Urteil
18 K 777/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0918.18K777.17.00
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Leitsätze
Für eine Genehmigungsübertragung spielt die Rechtsfigur des sog. verdienten Altkonzessionärs keine Rolle.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14.10.2016 und des Widerspruchsbescheids vom 4.1.2017 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine Genehmigungsübertragung spielt die Rechtsfigur des sog. verdienten Altkonzessionärs keine Rolle. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14.10.2016 und des Widerspruchsbescheids vom 4.1.2017 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Nachdem der Kläger bereits im September 1980 in die Bewerberliste der Beklagten für Genehmigungen zum Betrieb mit Taxen aufgenommen worden war, informierte sie ihn unter dem 22.1.2014 darüber, dass er nunmehr eine Zuteilung einer Taxigenehmigung erhalten könne. Auf seinen Antrag vom 26.2.2014 erteilte die Beklagte ihm unter dem 14.5.2014 eine Genehmigung zum Verkehr mit Taxen bis zum 13.6.2016 und erneuerte diese Genehmigung auf Antrag des Klägers vom 1.4.2016 unter dem 28.4.2016 bis zum 27.4.2021. Am 30.5.2016 stellte der Kläger einen Antrag auf Übertragung seiner Genehmigung auf einen namentlich benannten Dritten, begründete diesen Antrag mit Alters- und Krankheitsgründen und legte nach Aufforderung einen Kaufvertrag vor, der den Verkauf des Unternehmens zu einem Kaufpreis von 52.323,77 Euro regelt, worin ein Firmenwert mit Konzession in Höhe von 31.000 Euro enthalten ist. Nach Anhörung des Klägers versagte die Beklagte mit Verfügung vom 14.10.2016 die Übertragung der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen und wies den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 4.1.2017 zurück. Zur Begründung der dagegen am 19.1.2017 erhobenen Klage trägt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags vor: Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 7 in Verbindung mit § 47 PBefG lägen vor. Dagegen spiele es für die Übertragung der Taxikonzession keine Rolle, dass der Kläger kein so genannter verdienter Altunternehmer sei, weil dies allein im Fall einer beantragten neuen Genehmigung zwecks Erweiterung und Erhalts des Betriebs mit Blick auf die Rechte von Neubewerbern relevant sei. Die Altunternehmerregelung diene dagegen nicht dazu, die Übertragung einer Taxikonzession zu verhindern. Das widerspräche dem Zweck der Regelung, der in dem Schutz von Altunternehmern vor neu hinzukommenden Taxiunternehmen liege. Dadurch solle der Besitzstand gesichert werden. Ein solcher Fall liege hier aber gerade nicht vor, weil der Kläger bereits ein bestehendes Taxiunternehmen habe, was er lediglich an einen seiner Fahrer übertragen wolle, weshalb der Besitzstand gewahrt bleibe. Die Übertragung eines Unternehmens sei auch nicht sittenwidrig, weil dadurch nicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufswahl und die durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete Chancengleichheit verletzt würden, da ein Altunternehmer einen gewissen Vorrang genieße, was auch hinsichtlich einer Übertragung des bestehenden Unternehmens gelten müsse. Vielmehr folge im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 5 Satz 5 PBefG, wonach die Genehmigung Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen sei und die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten während dieses Zeitraums nicht übertragen werden dürften, dass eine Übertragung nach Ablauf von zwei Jahren möglich sei. Danach sei ein Altkonzessionär bereits dann verdient, wenn er aufgrund einer Genehmigung zwei Jahre ein Taxiunternehmen betrieben habe. Eine weitere Einschränkung regele