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Urteil

23 K 199/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1011.23K199.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger steht als Hauptfeldwebel in den Diensten der Beklagten. Er begehrt die Gewährung von Trennungsgeld. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen vom Sanitätsregiment in I. zum 2. Januar 2007 zum Fachsanitätszentrum L. -X. versetzt. Ihm wurde Umzugskostenvergütung zugesagt. Von der Pflicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft wurde er mit Schreiben vom 22. Januar 2008 befreit. Der Kläger begründete zum 1. Februar 2007 eine Wohnung in der I1. T1. in N. . Mit Schreiben vom 19. März 2007 wurde dem Kläger bestätigt, dass er unter der genannten Adresse eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG eingerichtet habe. Ferner wurde bestätigt, dass die Wohnung im räumlichen Zusammenhang liege. Im Jahr 2009 zog der Kläger innerhalb von N. in die B. -L1. -T. um. Auch hinsichtlich dieser Wohnung erhielt er mit Schreiben vom 8. April 2009 die Bestätigung, dass es sich um eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG handele und diese im räumlichen Zusammenhang liege. Trennungsgeld für die Fahrten zwischen seinem Wohn- und dem Dienstort erhielt der Kläger nicht. Mit Verfügung vom 23. April 2009 wurde der Kläger mit Wirkung zum 3. August 2009 vom Fachsanitätszentrum L. -X. zum Versorgungs- und Instandsetzungszentrum für Sanitätsmaterial T2.---- versetzt. Die Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt. Während seiner Verwendung in T2.---- erhielt der Kläger durchgehend Trennungsgeld. Sodann wurde der Kläger mit Verfügung vom 25. März 2011 von T2.---- zur Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung in L. mit Wirkung zum 1. Mai 2012 ohne Zusage der Umzugskostenvergütung versetzt. Eine Unterkunft in der Kaserne L. konnte ihm ausweislich eines Schreibens vom 6. April 2011 nicht bereitgestellt werden. Der Kläger erhielt für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Dienstort bis November 2014 Trennungsgeld. Unter dem 25. Februar 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die aus dem Wohnsitz in N. resultierenden Kosten für die Fahrten zum Dienst nach L. den allgemeinen Kosten des Klägers im Rahmen der Lebensführung zuzuordnen seien, da die Wohnsitznahme dort auf einer persönlichen Entscheidung beruhe. Die erneute Versetzung nach L. verursache keine Kosten, die der Kläger nicht auch vorher schon gehabt habe. Aus diesem Grunde müsse die Gewährung von Trennungsgeld eingestellt werden. Der Kläger teilte der Beklagten mit E-Mail vom 27. Februar 2015 mit, dass er kurz nach seiner ersten Versetzung nach L. 2007 trotz Zusage der UKV bis 2009 schon eine anerkannte Wohnung in der I1. T3. . in N. gehabt habe. Mit Bescheid des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums L. vom 18. März 2015 lehnte die Beklagte die weitere Gewährung von Trennungsgeld aufgrund der Versetzung zum 1. Mai 2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der Rückversetzung von T2.---- nach L. sei der alte Zustand vor der Versetzung nach T2.---- , bei dem der Kläger die Fahrtkosten selbst getragen habe, wiederhergestellt worden. Trennungsgeld könne nicht weiter gewährt werden, da dem Kläger bereits Umzugskostenvergütung für diesen Dienstort zugesagt worden sei. Die nunmehr entstandenen Aufwendungen beruhten auf der Entscheidung des Klägers, eine Wohnung außerhalb des Dienstortes L. einzurichten. Von einer Rückforderung des in der Vergangenheit gezahlten Trennungsgeldes sah die Beklagte ab. Gegen die Versagung der Weitergewährung von Trennungsgeld in diesem Bescheid wandte sich der Kläger mit seiner am 2. April 2015 erhobenen Beschwerde. Er trat dem Vorbringen entgegen, wonach er sich erst nach seiner Versetzung in N. eingerichtet habe. Er habe auch vorher schon in N. gewohnt und zwar in einem Zimmer in seinem Elternhaus. Innerhalb des Ortes sei er nur umgezogen, weil er eine gemeinsame Wohnung mit seiner damaligen Freundin eingerichtet habe. Das Zusammenziehen mit der Freundin, nicht aber die Versetzung mit Umzugskostenvergütung sei mithin als Grund für die Einrichtung der Wohnung in N. anzusehen. Die Beschwerde des Klägers wurde mit Beschwerdebescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 14. Dezember 2015 zurückgewiesen. Hier seien die Mehraufwendungen für Fahrtkosten der persönlichen Sphäre des Klägers und nicht der Sphäre des Dienstherrn zuzuordnen. Der Einzug in die erste eigene Wohnung sowie der spätere Umzug im gleichen Ort seien ausschließlich aus persönlichen Gründen erfolgt. Der Kläger hat am 13. Januar 2016 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er