Urteil
5 K 10269/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0912.5K10269.16.00
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Leitsätze
Ausweisung wegen unrichtiger Angaben in einem Sicherheitsgespräch
Unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausweisung wegen unrichtiger Angaben in einem Sicherheitsgespräch Unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der am 0. Januar 0000 in Hargeisa / Somalia geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger und reiste im Oktober 1992 mit seinem Onkel N. I. X. in das Bundesgebiet ein. Der im Oktober 1992 gestellte Asylantrag des Klägers wurde im November 1994 abgelehnt. Der Kläger hält sich nach eigenen Angaben seit seiner Einreise im Oktober 1992 ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Seit März 2005 war der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die in der Folgezeit regelmäßig verlängert wurde. Am 12. März 2014 erteilte ihm die Beklagte eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG. Der Kläger wuchs bei seiner Tante und seinem Onkel N. I. X. , der 1993 die Vormundschaft für den Kläger übernommen hatte, in Wesseling auf. Er besuchte die Europaschule in Bornheim (Gesamtschule), die er mit dem „Sekundarabschluss I – Fachoberschulreife“ verließ. Einen Beruf hat der Kläger nach eigenen Angaben nicht erlernt. Anfang 2011 zog der Kläger von Wesseling nach Bonn. Seit Juni 2011 ist der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er eine im April 2012 geborene Tochter hat. Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau, J. I1. B1. I2. , und seiner Tochter, S. X. , zusammen in C. . Vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2012 war der Kläger bei den Ambulanten Diensten der Lebenshilfe C. gGmbH als Schulbegleitung bzw. Betreuungshelfer beschäftigt. Vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2016 war der Kläger als Tarifbeschäftigter beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Arbeitsassistent eines Rollstuhlfahrers tätig. Am 23. März 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Die Beklagte fragte daraufhin im Rahmen einer Online-Sicherheitsprüfung (kurz: OSiP) an, ob Erkenntnisse über den Kläger vorliegen. Ausweislich des sich in dem Verwaltungsvorgang befindenden Ausdrucks über die Erkenntnisse der OSiP-Anfrage lagen Erkenntnisse des Verfassungsschutzes vor. Mit Schreiben vom 1. September 2015 teilte das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (im Folgenden „MIK NRW“) der Beklagten mit, dass der Kläger Kontakte bzw. Beziehungen zu Personen unterhalte, die dem salafistischen Umfeld zugerechnet werden könnten und regte an, ein Sicherheitsgespräch mit dem Kläger zu führen. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 lud die Beklagte den Kläger zu einem Sicherheitsgespräch am 28. Januar 2016 ein. In dem Schreiben wies die Beklagte auf den sicherheitsrechtlichen Charakter der Befragung sowie darauf hin, dass mit der Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland zu rechnen sei, sollten in der Befragung in wesentlichen Punkten keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen gemacht werden, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind. Das Schreiben enthielt auch einen Abdruck der §§ 53 und 54 AufenthG in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung. Ausweislich der Niederschrift über das Sicherheitsgespräch bestätigte der Kläger zudem mit seiner Unterschrift, über in der Niederschrift aufgeführte Punkte, die mit „Rechtliche Belehrungen zu diesem Sicherheitsgespräch“ überschrieben sind, belehrt worden zu sein. Diese rechtlichen Belehrungen entsprechen denjenigen, die dem Kläger bereits mit der Einladung zum Sicherheitsgespräch übersandt wurden. An dem Sicherheitsgespräch am 28. Januar 2016 nahm neben dem Kläger und einem Vertreter der Beklagten auch ein Vertreter des MIK NRW teil. Ausweislich der Niederschrift machte der Kläger in dem Sicherheitsgespräch u.a. folgende Angaben: Befragt zu seiner Religiosität (Frage 22) teilte der Kläger mit, er sei Moslem und gehe freitags in die Moschee. Auf die Frage, ob er regelmäßig eine bestimmte Moschee besuche (Frage 24), erklärte der Kläger, eine bestimmte Moschee, die er regelmäßig besuche, habe er nicht. Mal gehe er freitags in die Moschee auf der C1. Straße und mal in E. in die Moschee. Er besuche die Moschee, die er am günstigsten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne. Andere Moscheen besuche er nicht. Auf die Frage, ob er im Stadtgebiet C. schon einmal eine andere Moschee besucht habe (Frage 26), teilte der Kläger mit, er sei einmal in der Innenstadt von C. in einer bosnischen oder albanischen Moschee gewesen. Auf die Frage, ob er sagen könne worin sich die Moscheen nach seiner Wahrnehmung unterschieden, teilte der Kläger mit, er habe da keine Ahnung. Es werde eigentlich immer auf Arabisch gepredigt, das er nicht verstehe. Ein-, zweimal sei in der C1. Straße auf Deutsch übersetzt worden, sonst werde immer auf Arabisch gepredigt. Er verstehe von dem gesamten Gebet überhaupt nichts und sei „nur anwesend“. Befragt nach seinem Verhältnis zu Nicht-Muslimen, Christen, Juden oder Atheisten teilte der Kläger mit, das Verhältnis sei gut, er habe keine Probleme mit diesen Personen. Befragt nach seiner Meinung zu den verschiedenen Richtungen innerhalb „der Muslime“ (Sunniten, Schiiten, Sufis, Muslimbrüder, Salafisten) erklärte der Kläger, er habe davon keine Ahnung. Er wisse, dass es verschiedene Richtungen gebe, worin sich diese unterscheiden, wisse er aber nicht. Die beiden Moscheen, die er besuche, seien sunnitische Moscheen; dort