Urteil
23 K 326/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1011.23K326.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung X. , unter der Anschrift L.---weg 0 in L1. -X. . Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Es ist derzeit “mit einem 1 ½-geschossigen“ Einfamilienhaus bebaut. Die hintere Gebäudekante des Bestandsgebäudes befindet sich rund 33 Meter von der Straße entfernt. Am 31. August 2015 stellte die Klägerin eine Bauvoranfrage für das Bauvorhaben „Neubau eines 2-geschossigen Mehrfamilienhauses mit Satteldach“. Unter der Rubrik „Genaue Fragestellung zum Vorbescheid (zur planungsrechtlichen Zulässigkeit oder bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit)“ war die Frage angegeben: „Ist ein Entwurf in den angegebenen Maßen genehmigungsfähig?“. Dem Antrag war ein Lageplan beigefügt, aus dem sich eine Gebäudetiefe des Vorhabens von 25,50 Meter sowie ein Abstand der hinteren Gebäudekante zur Straße von 33,13 Meter ergibt. Die Firsthöhe ist mit 63,15 Meter angegeben. Zudem enthält der Lageplan Berechnungen und zeichnerische Darstellungen zu den Abstandflächen. Unter dem 16. Oktober 2015 schrieb die Beklagte die Klägerin unter dem Betreff „Voranfrage zur Klärung des Planungsrechts“ an. Mit diesem Schreiben forderte sie Unterlagen zur Berechnung des Brutto-Rauminhaltes, einen aktuellen Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte sowie Angaben über die Firsthöhen der Nachbarbebauungen nach. Zudem wies die Beklagte darauf hin, dass sich die geplante Bautiefe nicht einfüge. Am 3. November 2015 sprachen der Architekt und der Ehemann der Klägerin persönlich bei der Beklagten vor und reichten die geforderten Unterlagen nach. Ferner kam es zu E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten, bei der die Frage des „Einfügens“ erörtert wurde. Mit Bauvorbescheid vom 22. Dezember 2015 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage ab. Das geplante Bauvorhaben füge sich hinsichtlich der Bautiefe von ca. 28 Meter und dem Abstand der hinteren Bauflucht von der Straße von ca. 33 Meter nicht ein. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 20. Januar 2016 Klage erhoben. Sie macht geltend, das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein. Diese sei geprägt durch einen Bestand an Ein- und Mehrfamilienhäusern unterschiedlichster Größe ohne erkennbare städtebauliche Ordnung. Das Bestandsgebäude präge die Umgebung, wobei eine geringfügige Überschreitung der bisherigen hinteren Baugrenze durch das geplante Vorhaben unschädlich sei. Soweit die Beklagte erstmals im Klageverfahren in Frage stelle, ob die Bauvorlage einen hinreichend bestimmten und bescheidungsfähigen Antrag enthalte, sei den geäußerten Bedenken nicht zu folgen. Hierzu hat die Klägerin im Schriftsatz vom 25. August 2016 durch ihren Prozessbevollmächtigten ausführen lassen, es gehe ihr es vorrangig um die Frage, ob sich das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich einfüge. Dieser Erklärungsgehalt der Fragestellung lasse sich ausgehend von den beigefügten Bauvorlagen ohne weiteres ermitteln. Von dieser Fragestellung sei auch die Beklagte im Verwaltungsverfahren ausgegangen. Zudem könne ihr auch nicht das Fehlen einer unterschriebenen Übereinstimmungserklärung nach § 7 BauprüfVO entgegengehalten werden. Eine solche Erklärung habe der Architekt bei seiner Vorsprache am 3. November 2015 abgegeben. Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Dezember 2016 hat die Klägerin sodann die Auffassung vertreten, von der Fragestellung des Architekten seien neben bauplanungsrechtlichen Fragen auch die Abstandflächenvorschriften der Bauordnung NRW erfasst. Diese Auffassung hat die Klägerin im weiteren Verlauf des Klageverfahrens nicht weiterverfolgt, sondern sich wiederum auf den Standpunkt gestellt, es gehe um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Jedenfalls werde die Voranfrage nunmehr dahingehend präzisiert. Da für die hier erhobene Verpflichtungsklage der maßgebliche Zeitpunkt die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei, sei eine solche Präzisierung noch möglich. Hierfür spreche auch die gesetzliche Regelung in § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW, wonach selbst der Verfahrensfehler eines fehlenden erforderlichen Antrags während eines gerichtlichen Verfahrens durch die nachträgliche Stellung des Antrags geheilt werden könne. Was für einen fehlenden Antrag gelte, müsse erst recht für einen unklaren Antrag gelten, insbesondere wenn - wie hier - die angebliche Unklarheit im Verwaltungsverfahren folgenlos geblieben sei und der Antrag dort von der Behörde entsprechend dem tatsächlichen Ansinnen ausgelegt worden sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Dezember 2015 zu verpflichten, den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides vom 31. August 2015 positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage bereits für unbegründet, weil der Antrag keine entscheidungsfähige konkrete Fragestellung enthalten habe. Zudem seien die Antragsunterlagen mangels Übereinstimmungserklärung nach § 7 BauPrüfVO unvollständig. Eine Nachreichung im gerichtlichen Verfahren sei nicht gestattet. Ungeachtet dessen füge sich das Vorhaben hinsichtlich der Bebauungstiefe auch nicht gemäß § 34 BauGB in dem maßgeblichen Geviert ein. Das Gericht hat am 29. September 2017 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides. Der dies versagende Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Bauvorbescheides ist § 71 BauO NRW in Verbindung mit § 75 BauO NRW. Danach ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Ablehnung der Bauvoranfrage ist rechtmäßig. Einer positiven Bescheidung steht - ohne dass es auf den im Ablehnungsbescheid vom 22. Dezember 2015 genannten Ablehnungsgrund des fehlenden Einfügens ankäme - entgegen, dass die Bauvoranfrage vom 31. August 2015 keine hinreichend konkrete Fragestellung enthält. § 69 Abs. 1 und 2 BauO NRW verlangt vom Bauherrn, den Bauantrag schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Bauantrag und die Bauvorlagen, die der Konkretisierung des Bauvorhabens dienen, müssen eindeutig sein. Der Antrag, der den Anforderungen der Bauprüfverordnung zu genügen hat, muss so bestimmt und klar sein, dass auf ihn, würde ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindungswirkung der Baugenehmigung regelt. Fehlt es an dieser Klarheit und Eindeutigkeit, ist der Antrag nicht bescheidungsfähig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 2 A 325/15 –, juris, Rn. 12 ff, Urteil vom 28. Mai 1993 – 7 A 1112/90 –, juris. Dieselben Anforderungen gelten gemäß § 71 BauO NRW in Bezug auf die Bauvoranfrage. In § 71 Abs. 2 BauO NRW wird ausdrücklich die Vorschrift des § 69 BauO NRW in Bezug genommen. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass sich der Bauvorbescheid als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung darstellt. Er stellt verbindlich fest, dass dem Vorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Frage, soweit sie selbständiger Beurteilung zugänglich ist, öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Mit dieser Rechtswirkung des Bauvorbescheides geht einher, dass der - schriftlich zu stellende - Vorbescheidsantrag eine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen muss, dass hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann. Mit seiner Bauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens und der dort vorzunehmenden Beurteilung sein soll, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 1999 – 10 A 828/99 –, juris Rn. 13, Urteil vom 27. Januar 2016 – 7 A 1899/14 –, juris Rn 27. In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es hier an einer hinreichend konkreten Fragestellung. Wörtlich heißt es unter dem Stichwort „Genaue Fragestellung zum Vorbescheid (zur planungsrechtlichen Zulässigkeit oder bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit)“: „Ist ein Entwurf in den angegebenen Maßen genehmigungsfähig?