macht geltend, es sei zu berücksichtigen, dass er die Umzugskostenzusage seinerzeit nicht in Anspruch genommen habe. Er habe im Zeitpunkt seiner Versetzung nach L. davon ausgehen können, dass er dort nicht lange verwendet werden würde, so dass ein Umzug dorthin wegen seines Lebensmittelpunktes in N. keinen Sinn gemacht hätte. Ferner verweist der Kläger darauf, dass ein räumlicher Zusammenhang zwischen der Wohnung in N. und dem Dienstort L. von der Beklagten zweifach anerkannt worden sei. Diese Anerkennung führe dazu, dass ihm nun die Mehrkosten für die Fahrten nach L. zu erstatten seien. Der Kläger vertritt die Ansicht, mit der Anerkennung der Wohnung in N. sei die Zusage der Umzugskostenvergütung konkludent aufgebhoben worden. Die Anerkennung der Wohnung habe inhaltlich der UKV-Zusage bzw. der darin enthaltenen Umzugsaufforderung widersprochen. Die Anerkennung der Wohnungen in N. zeige, dass die Wohnsitznahme dort dienstlich gewollt gewesen sei. Letztlich fuße die Einrichtung der Wohnung in N. außerhalb des Einzugsgebiets seines Dienstortes nicht auf seiner persönlichen Entscheidung, sondern auf der dienstlichen Entscheidung des Dienstherrn über die Anerkennung nach § 10 Abs. 3 BUKG. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums L. vom 18. März 2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 14. Dezember 2015 zu verpflichten, ihm aufgrund seiner Versetzung zum 1. Mai 2012 vom VersInstZ San Mat T2.---- zur FlgBschaft BMVg in L. antragsgemäß weiterhin ab dem Zeitraum Dezember 2014 Trennungsgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Begründung des Beschwerdebescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Ziffer 1 des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 18. März 2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 14. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Weiterbewilligung von Trennungsgeld ab Dezember 2014. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Erstattung der Fahrkosten kommen allein §§ 1, 6 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland – TGV – in Betracht. Die Trennungsgeldverordnung beruht für den hier maßgeblichen Zeitraum des geltend gemachten Trennungsgeldes auf der Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten – BUKG – (nunmehr seit 11. Januar 2017: § 12 Abs. 5 Satz 1 BUKG). Nach § 1 TGV wird Berufssoldaten aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen für die durch die getrennte Haushaltsführung bzw. das Beibehalten der Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort entstehenden notwendigen Auslagen Trennungsgeld gewährt, wenn die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt wurde, der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 TGV). Ein Berechtigter, der täglich vom Dienstort an den Wohnort zurückkehrt, erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. Zwar erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld insoweit, als er ohne Zusage von Umzugskostenvergütung aus dienstlichen Gründen an einen anderen (L. ) als den bisherigen (T2.---- ) Dienstort versetzt worden ist und sein Wohnort in N. mit einer Entfernung von mehr als 30 km (58 km) außerhalb des Einzugsgebiets des neuen Dienstortes L. (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG) liegt. Dennoch können ihm die Kosten, die durch das Beibehalten der Wohnung für die täglichen Fahrten zwischen N. und L. entstanden sind bzw. entstehen, nicht erstattet werden, weil die Gewährung des Trennungsgeldes nach § 1 Abs. 2 TGV zusätzlich voraussetzt, dass diese Aufwendungen „aus Anlass“ der Versetzung entstanden sind. Mit diesem Tatbestandsmerkmal knüpft die Regelung daran an, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es lediglich gebietet, dem Betroffenen nur die zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen auszugleichen, die die jeweilige Personalmaßnahme – hier die Versetzung an einen anderen Dienstort – für ihn mit sich bringt, die also durch die dienstliche Maßnahme verursacht werden. Das Trennungsgeld soll – wie andere Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Personalmaßnahme – ein billiger Ausgleich für die Mehrkosten sein, die dem Soldaten durch eine dienstliche Maßnahme entstehen. Die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit begrenzen diese Ausgleichspflicht auch zugleich. Sie beschränkt sich daher auf solche Aufwendungen, deren Ursache in der Personalmaßnahme und damit in der Sphäre des Dienstherrn liegt. Aufwendungen, die durch die allgemeine Lebensführung des Betroffenen verursacht werden und dem persönlichen Bereich des Soldaten zuzurechnen sind, also quasi nur bei Gelegenheit der Personalmaßnahme anfallen, hat der