Urteil
7 K 469/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0822.7K469.15.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist als Rechtsanwalt Mitglied im beklagten Versorgungswerk. Mit Schreiben vom 24.09.2013 beantragte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Seipelt, die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Nach der Berufsunfähigkeitsrente solle die vorgezogene Altersrente gezahlt werden. Mit Bescheid vom 28.04.2014 gewährte das beklagte Versorgungswerk dem Kläger mit Wirkung ab dem 01.10.2013 Berufsunfähigkeitsrente. In der Folgezeit wies der Kläger einen Verzicht auf seine Zulassung nicht nach. Daraufhin widerrief das beklagte Versorgungswerk mit Bescheid vom 23.12.2014 gestützt auf § 18 Abs. 9 i.V.m. Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen - SVR - die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente mit Wirkung ab dem 01.11.2014. Der Bescheid wurde am 30.12.2014 zugestellt. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs ist angeordnet worden. Der Kläger hat am 24.01.2015 Klage gegen den Bescheid vom 23.12.2014 erhoben. In einem am 27.05.2015 durchgeführten Erörterungstermin haben die Beteiligten in Erwägung gezogen, dass der Kläger die Klage gegen den Widerruf der Berufsunfähigkeitsrente fallen lässt und vorgezogene Altersrente erhält. Das beklagte Versorgungswerk hat erklärt, bei Bestandskraft des Widerrufs komme anknüpfend an das Schreiben vom 24.09.2013 die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente in Betracht. Der Kläger hat angekündigt, dass er sich hierzu bei dem beklagten Versorgungswerk melden und mitteilen werde, ab welchem Zeitpunkt er Altersrente beziehen wolle. Am 23.04.2016 hat der Kläger das beklagte Versorgungswerk aufgefordert, ihm mit Erreichen der Altersgrenze Altersrente zu zahlen. Das beklagte Versorgungswerk hat den Kläger um Klarstellung gebeten, ob er den Antrag vom 24.09.2013 auf Gewährung einer vorgezogenen Altersrente aufrechterhalte oder ob er stattdessen die reguläre Altersrente wünsche. Darauf hat der Kläger mit der Aufforderung reagiert, die ihm wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze zustehende Rente, ggfs. zunächst gekürzt, sofort zu gewähren. Mit Bescheid vom 10.05.2016 hat das beklagte Versorgungswerk dem Kläger auf seinen Antrag hin ab dem 01.01.2016 Altersrente in Höhe von 1.772,86 Euro bewilligt. Eine Auszahlung erfolge im Hinblick auf das anhängige Klageverfahren wegen § 18 Abs. 8 SVR zunächst lediglich in Höhe der Berufsunfähigkeitsrente von 1.731,71 Euro. Der Bescheid ergehe insofern nur vorläufig. Im Falle der Bestandskraft des Widerrufs werde die Differenz zur festgesetzten Altersrente nachgezahlt. Der Bescheid ist am 11.05.2016 zugestellt worden. Im Klageverfahren hat der Kläger am 19.07.2016 hilfsweise beantragt, das beklagte Versorgungswerk zu verpflichten, ihm ab Rentenantragstellung eine Altersrente von 1.626,- Euro zuzüglich eines Singlezuschlags zu gewähren Der Kläger vertritt den Standpunkt, das Verwaltungsgericht sei nicht für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit zuständig. Bei dem Versorgungswerk handle es sich um eine (landes-) gesetzlich eingeführte Rentenversicherung, so dass der Zugang zu den Sozialgerichten eröffnet sei. Jedenfalls dürfe er aus Gründen der Gleichbehandlung mit gesetzlich Versicherten, die ihre rentenversicherungsrechtlichen Ansprüche vor den Sozialgerichten verfolgten, nicht mit Gerichtskosten belastet werden. Zur Klagebegründung macht der Kläger geltend, den seinerzeitigen Rentenantrag habe er durch einen womöglich nicht wirksam bevollmächtigten Freund gestellt, weil er nicht mehr aktionsfähig gewesen sei. In solchen Fällen bestehe die Notwendigkeit einer Reparatur. Das beklagte Versorgungswerk hätte ihn bei Antragstellung über die verschiedenen Möglichkeiten eines Leistungsbezugs wie etwa den einer vorgezogenen Altersrente zuzüglich eines Singlezuschlags aufklären müssen. Die Klage gegen den Widerruf der Berufsunfähigkeitsrente hat der Kläger am 22.08.2017 zurückgenommen. Der Kläger beantragt, ihm ab dem 01.11.2014 eine Altersrente in satzungsgemäßer Höhe zuzüglich des hierauf entfallenden Singlezuschlags zu gewähren. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält den Sozialrechtsweg für nicht eröffnet. Für die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente sei nun kein Raum mehr. Der Kläger habe ihm gegenüber nicht erkennen lassen, dass und ab wann er eine vorgezogene Altersrente beziehen wolle. Den Bescheid über die Festsetzung der regulären Altersrente habe er bestandskräftig werden lassen. Für eine Leistungsgewährung aufgrund einer angeblichen Fehlberatung fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Verfahren ist gem. § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Klage im Übrigen bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Allerdings ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit mit einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Solche Streitigkeiten sind nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.1963 - 1 C 43.62 -. Soweit nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Sozialgerichte über Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung entscheiden, handelt es sich um Streitigkeiten nach SGB VI und ALG, vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 51 Rn. 13. Die berufsständischen Versorgungswerke sind nach § 23 Abs. 2 SGB I nicht zuständig für Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klage ist gleichwohl unzulässig, weil dem beklagten Versorgungswerk ein Antrag auf Gewährung einer vorgezogenen Altersrente ab dem 01.11.2014 sowie auf Gewährung eines Singlezuschlags nicht zur Entscheidung vorgelegt worden ist, ehe der Kläger den entsprechenden Verpflichtungsantrag bei Gericht anhängig gemacht hat. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist, dass der Kläger sein Begehren zunächst bei der dafür zuständigen Verwaltungsbehörde zur Prüfung stellt. Aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten Gewaltenteilung ist es Sache der Verwaltung, sich mit den Begehren des einzelnen Bürgers zu befassen. Erst im Anschluss daran sind die Gerichte dazu berufen, das Handeln der Verwaltung auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Diese Kompetenzverteilung würde unterlaufen, wenn die Verwaltungsgerichte eine Angelegenheit anstelle der Verwaltung einer Regelung zuführen könnten, ohne dass letzterer infolge der fehlenden Antragstellung die Möglichkeit eröffnet wäre, zuvor über das Begehren in dem gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahren zu befinden - vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.09.1995 -17 A 1293/94 -. Hier fehlt es für die Zeitspanne zwischen November 2014 und Dezember 2015 an dem erforderlichen Rentenantrag bei dem beklagten Versorgungswerk. Dieser Zeitraum liegt vor der Regelaltersgrenze, deren Erreichen dem Mitglied einen Anspruch auf Altersrente nach § 17 Abs. 1 SVR eröffnet. Für den 1950 geborenen Kläger war die Grenze mit 65 Jahren und 1 Monat im Dezember 2015 bei einem Zahlungsbeginn im Folgemonat erreicht, vgl. § 17 Abs. 1 und 6 SVR. Zur Gewährung von Altersbezügen für einen davor liegenden Zeitraum bedurfte es eines entsprechenden Antrags, vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 SVR. Einen solchen Antrag hat der Kläger bei dem beklagten Versorgungswerk nicht in der erforderlichen Weise gestellt. Zwar ist in dem Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 24.09.2013 gegenüber dem beklagten Versorgungswerk zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger irgendwann nach einer Phase des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente vorgezogene Altersrente beziehen wollte. Unabdingbar für die Vervollständigung dieses Begehrens zu einem konkreten Antrag im Sinne des § 17 Abs. 2 SVR war jedoch die Angabe des gewünschten Rentenbeginns. Ohne diese Angabe ist eine Festsetzung der vorgezogenen Altersrente nicht möglich. Denn die Satzung sieht in § 17 Abs. 2 für die vorgezogene Altersrente Abschläge vor, deren Höhe vom Rentenbeginn abhängt. Je größer die Zeitspanne zwischen erstmaligem Rentenbezug und Erreichen der Regelaltersgrenze ist, desto höher bemisst sich der Prozentsatz, um den die Rente sich dauerhaft mindert. Der Kläger hat dem beklagten Versorgungswerk entgegen seiner Ankündigung im Erörterungstermin keinen Zeitpunkt genannt, ab dem er eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen wollte. Stattdessen hat er es aufgefordert, ihm mit Erreichen der Altersgrenze Altersrente zu zahlen und selbst auf die Bitte um Klarstellung, ob er eine vorgezogene Altersrente oder die reguläre Rente beantrage, keine Angaben zu einem gewünschten vorzeitigen Rentenbeginn gemacht. Damit war das beklagte Versorgungswerk gehindert, eine vorgezogene Rente festzusetzen. Den Wunsch nach einer Rentengewährung ab dem 01.11.2014 hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 mit der Klageantragsstellung geäußert. Auch die Gewährung des Singlezuschlags hat der Kläger nicht unmittelbar bei dem beklagten Versorgungswerk beantragt, ehe das entsprechende Verpflichtungsbegehren mit dem Hilfsantrag am 19.07.2016 anhängig gemacht worden ist. Liegen danach die Sachurteilsvoraussetzungen nicht vor, weist die Kammer nicht entscheidungstragend darauf hin, dass die Klage auch in der Sache keinen Erfolg hätte haben können. Einem Anspruch auf Gewährung einer vorgezogenen Altersrente sowie eines Singlezuschlags steht die Bestandskraft des Rentenbescheids