das Personenbeförderungsgesetz nicht. Das könne von Judikative und Exekutive nicht mittels des Konstrukts eines so genannten verdienten Altkonzessionärs umgangen werden, zumal es dafür keine Definition gebe, so dass der dafür erforderliche Zeitraum des Betreibens eines Taxiunternehmens wahllos von jeder Kommune festgelegt werden könne. Diesem Ergebnis stehe nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen, weil danach lediglich eine sofortige bzw. unmittelbare Übertragung nach Erteilung der Genehmigung zu missbilligen sei, wenn sie ausschließlich dem Handel mit Konzessionen diene und dadurch zu einer unerträglichen Benachteiligung von Mitbewerbern führe. Das sei hier aber ebenso wenig der Fall. Weder wolle der Kläger sein Taxigewerbe zu Gewinnzwecken veräußern noch würden Mitbewerber unerträglich benachteiligt. Laut Bundesverfassungsgericht habe der Gesetzgeber bereits zu erkennen gegeben, dass die Übertragung einer Genehmigung angesichts der im Personenbeförderungsgesetz eingeräumten Möglichkeit der Übertragung von Genehmigungen nicht generell zu missbilligen sei. Ein Übertragungsinteresse könne auch dann angenommen werden, wenn sich ein Unternehmer aus Gesundheits- und Altersgründen aus der Arbeitswelt zurückziehen wolle oder müsse. So liege der Fall hier. Der Kläger habe vor einiger Zeit einen Hörsturz erlitten, wodurch es zu einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit und einem Tinnitus links gekommen sei. Dazu reicht er einen ärztlichen Befundbericht vom 19.5.2016 ein. Seine gesundheitlichen Probleme hätten sich nach der Verlängerung der Taxikonzession nochmals verstärkt, wozu er die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Einvernahme des ihn behandelnden Arztes beantragt und diesbezüglich auf dessen Attest vom 23.1.2017 verweist. Danach könne der Kläger seinen Beruf nicht mehr weiter ausüben, insbesondere aufgrund des neurologischen und psychiatrischen Befundes, wonach der Kläger unter überwiegend demyelinisierender distal symmetrischer Polyneuropathie unklarer Genese leide. Hinzu komme der im Januar 2015 erlittene Hörsturz, nach dem der Kläger auf dem linken Ohr nunmehr fast taub sei. Diesbezüglich reicht der Kläger einen Arztbericht des Universitätsklinikums C. vom 19.1.2015 ein. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die Konzession erst im Jahr 2014 im Alter von über 60 Jahren erhalten habe, obwohl er sie bereits im Jahr 1980 beantragt habe. Aus diesem Grund habe für den Kläger nicht aus selbstverschuldeten Gründen niemals die Möglichkeit bestanden, zu einem so genannten verdienten Altkonzessionär zu werden. Immerhin sei der Kläger inzwischen fast drei Jahre Inhaber der Konzession, so dass bereits deshalb davon ausgegangen werden könne, dass er ein verdienter Altkonzessionär sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.1.2017 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden aus: Die Versagung der Genehmigung sei rechtmäßig. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG bedürfe die Genehmigungsübertragung der Genehmigung durch die Behörde. Insbesondere in Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ermögliche der Genehmigungsvorbehalt der Behörde, die Übertragung zu überwachen und eine Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn dies im Hinblick auf einen bestehenden Bewerberüberhang sachlich gerechtfertigt sei. Die Vorschrift hindere die Behörde nicht, die Genehmigung zu versagen, wenn das Rechtsgeschäft im Wesentlichen nur dazu diene, die Genehmigung für sich allein zum bezahlten Handelsobjekt zu machen. § 13 Abs. 5 Satz 5 PBefG bestimme lediglich einen Mindestzeitraum, in dem eine Übertragung der Genehmigung gesetzlich verboten sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führten Übertragungsgeschäfte, die ausschließlich dem Handel mit Genehmigungen dienten, zu einer unerträglichen Benachteiligung von Mitbewerbern, weshalb eine Übertragung nur bei verdienten Altkonzessionären genehmigt werden solle. Deren Übertragungsinteresse könne bei Bestehen eines Bewerberüberhangs nur im Einzelfall das Interesse der teilweise seit Jahrzehnten wartenden, hier 481 Bewerber an einer Konzessionserteilung nach dem Prioritätsprinzip überwiegen. Eine feste Definition für einen verdienten Altkonzessionär gebe es nicht. Jedoch sei dieses Kriterium bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit von lediglich 24,5 Monaten bei Antragstellung bezüglich der Genehmigungsübertragung nicht erfüllt. Hier sei anzunehmen, dass der Kläger mit seiner Taxigenehmigung aus rein wirtschaftlichen Gründen handeln wolle. Das Bundesverfassungsgericht habe dargelegt, dass eine erst kurze Betätigung als Taxiunternehmer dagegen spreche, dass Betriebswerte bereits aufgebaut worden seien, weshalb in einem solchen Fall im Interesse der Listenbewerber eine Übertragung der Genehmigung abgelehnt werden müsse. Die Begründung des Klägers, er wolle aus alters- bzw. gesundheitlichen Gründen das Taxigewerbe aufgeben, seien nicht nachvollziehbar. Das eingereichte Attest mit den aufgeführten Befunden „Innenohrschwerhörigkeit beidseits und Tinnitus aurium“ könne nicht schlüssig belegen, dass bei diesen Krankheitsbildern ein Unternehmerdasein im Taxigewerbe unmöglich sei, zumal zu unterstellen sei, dass zumindest Teile der Erkrankungen bereits bei Ersterteilung und Erneuerung der Taxigenehmigung vorgelegen hätten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die vom Kläger als Bescheidungsklage konkretisierte Klage ist zulässig. Denn eine Verpflichtung kommt im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.1988 - 7 C 94.86 -, juris Rn. 13, nicht in Betracht. Die Beklagte muss wegen des größeren Zeitablaufs seit Antragstellung durch den Kläger vorsorglich erneut prüfen, ob der von ihm in Aussicht genommene Erwerber seinerseits die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Übernahme der Genehmigung erfüllt. Die Klage ist begründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags durch die Beklagte, ohne dass diese ihm entgegenhält, dass er kein so genannter verdienter Altkonzessionär ist oder dass er die ihm unter dem 14.5.2014 erteilte Genehmigung zum Verkehr mit Taxen nicht lang genug ausgeübt hat, um eine Genehmigungsübertragung genehmigen zu können. Rechtsgrundlage für die Genehmigungsübertragung ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG. Danach bedarf der Genehmigung auch die Genehmigungsübertragung, die dort als Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten definiert wird. Dabei besteht für den übertragungswilligen Taxiunternehmer in objektiver Hinsicht allein die in § 2 Abs. 3 PBefG geregelte Voraussetzung, dass er die Genehmigung nur dann übertragen kann, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbstständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden. Das ist hier der Fall, weil der Kläger sein gesamtes Unternehmen zu verkaufen gedenkt. Andere objektive Voraussetzungen stellt das Personenbeförderungsgesetz für die Genehmigung einer Genehmigungsübertragung nicht auf. Vielmehr hat die Genehmigungsbehörde gemäß § 13 Abs. 7 PBefG in solchen Fällen nur noch zu prüfen, ob der in Aussicht genommene Übernehmer die persönlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt. Vgl. die Stellungnahme der Bundesregierung zum – nie in Kraft getretenen – Entwurf des Bundesrates zu § 13 Abs. 7 PBefG in der Fassung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 30.5.1985, BT-Drucks. 