Dienstherr nicht auszugleichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1980 – 6 C 46.79 –, juris (LS); Urteil vom 20. Juni 2000 – 10 C 3.99 –, juris, Rn. 24 sowie ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2016– 1 A 1662/15 –, juris, Rn. 4 ff und vom 19. Dezember 2012 – 1 A 1174/12 –, juris, Rn. 3. Dies entspricht auch der Regelung des § 12 Abs. 1 BUKG, die den Rahmen vorgibt, innerhalb dessen in der TGV Ansprüche geregelt werden können. Die Vorschrift macht nämlich deutlich, dass Trennungsgeld nur gewährt wird für Mehrkosten, welche durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehen. Gemeint ist mit dieser Vorschrift, dass neben der nunmehrigen Wohnung eine bisherige Wohnung (in räumlichem Bezug zum bisherigen Dienstort) weiter unterhalten wird. Keinesfalls wird von der Vorschrift erfasst, dass mit der alten und zugleich neuen Wohnung insgesamt nur eine Wohnung unterhalten wird. Hintergrund ist, dass das Trennungsgeld für „das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort“ dafür gewährt wird, dass der Dienstherr vom Soldaten verlangt, seine bisherige Wohnung beizubehalten. Stellt die bisherige Wohnung – jedenfalls die für die Familie des Berechtigten nach wie vor geltende Hauptwohnung – nach der dienstlichen Maßnahme die einzige Wohnung dar, ist der Tatbestand des Beibehaltens der Wohnung nicht erfüllt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 1 A 1174/12 –, juris, Rn. 3; VG L. , Urteil vom 13. April 2012 – 9 K 2442/09 –, juris, Rn. 18. Nach diesen Kriterien sind die Auslagen, die der Kläger für die Fahrten zwischen der Wohnung in N. und dem Dienstort L. aufwenden muss, nicht durch Trennungsgeld auszugleichen. Sie werden nicht dadurch verursacht, dass der Kläger vom Dienstort T2.---- (wieder) nach L. versetzt worden ist. Grund und prägende Ursache für diese Auslagen für die täglichen Fahrten zum Arbeitsplatz ist vielmehr (immer noch) der Umstand, dass sich der Kläger bei seiner Versetzung nach L. im Jahre 2007 entschieden hat, trotz der Zusage von Umzugskostenvergütung nicht am ursprünglichen und nunmehr wieder bestimmten Dienstort L. zu wohnen, sondern außerhalb dieses Dienstortes. Durch die Zusage von Umzugskostenvergütung mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 ist L. aus trennungsgeldrechtlicher Perspektive als „Wohnort“ anzusehen, wenn auch der Kläger aus persönlichen Gründen tatsächlich einen anderen Wohnort gewählt hat. Dieser Umstand besteht nach der letzten Versetzung nach L. unverändert fort und bedingt die täglichen Fahrten von N. nach L. und zurück. Die damit verbundenen Kosten sind daher unabhängig von der letzten Versetzung von T2.---- nach L. der allgemeinen Lebensführung des Klägers zuzurechnen. Waren deshalb damals die Fahrauslagen aus den Dienstbezügen zu tragen, besteht kein Grund, die Verhältnisse im Hinblick auf die vorübergehende Versetzung nach T2.---- und die zwischenzeitliche Rückversetzung nach L. anders zu bewerten. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die zugesagte Umzugskostenvergütung auch nicht konkludent durch die Bescheinigungen vom 19. März 2007 und 8. April 2009 aufgehoben worden: Hiermit ist dem Kläger lediglich bestätigt worden, dass es sich bei den Wohnungen unter der Anschrift I1. T. und B. -L1. -T. in N. jeweils um eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG, also eine geschlossene Einheit von mehreren Räumen (nebst Küche oder Raum mit Kochgelegenheit, Wasserversorgung, Ausguss und Toilette) handelt, in der ein Haushalt geführt werden kann. Zudem ist bestätigt worden, dass diese im räumlichen Zusammenhang mit dem Dienstort L. liegt. Diesen Bestätigungen kommt – anders als der Kläger meint – ein weitergehender Aussage- und Regelungsgehalt nicht zu. Insbesondere können sie nicht als konkludente Aufhebung der begünstigenden Regelung der Umzugskostenvergütungszusage angesehen werden. Schließlich kann dem Kläger nicht gefolgt werden, wenn er meint, die Einrichtung seiner Wohnung sei letztlich aufgrund der genannten Bestätigungen dienstlich veranlasst. Die (zeitlich spätere) Bestätigung nach § 10 Abs. 3 BUKG kann denklogisch nicht ursächlich für die (zuvor erfolgte) Begründung dieser Wohnung sein. Zudem ist die Wohnungsnahme in N. eindeutig privat motiviert. Der Kläger hat selbst erklärt, die Wohnung in der I1. T. eingerichtet zu haben, weil er mit seiner Freundin zusammengezogen sei. Dieser Umstand ist eindeutig der privaten Lebenssphäre des Klägers und nicht der Sphäre des Dienstherrn zuzuordnen. Gleiches gilt für den späteren Umzug in die B. -L1. -T. in N. . Auch für diesen Umzug sind dienstliche Gründe nicht ansatzweise ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.