BVerwGE 142, 132-145, juris. "Unterstützen" im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Ausländers, die für die in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20/05 -, BVerwGE 128, 140, juris. Dazu zählen etwa öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortungen entsprechender Bestrebungen, die Gewährung finanzieller Unterstützung (Spenden, Mitgliedsbeiträge) oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der genannten Ziele, vgl. VG Köln, Urteil vom 13.04.2011 - 10 K 201/10 -, juris; Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand April 2017, § 11 StAG Rz. 96.2. Die Unterstützung muss als solche für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20/05 -, a.a.O. Die Regelung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG fordert nicht den sicheren Nachweis entsprechender Bestrebungen oder deren Unterstützung. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bezweckt vielmehr eine Vorverlagerung des Schutzes der genannten verfassungsrechtlichen Güter. Erforderlich, aber auch hinreichend, ist die aus bestimmten Tatsachen gerechtfertigte Annahme eines Sicherheitsgefährdungsverdachts. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtig ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20/05 -, a.a.O.; Urteil vom 20.03.2012 - 5 C 1/11 -, a.a.O.; Urteil vom 2.12.2009 - 5 C 24/08 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 -, juris; Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand April 2017, § 11 StAG Rz. 87; Hailbronner in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl., 2010, § 11 Rz. 7. Die Annahme darf andererseits auch nicht "aus der Luft" gegriffen bzw. willkürlich sein. Auch wenn jeder Anhaltspunkt für sich genommen nicht genügt, so reicht es aus, dass die Gesamtschau aller vorhandenen Anhaltspunkte die Annahme entsprechender Bestrebungen oder ihre Unterstützung rechtfertigt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2016 - 1 B 55/16 -, juris; VG Köln, Urteil vom 13.04.2011 - 10 K 201/10 -, a.a.O. Auch diesbezüglich bedarf es jedoch tatsächlicher Grundlagen, die in einem gerichtlichen Verfahren einem Beweis und damit einer Überprüfung zugänglich sind. Gemessen daran rechtfertigen im vorliegenden Fall tatsächliche Anhaltspunkte in einer Gesamtschau die Annahme, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt, die durch die Anwendung von Gewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die Aktivitäten des Klägers in Bezug auf die Vereinigung Tauhid Germany vor. Bei der „Tauhid Germany“ TG handelt es sich um eine Organisation, die sowohl die innere Sicherheit als auch die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Am 26.03. 2015 wurde die Organisation Tauhid Germany (TG) vom Bundesminister des Innern in Deutschland verboten. Unter der Bezeichnung Tauhid Germany - zeitweise auch Tauhid Deutschland - firmierte eine Gruppe, die sich zur Verbreitung salafistischer Propaganda im Internet zusammengeschlossen hatte und die starke Bezüge zum Jihadismus erkennen ließ. Im Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern aus dem Jahr 2015, 181-182, heißt es zu dieser Organisation: Das Ziel von TG bestand darin, Jugendliche zu rekrutieren, zu radikalisieren und letztlich zur Ausreise in ein Jihad-Gebiet– vorzugsweise Syrien – und zur Teilnahme am bewaffneten Kampf zu bewegen. Zu diesem Zweck verbreitete der Verein über das Internet umfangreiche salafistische und jihadistische Propaganda. TG organisierte aber auch zahlreiche Infostände und führte interne Schulungsveranstaltungen durch. Ergänzt wurde dieses Angebot durch gemeinsame Freizeitaktivitäten (z.B. Fußballturniere), die insbesondere auf eine jugendliche Zielgruppe zugeschnitten waren und dazu dienten, neue Anhänger zu rekrutieren. In seinen Veröffentlichungen bekannte TG sich zum gewaltsamen Jihad, der als Verteidigungskrieg der Muslime gegen eine angebliche Unterdrückung verstanden wurde. Die Muslime in Deutschland stellte TG als Opfer einer staatlich gesteuerten Diskriminierungs- und Vernichtungskampagne dar. Dabei wurden auch Parallelen zur Judenverfolgung im Dritten Reich suggeriert. Diese Form der