Urteil
10 K 4676/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0927.10K4676.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am in O. an der E. geborene Klägerin zu 1) und die am ebenfalls dort geborene Klägerin zu 2) sind Kinder irakischer Staatsangehöriger; ihr Vater hat zugleich die - nach Geburt der Kinder durch Einbürgerung erworbene - deutsche Staatsangehörigkeit. Die Klägerinnen leben seit ihrer Geburt in Deutschland und sind im Besitz gültiger Aufenthaltserlaubnisse. Ihr Vater, der am im Irak (Falludscha, Provinz Al Anbar) geborene B. B1. B2. , reiste am 09.09.1997, nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Bei seiner Einreise war der Vater der Klägerinnen im Besitz eines irakischen Personalausweises und einer irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde. Mit Bescheid vom 16.12.1997 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorlagen. Der Vater der Klägerinnen heiratete am 27.08.2000 durch Ferntrauung vor einem Richter des Personenstandsgerichts Falludscha die am ebenfalls im Irak geborene irakische Staatsangehörige B3. B4. I. . Diese reiste am 02.06.2001 im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland ein. Ein weiteres asylrechtliches Verfahren des Vaters der Klägerinnen (Widerrufsverfahren) fand dahingehend seinen Abschluss, dass sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einer mündlichen Verhandlung beim bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 14.11.2007 verpflichtete, beim Vater der Klägerinnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) festzustellen, und die dortigen Beteiligten daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärten. Der Vater der Klägerinnen wurde am 28.10.2008 von der Beklagten unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Die Familie bezieht Leistungen nach dem SGB II. Einen für die Klägerinnen im Jahr 2009 gestellten Einbürgerungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.10.2010 ab, weil eine Unterbrechung des achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts vorgelegen habe und unabhängig davon eine Einbürgerung nur bei Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit - wegen der Minderjährigkeit der Klägerinnen nur gemeinsam mit dem Vater - möglich sei. Das Verfahren betreffend die dagegen erhobene Klage - 10 K 1817/10 - wurde durch Beschluss vom 11.10.2010 wegen Nichtbetreibens gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Am 30.06.2015 beantragten die Klägerinnen erneut ihre Einbürgerung. Mit Schreiben vom 11.08.2015, dem der Entwurf eines Ablehnungsbescheids („Entwurf als Anhörung zur Ablehnung“) beigefügt war, hörte die Beklagte die Klägerinnen zu der erneut beabsichtigten Ablehnung an. Der Vater der Klägerinnen teilte der Beklagten mit Schreiben vom 17.08.2015 mit, er habe sich wegen seiner eigenen Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit und der Ausstellung irakischer Identitätsdokumente für die Klägerinnen schriftlich an das irakische Generalkonsulat in Frankfurt a.M. gewandt, von dort aber nur eine allgemeine Auskunft zu den Voraussetzungen einer Entlassung erhalten, wie sie auch auf der Website der irakischen Auslandsvertretung nachzulesen sei. Diese Voraussetzungen könne er nicht erfüllen, da er die notwendigen Personenstandsurkunden bzw. Ausweisdokumente aus dem Irak nicht beschaffen könne. Am 18.08.2015 haben die Klägerinnen zunächst gegen die von ihnen bereits als Ablehnungsbescheide angesehenen Anhörungsschreiben vom 11.08.2015 Klage erhoben. Die Beklagte erließ unter dem 17.09.2015 die angekündigten Ablehnungsbescheide. Mit Schriftsatz vom 27.09.2015 haben die Kläger diese Bescheide dem Gericht in Kopie vorgelegt und mitgeteilt, es handle sich um eine „Wiederholung seitens der Stadt Köln“; jedenfalls werde „die neue Klage erhoben“. In den Ablehnungsbescheiden heißt es: Eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit komme hier weder nach § 10 Abs. 1 StAG noch nach § 8 StAG in Betracht. