Beschluss
14 L 2983/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0926.14L2983.17.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf unter 500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf unter 500 € festgesetzt. Gründe Der von dem Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzugeben, die Vollstreckung der in der Vollstreckungsankündigung vom 5. Juli 2017 aufgeführten Grundbesitzabgabenforderungen und Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 237,13 € einstweilen einzustellen, hat keinen Erfolg. Zwar dürfte der Antragsteller antragsbefugt sein, ohne dass er hierfür durch seinen Bruder als weiteren Miteigentümer des betroffenen Grundstücks bevollmächtigt werden muss. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz (KAG) Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 44 Abgabenordnung (AO) i.V.m. den jeweiligen Gebührensatzungen haften mehrere Abgabenpflichtige als Gesamtschuldner. Dies bedeutet nach § 421 BGB, dass jeder der Abgabenpflichtigen die ganze Leistung bewirken muss, der Abgabengläubiger aber die Leistung nur einmal fordern darf. Jeder Abgabenschuldner ist also gegenüber dem Abgabengläubiger zur vollständigen Leistung verpflichtet. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dem Abgabengläubiger langwierige Ermittlungen zu der Frage zu ersparen, wer von mehreren Abgabenpflichtigen ihm gegenüber zu welchem Anteil haftet. Da der Antragsteller in diesem Sinne auf den noch offenstehenden Gesamtabgabenbetrag alleine als Abgabenschuldner in Anspruch genommen wird, kann er sich auch alleine gegen diese Inanspruchnahme verteidigen. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es erscheint schon fraglich, ob die Antragsgegnerin passiv legitimiert ist, wenn – wie hier – die Einstellung der Zwangsvollstreckung begehrt wird. Denn sie wird nicht in eigener Sache tätig, sondern in Amtshilfe für die Stadt B.. Nach § 7 Abs. 2 VwVfG NRW trägt die ersuchende Behörde gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich. Beanstandet wie hier der Antragsteller nicht die Art und Weise der Durchführung der Vollstreckung, sondern die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung als solche, dürfte ein Rechtsbehelf gegen die ersuchende Behörde gerichtet werden müssen – also die Stadt B. – und nicht wie hier gegen die um Amtshilfe ersuchte Stadt B1.. Vergleiche dazu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 14. Aufl. 2013, zu § 7 Rz. 11 mit weiteren Nachweisen. Jedenfalls ist der Antrag unbegründet, weil der Antragsteller weder einen Anordnungsgrund noch den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Dabei sind sowohl der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch der Anordnungsgrund, der die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung hat. Ein solcher Anspruch kann bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung nach § 6 VwVG NRW nicht erfüllt sind und/oder ein in § 6a VwVG NRW geregelter Grund für eine Einstellung oder Beschränkung vorliegt. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Leistungsbescheide, deren Erfüllung erzwungen werden soll, müssen nach § 7 Abs. 1 VwVG NRW außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen verfolgt werden, also Widerspruch und gegebenenfalls Klage. Im Vollstreckungsverfahren ist die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheids nicht zu prüfen. Nach § 6a Abs. 1 Buchstabe c VwVG NRW ist die Vollstreckung unter anderem dann einzustellen oder zu beschränken, wenn der Anspruch auf die Leistung vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar erloschen ist. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen und durch Quittung nachgewiesen, dass er die mit Bescheid vom 10. Januar 2017 festgesetzten und nach Verrechnung mit einem Guthaben noch offenen Grundbesitzabgaben i.H.v. 390,06 € am 15. Februar 2017 beim Kassen- und Steueramt der Stadt B. bar eingezahlt hat. Dies ist unstreitig. Die Stadt B. hat jedoch nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin in der Folge das in dem Abgabenbescheid ausgewiesene Guthaben abzüglich der am 15. Februar 2017 fälligen Abgaben und den eingezahlten Betrag auf das ihr bekannt gegebene Konto rücküberwiesen. Auch dies bestreitet der Antragsteller nicht. Er macht jedoch geltend, dass der Stadt B. für dieses Konto mit Schreiben vom 18. Juni 2016 die Einzugsermächtigung entzogen worden sei und deshalb die Rücküberweisung dorthin nicht akzeptiert werden könne. Dieser Vortrag ist durch nichts belegt; auch in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang findet sich dazu nichts. Ist also davon auszugehen, dass die Stadt B. den vom Antragsteller eingezahlten Betrag auf ein ihr angegebenes Konto zurückgezahlt hat, sind die am 15. Mai, 15. August und 15. November 2017 fälligen Vorauszahlungen auf die Grundbesitzabgaben in Höhe von je 217,93 € wieder offen. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch nicht ansatzweise einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet. Angesichts der Höhe der Gebührenforderung, wegen der Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt worden sind, ist es ihm ohne weiteres zuzumuten, diesen Betrag vorläufig unter Vorbehalt zu zahlen und dadurch die negativen Folgen etwaiger Vollstreckungshandlungen zu vermeiden. Dass er hierzu nicht in der Lage ist, macht er selbst nicht geltend und ist vor dem Hintergrund fern liegend, dass er Miteigentümer mindestens eines Grundstücks ist, für das die Abgaben erhoben werden. Mit dieser Begründung in einem Vollstreckungsverfahren aus einem Rundfunk- Gebührenbescheid den Anordnungsgrund ablehnend OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2017 – 2B 86/17 –, nicht veröffentlicht. Auch der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verpflichten, sämtliche im Verfahren übermittelten personenbezogenen Daten des Antragstellers zu löschen, Ist unbegründet, weil weder ein Anordnungsanspruch – in Betracht kommt der Löschungsanspruch gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – noch ein Anordnungsgrund erkennbar oder glaubhaft gemacht worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.