Beschluss
19 L 3350/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0824.19L3350.17.00
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Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie vorläufig zum mündlichen Auswahlverfahren im Rahmen des Aufstiegsverfahrens von der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, des allgemeinen Verwaltungsdienstes zuzulassen, ist zulässig – insbesondere ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft – hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es der Antragstellerin schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Da die einstweilige Anordnung allein der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Die Antragstellerin erstrebt mit dem vorliegenden Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, sie vorläufig zum mündlichen Auswahlverfahren im Rahmen des Aufstiegsverfahrens zuzulassen – obgleich zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache – die Rechtsposition vermitteln würde, die sie in der Hauptsache erreichen könnte. In den Fällen, in denen der Erlass der begehrten Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung ergehen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Antragstellerin hat bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie kann nicht verlangen, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zum mündlichen Auswahlverfahren im Rahmen des Aufstiegsverfahrens gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 LVO NRW n. F. teilnehmen zu können. Der die weitere Teilnahme der Antragstellerin am Auswahlverfahren ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 07.08.2017 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin ist durch ihren Ausschluss vom mündlichen Teil des Auswahlverfahrens nicht in ihrem durch Art. 33 Abs. 2 GG garantierten Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Bereits die Entscheidung über die Zulassung der Bewerber zum Auswahlverfahren zu der Qualifizierung zwecks Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 ist an den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Leistungsgrundsatzes zu messen. Die Zulassung zum Auswahlverfahren verleiht zwar kein öffentliches Amt und entscheidet nicht über eine Beförderung. Die Beförderung hängt noch von der erfolgreichen Absolvierung des (hier schriftlichen und mündlichen) Auswahlverfahrens sowie von dem Erfüllen der für den Zugang zu der Laufbahn erforderlichen Bildungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 LBG NRW ab. Die Zulassung zum weiteren Auswahlverfahren ist aber eine wesentliche Vorentscheidung für die zukünftige Beförderung der Aufstiegsbewerber, weil sie wie die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens zur Erprobung eine notwendige Voraussetzung einer nachfolgenden Beförderung ist. Erfüllt ein Bewerber die Voraussetzungen für den Aufstieg nicht, ist seine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vornherein aussichtslos, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 2 C 74/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2007 – 6 A 1249/06 -, juris. Im Rahmen der von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen ist für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Leistungsvergleich unter mehreren Bewerbern grundsätzlich auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (§ 92 Abs. 1 LBG NRW). Der Dienstherr ist aber verfassungsrechtlich nicht ausnahmslos gehalten, das Ergebnis dienstlicher Beurteilungen bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen als Auswahlgrundlage heranzuziehen. Durch Art 33 Abs. 2 GG ist nicht im Einzelnen festgelegt, anhand welcher Mittel der Dienstherr die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellt. Dem Dienstherr ist ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eingeräumt, ob er weitere anerkannte Auswahlinstrumente wie strukturierte Auswahlgespräche, Assessment-Center und Intelligenz- sowie Persönlichkeitsstrukturtests neben der dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet. Dienstlichen Beurteilungen muss dabei nicht das ausschlaggebende Gewicht zukommen. OVG NRW, Beschluss vom 03.08.2017 – 6 B 828/17, juris m. w. N. Begründet der Gesetz- oder Verordnungsgeber – wie hier für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 im Rahmen des sog. Ausbildungsaufstiegs in § 20 LVO NRW n. F. – insofern ein besonders geregeltes Auswahl- und Eignungsfeststellungsverfahren, so liegt es grundsätzlich im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, welchen Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnissen von Prüfungen, Tests oder Bewerbungsgesprächen er ausschlaggebendes Gewicht für die Auswahlentscheidung beimisst. Soweit die Rechtsprechung im Hinblick auf Auswahlentscheidungen, die Beförderungen oder an den Grundsätzen der Bestenauslese orientierte Dienstpostenübertragungen betreffen, postuliert, dienstlichen Beurteilungen komme insoweit das ausschlaggebende Gewicht