Urteil
15 K 1533/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1116.15K1533.17A.00
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Leitsätze
Asylgewährung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asylgewährung Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der nach eigenen Angaben am 00. April 1962 geborene Kläger hält sich seit dem Jahr 1992 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Am 8. Dezember 1992 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 28. Juni 1993 lehnte das zum damaligen Zeitpunkt zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und drohte seine Abschiebung nach Liberia an. Nach der Durchführung eines hiergegen gerichteten, teilweise erfolgreichen Klageverfahrens (Az. 16 K 1009/94.A) wurden mit Bescheid vom 28. April 1995 Abschiebungshindernisse bezüglich Liberia festgestellt. Unter dem 17. Juli 1995 und unter 20. Februar 2001 stellte die Botschaft der Republik Liberia in Bonn dem Kläger eine Bescheinigung aus, wonach dieser nicht liberianischer Staatsangehöriger sei. Am 10. Dezember 2014 wurde der Kläger bei der Botschaft der Republik Liberia in Berlin zum Zwecke der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit angehört. Nach Einschätzung der Vertreter der liberianischen Botschaft sei er nicht liberianischer Staatsangehöriger. Vielmehr werde eine nigerianische Staatsangehörigkeit vermutet. Eine am 24. Februar 2015 bei der Botschaft der Republik Nigeria in Berlin durchgeführte Anhörung zum Zwecke der Feststellung einer nigerianischen Staatsangehörigkeit verlief im Ergebnis positiv. Unter dem 11. Januar 2016 hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der mit Bescheid vom 28. April 1995 erfolgten Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich Liberia nach § 73c Asylgesetz (AsylG) an. Ihm sei die asylrechtliche Begünstigung gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz (AuslG) a. F. aufgrund unrichtiger Angaben erteilt worden. Nach den inzwischen vorliegenden Erkenntnissen habe er einen falschen Herkunftsstaat (Liberia) angegeben und damit über seine Staatsangehörigkeit getäuscht. Laut Mitteilung des Oberbergischen Kreises vom 26. Februar 2015 sei er nunmehr als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert worden. Unter dem 9. Februar 2016 wandte sich der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten gegen den beabsichtigten Widerruf der mit Bescheid vom 28. April 1995 erfolgten Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich Liberia. Er stamme aus Liberia. Dies habe auch die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt Köln nach einer am 8. Oktober 2013 durchgeführten Befragung festgestellt. Dem Schreiben war eine eidesstattliche Versicherung vom 27. Januar 2016 beigefügt, in der der liberianische Staatsangehörige N. U. die liberianische Herkunft des Klägers bestätigte. Mit Bescheid vom 16. Januar 2017 nahm die Beklagte die mit Bescheid vom 28. April 1995 nach altem Recht getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt, zurück (Ziff. 1). Gleichzeit wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziff. 2) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) verneint. Der Kläger hat am 6. Februar 2017 Klage erhoben. Er trägt vor, liberianischer Staatsangehöriger zu sein. Daneben hat er eine Eidesstattliche Versicherung vom 10. November 2017 vorgelegt, in der er angibt, in Liberia geboren zu sein. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 16. Januar 2017 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Januar 2017 in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Unter dem 17. Februar 2017 hat der Landrat des Oberbergischen Kreises mitgeteilt, dass sich der Kläger bereits seit dem 6. Mai 2015 nicht mehr unter der von ihm im Klageverfahren angegebenen Wohnanschrift aufhalte. Vielmehr sei dieser nach unbekannt verzogen. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 hat das Gericht den Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten aufgefordert, seine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Unter dem 23. August 2017 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift verweigert. Der Kläger befinde sich weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Oberbergischen Kreises und könne telefonisch erreicht werden. Bei der Angabe der ladungsfähigen Adresse sei seine Verhaftung zu Zwecken der Abschiebung zu erwarten. Die Mitteilung seiner ladungsfähigen Anschrift sei ihm daher nicht zuzumuten. Mit Verfügung vom 24. August 2017, beim Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. September 2017 eingegangen, hat das Gericht den Kläger erneut aufgefordert, seine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Das Gericht hat den Kläger dabei gleichzeitig gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO mit ausschließender Wirkung unter Hinweis auf die in § 82 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Rechtsfolgen aufgefordert, binnen zwei Wochen eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Beklagte niemand erschienen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren 16 K 1009/94.A sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte in der Sache einseitig mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn sie wurde mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 76 AsylG entscheiden kann, ist unzulässig. Denn sie entspricht nicht den zwingenden Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur einwandfreien Identifizierung des Klägers ist dabei neben der Angabe seines vollen Namens die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift erforderlich. Dies gilt auch bei einer Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten. Eine ladungsfähige Anschrift ist die Anschrift, unter der der Beteiligte tatsächlich zu erreichen ist. Eine solche ladungsfähige Anschrift hat der Kläger vorliegend nicht mitgeteilt. An der vom Kläger angegebenen Wohnanschrift ist dieser nicht mehr wohnhaft ist. Der Landrat des Oberbergischen Kreises hat insoweit mitgeteilt, dass er unter der von ihm angegebenen Adresse bereits seit dem 6. Mai 2015 nicht mehr wohnhaft ist. Dies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch bestätigt. Die Angabe einer ladungsfähigen Adresse war für den Kläger auch nicht unzumutbar. Diese Pflicht entfällt nur, wenn ihrer Erfüllung ausnahmsweise unmöglich ist oder ihr schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 9 B 79/11 – juris. Zu Gunsten des Klägers liegen keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen vor, die ausnahmsweise die Pflicht zur Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift entfallen lassen könnten. Insbesondere kann der Kläger sein Verhalten nicht mit der Angst vor einer möglichen Abschiebung rechtfertigen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 2004 - 11 S 1992/04 -, juris. Im Übrigen wäre der Kläger selbst im Falle einer Abschiebung nicht schutzlos, da ihm als effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG in einem solchen Fall weiterhin ein gegen die Abschiebung zu richtender Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht offenstehen würde. Dem vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag war daher nicht weiter nachzugehen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Klage auch nicht innerhalb der ihm gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Ausschlussfrist um eine den Erfordernissen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügende ladungsfähige Anschrift ergänzt. Auf die Rechtfolge des § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO wurde er insoweit durch das Gericht am 5. September 2017 gegen Empfangsbekenntnis hingewiesen. Die Nennung der ladungsfähigen Anschrift kann nach Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist - entsprechend dem Rechtscharakter dieser Frist - nicht mehr wirksam vorgenommen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. § 60 VwGO liegen vor. Das ist hier indes nicht der Fall. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 82 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. § 60 VwGO zu gewähren. Abgesehen davon, dass eine Wiedereinsetzung nicht beantragt worden ist, kann sie auch nicht von Amts wegen erfolgen, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein. Ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen haben weder er noch sein Prozessbevollmächtigter bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.