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 StAG, wonach von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit im Rahmen einer Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG abgesehen werden könne, lägen nicht vor. Denn das Recht des Heimatstaates sehe die Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich vor und knüpfe diese auch nicht an unzumutbare Bedingungen. Die Beschaffung irakischer Personaldokumente sei über die Botschaft oder über Dritte im Heimatland möglich. Eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 8 StAG komme vorliegend gemäß der ständigen Ermessenpraxis ebenfalls nicht in Betracht und scheitere im Übrigen bereits daran, dass die Klägerinnen ihren Lebensunterhalt nur durch öffentliche Mittel sicherstellen könnten (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Zur Begründung ihrer Klage haben die Klägerinnen vorgetragen: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es ihnen nicht möglich, die geforderten Dokumente aus dem Irak zu besorgen, weil sich der Geburtsort der Eltern, Falludscha, in dem vom „Islamischen Staat“ beherrschten Gebiet bzw. im Kriegsgebiet befinde. Sie, die Klägerinnen, seien außerdem im Irak nicht registriert, da sie in Deutschland geboren seien. In der mündlichen Verhandlung hat der persönlich angehörte Vater der Klägerinnen erklärt, er sei nicht mehr im Besitz seines alten (abgelaufenen) irakischen Personalausweises, ebenso auch nicht mehr im Besitz des Staatsangehörigkeitsausweises. Letzterer sei in Jordanien verblieben, wo er 2001 beim deutschen Konsulat vorgesprochen habe. Auf den Vorhalt, dass die bei seiner eigenen Einbürgerungsakte befindliche beglaubigte Übersetzung des Staatsangehörigkeitsausweises aus dem Jahr 2003 stamme, hat er ausgeführt, er habe die Urkunde wohl auch noch in einem Zeugnisanerkennungsverfahren bei den damals für ihn zuständigen bayerischen Behörden vorgelegt. Er hat ferner erklärt, es sei nicht möglich, die für seine eigene Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit und für die Entlassung seiner minderjährigen Kinder notwendigen Dokumente aus dem Irak zu besorgen, ohne in den Irak zu reisen und dort persönlich vorzusprechen. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Nach Mitteilung der Deutschen Botschaft im Irak sei es möglich, irakische Zivilregisterauszüge und alle weiteren Personenstandsdokumente aus den vom „IS“ besetzten Gebieten zentral in Bagdad zu erhalten. Die Beschaffung dieser Urkunden sei nach Auskunft der Botschaft problemlos über bevollmächtigte Dritte möglich. Auf die von der Beklagten hierzu vorgelegte E-Mail des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 22.07.2015 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Auf der in der E-Mail in Bezug genommenen Website der deutschen Vertretungen im Irak (Bagdad/Erbil) heißt es unter „Urkundenbeschaffung im Irak“: „Die Beschaffung von irakischen Personenstandsurkunden ist nach Informationen der Botschaft problemlos über bevollmächtigte Dritte, z.B. Verwandte oder Rechtsanwälte möglich. Der Antragsteller muss dafür nicht selbst in den Irak reisen. Es ist lediglich erforderlich, dass der Dritte schriftlich zur Beschaffung der Urkunden bevollmächtigt wird. Diese Vollmacht muss von der irakischen Botschaft in Berlin bzw. vom irakischen Generalkonsulat in Frankfurt beglaubigt sein. Lediglich für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises und des Reisepasses muss der Antragsteller nach bisherigen Informationen der Botschaft persönlich im Irak oder einer irakischen Auslandsvertretung vorsprechen“. Die Beklagte hat zudem eine E-Mail der Deutschen Botschaft in Bagdad vom 21.09.2017 vorgelegt, in der ebenfalls bestätigt wird, dass die Beschaffung von Urkunden im Irak über bevollmächtigte Dritte möglich sei. Für