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Urteil

23 K 6034/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0927.23K6034.15.00
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Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. September 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. September 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen eine Ordnungsverfügung vom 30. September 2015. Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Gemarkung P. -G. , Flur 0, Flurstück 0000 (F.----ring 00, 00000 C. ). Das Grundstück liegt am Ende einer Stichstraße. Vor dem Haus befindet sich ein Vorgarten, der größtenteils mit Steinplatten bzw. Rasengittersteinen ausgelegt ist. Einen Bereich des Vorgartens mit einer Größe von ca. 3,85 m x 3,50 m nutzen die Kläger als zusätzlichen Stellplatz für ihren PKW. Der notwendige Stellplatz befindet sich auf dem Grundstück Gemarkung P. -G. , Flur 0, Flurstück 000. Das Grundstück liegt nicht (mehr) im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans. Der Bebauungsplan 0/ P. wurde in der Sitzung des Rates der Kreisstadt C. am 04. Juli 2016 aufgehoben. Mit Bescheid vom 30. August 2012 untersagte die Beklagte den Klägern die Nutzung des zusätzlichen Stellplatzes im Vorgarten erstmals, da der Stellplatz die in § 122 Abs. 1 Satz 1 Sonderbauverordnung geforderten Maße nicht einhalte. Hiergegen legten die Kläger Klage bei dem VG Köln – 23 K 5631/12 – ein. Nach Hinweis des Gerichts im Ortstermin, dass nach Ansicht der Kammer die Regelung des § 122 Abs. 1 Satz 1 Sonderbauverordnung nicht auf nicht notwendige Stellplätze anzuwenden sei und die Ordnungsverfügung vom 30. August 2012 daher rechtwidrig sein dürfte, hob die Beklagte die Ordnungsverfügung auf. Das Klageverfahren wurde in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Am 25. November 2014 reichten die Eheleute N., wohnhaft im F.----ring 0 in C. , eine Petition Nr. 0.0/00-P-0000 hinsichtlich verschiedener Stellplätze ein. Der Petitionsausschuss beriet hierüber am 07. Juli 2015 und kam zu dem Ergebnis, dass die Stellplätze im Vorgartenbereich der Grundstücke mit den Hausnummern 00, 00 und 00 formell illegal errichtet und die Stellplätze der Grundstücke mit den Hausnummern 00 und 00 zudem materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig wegen Verstoßes gegen § 122 Abs. 1 Sonderbauverordnung seien. Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr wies die Beklagte mit Schreiben vom 17. April 2015 über die Obere Bauaufsichtsbehörde des Landesrates des S. -F1. -Kreises an, die erforderlichen baulichen Maßnahmen zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände zu ergreifen. Mit Schreiben vom 02. Juli 2015 hörte die Beklagte die Kläger daher erneut zu einer beabsichtigten Nutzungsuntersagung des zusätzlichen Stellplatzes an. Die Kläger erklärten unter dem 11. August 2015, dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort seit dem Klageverfahren 23 K 5631/12 nicht geändert hätten. Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalens habe sich nicht mit der erforderlichen Differenzierung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen auseinander gesetzt. Die Vorschriften der Sonderbauverordnung seien auf den hier streitgegenständlichen zusätzlichen Stellplatz nicht anwendbar. Der Schutzzweck der Sonderbauverordnung umfasse Bauten, für die die üblichen Vorschriften der Bauordnung nicht ausreichend seien, weil ein erhöhtes Gefahrenpotential bestehe. Der streitgegenständliche Stellplatz werde ausschließlich privat genutzt und stehe nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung. Nur der PKW des Klägers werde dort abgestellt. Weder öffentliche Belange noch die öffentliche Ordnung würden hierdurch berührt. Es fehle auch an einer Ermessensentscheidung der Beklagten. Zudem werde der Stellplatz bereits seit zehn Jahren genutzt. Niemand außer den Eheleuten N. störe der Stellplatz. Durch die Untersagung des Stellplatzes werde auch die Lärm- und Schmutzbelastung nicht verringert. Denn dann sei es erforderlich, bis zum Haus zu fahren, Einkäufe und dergleichen zu entladen und dann wieder rückwärts aus der Straße zu fahren, um zu parken. Mit Ordnungsverfügung vom 30. September 2015 untersagte die Beklagte die Nutzung des Stellplatzes mit sofortiger Wirkung (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 500,00 Euro an (Ziffer 3). Zur Begründung der Nutzungsuntersagung verwies sie auf die Anweisung des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr. Stellplätze in Vorgärten