Beschluss
11 L 2304/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0830.11L2304.17.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, von Abschiebemaßnahmen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzusehen, hat keinen Erfolg. Das Gericht lässt dahinstehen, ob der Antrag zulässig ist, jedenfalls ist er nicht begründet. Die Begründetheit des Antrages setzt voraus, dass das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland das Interesse an der sofortigen Ausreise überwiegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der Antragsteller nach eingehender, nicht nur summarischer Prüfung unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Die Ausweisung des Antragstellers in der Ordnungsverfügung vom 20. März 2014 ist durch Klagerücknahme in dem Verfahren 12 K 2135/14 im Rahmen des von den Beteiligten am 24. Juni 2014 geschlossenen Vergleichs bestandskräftig und bindet insoweit das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens soweit sich nicht aus dem Vergleich vom 24. Juni 2014 oder aus zwischenzeitlichen Änderungen etwas anderes ergibt. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Ordnungsverfügung vom 20. März 2014 (entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO). Im Weiteren verweist das Gericht auf die Ausführungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 8. Juni 2017 und in dem Schriftsatz vom 24. Juli 2017, denen der Antragsteller nichts Entscheidungserhebliches entgegenzusetzen vermochte. Der Antragsteller hat unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich vom 24. Juni 2014. Der in lit. b des Vergleichs begründete Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer einjährigen Duldung durch den Antragsgegner ist unabhängig von dem Erlöschungstatbestand von lit. d des Vergleichs erloschen. Der Antragsgegner erteilte dem Antragsteller am 08. August 2014 eine einjährige Duldung, welche am 07. August 2015 abgelaufen ist. Weder dem Wortlaut noch der Auslegung des Vergleichs im Übrigen lässt sich ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung weiterer Duldungen über die erteilte Duldung hinaus entnehmen, jedenfalls nicht nach Abschluss der Therapiemaßnahme des Antragstellers im Januar 2017. Die Beteiligten schlossen gerade keinen „klassischen“ Bewährungsvergleich. Der Vergleich enthält gerade keine Regelung für die Zeit nach der einjährigen Duldung, es ist gerade keine Vereinbarung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Aufhebung der Ausweisung für den Fall der Durchführung der Therapie durch den Antragsteller getroffen worden. Der Antragsgegner wollte sich erkennbar gerade nicht unabhängig von dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Duldung über das eine Jahr, jedenfalls über den Abschluss der Therapie hinaus durch den Vergleich binden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder die Aufhebung der Ausweisung wurden dem Antragsteller bei Durchführung der Therapie von dem Antragsgegner weder vor Vergleichsabschluss noch danach, auch nicht gegenüber Dritten, in Aussicht gestellt. Auch aus den Gesamtumständen, insbesondere der ganz massiven Straffälligkeit des Antragstellers, auf welche die Ausweisung gestützt wurde, geht hervor, dass es sich nicht um einen „klassischen“ Bewährungsvergleich handelt, sondern der Vergleich lediglich ein Entgegenkommen des Antragsgegners gewesen ist, den Antragsteller nicht untherapiert in sein Herkunftsland auszuweisen. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung bestanden für den Antragsgegner zum damaligen Zeitpunkt berechtigterweise nicht. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Unterbreitung des Vergleichsangebotes am 15. Mai 2014 gerade auch auf die Suchterkrankung des Antragstellers abgestellt. Eine etwaige Anfechtung des Vergleichs durch den Antragsgegner aufgrund Irrtums würde allenfalls zur Nichtigkeit des Vergleichs führen, ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung würde daraus nicht erwachsen. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art 6 GG, 8 EMRK. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass dem Antragsteller aufgrund der Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 20. März 2014 ein Berufen auf die früheren und in der Ordnungsverfügung bereits berücksichtigten Integrationsleistungen nicht möglich ist. Die ernsthaft beabsichtigte Eheschließung begründet vorliegend kein rechtliches Ausreisehindernis gemäß Art. 6 GG, 8 EMRK. Eine ernsthaft beabsichtigte Eheschließung kann zwar ein einer Ausreiseverpflichtung entgegenstehendes zeitweiliges Bleiberecht begründen, weil Art. 6 Abs. 1 GG auch das Recht schützt, eine Ehe zu schließen, und das Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG bei Aufenthaltsentscheidungen mit zu würdigen ist. Dieses Bleiberecht hebt die Ausreiseverpflichtung für einen Zeitraum auf, den üblicherweise das standesamtliche Verfahren bei einer Eheschließung braucht; deshalb darf eine Behörde eine Abschiebung nicht durchsetzen, wenn die Eheschließung sicher erscheint und unmittelbar bevorsteht. Dies setzt aber voraus, dass mit einem positiven Abschluss des standesamtlichen Eheschließungsverfahrens zu rechnen ist und der Termin der Eheschließung alsbald bevorsteht. Davon kann allerdings erst dann ausgegangen werden, wenn dem Ausländer ein Ehefähigkeitszeugnis nach § 1309 Abs. 1 BGB erteilt oder er gemäß § 1309 Abs. 2 BGB von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts befreit worden ist. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 2 M 12/09 - m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Antragsteller noch nicht vor. Vielmehr liegt der Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses lediglich beim zuständigen OLG vor. Soweit andere Gerichte es für das „unmittelbare Bevorstehen der Eheschließung“ unter Hinweis auf Nr. 30.0.6. der vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG genügen lassen, wenn dem zuständigen Standesamt sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen und es diese an den zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts weitergeleitet hat, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Zwar obliegt dem Standesbeamten gemäß § 5a Satz 1 PStG die Vorbereitung der Befreiungsentscheidung; dazu hat er die notwendigen Nachweise von den Verlobten anzufordern. Diese Vorschrift hat aber nur den Zweck, das Befreiungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Der Standesbeamte kann einen Befreiungsantrag sachgemäßer formulieren und begründen als ein rechtsunkundiger Ausländer; er ist als die „fallnähere“ Behörde zur Tatsachenermittlung eher imstande als der Präsident des Oberlandesgerichts. Gleichwohl kann die Entscheidung des OLG-Präsidenten nicht als bloße Formalie angesehen werden. Ihm obliegt letztlich nach § 1309 Abs. 2 BGB die Sachprüfung, ob der Verlobte nach seinem Heimatrecht die beabsichtigte Ehe eingehen darf und ob auch nach deutschem Recht keine Hinderungsgründe vorliegen. Der Standesbeamte muss zwar alle rechtserheblichen Tatsachen so weit wie möglich aufklären; ihm obliegt es aber nicht, die Erfolgsaussichten des Befreiungsantrags im Einzelnen nachzuprüfen. Die Weiterleitung der Unterlagen an den OLG-Präsidenten begründet zwar eine – mehr oder weniger hohe – Wahrscheinlichkeit, dass die beantragte Befreiung erteilt wird. Solange dessen Entscheidung noch aussteht, kann aber nicht angenommen werden, dass die Eheschließung sicher erscheint und unmittelbar bevorsteht. Die Eheschließung kann auch im Herkunftsland des Antragstellers erfolgen oder bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG in Deutschland. Darüber hinaus ist die beabsichtigte Eheschließung vorliegend auch nur in geringerem Maße als schutzwürdig anzusehen, weil die Verlobung erst nach dem Erlass der Ausweisungsverfügung erfolgte, weswegen dem Antragsteller und seiner Verlobten bekannt war, die Ehe nicht ungehindert ausführen zu können, sondern beispielsweise in Form einer Fernehe oder im Herkunftsland des Antragstellers. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung von Art. 8 EMRK unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens besteht ein rechtliches Abschiebehindernis nicht. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nurmehr im Aufenthaltsstaat führen kann. Ob eine solche Fallkonstellation vorliegt, ist (u.a.) abhängig von der Integration des Ausländers in Deutschland. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein gewichtiges, aber nicht das allein entscheidende Kriterium zur Bestimmung eines Ausnahmefalls ist. Der Ausländer muss dann aber auch die ihm durch einen langen Aufenthalt gegebene Gelegenheit genutzt haben, sich wirtschaftlich und sozial so zu integrieren, dass eine Verfestigung seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet eingetreten ist und ihn eine Beendigung des Aufenthalts besonders hart treffen würde (Verwurzelung). Zu der langjährigen Dauer des Aufenthalts müssen also noch besondere Umstände hinzutreten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16.12 –; BayVGH, Beschluss vom 8. August 2014 – 10 ZB 14.861 –; OVG LSA, Beschluss vom 27. November 2014 – 2 M 98/14 –. Zunächst wird insoweit auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 20. März 2014 Bezug genommen. Ein noch nicht im Rahmen der Ordnungsverfügung vom 20. März 2014 berücksichtigter Faktor ist der der wirtschaftlichen Integration des Antragstellers. Seit Juni 2015 geht er einer Vollzeitbeschäftigung nach. Die derzeit ausgeübte Beschäftigung des Antragstellers