beteten aber auch Schiiten. Im Zusammenhang mit Frage 48 wurden dem Kläger Lichtbilder von insgesamt sieben Personen vorgelegt. Ausweislich der Niederschrift über das Sicherheitsgespräch wurde der Kläger gebeten mitzuteilen, ob er die abgebildeten Personen kenne. Zudem wurde er gebeten, die Vor-und Familiennamen der Personen zu nennen und zu erläutern, ob es sich „jeweils um einen Freund, Arbeitskollegen, Moscheebesucher oder – insbesondere bei der Person auf Bild 6 – um Verwandte etc. handelt“. Der Kläger erklärte, die auf Bild Nr. 1 abgebildete Person zu kennen. Er heiße P. , wohne in der C2. Innenstadt und sei „manchmal beim Fußball dabei“. Ebenfalls komme ihm die auf Bild Nr. 5 abgebildete Person bekannt vor, diese habe mit Fußball gespielt. Er sei sich nicht sicher, wie lange das her sei, vielleicht zwei Jahre. An den Namen könne er sich nicht erinnern; er glaube die Person sei „A. “ gerufen worden. Laut Angaben des MIK NRW handle es sich bei der auf Bild Nr. 1 abgebildeten Person um P. E1. und bei der auf Bild Nr. 5 abgebildeten Person um B2. C3. . Zu den auf den Bildern Nr. 2, 3, 4, 6 und 7 abgebildeten Personen gab der Kläger an, diese nicht zu kennen. Das MIK NRW teilte der Beklagten mit Schreiben vom 26. Juli 2016 mit, dort sei bekannt, dass der Kläger Besucher in der Moschee in der U1.------straße 00 „(aktuell: Xhamia Mëshira Gemeinde)“ in C. gewesen sei. Im Zusammenhang mit dem Besuch der Moschee in der Theaterstraße sei bekannt, dass der Kläger dort Begleiter von u.a. B2. C3. und P. E1. gewesen sei. Es liege ein Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz vor, aus dem sich ergebe, dass B2. C3. nach Somalia ausgereist sei und dort als Mitglied der terroristischen Vereinigung al-Shabaab agiere. Es liege zudem eine Presseberichterstattung aus dem Jahr 2015 vor, nach der B2. C3. als Selbstmordattentäter einen Anschlag mit 18 getöteten Opfern zu verantworten habe. P. E1. sei eine enge Kontaktperson des Europaverantwortlichen der terroristischen Organisation al-Shabaab und werde dieser Organisation auch zugerechnet. Es sei zudem beim MIK NRW bekannt, dass der Kläger zusammen mit K. -T. N. X1. (Bild Nr. 2) und N1. /N2. Q. (Bild Nr. 3) im März 2015 eine Veranstaltung in C. besucht habe. N1. /N2. Q. werde der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verdächtigt. Im Jahr 2013 sei der Kläger Schriftführer des Vereins U2. e.V. in C. gewesen. Zweck des Sozialvereins sei u.a. die Beratung von Migranten. O. S1. B3. (Bild Nr. 4) sei ebenfalls Gründungsmitglied des Vereins und müsse dem Kläger von daher bekannt sein. Nach Angaben des N3. NRW sei O. S1. B3. im Mai 2016 mit seiner Familie in die Türkei ausgereist; offensichtlich sei die Familie nicht zurückgekehrt. Die Beklagte habe gegen O. S1. B3. im Januar 2015 eine Ausreiseuntersagung für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgesprochen. Hintergrund seien vorherige Aufenthalte des O. S1. B3. im türkisch-syrischen Grenzgebiet und die Befürchtung der Wiederholung der Unterstützung einer Rebellenorganisation in syrischen Kampfgebieten gewesen. Es sei zu befürchten, dass O. S1. B3. wiederum in Syrien die Ahrar al-Sham der Islamischen Front unterstütze. Mit Urteil vom 21. April 2016 (Az.: 5 K 1096/15) hat die erkennende Kammer entschieden, dass eine gegen O. S1. B3. ergangene Ordnungsverfügung, die ihn an der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland hinderte, rechtmäßig war, da davon auszugehen war, dass O. S1. B3. beabsichtigte, nach Syrien auszureisen, um sich dort auf Seiten der Islamischen Front an kriegerischen Auseinandersetzungen zu beteiligen. Die Entscheidungsgründe stützen sich u.a. darauf, dass sich O. S1. B3. unter einem Tarnnamen in einem Chat dazu bekannt hat, Mitglied der Ahrar al-Sham zu sein. Mit Schreiben vom 10. August 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, ihn aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen sowie die Sperrwirkungen der Ausweisung auf drei Jahre zu befristen, und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 14. September 2016 eine auf den 10. September 2016 datierte schriftliche Stellungnahme des Klägers, die dieser nicht unterschrieben hatte, in der der Kläger erklärt, kurze Zeit ehrenamtlich für den Sozialverein „U2. “ gearbeitet und dabei sozial schwachen und bedürftigen Menschen geholfen zu haben. Seine Aufgabe sei es gewesen, diese Menschen bei Amtsgängen zu unterstützen. Da er beruflich ca. 5 Jahre mit Behinderten und bedürftigen Menschen gearbeitet habe, habe er seine Erfahrungen einbringen können. Er sei nur ein Helfer von mehreren ohne entscheidungstragende Funktion gewesen. Die Person B3. kenne er nicht persönlich. Auch die Personen X1. und Q. kenne er nicht persönlich. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016, zugestellt am 21. Oktober 2016, wies die Beklagte den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1) und befristete die Sperrwirkungen der Ausweisung auf drei Jahre ab Zustellung der Verfügung (Ziffer 2). In dem Bescheid wird die Auswertung des Sicherheitsgesprächs wie im Schreiben des N3. NRW vom 26. Juli 2016 wiedergegeben. Der Kläger erfülle danach das Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG. Im Rahmen der Bleibeinteressen des Klägers sei die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis, die familiäre Lebensgemeinschaft mit der deutsche Ehefrau und Tochter des Klägers sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Kläger in Deutschland einen Schulabschluss erworben habe und einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit nachgehe. Werde das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG erfüllt, dürfe dies jedoch nicht ohne Auswirkungen auf den Aufenthalt bleiben. Der Ausweisung komme auch bei bestehenden Abschiebungshindernissen eine eigenständige ordnungsrechtliche Bedeutung zu. Ein Zweck der Ausweisung liege u.a. darin, zu einer Verschlechterung der aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet zu führen. Um den Zweck der Verschlechterung der aufenthaltsrechtlichen Position zu erreichen, sei die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis allein nicht geeignet. Einer Ausweisung stehe nicht entgegen, dass der Kläger aus tatsächlichen Gründen, insbesondere der Nichtbeschaffbarkeit eines somalischen Nationalpasses, auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden könne, da die Ausweisung den drohenden Beeinträchtigungen der Interessen der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls so entgegenwirke, dass die Verschlechterung des Aufenthaltsstatus als Warnung diene und vor Augen führe, dass Verstöße gegen die deutsche Rechtsordnung auch aufenthaltsrechtlich nicht folgenlos blieben. Die Ausweisung sei auch angemessen, da den Bleibeinteressen des Klägers dadurch Rechnung getragen werde, dass der Kläger nicht zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung nicht angedroht und der Kläger für den Zeitraum der Sperrfrist geduldet werde. Eine Verletzung von Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK sei nicht gegeben, da der Kläger durch die Ausweisung nicht von seinen Familienmitgliedern getrennt werde. Die Sperrfrist von 3 Jahren sei geeignet, erforderlich und angemessen, weiteren von dem Kläger ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit Rechnung zu tragen. Der Kläger hat am 15. November 2016 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entbehrten einer tatsächlichen Grundlage. Die Behauptungen der Beklagten beruhten auf Unterstellungen und Vermutungen. Er sei zwar mit P. E1. befreundet, habe aber nicht gewusst dass dieser auch Gründungsmitglied des Sozialvereins U2. e.V. ist. Darüber habe er mit P. E1. nie gesprochen. O. S1. B3. kenne er persönlich nicht. Die Namen K. -T. N. X1. und N1. / N2. Q. habe er noch nie gehört. Angehört zu seinen persönlichen Umständen hat der Kläger ergänzend mitgeteilt, dass er mit seiner Ehefrau im Frühjahr 2018 ein weiteres Kind erwarte. Nach Ablauf seines befristeten Arbeitsvertrages beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales Ende August 2016 habe er eine Ausbildung als Betreuer absolviert und wolle so schnell wie möglich in diesem Beruf arbeiten. In Kürze habe er ein Vorstellungsgespräch in einem Altenheim für eine Stelle als Betreuer. Der Kläger beantragt, die Ausweisungsverfügung der Beklagen vom 10. Oktober 2016 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung von Ziffer 2 der Ausweisungsverfügung vom 10. Oktober 2016 über die Befristung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und hat mit Schreiben vom 29. März 2017 eine Stellungnahme des N3. NRW vom 28. März 2017 übersandt. Darin führt das N3. NRW aus, die bereits bekannten Umstände belegten „ mindestens ein Kennverhältnis zwischen dem Kläger und den Personen X1. und Q. (siehe Veranstaltungsbesuch 03/2015)“ (Hervorhebung im Original). Laut Vereinsregistereintrag über den Verein „U2. e.V.“ sei dieser am 1. Juni 2012 gegründet und am 22. Oktober 2012 eingetragen worden. Der Kläger werde in der Funktion „Schriftführer“ aufgeführt. Die Satzung habe der Kläger als „Kassenwart“ unterschrieben. Gemeinsam mit dem Kläger habe dort der in Nordrhein-Westfalen als Gefährder eingestufte O. S1. B3. unterschrieben. Als weiteres Gründungsmitglied sei dort u.a. P. E1. mit eigenhändiger Unterschrift aufgeführt, der durch die nordrhein-westfälische Polizei als Gefährder eingestuft worden sei. Dies sei als Beleg für „ mindestens ein Kennverhältnis zu Personen des islamistisch-salafistischen Personenspektrums zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt zu bewerten“ (Hervorhebung im Original). Die Beklagte trägt ergänzend vor, dass der Kläger im Sicherheitsgespräch nicht angegeben habe, mit P. E1. befreundet zu sein. Aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts C. , VR 9606, ergibt sich, dass der Kläger ab Eintragung des Vereins am 22. Oktober 2012 bis zum 6. Oktober 2015 Schriftführer des Sozialvereins U2. e.V. mit Sitz in C. war. Nach § 11 der im Vereinsregister hinterlegten Satzung des Sozialvereins U2. e.V. in der Fassung vom 1. Juni 2012 besteht der Vorstand des Vereins u.a. aus dem Schriftführer und dem Kassenführer. Der Kläger hat die Satzung als „Kassenwart“ unterschrieben. Als „Gründungsmitglieder“ sind mit Unterschrift u.a. „O. S2. B3. “ und „P. B4. E1. “ aufgeführt. Unter der Unterschrift von P. E1. befindet sich durchgestrichen der Name „B5. B6. el I3. “; erst darunter steht „Gründungsmitglied – P. B4. E1. “. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 10. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsland oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45.06 –, juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10.05.2016 – 18 A 610/14 –, juris Rn. 43. Danach stellt der Kläger eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Klägers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Es besteht ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt dient, in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind. Die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde. Die gemäß § 54 Abs. 2 Satz 7 AufenthG bestehende „Wahrheitspflicht“, die dem Ausländer nicht zugesteht, sich im Sicherheitsgespräch nicht selbst belasten zu müssen, kollidiert nicht mit höherrangigem Recht. Das Sicherheitsgespräch ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und keine repressive Maßnahme. Der nemo-tenetur-Grundsatz schließt gesetzliche Auskunftspflichten nicht generell aus. Er ist vielmehr gewahrt, wenn eine im Rahmen der Gefahrenabwehr zwangsweise herbeigeführte Selbstbezichtigung mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.03.2008 – 2 BvR 467/08 –, juris m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvL 19/08 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 05.10.1988 – 4 Ss 737/88 –, juris; siehe dazu auch Neidhardt , HTK-AuslR / § 54 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 7, Rn. 38; Stand: 17.01.2016; a.A. wohl Bauer , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 54 AufenthG Rn. 70. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG sind erfüllt. Wie aus der Einladung zum Sicherheitsgespräch und der Niederschrift über das Sicherheitsgespräch ersichtlich ist, diente die Befragung des Klägers am 28. Januar 2016 u.a. der Klärung von Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger ist ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen worden. Die Beklagte lud den Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 2015, das als „Einladung zum Sicherheitsgespräch“ überschrieben war, zum Sicherheitsgespräch ein. Im ersten Absatz des Schreibens wurde erläutert, dass das Gespräch der „Klärung von sicherheitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband und Ihrem weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland“ diene. Das Schreiben enthielt „Rechtliche Belehrungen zu diesem Sicherheitsgespräch“, in denen u.a. ausgeführt wurde, dass mit der Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland zu rechnen sei, sollten in der Befragung in wesentlichen Punkten keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen gemacht werden, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind. Durch seine Unterschrift auf der Niederschrift über das Sicherheitsgespräch hat der Kläger bestätigt, auch im Sicherheitsgespräch über diese Punkte belehrt worden zu sein. Den rechtlichen Belehrungen des Einladungsschreibens beigefügt war zudem ein Abdruck von §§ 53, 54 AufenthG in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung. Die Frage, ob der Ausländer über den Wortlaut des § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG hinaus auf die Freiwilligkeit der Teilnahme am Sicherheitsgespräch hinzuweisen ist, da es keine gesetzlich angeordnete Pflicht gebe, am Sicherheitsgespräch teilzunehmen (sondern die Behörde das persönliche Erscheinen allenfalls gem. § 82 Abs. 4 AufenthG anordnen könne), so Neidhardt , HTK-AuslR / § 54 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 7, Rn. 12 m.w.N. zum früheren § 54 Nr. 6 AufenthG a.F.; Stand: 17.01.2016; die Frage einer Mitwirkungspflicht offen lassend OVG NRW, Urteil vom 10.05.2016 – 18 A 610/14 –, juris Rn. 54 ff., kann offen bleiben, da sich die Freiwilligkeit der Teilnahme am Sicherheitsgespräch hier nach dem objektiven Empfängerhorizont aus der Einladung zum Sicherheitsgespräch ergab. Dort war ausgeführt: „Soweit Sie an diesem Termin verhindert sind oder daran nicht teilnehmen möchten, teilen Sie mir dies bitte unverzüglich auf dem beigefügten Formular mit.“ Auf dem mit dem Einladungsschreiben übersandten Formular konnte der Kläger entweder angeben, dass er an dem anberaumten Sicherheitsgespräch teilnehmen werde oder dass er daran nicht teilnehmen werde. Daraus ergab sich nach dem objektiven Empfängerhorizont, dass die Teilnahme am Sicherheitsgespräch (auf bloßer Grundlage der Einladung) nicht verpflichtend war. Der Kläger hat im Sicherheitsgespräch in wesentlichen Punkten vorsätzlich unvollständige sowie falsche Angaben über Verbindungen zu Personen gemacht hat, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind. Die Angaben des Klägers im Sicherheitsgespräch sind insoweit unvollständig, als er zu P. E1. , der ihm im Zusammenhang mit Frage 48 auf Bild Nr. 1 gezeigt wurde, angegeben hat, er heiße P. , wohne in der C2. Innenstadt und sei manchmal beim Fußball dabei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hingegen erklärt, er habe P. E1. kennengelernt, als er diesem beim Umzug geholfen habe. Man sehe sich nicht so oft, er würde aber schon sagen, mit P. E1. befreundet zu sein. Ausweislich der Niederschrift über das Sicherheitsgespräch ist der Kläger im Zusammenhang mit Frage 48 ausdrücklich gebeten worden mitzuteilen, ob es sich bei der abgebildeten Person um einen Freund handelt. Da der Kläger im Sicherheitsgespräch nicht erklärt hat, mit P. E1. befreundet zu sein, war seine Angabe insoweit unvollständig. Der Angabe, P. E1. sei „manchmal beim Fußball dabei“, lässt sich ein Freundschaftsverhältnis nicht entnehmen. Darüber hinaus waren der Kläger und P. E1. beide Gründungsmitglieder des Sozialvereins U2. e.V. mit Sitz in C. . Dies ergibt sich aus der Satzung des Vereins vom 1. Juni 2012, die der Kläger als „Kassenwart“ und P. E1. als „Gründungsmitglied“ unterschrieben haben. Der Kläger war ausweislich des Vereinsregisters zudem von Oktober 2012 bis Oktober 2015 Schriftführer des Sozialvereins U2. e.V. Soweit der Kläger erklärt hat, er habe nicht gewusst, dass P. E1. ebenfalls Gründungsmitglied des Sozialvereins U2. e.V. war, ist sein Vortrag insgesamt nicht glaubhaft. Es ist schwer nachvollziehbar, dass der Kläger mit P. E1. , mit dem er nach eigenen Angaben befreundet war, nie über den Sozialverein U2. e.V. gesprochen haben will, obwohl beide Mitglieder des Vereins waren. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass sich die Gründungsmitglieder eines Vereins, die sich zur gemeinsamen Verfolgung eines (Vereins-) Zwecks zusammenschließen, untereinander kennen bzw. voneinander wissen. Dies gilt insbesondere, wenn es sich wie hier um eine überschaubare Anzahl von sieben Gründungsmitgliedern handelt. Das Gericht verkennt nicht, dass auf der Satzung statt P. E1. wohl zunächst „B5. B6. el I3. “ als weiteres Gründungsmitglied angegeben war. Es kann daher nicht zu Lasten des Klägers unterstellt werden, dass ihm bei Unterzeichnung der Satzung hätte auffallen müssen, dass sein Bekannter P. E1. auch Gründungsmitglied des Sozialvereins U2. e.V. ist. Der Gesamteindruck eines unglaubhaften Vortrags wird jedoch dadurch verstärkt, dass der Kläger die Umstände im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Satzung insgesamt nicht nachvollziehbar geschildert hat. Der Kläger hat angegeben, am Ende eines Fußballspiels von einem Mitspieler angesprochen worden zu sein, ob er sich vorstellen könne, sich in einem Sozialverein zu engagieren, den einige Leute zur Hilfe ausländischer Mitbürger gründen wollten. Er sei angesprochen worden, weil er schon vorher eine soziale Ausbildung gehabt habe und in diesem Bereich auch arbeite. Er sei dann später mit einem Mitspieler, den er nur vom Sehen gekannt habe, zu einem Notar gegangen, um die Satzung zu unterzeichnen. Ein Hinweis darauf, dass die Satzung selbst vor einem Notar unterzeichnet wurde, ergibt sich aus der von dem Registergericht (Amtsgericht C. ) übermittelten Ablichtung der Satzung des Sozialvereins U2. e.V. nicht. Selbst wenn man annimmt, der Kläger habe die Satzung bei einem Notar unterzeichnet, ist sein Vortrag jedoch lebensfremd. Der Kläger hat vorgetragen, er könne sich weder an den Namen des Notars noch an den Namen der Person, die ihn zum Notar begleitet habe, erinnern. Er wisse auch heute nicht mehr, wer diese Person war. Auf Nachfrage, dass man sich beim Notar doch ausweisen müsse, gab der Kläger an, er könne sich daran nicht mehr erinnern. Ob die Person, die ihn zum Notar begleitet habe, ebenfalls die Satzung unterzeichnet hat, könne er nicht sagen. Ob andere Personen das Dokument bereits unterzeichnet hatten, als er seine Unterschrift leistete, wisse er ebenfalls nicht mehr. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger allgemein eine eher „sorglose“ Lebensführung hat und sich leicht „mitreißen“ lässt, ist allerdings nicht nachvollziehbar, dass er sich weder an den Namen der Person, die ihn zur Unterzeichnung der Satzung des Sozialvereins U2. e.V. begleitet haben soll, noch an sonstige Umstände der Satzungsunterzeichnung, wie etwa die Frage, ob der Begleiter ebenfalls die Satzung unterzeichnet hat oder dort schon andere Unterschriften vorhanden waren, erinnern können will. Die Unterzeichnung einer Satzung bei einem Notar dürfte auch im Leben des Klägers ein besonderes Ereignis sein, dessen Umstände zumindest in groben Zügen haften bleiben. Der Vortrag des Klägers ist auch insofern zumindest zweifelhaft, als er angegeben hat, in dem Sozialverein U2. e.V. nur ein Helfer unter mehreren gewesen zu sein. Er sei nur zwei Wochen in dem Verein gewesen und habe höchstens zwei Mal an den wöchentlich vom Verein angebotenen Sprechstunden für Migranten teilgenommen. Danach habe er dafür keine Zeit mehr gefunden und den Verein verlassen. Das sei es dann gewesen, um Weiteres habe er sich nicht gekümmert. Eine Mitgliederversammlung habe er nicht erlebt, so etwas habe es nicht gegeben. Ob der Verein Beiträge erhoben habe, könne er nicht sagen. Im Vereinsregister war der Kläger jedoch von der Eintragung des Vereins im Oktober 2012 bis zum Oktober 2015 als „Schriftführer“ aufgeführt und damit gemäß § 11 der Satzung des Sozialvereins U2. e.V. in der Fassung vom 1. Juni 2012 Vorstandsmitglied. Zudem hat er die Satzung des Vereins als „Kassenwart“ unterschrieben. Gemäß § 6 der Satzung des Sozialvereins U2. e.V. in der Fassung vom 1. Juni 2012 erfolgt der Austritt aus dem Verein durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Es erscheint vor diesem Hintergrund zumindest zweifelhaft, dass sich der Kläger nach zwei Wochen von dem Verein losgesagt haben will, ohne dies schriftlich zu erklären oder sich irgendwelche Gedanken über das Schicksal seiner Funktionen im Verein bzw. seiner Vorstandsposition zu machen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger im Hinblick auf die unvollständige Angabe zu P. E1. vorsätzlich gehandelt hat. Er ist im Sicherheitsgespräch im Zusammenhang mit Frage 48 ausdrücklich gebeten worden mitzuteilen, ob es sich bei der abgebildeten Person „jeweils um einen Freund, Arbeitskollegen, Moscheebesucher oder [...] Verwandten etc.“ handelt. Dem Kläger muss daher bewusst gewesen sein, dass die Angabe des Freundschaftsverhältnisses zu P. E1. für die Vollständigkeit der Angabe zu Kontakten mit P. E1. erforderlich ist. Nach seinem Erkenntnishorizont hätte sich dem Kläger zudem erschließen müssen, dass die Nachfrage darauf abzielt, umfassend zu erfahren, aus welchen „Lebensbereichen“ der Kläger die abgebildete Person jeweils kennt. Dies gilt insbesondere für solche Lebensbereiche, die ggf. sicherheitsrelevant sein können. Der Kontakt über eine gemeinsame Gründungsmitgliedschaft in einem Verein, in dem sich die Gründungsmitglieder zusammenschließen, um einen gemeinsamen (Vereins-)Zweck zu verfolgen, ist ein solcher eigener Lebensbereich. Die gemeinsame Zweckverfolgung in einem Verein stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung auch einen intensiveren Kontakt dar als der Kontakt durch gelegentliches gemeinsames