10/3425, S. 15. Die damit verbundene Beschränkung des Prüfprogramms findet ihre Rechtfertigung darin, dass die sachlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2, 4 und 5 Sätze 1, 2, 4 und 5 PBefG, die gemäß § 13 Abs. 7 PBefG nicht anzuwenden sind, von der Genehmigungsbehörde bereits bei der ursprünglichen Erteilung der Genehmigung zu Gunsten des später Übertragungswilligen nach § 2 Abs. 1 PBefG überprüft worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.10.2015 - 3 B 9.15 -, NVwZ-RR 2016, 128 = juris Rn. 12; Denn im Falle einer Genehmigungsübertragung findet lediglich ein Wechsel in der Person des Genehmigungsinhabers statt. Vgl. VGH BW, Urteil vom 21.1.1993 - 14 S 12/92 -, juris Rn. 31; VG Augsburg, Urteil vom 19.6.1992 - 3 K 91 A.1047 -, juris. Der Gesetzgeber wollte zwar einen isolierten Handel mit Taxikonzessionen unterbinden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.6.1990 - 13 B 1283/90 -, juris Rn. 12. Diesem Zweck dient aber bereits die typisierende und generalisierende Regelung, vgl. dazu: OVG NRW, Urteile vom 19.12.1996 - 13 A 5518/94 -, juris Rn. 22 und vom 20.11.1992 - 13 A 3739/91 -, juris Rn. 36, des § 2 Abs. 3 PBefG, wonach eine Genehmigungsübertragung nur dann möglich ist, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbstständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden. Damit wollte der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung tragen, die gegen den bis dahin nicht ausdrücklich verbotenen (isolierten) Genehmigungshandel erhoben worden waren. Indem nach § 2 Abs. 3 PBefG die Übertragung der Konzession nur zusammen mit der gleichzeitigen Übertragung des ganzen Unternehmens oder wesentlicher selbständiger und abgrenzbarer Teile des Unternehmens erfolgen darf, will der Gesetzgeber die verfassungsrechtlich geschützten Ansprüche der auf einer Vormerkliste stehenden Mitbewerber auf Chancengleichheit und Freiheit der Berufswahl wahren. Konzessionsbewerber sollen grundsätzlich eine Konzession nur auf dem Wege einer Erteilung durch die Genehmigungsbehörde (und nicht auf dem Wege einer Genehmigungübertragung) erlangen können. Lediglich zur Wahrung der schutzwerten Interessen von Taxiunternehmen, denen ohne gleichzeitige Übertragung der bestehenden Genehmigung eine sinnvolle Verwertung ihres Unternehmens nicht möglich wäre, und damit zur Erhaltung eines leistungsfähigen Taxigewerbes insgesamt, das gemäß BVerfG, Beschluss vom 8.6.1960 - 1 BvL 53/55 -, BVerfGE 11, 168, als wichtiges Gemeinschaftsgut anerkannt ist, wurde eine Ausnahmeregelung dahin getroffen, dass im Falle der Übertragung des Unternehmens im ganzen oder wesentlicher selbstständiger und abgrenzbarer Teile des Unternehmens die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten übertragen werden können. Damit liegt zum einen eine sachlich begründete Differenzierung vor; zum anderen wird hierdurch in die Freiheit der Berufswahl der Genehmigungsbewerber nur in einer Weise eingegriffen, die diese unter Berücksichtigung des schutzwürdigen öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines funktionsfähigen Taxigewerbes in geringst möglichem Umfang belastet. § 2 Abs. 3 PBefG schafft damit einen Ausgleich zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Übertragungsinteresse des Unternehmensinhabers und der Chancengleichheit der Mitbewerber um eine Konzession. Vgl. BGH, Urteil vom 27.9.1989 - VIII ZR 57/89 -, BGHZ 108, 364; VGH BW Urteil vom 9.7.1999 - 3 S 2850/98 -, juris Rn. 74; dem folgend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.4.2013 - 6 L 407/13 -, juris Rn. 31. Danach hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 3 PBefG die im