Propaganda diente dazu, Terroranschläge und Gewalttaten durch Islamisten als eine Form der Selbstverteidigung zu legitimieren. Spätestens seit dem Jahr 2014 war TG ideologisch dem IS zuzuordnen, der in der TG-Propaganda gegen Kritiker verteidigt wurde. Selbst die grausame Ermordung von Gefangenen durch den IS, wie etwa die Verbrennung eines jordanischen Piloten bei lebendigem Leib im Februar 2015, versuchte TG durch Internetveröffentlichungen zu rechtfertigen. In der Realwelt verfügte TG über Mitglieder im mittleren zweistelligen Bereich, die überwiegend in Nordrhein-Westfalen aktiv waren. Die Aktivitäten von TG kamen nach den Verbotsmaßnahmen zum Erliegen. Verfassungsschutzbericht des Landes NRW 2015, Seite 175. Die Kammer geht mit der 20. Kammer davon aus, dass der Kläger Mitglied in dieser verbotenen Vereinigung war. Dabei reicht es für die Annahme der Vereinsmitgliedschaft aus, dass der Betroffene (nur) verdächtig ist, Vereinsmitglied zu sein. Vgl. hierzu VG Köln Beschluss vom 16.03.2015 – 20 I 2/15 - , m.w.Nw. Die Kammer stützt sich insoweit auf die Feststellungen des Polizeipräsidiums C. in seiner Stellungnahme vom 20.07.2017, das Behördenzeugnis des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW und seine Stellungnahme vom 05.07.2017. Die dort getroffenen Feststellungen zur Mitgliedschaft werden nachvollziehbar belegt durch den gegen den Kläger ergangenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 16.03.2015 des VG Köln - 20 l 2/15 - und die im Rahmen der damaligen Ermittlungen betreffend das Vereinsverbot der TG erlangten Ermittlungsunterlagen. Diese rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger durch seine Mitgliedschaft Bestrebungen der Organisation unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren. Insbesondere wird durch die in der Stellungnahme des Polizeipräsidiums vom 20.07.2017 aufgeführten Nachweise belegt, inwiefern der Kläger als Raqi diese Organisation unterstützt hat. Soweit der Kläger bis heute seine Mitgliedschaft sowie etwaige Unterstützungshandlungen bestreitet, hat er hierzu keine substantiierten Ausführungen gemacht, die zu einer anderen Beurteilung einen Anhalt bieten. Ob neben § 11 Nr. 1 StAG die Einbürgerung des Klägers auch nach § 11 Nr. 2 StAG auszuschließen ist, kann dahingestellt bleiben, zumal bislang keine Maßnahmen nach § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG getroffen worden sind. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der dargestellten Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung abgewandt hat. An die Glaubhaftmachung eines Sich-Abwendens von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind keine strengeren Anforderungen zu stellen als an den Ausschlussgrund selbst. Dabei sind Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens zu beachten. Die Anforderungen sind in der Regel umso höher, je stärker das Gewicht des einbürgerungsschädlichen Verhaltens ist und je näher dieses Verhalten zeitlich an die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag heranreicht. Es ist eine Gesamtschau der für und gegen eine Abwendung sprechenden Faktoren vorzunehmen. Allein der Umstand, dass die Verfolgungs- oder Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen, die einer Einbürgerung entgegenstehen, durch ihn auszuschließen ist. Der Ausländer muss in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt oder unterstützt zu haben. Er muss jedoch nicht seine in der Vergangenheit liegenden Handlungen bedauern, als falsch oder irrig verurteilen oder ihnen abschwören. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2016 - 1 B 55.16 -, InfAuslR 2016, 300, juris, Rn. 4 m. w. N. Da der Kläger weiterhin bestreitet, in der Vergangenheit eine Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung unterstützt zu haben, vermag das Gericht ein Sich-Abwenden des Klägers nicht festzustellen. Aus den oben angegebenen Gründen ergibt sich auch aus § 9 StAG i.V.m. § 8 StAG kein Einbürgerungsanspruch. § 11 StAG ist durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) auf alle Einbürgerungsgründe nach dem StAG anwendbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.