Fußballspiel. Dem Kläger hätte daher bewusst sein müssen, dass der Kontakt über den Sozialverein U2. e.V. eine sicherheitsrelevante Tatsache ist, die im Rahmen einer vollständigen Angabe zu Kontakten mit P. E1. hätte genannt werden müssen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger – der an einer deutschen Gesamtschule die Fachoberschulreife erworben hat – intellektuell nicht in der Lage gewesen wäre, die Frage 48 richtig zu verstehen, gibt es insbesondere nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht. Bei P. E1. handelt es sich um eine Person, die im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG der Unterstützung des Terrorismus verdächtig ist. Nach Angaben der Sicherheitsbehörden ist der durch die nordrhein-westfälische Polizei als Gefährder eingestufte P. E1. eine enge Kontaktperson des Europaverantwortlichen der terroristischen Organisation al-Shabaab und wird dieser Organisation auch zugerechnet. Diese Angaben werden gestützt durch das Urteil der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Mai 2014, dessen Entscheidungsgründe u.a. darauf eingehen, dass P. E1. im Jahr 2008 versucht habe, nach Somalia auszureisen, um sich in einem Ausbildungslager al-Schabaab anzuschließen und Ende 2013 Kontakt zu einem Imam gehabt habe, der nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden Repräsentant der al-Shabaab in Europa sei. Vgl. VG Köln, Urteil vom 28.05.2014 – 10 K 6788/12 –, juris Rn. 27, 47. Der relevante Kontakt zwischen dem Kläger und P. E1. stellt zudem eine „Verbindung“ im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG dar. Der Begriff der Verbindung ist weit zu verstehen und erfasst sämtliche Kontakte z.B. verwandtschaftlicher, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, beruflicher, gesellschaftlicher, politischer und geschäftlicher Art, mit Ausnahme bloßer Zufallskontakte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.05.2016 – 18 A 610/14 –, juris Rn. 49; Neidhardt , HTK-AuslR / § 54 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 7, Rn. 32, 34 m.w.N.; Stand: 17.01.2016. Der Kläger war mit P. E1. nach eigenen Angaben befreundet. Zudem ist davon auszugehen, dass der Kläger P. E1. über die gemeinsame Gründungsmitgliedschaft im Sozialverein U2. e.V. kannte. Auch dieser Kontakt geht über einen bloßen Zufallskontakt hinaus. Bei der Art der Verbindung zwischen dem Kläger und P. E1. handelt es sich um einen „wesentlichen Punkt“ im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG. „Wesentlich“ sind Punkte, die für die sicherheitsrechtliche Beurteilung von Bedeutung sind. Dies umfasst insbesondere Angaben über die Art und Qualität von Beziehungen zu Personen oder Organisationen, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind. Ob der Befragte selbst die Personen für verdächtig hält oder seinen Verbindungen Bedeutung beimisst, ist für die Beurteilung der Wesentlichkeit ohne Belang, wenn nur nach Kontakten gefragt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.07.2014 – 18 A 562/14 –. Im Hinblick auf die Art und Intensität der Beziehung gehen ein Freundschaftsverhältnis sowie eine gemeinsame Vereinsgründung über das gelegentliche gemeinsame Fußballspiel hinaus. Die Angabe des Klägers, er kenne P. E1. (lediglich) vom Fußball, war daher in wesentlichen Punkten unvollständig. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Kläger im Sicherheitsgespräch falsche Angaben gemacht hat. Im Zusammenhang mit Frage 48 gab der Kläger zu dem ihm auf Bild Nr. 4 gezeigten O. S1. B3. an, diese Person nicht zu kennen. Es liegen jedoch gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass auch O. S1. B3. dem Kläger über die gemeinsame Gründungsmitgliedschaft im Sozialverein U2. e.V. bekannt war, da O. S1. B3. die Satzung des Vereins ebenfalls als „Gründungsmitglied“ unterschrieben hat (dort aufgeführt als „O. S2. B3. “). Der Vortrag des Klägers, er kenne O. S1. B3. nicht, erscheint nach dem Gesamteindruck der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft. Auch insoweit stützt sich das Gericht darauf, dass der Kläger die gesamten Umstände der Unterzeichnung der Satzung nicht nachvollziehbar geschildert hat. Gerade wenn man wie der Kläger nicht bloßes Mitglied in einem Verein ist, sondern als Schriftführer bzw. Kassenwart zumindest formal eine herausgehobene (Vorstands-) Position einnimmt, liegt es nahe ein Interesse daran zu haben, die anderen Gründungsmitglieder des Vereins zu kennen. Dass der Kläger sich um die weiteren Gründungsmitglieder des Vereins keinerlei Gedanken gemacht haben will, erscheint vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger auch insoweit vorsätzlich gehandelt hat, d.h. dass er O. S1. B3. auf dem ihm im Sicherheitsgespräch vorgelegten Bild Nr. 4 erkannt hat. Die dem Kläger gezeigte Aufnahme des O. S1. B3. datiert ausweislich der Niederschrift über das Sicherheitsgespräch aus 2010. Die Gründung des Sozialvereins U2. e.V. ereignete sich nur zwei Jahre später im Jahr 2012, so dass davon auszugehen ist, dass das Erscheinungsbild des O. S1. B3. sich im Zeitraum zwischen der Aufnahme des Bildes und der anzunehmenden Bekanntschaft mit dem Kläger über den Sozialverein U2. e.V. nicht wesentlich verändert hatte. O. S1. B3. ist im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG der Unterstützung einer terroristischen Organisation verdächtig. Die entsprechenden Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden, nach denen O. S1. B3. verdächtig ist, in Syrien die ausländische terroristische Vereinigung Ahrar al-Sham der Islamischen Front zu unterstützen, werden durch das Urteil der erkennenden Kammer vom 21. April 2016 (Az.: 5 K 1096/15, nicht veröffentlicht) gestützt. Danach war eine gegen O. S1. B3. ergangene Ordnungsverfügung, die ihn an der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland hinderte, rechtmäßig, da davon auszugehen war, dass O. S1. B3. beabsichtigte, nach Syrien auszureisen, um sich dort auf Seiten der Islamischen Front an kriegerischen Auseinandersetzungen zu beteiligen. Die Entscheidungsgründe stützen sich u.a. darauf, dass sich O. S1. B3. unter einem Tarnnamen in einem Chat dazu bekannt hat, Mitglied der Ahrar al-Sham zu sein. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des oben genannten Urteils verwiesen. Bei dem Kontakt zwischen dem Kläger und O. S1. B3. handelt es sich um eine „Verbindung“ im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG, da der gesellschaftliche Kontakt über die gemeinsame Gründungsmitgliedschaft in einem Verein über einen bloßen Zufallskontakt hinausgeht. Die Verbindung zwischen dem Kläger und O. S1. B3. stellt auch einen „wesentlichen Punkt“ im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG dar, da es um die sicherheitsrechtlich relevante Frage geht, ob Kontakte zu einer Person bestehen, die der Unterstützung einer terroristischen Organisation verdächtigt wird. Soweit die Beklagte dem Kläger in dem angegriffenen Bescheid weiter vorwirft, im Sicherheitsgespräch vorsätzlich falsche bzw. unvollständige Angaben zu einem gemeinsamen Besuch der Moschee in der Theaterstraße in C. mit u.a. P. E1. und B2. C3. (Bild Nr. 5) sowie zu Kontakten mit K. -T. N. X1. (Bild Nr. 2) und N1. / N2. Q. (Bild Nr. 3) gemacht zu haben, trägt die Begründung die Annahme eines schwer wiegenden Ausweisungsinteresses hingegen nicht. Dafür, dass der Kläger im Sicherheitsgespräch einen gemeinsamen Besuch der Moschee in der Theaterstraße in C. mit u.a. P. E1. und B2. C3. verschwiegen haben soll, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. So konnte die Beklagte schon nicht angeben, wann dieser Moscheebesuch in Begleitung von P. E1. und B2. C3. gewesen sein soll. Auch soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, den Moscheebesuch in der Theaterstraße an sich verschwiegen und dadurch falsche Angaben gemacht zu haben, trägt die Begründung die Annahme eines schwer wiegenden Ausweisungsinteresses nicht. Als Antwort auf Frage 26 („Haben Sie im Stadtgebiet C. auch schon eine andere Moschee besucht?“) hat der Kläger angegeben, in der Innenstadt von C. einmal eine bosnische oder albanische Moschee besucht zu haben. Es ist davon auszugehen, dass damit die Moschee in der U3.------straße (albanisch „Xhamia Mëshira“) gemeint war. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger falsche Angaben gemacht hat, indem er erklärt hat, K. -T. N. X1. und N1. / N2. Q. nicht zu kennen. Die Beklagte konnte nicht erläutern, welche Veranstaltung in C. der Kläger im März 2015 mit diesen Personen besucht haben soll. Im Übrigen hat die Beklagte nicht vorgetragen, welche terroristische Organisation N1. / N2. Q. unterstützen soll. Zu dem Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Organisation durch K. -T. N. X1. hat die Beklagte ebenfalls nichts vorgetragen. Der Aufenthalt des Klägers gefährdet gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG die öffentliche Sicherheit und Ordnung. § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG liegt die Annahme zugrunde, dass in wesentlichen Punkten vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind, sicherheitsrelevante Motive zugrunde liegen und der Aufenthalt eines solchen Ausländers daher regelmäßig ein erhebliches Sicherheitsrisiko in sich birgt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.05.2016 – 18 A 610/14 –, juris Rn. 51 f. m.w.N.; Neidhardt , HTK-AuslR / § 54 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 7, Rn. 4 m.w.N.; Stand: 17.01.2016. Diese Vermutung hat der Kläger nicht zu widerlegen vermocht. Vielmehr erschien sein Vortrag zu der gemeinsamen (Gründungs-) Mitgliedschaft im Sozialverein U2. e.V. mit P. E1. und O. S1. B3. in der Gesamtschau nicht nachvollziehbar und lebensfremd. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus hat der Kläger, der sich in der mündlichen Verhandlung als eloquent und von schneller Auffassungsgabe präsentiert hat, zu keinem Zeitpunkt Verwunderung darüber gezeigt, sich in einem Verein engagiert zu haben, dem zwei nachweislich terrorverdächtige Personen als Gründungsmitglieder angehörten. Das Freundschaftsverhältnis zu P. E1. hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar selbst angesprochen, auch insoweit zeigte er jedoch keinerlei Verwunderung über die Tatsache, dass sein Freund der Unterstützung einer terroristischen Organisation verdächtigt wird. Auch soweit der Kläger vorgetragen hat, er könne sich nicht erklären, warum er in die Nähe extremistisch militanter Islamisten gerückt werde, da er mit den meisten Menschen nicht über Religion (sondern über Sport) rede und nicht wisse, was andere Leute persönlich machten, erscheint sein Vortag lebensfremd. Zumindest aber ist dem Kläger im Umgang mit terrorverdächtigen Personen eine außergewöhnliche Naivität zu unterstellen, die die Gefahr begründet, dass er von diesen Personen leicht beeinflusst werden kann. Der Kläger hat ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse, das das schwer wiegende Interesse an seiner Ausreise jedoch nicht überwiegt. Die Beklagte hat in der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung zutreffend ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seiner Niederlassungserlaubnis und seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sowie der familiären Bindungen zu seiner deutschen Ehefrau und seiner deutschen Tochter ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG hat. Zudem hat die Beklagte gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger einen deutschen Schulabschluss erworben hat und im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit nachging. Gegenwärtig hat der Kläger nach eigenen Angaben zumindest eine Stelle als Betreuer in einem Altenheim in Aussicht. Darüber hinaus ist gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen, dass der Kläger keine nennenswerten Bindungen an seinen Herkunftsstaat Somalia hat, den er bereits als Kind verließ. Vielmehr hat der Kläger den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland verbracht. Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Kläger in der Vergangenheit nicht rechtstreu verhalten hat. Das besonders schwer wiegende Bleibeinteresse des Klägers überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles jedoch nicht. In die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind die in § 54 und § 55 aufgeführten Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgesehenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Gleichwohl bleibt es dabei, dass die Ausweisung nach der Grundnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG nur als Ergebnis einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist. Die Katalogisierung in den §§ 54 und 55 AufenthG schließt deshalb einerseits die Berücksichtigung weiterer Umstände nicht aus. Andererseits verbietet sich danach eine schematische Anwendung der Vorschriften der §§ 54 und 55 AufenthG etwa in der Weise, dass sich ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG stets gegenüber einem (nur) schwer wiegenden Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 AufenthG durchsetzt oder umgekehrt ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse bei der Abwägung stets Vorrang gegenüber einem einfachen Bleibeinteresse genießt. Ungeachtet ihrer typisierenden Aufzählung und Gewichtung in den §§ 54 und 55 AufenthG können die dort aufgeführten Ausweisungs- und Bleibeinteressen nach Maßgabe der besonderen Umstände mehr oder weniger Gewicht entfalten. Maßgeblich bleibt danach letztlich die umfassende Würdigung des Einzelfalls. Vgl. zu Letzterem Bundestags-Drucksache 18/4097 S. 49 f.; siehe auch VG Köln, Urteil vom 26. Januar 2016 – 5 K 2136/15 –, n.v. Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die durch §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG geschützte öffentliche Sicherheit ein hohes Rechtsgut darstellt, das durch den (internationalen) Terrorismus erheblich gefährdet ist. Insoweit fällt zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass seine unvollständigen bzw. falschen Angaben im Sicherheitsgespräch Kontakte zu Personen betreffen, bei denen sich der Verdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung jeweils auf sehr konkrete Anhaltspunkte stützt. Dem besonders schwer wiegenden Bleibeinteresse des Klägers ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er nicht zur Ausreise aufgefordert und ihm nicht die Abschiebung angedroht wird. Vielmehr hat die Beklagte in der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung erklärt, den Kläger während der nach Ziffer 2 des Bescheids angeordneten Sperrfrist zu dulden, so dass insbesondere die nach Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner deutschen Ehefrau und seiner deutschen Tochter fortbestehen kann. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 18 A 2183/12 –, n.v. Die in der fortbestehenden Ausreisepflicht des Klägers liegende Einschränkung seiner Rechte ist geeignet und erforderlich, der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu begegnen. Die mit der Ausweisung einhergehende Verschlechterung seines Aufenthaltsstatus (vgl. § 11 Abs. 1 AufenthG) ist geeignet, den Kläger zukünftig davon abzuhalten, in einer sicherheitsrechtlichen Befragung unvollständige bzw. falsche Angaben über Kontakte zu terrorverdächtigen Personen zu machen. Ein milderes Mittel, um diesen Zweck zu erreichen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wäre die bloße Ablehnung des Antrags des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht in gleicher Weise geeignet, dieses Ziel zu erreichen, da der Kläger mit der Niederlassungserlaubnis weiterhin im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels wäre. Dadurch, dass die Ausweisungsverfügung nicht vollstreckt wird, ist dem Übermaßverbot hinreichend Rechnung getragen, so dass die Maßnahme insgesamt verhältnismäßig ist. Vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 – 1 C 9.12 –, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 23.02.2015 – 18 A 2183/12 –. Im Hinblick auf die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf drei Jahre ab Zustellung des Bescheids in Ziffer 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung hat die Beklagte von dem ihr gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Die Befristung der Sperrwirkung auf drei Jahre begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Sie ist geeignet, erforderlich und angemessen, um der vom Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu begegnen. Insbesondere wäre eine kürzere Sperrfrist nicht in gleicher Weise geeignet, dem Kläger vor Augen zu führen, dass unvollständige bzw. falsche Angaben in einem Sicherheitsgespräch ausländerrechtlich spürbar nachteilige Konsequenzen haben. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Befristung der Sperrwirkung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.