zu, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 = juris, Rn. 20 ff., und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris, Rn. 21 ff., gilt das für die Zulassung zum Aufstiegsverfahren von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2, nicht. Denn während die durch dienstliche Beurteilungen getroffenen Bewertungen grundsätzlich aussagekräftig sind, wenn und weil ein Beamter nach seiner Beförderung in derselben Laufbahn bleibt, in der er die geforderten Fertigkeiten - wenn auch bezogen auf ein niedrigeres Statusamt - bereits unter Beweis gestellt hat, bringen der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn bzw. den nächsthöheren Laufbahnabschnitt und nicht zuletzt auch die insoweit zu absolvierende Ausbildung regelmäßig grundlegend andere Anforderungen mit sich. In diesem Fall ist eine Einschätzung des Verordnungsgebers, die aus dienstlichen Beurteilungen zu gewinnende Eignungsaussage sei insoweit durch weitere gleichrangige Auswahlinstrumente zu ergänzen, die zum Vorliegen der erforderlichen Kompetenzen Aussagen zu treffen geeignet sind, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.08.2017 – 6 B 828/17, juris. Die im Grundsatz zu berücksichtigenden dienstlichen Beurteilungen dürfen jedoch nicht vollständig außer Betracht gelassen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.08.2017 – 6 B 828/17, juris. Diesen Anforderungen wird das vom Antragsgegner im konkreten Fall durchgeführte Verfahren gerecht. Unter Beachtung des § 20 Abs. 5 Satz 1 LVO NRW n. F. haben die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber insoweit hinreichende Berücksichtigung gefunden als lediglich solche Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zugelassen wurden, die zum Bewertungsstichtag (07.04.2017) eine aktuelle Beurteilung der Gesamtnote von mindestens vier Punkten in der Besoldungsgruppe A 8 bzw. eine Beurteilung mit mindestens drei Punkten in der Besoldungsgruppe A 9 sowie ein positives Votum der Stammdienststelle vorweisen konnten. Der Antragsgegner hat den ihm durch § 20 Abs. 5 LVO NRW n. F. eingeräumten Beurteilungsspielraum bei der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens nicht dadurch überschritten, dass er den Ergebnissen der dienstlichen Beurteilungen im Rahmen des weiteren Auswahlverfahrens keine zusätzliche Bedeutung beimisst. Der Antragsgegner durfte berücksichtigen, dass die für die Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen keine verlässliche Grundlage für die Prognose bieten, dass die Bewerber den Anforderungen eines Amtes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, genügen werden. Die Bewerber für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes müssen nicht derselben Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe 1 angehören. Die dienstlichen Beurteilungen sind insoweit schon abstrakt betrachtet nicht miteinander vergleichbar, weil sie demgemäß nach den Maßstäben unterschiedlicher Vergleichsgruppen, nämlich der für Angehörige der Besoldungsgruppen A 8 und A 9 geltenden Maßstäbe erstellt werden. Voraussetzung für die Heranziehung anderer Beurteilungsgrundlagen – wie hier das schriftliche und mündliche Auswahlverfahren – als maßgebliche Entscheidungsgrundlage ist allerdings, dass sie aussagekräftige Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber ermöglichen, die Chancengleichheit der Bewerber gewährleisten und so dokumentiert werden, dass ein wirksamer Rechtsschutz möglich ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 – 2 BvR 764/11 - juris; OVG NRW, Urteil vom 21.06.2011 – 6 A 1991/11 -, juris. Der Antragsgegner hat mit der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Zulassung zur Qualifizierung für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 seinen ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum auch insoweit nicht überschritten. Das Auswahlverfahren ist auf der Grundlage der Ermächtigung des § 20 Abs. 5 LVO NRW n. F. durch die Erlasse des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06.06.2016 (Az.: 22-27.05.02-Aufstieg gD) sowie vom 29.07.2016 (Az.: 22-27.05.02-Aufstieg) hinreichend formalisiert ausgestaltet. Gem. § 20 Abs. 5 Satz 2 LVO NRW n. F. bemisst sich die Eignung und Befähigung nach dem – hier in den in Anlage 1 der Erlasse hinreichend konkretisierten – Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der zu übertragenen Aufgaben verbunden ist. Nach Ziffer I. des Erlasses vom 29.07.2016 können ausschließlich Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes, die – wie die Antragstellerin – in ein Amt der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 eingruppiert sind (§ 19 LVO NRW n. F.) an den Aufstiegs- und Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen. Unter Ziffer III. dieses Erlasses ist festgelegt, dass sich das obligatorisch vorgeschaltete Auswahlverfahren in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gliedert. In dem am PC zu absolvierenden schriftlichen Teil werden die im