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Beschluss

4 L 3909/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1103.4L3909.17A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 13226/17.A gegen die unter Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. September 2017 verfügte Abschiebungsanordnung nach Italien anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Überstellung des Antragstellers nach Italien mit dessen privatem Interesse, von einer Abschiebung vorerst verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die angegriffene Abschiebungsanordnung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylsuchende aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Das ist bereits nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers Italien: nach seinem Bekunden hat er sich vier Jahre in Libyen aufgehalten und ist dann über das Meer nach Italien eingereist. Über Frankreich erfolgte sodann die Einreise nach Deutschland. Die Einreise nach Italien wird zudem belegt durch den für den Antragsteller erzielten Eurodac-Treffer der Kategorie „2“. Diese Ziffer steht für einen Fall eines Drittstaatsangehörigen, der beim illegalen Überschreiten der EU-Außengrenzen aufgegriffen wurde (Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013). Der Treffer steht dabei schon aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers nicht in Zweifel: dieser hat mehrfach bekundet, in Italien seien seine Fingerabdrücke genommen worden. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO erloschen. Da die italienischen Behörden auf das Aufnahmeersuchen des Bundeamts nicht reagiert haben, ist gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass ihm stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Abschiebung nach Italien kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden. Die Zuständigkeit ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-Verordnung auf die Antragsgegnerin übergegangen. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Fall seiner Abschiebung nach Italien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt wäre. Von systemischen Mängeln in diesem Sinne ist nur auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Schutzsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9. Dies zugrunde gelegt, ist nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse nicht davon auszugehen, dass im italienischen Asylsystem systemische Schwachstellen im vorgenannten Sinne bestehen. Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des umfangreichen aktuellen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an. Vgl. hierzu statt vieler OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 – 13 A 1859/14.A – , juris, Rn. 54 bis 111, mit zahlreichen Nachweisen. Der Antragsteller trägt nichts vor, was durchgreifende Zweifel an dieser Einschätzung wecken könnte. Das gilt ersichtlich für die aufgelisteten Erkenntnisse, die vor den genannten gerichtlichen Entscheidungen datieren. Das gilt aber auch für das Vorbringen zur Entwicklung in Italien im laufenden Jahr 2017. Aus dem (als zutreffend unterstellten) Umstand wieder steigender oder gestiegender Flüchtlingszahlen in Italien resultieren nicht zwangsläufig systemische Schwächen. Es ist nicht ersichtlich, dass in Italien keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der Probleme ergriffen würden. Auch der Antragsteller trägt nichts von Substanz vor, was im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) eine davon abweichende Bewertung rechtfertigen würde. Vgl. im Ergebnis ebenso jüngst etwa VG München, Urteil vom 5. Oktober 2017 – M 9 K 17.51567 –, juris. Auch im Hinblick auf medizinische Betreuung und Versorgung ergibt sich keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Asylverfahren durchzuführen. Italien verfügt über eine umfassende Gesundheitsfürsorge, die gleichermaßen italienischen Staatsbürgern wie Flüchtlingen zugänglich ist. Nach der bestehenden Auskunftslage funktionieren die notfallmedizinische Versorgung und der Zugang zu Hausärzten grundsätzlich ebenso wie das Angebot von psychologischer und psychiatrischer Behandlung. Vgl. näher dazu zuletzt noch VG München, aaO. Die notwendige Gesundheitsversorgung ist dabei auch gewährleistet, wenn und solange ein Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel gegeben ist, d.h. vor der Stellung des Asyl(folge)antrags und nach dessen Ablehnung bis zur etwaigen Erteilung eines Aufenthaltstitels. Vgl. eingehend dazu OVG NRW. Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2132/15.A –, juris. Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen, liegen nicht vor. Ebenso wenig liegen inlandsbezogene oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vor. Auch unter Berücksichtigung der (erstmals im gerichtlichen Verfahren getätigten) Angaben zu einer Erkrankung des Antragstellers ergibt sich kein anderes Ergebnis. Das Gericht geht von vollständig vorgelegten elektronischen Verwaltungsvorgängen und damit auch davon aus, dass der Antragsteller nicht – wie von seinem Verfahrensbevollmächtigten vermutet – medizinisch untersucht worden ist. Darin liegt indes kein für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens relevantes Versäumnis. Der Antragsteller selbst hat keine besonderen Bedürfnisse im Sinne einer erhöhten Vulnerabilität beim Bundesamt vorgetragen. Im Gegenteil hat er die ausdrückliche Frage nach Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder einer Behinderung schlicht verneint. Dem Bundesamt musste sich entgegen der Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auch keine psychische Belastung des Antragstellers aufdrängen. Dieser hatte angegeben, Syrien bereits 2013 verlassen und sich für vier Jahre legal in Libyen aufgehalten und dort gearbeitet zu haben. Der Antragsteller hat zudem die Frage verneint, auf die Unterstützung von Familienangehörigen angewiesen zu sein. Erstmals mit der Antragsschrift im gerichtlichen Verfahren behauptet er, unter Albträumen und Angstzuständen durch die Erfahrungen in Syrien zu leiden. Welche Erfahrungen dies gewesen sein sollen, führt er allerdings mit keinem Wort aus. Es ist auch weder eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers belegt noch ein Risiko, dass sich die unter dem 29. September 2017 von Dr. med. (Syr.) B. -N. attestierte Erkrankung infolge der Überstellung nach Italien wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Zunächst gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG).Dass das Attest vom 29. September 2017 keine hinreichend qualifizierte ärztliche Bescheinigung ist, diese Vermutung zu widerlegen, ergibt sich schon zutreffend aus dem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers an den attestierenden Arzt vom 19. Oktober 2017. Im Übrigen nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Ausführungen des Bundesamts in dem angegriffenen Bescheid. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.