“ Während die Klägerin sich zunächst auf den Standpunkt gestellt hat, diese Frage sei zweifelsohne nur bauplanungsrechtlich zu verstehen gewesen und von der Beklagten auch so verstanden worden, hat sie später die Auffassung vertreten, die Frage sei umfassend gemeint. Inzwischen ist sie wiederum der Auffassung, allein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit habe abgefragt werden sollen. Bereits die eigenen Ausführungen der Klägerin belegen, dass die Voranfrage verschieden verstanden werden kann und damit gerade nicht die für eine bindende Klärung bestimmter Vorfragen erforderliche Klarheit aufweist. Die Bauvoranfrage ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 – 4 C 99.77 – und OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 558/02 –. Allein der Bauherr hat das Recht und als Kehrseite dessen auch die Pflicht, den Gegenstand der Bauvoranfrage zu bestimmen. Die Baugenehmigungsbehörde kann die Prüfung nicht von sich aus auf Teilaspekte des zur Entscheidung gestellten konkreten Vorhabens beschränken oder den Antrag in einer bestimmten Weise auslegen. Es ist nicht Gegenstand des Verfahrens, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Bauvoranfrage nach § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW als unvollständig oder mangelhaft zurückzuweisen oder ob sie gehalten gewesen wäre, von der Klägerin eine Klarstellung der Fragestellung zu fordern. An der fehlenden Bescheidungsfähigkeit der von der Klägerin gestellten Bauvoranfrage würde eine solche Verpflichtung des Beklagten, sollte sie bestanden haben, nichts ändern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 558/02 –, juris Rn. 72. Zudem lagen der Bauvoranfrage der Klägerin keine vollständigen Unterlagen bei. Werden Bauvorlagen zu verschiedenen Zeitpunkten eingereicht oder während des Genehmigungsverfahrens geändert, so hat der Entwurfsverfasser nach § 7 BauPrüfVO jeweils zu erklären, dass die Bauvorlagen bezüglich ihres Planungs- und Bearbeitungsstandes übereinstimmen. An der Vorlage einer Übereinstimmungserklärung hinsichtlich des am 28. Oktober 2015 nachgereichten Lageplans fehlt es hier. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte diese Erklärung auch nicht anlässlich der Vorsprache des Architekten bei der Beklagten am 3. November 2015 mündlich abgegeben werden. § 69 BauO NRW fordert Schriftlichkeit. Die aufgezeigten Mängel sind auch nicht nachträglich im gerichtlichen Verfahren behoben worden. Zunächst kommt eine nachträgliche Präzisierung der Fragestellung nicht in Betracht. Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf die Regelung in § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW zur Nachholbarkeit einer fehlenden Antragstellung stützen, weil das maßgebliche Fachrecht eine abweichende Regelung enthält. Der Gesetzgeber hat in § 71 Abs. 2 BauO NRW i.V.m. § 69 BauO NRW dem Bauherrn auferlegt, bereits mit der Antragstellung der Behörde einen vollständigen und prüffähigen Antrag vorzulegen. § 69 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW sieht vor, dass die Nachreichung einzelner Bauunterlagen gestattet werden kann. Damit hat der Gesetzgeber ein klares Regel- /Ausnahmeverhältnis definiert, bei dem die Nachreichung von Unterlagen den Ausnahmefall darstellt, der überdies der Gestattung durch die Behörde bedarf. Gleiches wie für die Nachreichung von Unterlagen muss für die nachträgliche Präzisierung eines unklaren Antrages gelten. Aus diesem Grunde ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des VG Arnsberg, vgl. Urteil vom 27. Januar 2007 – 4 K 1693/07 –, juris Rn. 26, wonach eine Präzisierung noch im Klageverfahren erfolgen könne, nicht zu folgen. Eine derartige Gestattung hat die Beklagte hier beanstandungsfrei entsprechend ihrer Verwaltungspraxis nicht erteilt. Gleiches gilt in Bezug auf die fehlende Übereinstimmungserklärung: Auch insoweit musste die Beklagte eine Nachreichung nicht akzeptieren. Ohne dass es rechtlich hierauf ankommt, sei lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass die mit Schriftsatz vom 25. August 2016 als Anlage CBH 2 vorgelegte Übereinstimmungserklärung keine Unterschrift erkennen ließ und - anders als im Schriftsatz vom 15. September 2017 angekündigt - eine unterschriebene Übereinstimmungserklärung diesem Schriftsatz nicht beigefügt war. Da es mithin an einer wirksamen Bauvoranfrage fehlt, kommt es auf die Frage, ob sich das geplante Vorhaben hinsichtlich der hinteren Bautiefe einfügt, nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.