Anforderungsprofil der Anlage 1 genannten Methodenkompetenzen geprüft. Er wird im Auftrag des Antragsgegners über ein externes Privatunternehmen (Perseo GmbH) durchgeführt. Die Betreuung der Teilnehmenden vor Ort während der Durchführung der Tests erfolgt durch beauftragte Personen dieses externen Unternehmens. Im mündlichen Teil werden die in dem Anforderungsprofil der Anlage 1 genannten personalen Kompetenzen geprüft. Dies findet im Rahmen eines eintägigen Assessment Centers mit einer Gruppenübung, einer Arbeitsprobe in Form eines Kurzvortrages und einem Interview statt. Die Teilnehmenden, die den schriftlichen Test nicht bestanden haben, scheiden aus dem Auswahlverfahren aus und werden somit nicht zum mündlichen Test zugelassen. Sie werden darüber durch die Personalstelle ihrer Stammdienststelle unterrichtet und haben die Möglichkeit, ein telefonisches Feedback bei dem externen beauftragten Unternehmen anzufragen. Grundlage der schriftlichen Prüfung sind die in Anlage 1 der Erlasse des Ministeriums vom 06.06.2016 sowie vom 29.07.2016 niedergelegten Methodenkompetenzen. Diese werden wiederum in drei Teilbereiche eingeteilt (IT-Anwendungskompetenz, Textverständnis und die Fähigkeit, logische Zusammenhänge zu verstehen, zu analysieren und selbständige logische Schlussfolgerungen zu ziehen). Die drei Prüfbereiche beinhalteten wiederum mehrere Untertests. Mit einer Gewichtung von 50 % ging das logisch-analytische Denken am stärksten in die Gesamtbewertung ein. Der Bereich der sprachlichen Kompetenz wurde mit 30 % und der Bereich der IT- Anwendungskompetenz mit 20 % gewichtet. Der Antragsgegner begründete diese Gewichtung plausibel damit, dass wissenschaftliche Untersuchungen die Validität kognitiver Leistungsfähigkeit für die berufliche Leistung und Fortbildungen vielfach nachgewiesen haben. Der Bereich der IT-Anwendungskompetenz wurde am geringstem gewichtet, weil diese Kompetenzen – im Vergleich zu den beiden anderen Bereichen – grundsätzlich erlern- und erweiterbar sind. Die Bewertung des schriftlichen Tests erfolgte anhand einer Skala von 1 bis 5 Punkten. Nur wer einen Punktwert von mindestens 3 (Normwert 50) erreicht hat, setzt das Auswahlverfahren fort. Wer einen geringeren Punktwert erzielt, scheidet aus dem Verfahren aus. Diese Anforderungsgrenze für eine Empfehlung zur Teilnahme am Assessment Center wurde im Vorfeld in Absprache mit dem Hauptpersonalrat auf 50 Normwertpunkte im Gesamtergebnis festgelegt. Einen Mindestpunktwert in einzelnen Untertests gab es dabei nicht. Die Normwerte dienen der Interpretation der erbrachten Leistungen. Die beauftragte Firma Perseo nutzt hierfür eine sog. Dezi-C-Skalierung, die einen Mittelwert von 50 und eine Standardabweichung von 20 Punkten besitzt. Das schriftliche Auswahlverfahren ermöglichte die Erhebung aussagekräftiger Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber und gewährleistete die Chancengleichheit der Bewerber. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass das Auswahlverfahren als solches im konkreten Fall wissenschaftlichen Maßstäben nicht genügt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Antragsgegner auch seiner Dokumentationspflicht im Auswahlverfahren hinreichend nachgekommen. Die Antragstellerin erreichte im Rahmen des schriftlichen Auswahlverfahrens eine Bewertung von einem Punkt (Normwert 39) und wurde demgemäß nicht zum mündlichen Auswahlverfahren eingeladen. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht insofern umfassend Bezug auf die im Schriftsatz des Antragsgegners genannten Ausführungen i. V. m. den vorgelegten Testergebnissen (Beiakte 3). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Bewertung des schriftlichen Tests der Antragstellerin ihrem Inhalt nach fehlerhaft sein könnte. Nach summarischer Prüfung lassen sich die vorgefundenen Ergebnisse nachvollziehen. Insbesondere ist auch die Nichtdurchführbarkeit aufgrund technischer Probleme des vorgesehenen Outlook-Tests im Rahmen der IT-Anwendungskompetenz als unschädlich für die Antragstellerin anzusehen. Denn diese Teilaufgabe fließt mit 20 % in die Dimension IT-Anwendungskompetenz ein, die wiederum mit 20 % in das Gesamtergebnis einfließt. Die Aufgabe hat mithin ein Gewicht von 4 % für das Gesamtergebnis. Die Maximalpunktzahl, angegeben in Dezi-C-Skalenwerten, beträgt im Untertest „Outlook“ 67 Punkte. Diese wurden der Antragstellerin aufgrund der Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, gutgeschrieben und im Gesamtergebnis berücksichtigt. Dies führte nicht dazu, dass die Antragstellerin die erforderliche Schwelle von 50 Punkten erreichte. Ist schon der die Vorwegnahme rechtfertigende Anordnungsanspruch nicht gegeben, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr entscheidend an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von der Halbierung des Auffangstreitwerts wurde abgesehen, weil die begehrte einstweilige Regelung die Hauptsache vorwegnimmt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.