die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises sei die vorherige Abnahme von Fingerabdrücken durch eine irakische Auslandsvertretung erforderlich. Die Beklagte hat ferner ein Schreiben des irakischen Generalkonsulats in Frankfurt a.M. vom 11.09.2015 in der Einbürgerungsangelegenheit eines anderen irakischen Staatsangehörigen vorgelegt. Darin wird im Einzelnen dargelegt, welche Unterlagen für die Ausstellung eines irakischen Personalausweises und einer Staatsangehörigkeitsurkunde vorliegen müssen. In dem Schreiben heißt es u.a., für in Deutschland geborene Kinder sei die Kopie des Personalausweises und der Staatsangehörigkeitsurkunde des Vaters sowie der irakischen Geburtsurkunde des Kindes erforderlich. Die irakische Geburtsurkunde werde durch das irakische Konsulat oder die Botschaft anhand der durch das Bundesverwaltungsamt in Köln beglaubigten deutschen Geburtsurkunden ausgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (einschließlich der Einbürgerungsakte des Vaters der Klägerinnen) sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die anwaltlich nicht vertretenen Klägerinnen sich bereits nach Erhalt der Anhörungsschreiben an das Gericht gewandt haben, wofür kein Rechtsschutzinteresse bestand. Das Gericht wertet zugunsten der Klägerinnen den klägerischen Schriftsatz vom 27.09.2015, mit dem die Klägerinnen die angefochtenen Bescheide vorgelegt haben, als zulässige, insbesondere fristgemäße, Erhebung einer Verpflichtungsklage. In der Sache hat die Klage aber keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 17.09.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Der geltend gemachte Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit steht den Klägerinnen nicht zu, weil eine Ausnahme nach § 12 StAG nicht vorliegt. Nach § 12 Abs. 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ab-gesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Nach Satz 2 der Vorschrift ist dies anzunehmen, wenn laut Nr. 3 der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht. Eine vom ausländischen Staat gestellte Bedingung ist im Sinne dieser Vorschrift unzumutbar, wenn sie schon abstrakt-generell betrachtet nach den Wertungen der deutschen Rechtsordnung nicht hinnehmbar ist. Nach verbreiteter Ansicht ist sie darüber hinaus unzumutbar, wenn sie sich konkret-individuell betrachtet für den Einbürgerungsbewerber in nicht hinnehmbarer Weise auswirkt. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Zu Recht hat die Beklagte zunächst ausgeführt, dass der Irak nicht (mehr) zu den Staaten gehört, die eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit regelmäßig verweigern, vgl. Nr. 12.1.2.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz, Stand: 01.06.2015 (VAH); VG Ansbach, Urteil vom 17.04.2013 - AN 4 K 12.02328 -, juris, mit Hinweisen auf Erhebungen des Statistischen Bundesamts und die bayerische Einbürgerungsstatistik; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2014 - 5 ZB 131188 -, juris; anders noch zur früheren Praxis der irakischen Behörden Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2011 - 19 A 644/10 -, juris. Auch der Umstand, dass der Irak Minderjährige nur zusammen mit dem Vater aus der irakischen Staatsangehörigkeit entlässt, stellt keine unzumutbare Entlassungsbedingung dar. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das für das Volljährigkeitserfordernis im Staatsangehörigkeitsrecht eines anderen Staates grundsätzlich sachliche Gründe angenommen und es deshalb nicht als unzumutbare Entlassungsbedingung angesehen hat, vgl. Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG -, Urteil vom 21.02.2013 - 5 C 9/12 -, BVerwGE 146, 89-98, juris. Die Klägerinnen können ihre Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit schließlich auch nicht mit der Begründung beanspruchen, die Entlassung des Vaters aus der irakischen Staatsangehörigkeit sei vorliegend faktisch nicht möglich oder nicht zumutbar bzw. die Entlassung der Klägerinnen sei selbst bei Erreichen der Volljährigkeit nicht möglich, weil die für eine Entlassung notwendigen Urkunden nicht beigebracht werden könnten. Nach den von der Beklagten vorgelegten Auskünften der Deutschen Botschaft im Irak geht das Gericht davon aus, dass zunächst der Vater der Klägerinnen sämtliche für seine Entlassung aus der irakischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Dokumente, insbesondere den irakischen Personalausweis und Staatsangehörigkeitsausweis sowie einen Auszug aus dem Zivilregister grundsätzlich entweder durch bevollmächtigte Dritte im Irak oder durch persönliche Vorsprache bei einer irakischen Auslandsvertretung erlangen kann und eine - ihm nicht zumutbare - Ausreise in den Irak hierfür nicht erforderlich ist. Das Auswärtige Amt hat die Modalitäten zum Erwerb der entsprechenden Dokumente im Einzelnen geschildert; das Gericht hat keinen Anlass, an der grundsätzlichen Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln. Das Gericht verkennt nicht, dass es bei der Besorgung dieser Dokumente im Einzelfall zu Schwierigkeiten kommen kann und auch ernsthafte Bemühungen in diese Richtung möglicherweise scheitern können. Bisher sind aber keine ernsthaften Entlassungsbemühungen erkennbar. Allein die Vorlage eines Schreibens des irakischen Generalkonsulats mit allgemeinen Hinweisen reicht hierzu jedenfalls nicht aus. Unabhängig davon hat der Vater der Klägerinnen das Gericht bei seiner persönlichen Anhörung auch nicht davon überzeugen können, dass jedenfalls der in seiner eigenen Einbürgerungsakte in Kopie enthaltene Staatsangehörigkeitsausweis nicht mehr in seinem Besitz ist. Auf diese Urkunde angesprochen hat er zunächst angegeben, er habe das Original im Jahre 2001 in Jordanien gelassen. Auf den Vorhalt, dass er es ausweislich des Vermerks des vereidigten Übersetzers noch 2003 in seinem eigenen Einbürgerungsverfahren vorgelegt haben müsse, hat er auf ein Zeugnisanerkennungserfahren in Bayern verwiesen, in dem er diese Urkunde vorgelegt habe. Auch dies lässt aber den angeblichen Nichtbesitz des Staatsangehörigkeitsausweises nicht plausibel erscheinen, da die damals zuständige bayerische Zeugnisanerkennungsstelle sein irakisches Hochschulzeugnis bereits im Dezember 2001 anerkannt hat, wie sich ebenfalls aus seiner Einbürgerungsakte ergibt. Auch eine Entlassung der Klägerinnen aus der irakischen Staatsangehörigkeit – entweder zusammen mit dem Vater oder selbständig nach Erreichen der Volljährigkeit – erscheint nach den von der Beklagten vorgelegten Auskünften der Deutschen Botschaft im Irak und des irakischen Generalkonsulats zumindest nicht von vorneherein ausgeschlossen. Dem steht nicht entgegen, dass die in Deutschland geborenen Klägerinnen im Irak bisher nicht registriert sind. Denn nach den oben bezeichneten Auskünften ist eine Nachregistrierung anhand der durch das Bundesverwaltungsamt zu beglaubigenden deutschen Geburtsurkunden grundsätzlich möglich. Es greift auch nicht zu Gunsten der Klägerinnen die Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ein. Danach ist Mehrstaatigkeit hinzunehmen, wenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG, da bei der Ermessenseinbürgerung für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach den einschlägigen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, die nicht zu beanstanden sind, für den vorliegenden Fall dieselben Maßstäbe gelten wie bei der Anspruchseinbürgerung. Es bleibt den Klägerinnen unbenommen, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, nach Erreichen der Volljährigkeit erneut die Einbürgerung zu beantragen, wobei dann hinsichtlich ernsthafter Entlassungsbemühungen allein auf die eigenen - im Rahmen des Zumutbaren zu fordernden - Bemühungen der zu jenem Zeitpunkt volljährigen Klägerinnen abzustellen sein wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.