ist allerdings bis zum 31. März 2018 befristet. Gemessen an der langjährigen durch den Bezug von Sozialleistungen, Verbüßung von Freiheitsstrafen und Aufenthalten in Suchtkliniken geprägten Zeit kann durch diese noch nicht allzu lang andauernde Berufstätigkeit des Antragstellers, die zudem befristet ist, nicht von derartigen Integrationsleistungen des Antragstellers ausgegangen werden, die dazu führen, dass der Antragsteller sein Privatleben nur im Aufenthaltsstaat ausführen kann, zumal die Aufnahme der Arbeit zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Ausweisung bereits bestandskräftig war. Die von dem Antragsgegner seit der Haftentlassung erbrachten Integrationsleistungen sind weiterhin im Rahmen der Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 AufenthG zu berücksichtigen, welches vorliegend nicht von Entscheidungsrelevanz ist. Der Antragsgegner ist auch nicht durch Schaffung eines Vertrauenstatbestandes an der Durchführung von Abschiebemaßnahmen gegenüber dem Antragsteller gehindert. Es kann offen bleiben, welche Folgen die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes genau gehabt hätte, da jedenfalls neben dem bloßen Zeitablauf kein Vertrauenstatbestand durch den Antragsgegner begründet wurde. Selbst wenn aufgrund des Umstandes, dass der Antragsgegner bereits am 27. Juli 2015 von dem Erlöschen der Duldung vom 08. August 2014 und damit einer Ausreisepflicht des Antragstellers ausgegangen ist und Abschiebemaßnahmen erst am 24. April 2017 von ihm eingeleitet wurden, davon ausgegangen würde, dass eine faktische Duldung eingetreten ist, würde diese durch bloßen Zeitablauf eingetretene Duldung kein Vertrauen für die Zukunft begründet. Soweit der Antragssteller auf Handeln oder Unterlassen des Antragsgegners in der Zeit nach Abschluss des Vergleichs ein Vertrauenstatbestand zu stützen versucht, dringt er damit nicht durch. Aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 11. Mai 2015 an das Sozialgericht Köln geht hervor, dass der Antragsgegner das Erlöschen der erteilten Duldung gemäß lit. d des Vergleiches noch nicht abschließend beurteilen konnte. Die einjährige Duldung gemäß lit. b des Vergleiches war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Die Begründung eines Vertrauenstatbestandes scheidet daher aus. In dem Schreiben des Antragsgegners vom 19. Mai 2015 an die Rechtsanwältin des Antragstellers bittet der Antragsgegner gerade unter Hinweis auf lit. d des Vergleiches um Vorlage von Nachweisen über das Nichtvorliegen eines Erlöschensgrundes nach lit. des Vergleiches. Auch insoweit scheidet die Begründung eines Vertrauenstatbestandes aus. Die bloße Nichtmitteilung der Annahme des Erlöschens der Duldung durch den Antragsgegner begründet als reines Unterlassen keinen Vertrauenstatbestand. Nicht einmal der Antragsteller trägt vor, dass der Antragsgegner das Erlöschen der Duldung zu irgendeinem Zeitpunkt verneint hätte. Dem Antragsteller wurden entgegen seiner Angabe im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung auch keine Duldungen durch die Stadt Bornheim erteilt. Soweit er dies einzig durch das Schreiben der Stadt Bornheim vom 18.01.2016 zu belegen versucht, gelingt dies nicht. Dieses Schreiben ist gerade als „Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltsgestattung/Duldung Neuausstellung“ bezeichnet. Diese Bescheinigung wurde mehrfach verlängert, keine Duldung. Ausweislich des handschriftlichen Zusatzes ist in die Bescheinigung gerade ausdrücklich der Hinweis aufgenommen worden, dass die „bisherige Duldung im Aug. 2015 abgelaufen“ ist. Rückfragen hierzu seien über das Ausländeramt der Antragsgegnerin zu klären. Aus der Bescheinigung geht gerade hervor, dass das Verfahren über die Erteilung einer weiteren Duldung läuft, eine weitere Duldung demnach gerade noch nicht erteilt wurde. Dem Entstehen eines Vertrauenstatbestandes wurde durch die Bescheinigung gerade entgegengewirkt. Im Übrigen hat die Stadt Bornheim nur Mitteilungen über die melderechtliche Lage gemacht. Entgegen dem schriftsätzlichen Vortrag des Antragstellers geht aus dessen Versicherung an Eides statt gerade nicht hervor, dass dem Antragsteller im Februar 2017 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Aussicht gestellt wurde. Im Übrigen würde derartiges auch keinen Vertrauentatbestand hinsichtlich der Erteilung einer Duldung begründen. Auch die Aushändigung des Passes an den Antragsteller am 21. Februar 2017 begründet keinen Vertrauenstatbestand. Der Pass war im Zeitpunkt der Aushändigung abgelaufen und aus diesem Grund nicht mehr gemäß § 50 Abs. 5 AufenthG in Verwahrung zu nehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Es wurde die Hälfte des Regelwertes angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.