Falle der Vergabe von Taxikonzessionen kollidierenden Grundrechte – Art. 14 Abs. 1 GG auf Seiten der Altunternehmer, die ihr Unternehmen veräußern wollen, sowie Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG auf Seiten der Neubewerber bzw. Altbewerber, die als Interessenten für eine Ersterteilung bzw. eine weitere Erteilung einer Taxikonzession in einer Vormerkliste geführt werden – zum Ausgleich gebracht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.1992 - 13 A 3739/91 -, juris Rn. 32 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2016 - 8 K 246/16 -, juris Rn. 24. Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie sich dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens entnehmen lässt. Hatte der ursprüngliche Gesetzentwurf der Abgeordneten Daubertshäuser, Curdt, Kretkowski, Pauli, Wimmer (Eggenfelden) und der Fraktion der SPD vom 24.11.1982 zu einem Fünften Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes mit der danach vorgesehenen Fassung des § 2 Abs. 3 Satz 1 PBefG noch beabsichtigt, dass im Verkehr mit Taxen und Mietwagen der Betrieb n i c h t auf einen anderen übertragen werden durfte und dass gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PBefG eine Genehmigungsübertragung nur genehmigt werden durfte, wenn der Übertragende aus gesundheitlichen Gründen zu einer Fortführung des Unternehmens oder des Betriebs nicht mehr in der Lage ist oder mindestens das 65. Lebensjahr vollendet hat und mindestens acht Jahre als Verkehrsunternehmer tätig war, BT-Drs. 9/2128, S. 3, änderte der Ausschuss für Verkehr in seiner Beschlussempfehlung vom 9.12.1982, BT-Drs.9/2266, S. 3, den so dann auch in Kraft getretenen § 2 Abs. 3 PBefG dahingehend ab, dass im Verkehr mit Taxen eine Genehmigung nur dann übertragen werden darf, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbstständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden. Denn ihm waren die in der ursprünglichen Fassung vorgesehenen Regelungen laut Bericht des Abgeordneten Merker vom 8.12.1982 zu der genannten Beschlussempfehlung, BT-Drs. 9/2266, S. 6, nicht flexibel genug. Vgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Kommentar, 73. Aktualisierungslieferung, Stand: Januar 2017, § 2 Rn. 9, S. 10. Dazu führt der genannte Bericht aus (Unterstreichung durch das Gericht): „Eine solche allgemeine Formulierung erscheint zweckmäßig, weil durch eine enumerative Aufzählung von Gründen, bei denen eine Übertragung zulässig sein soll, nicht alle berechtigten Fälle erfasst werden könnten.“ Damit dient die Gesetz gewordene Fassung des § 2 Abs. 3 PBefG nicht der Begrenzung von Genehmigungsübertragungen, sondern soll umgekehrt eine zu restriktive Handhabung der Genehmigung von Genehmigungsübertragungen verhindern. Nach allem wollte der Gesetzgeber das Ziel, den grundgesetzwidrigen Konzessionshandel einzudämmen, mit § 2 Abs. 3 PBefG und mit § 13 Abs. 5 Satz 5 PBefG erreichen, also mit der Beschränkung der Übertragbarkeit der Rechte und Pflichten aus der Genehmigung auf den Fall, dass gleichzeitig das ganze Unternehmen (oder wesentliche selbstständige und abgrenzbare Teile) übertragen wird, und mit dem Ausschluss der Übertragbarkeit in den ersten zwei Jahren nach der Erteilung einer neuen Genehmigung. Vgl. BGH, Urteil vom 27.9.1989 - VIII ZR 57/89 -,a. a. O.; Fielitz/Grätz a. a. O., § 2 Rn. 10. § 13 Abs. 5 Satz 5 PBefG bestimmt, dass die Genehmigung Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen ist (Halbsatz 1) und dass die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten während dieses Zeitraums nicht übertragen werden dürfen (Halbsatz 2). Genau diese Regelung ist aber gemäß § 13 Abs. 7 PBefG im Fall einer – hier in Rede stehenden – Genehmigung einer Genehmigungsübertragung nicht anzuwenden, sondern demzufolge allein im Fall einer Ersterteilung einer Taxikonzession. Dementsprechend hat bereits das VG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2016 - 8 K 246/16 -, juris Rn. 26, ausgeführt, dass gemäß § 13 Abs. 5 Satz 4 PBefG die Konzessionen nach Ablauf von zwei Jahren veräußert werden dürfen. Die Bedeutung des § 13 Abs. 7 PBefG liegt mithin u.a. darin, dass er die Übertragung von Genehmigungen und von Betrieben erheblich erleichtert. Derjenige, der eine Genehmigung oder eine Betriebsübertragung wünscht, braucht nun nicht mehr zu befürchten, wegen des alsdann anlaufenden Genehmigungsverfahrens im Hinblick auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG seine Genehmigung etwa an einen anderen Verkehrsunternehmer zu verlieren. Vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, 1/17. Ergänzungslieferung, Stand: Juni 2017, § 13 Rz. 99. An diesem Ergebnis ändert auch nichts § 13 Abs. 3 PBefG, der durch § 13 Abs. 7 PBefG für den Fall der Genehmigung von Genehmigungsübertragungen n i c h t ausgeschlossen ist. Nach dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (23. Ausschuss) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Personenbeförderungsgesetzes (BT-Drs. III/255), BT-Drucks. III/2450, S. 5, gilt § 13 Abs. 4 PBefG a.F. (jetzt: Abs. 3) zwar für jede Genehmigung, weil sie sich „nicht nur auf Linienverkehr bezieht“ und „nicht nur auf die Erneuerung ablaufender Genehmigungen abgestellt“ ist. Jedoch sind die in § 13 Abs. 4 (jetzt: Abs. 3) PBefG genannten Umstände allein auf die objektiven Voraussetzungen bezogen, denn laut Ausführungen des zitierten Berichts gibt die „Vorschrift ... der Genehmigungsbehörde die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, was im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt.“ Damit hat der in § 13 Abs. 4 PBefG a.F. (jetzt: Abs. 3) geregelte Besitzstandsschutz nur insoweit Relevanz, als er im Zusammenhang mit den objektiven Genehmigungsvoraussetzungen steht. Ist deshalb § 13 Abs. 3 PBefG (vormals: § 13 Abs. 4 PBefG) eine akzessorische Regelung zu den die objektiven Voraussetzungen regelnden Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, greift diese Vorschrift hier nicht ein. Denn solche objektiven Voraussetzungen stehen im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht in Rede, weil gemäß § 13 Abs. 7 PBefG die in § 13 Abs. 4 PBefG geregelten objektiven Voraussetzungen im Fall einer Genehmigungsübertragung gar nicht geprüft werden, wie bereits oben erläutert worden ist. Für weitere objektive Einschränkungen einer Genehmigungsübertragung bietet das Personenbeförderungsgesetz nach allem keine Handhabe. Insbesondere die Rechtsfigur des so genannten „verdienten Altkonzessionärs“ ist im Rahmen der Genehmigungsübertragung entgegen der Auffassung der Beklagten jedenfalls seit dem Jahr 1983 nicht mehr zu berücksichtigen. Insoweit folgt insbesondere nichts anderes aus der Rechtsprechung des BVerfG, Beschluss vom 4.10.1989 - 1 BvL 32/82, 1 BvL 6/83 -, BVerfGE 81, 40 = NJW 1990, 1352. Denn dieser Beschluss stellt wegen der konkreten gerichtlichen Vorlagefragen auf die ursprüngliche Fassung des Personenbeförderungsgesetzes von 1961 ab, nicht aber auf die Neuregelung durch das Fünfte Änderungsgesetz vom 25.2.1983, wie Fielitz/Grätz a. a. O., § 2 Rn. 15, zu Recht ausführen, insoweit unzutreffend dagegen: Bidinger a. a. O., § 13 Rz. 99 a. E. , S. 62, und erst recht nicht auf die Fassung, die das Personenbeförderungsgesetz durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz vom 28.6.1990 erhalten hat, geschweige denn auf spätere Änderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.