könnten zwar grundsätzlich hergestellt werden, müssten jedoch die Mindestanforderungen des § 122 Abs. 1 Sonderbauverordnung von 2,30 m x 5,00 m einhalten. Die Untersagung der Nutzung des Stellplatzes sei das geeignete Mittel, um eine weitere Rechtsverletzung zu verhindern und vorliegend überwiege auch das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Forderung das private Interesse an der Nutzung des Stellplatzes. Hiergegen haben die Kläger am 15. Oktober 2015 Klage erhoben. Sie beziehen sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend vor, sie seien auch bereit, in einer anderen Ausrichtung, nämlich schräg vor ihrem Eingangsbereich, zu parken. Das Flächenmaß von 5,00 m x 2,30 m und die in der Sonderbauverordnung geforderte Zufahrtsbreite von 3,50 könnten so eingehalten werden. Die Kläger beantragen, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 30. September 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung und trägt ergänzend vor, es handele sich vorliegend zwar um einen nicht notwendigen Stellplatz. § 122 Abs. 1 Sonderbauverordnung sei jedoch auch auf nicht notwendige Stellplätze anwendbar. Denn die Sonderbauverordnung regele nach § 177 allgemein die näheren Voraussetzungen für alle Garagen und Stellplätze im Sinne des § 2 Abs. 8 BauO NRW. Das OVG Münster gehe in einer Entscheidung vom 15. Mai 1992 davon aus, dass die (damalige) Garagenverordnung jedenfalls eine gewisse fachliche Konkretisierung dafür biete, wie Einstellplätze allgemein beschaffen sein müssen. Der vorliegende Stellplatz sei zudem nicht mit dem Stellplatz aus der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 01. Dezember 2011 - 1 LA 79/11 - vergleichbar, da der streitgegenständliche Stellplatz 60 cm kürzer sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Ordnungsverfügung vom 30. September 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die angefochtene Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie bei der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungsverfügung liegen nicht vor, da der streitgegenständliche Stellplatz im Vorgarten der Kläger nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) vor. Die in der SBauVO geregelten Mindestmaße für Stellplätze gelten nur für notwendige Stellplätze. Für nicht notwendige Stellplätze finden sie hingegen keine Anwendung. Der hier streitgegenständliche Stellplatz im Vorgarten der Kläger ist unstreitig ein nicht notwendiger Stellplatz, auf den die Vorschriften der SBauVO über Mindestmaße von Stellplätzen daher nicht anwendbar sind. Der notwendige Stellplatz befindet sich auf dem Grundstück Gemarkung P. -G. , Flur 0, Flurstück 000. Der Gesetzgeber hat in der aktuellen Fassung der SBauVO vom 02. Dezember 2016 klargestellt, dass die Regelung zu den Mindestmaßen bei Stellplätzen nur für notwendige Stellplätze Anwendung findet. Die zuvor in der Fassung vom 17. November 2009 in § 122 Abs. 1 Satz 1 geforderten Mindestmaße von Stellplätzen werden in der Fassung vom 02. Dezember 2016 in § 125 Abs. 1 Satz 1 SBauVO geregelt. § 125 Abs. 1 Satz 1 SBauVO bezieht sich nun ausdrücklich nur auf notwendige Stellplätze. Gemäß § 150 Abs. 2 Satz 2 SBauVO ist die Fassung der SBauVO vom 02. Dezember 2016 auch auf vor Inkrafttreten der Verordnung eingeleitete Verfahren anzuwenden, wenn die Antragsteller dies verlangen. Die Anwendung der in der SBauVO geforderten Mindestmaße nur auf notwendige Stellplätze entspricht im Übrigen auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die SBauVO trifft Regelungen für Gebäude, die als Sonderbauten aufgrund der Art ihrer Nutzung, ihrer Größe oder hohen Besucherzahlen ein erhöhtes Gefahrenpotential in sich bergen. Da notwendige Stellplätze das Abstellen einer Vielzahl an unterschiedlich großen Kraftfahrzeugen ermöglichen sollen, ist eine Festlegung von bestimmten Mindestmaßen erforderlich. Hingegen ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Anlegung und Nutzung eines zusätzlichen, nicht notwendigen Stellplatzes, der die in der SBauVO genannten Mindestmaße nicht erfüllt, für ein kleines Auto untersagt werden sollte. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 01. Dezember 2011 - 1 LA 79/11 -, juris. Erweist sich die Nutzungsuntersagung somit als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, kann auch die auf §§ 55 Abs.1, 57 Abs.1 Nr. 2,60 Abs.1,63 VwVG NRW gestützte Androhung eines Zwangsgeldes keinen Bestand haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
23 K 6034/15 | Verwaltungsgericht Köln | 2017 | OffeneUrteileSuche