vom 10.05.2016 entgegen. Der Bescheid regelt das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten betreffend den Bezug von Altersrente abschließend in der Weise, dass der Kläger ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze reguläre Altersrente bezieht. Mit der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft des Widerrufs der Berufsunfähigkeitsrente ist auch der Vorbehalt weggefallen, dass die Rente sich im Falle einer durchgehend bis zur Altersrente geleisteten Berufsunfähigkeitsrente nur in deren Höhe fortgesetzt hätte. Damit entfaltet der Bescheid nun in vollem Umfang Bindungswirkung zwischen den Beteiligten. Für die Gewährung eines Singlezuschlags zur Altersrente liegen unabhängig davon die materiellen Voraussetzungen nicht vor. Dieser Zuschlag wird nach § 17 Abs. 5 Satz 1 SVR nur Mitgliedern gewährt, die nie Berufsunfähigkeitsrente bezogen haben. Das ist bei dem Kläger, der zwischen Oktober 2013 und Oktober 2014 Berufsunfähigkeitsrente erhielt, nicht der Fall. Der Kläger ist auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er nie Berufsunfähigkeitsrente beantragt und bezogen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung für den Fall entwickelt worden, dass der Leistungsträger in einem bestehenden oder sich anbahnenden Sozialrechtsverhältnis eine Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat und dadurch dem Betroffenen ein rechtlicher Nachteil zugefügt worden ist; der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer – gesetzlich zulässigen – Amtshandlung zur Herstellung derjenigen Rechtsfolgen gerichtet, die ohne die Pflichtverletzung eingetreten wären, vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 91/11 R -, m.w.N. Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob dieses für das Sozialrecht richterrechtlich begründete und ausgestaltete Institut auch im Recht der berufsständischen Versorgung Anwendung findet. Bejahend OVG NRW, Urteil vom 03.10.1985 - 13 A 2500/83 -; dahin tendierend ebenfalls OVG NRW, Beschluss vom 23.04.2013 - 4 E 734/12 -; offen lassend VG Potsdam, Urteil vom 20.03.2013 - 6 K 1184/10 -; VG Köln, Urteile vom 13.11.2012 - 7 K 3907/11 - und vom 20.01.2015 - 7 K 5718/13 -; vgl. für die Anwendbarkeit im Bereich der beruflichen Rehabilitierung nach BerRehaG: BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 3 C 36/10 -. Jedenfalls sind die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erfüllt. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass das beklagte Versorgungswerk gegenüber dem Kläger eine Pflicht, insbesondere eine Beratungspflicht verletzt hat, als dieser durch seinen Bevollmächtigten einen Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente stellte. Nach § 40 SVR obliegt dem Versorgungswerk die allgemeine Aufklärung seiner Mitglieder über deren Rechte und Pflichten. Neben solchen allgemeinen Pflichten besteht eine umfassende Beratungspflicht in einer konkreten Situation nur auf entsprechende – hier nicht geäußerte – Anfrage des Mitglieds. Ausnahmsweise nimmt die sozialgerichtliche Rechtsprechung eine „spontane“ Beratungspflicht des Leistungsträgers an, wenn dem Sachbearbeiter anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung eine naheliegende (rechtliche) Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter mutmaßlich wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2013 - B 13 R 91/11 R -. Der Sachbearbeiter des beklagten Versorgungswerks hatte keinen Anlass, dem Bevollmächtigten des Klägers von sich aus die Beantragung einer vorgezogenen Altersrente anstelle der Berufsunfähigkeitsrente nahezulegen. Die Berufsunfähigkeitsrente überstieg deutlich die Höhe einer ab Oktober 2013 geleisteten vorgezogenen Altersrente. Dass der Bezug einer vorgezogenen Altersrente nach § 17 Abs. 5 SVR den Singlezuschlag ermöglicht hätte und daher für den Kläger insgesamt günstiger gewesen wäre als die Berufsunfähigkeitsrente, lag für den Sachbearbeiter nicht auf der Hand. Für die Kenntnis, dass die Anspruchsvoraussetzungen eines Singlezuschlags erfüllt waren, weil es keine sonstigen rentenberechtigten Personen gab, hätte es entsprechender Informationen der Klägerseite bedurft. Eine solche Obliegenheit sieht der Tatbestand des § 17 Abs. 5 SVR ausdrücklich vor. Der Sachbearbeiter war auch nicht etwa aufgrund der gesundheitlichen Situation des Klägers gehalten, von sich aus Nachforschungen über dessen persönliche Verhältnisse anzustellen. Der Kläger war bei der Antragstellung anwaltlich vertreten. Die Vollmacht für Rechtsanwalt Seipelt war wirksam, da es greifbare Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des Klägers nicht gab. Zu diesem Ergebnis war auch das OVG im Beschluss vom 12.02.2013 - 00 A 0000/00 - in einem von dem Kläger geführten Beitragsverfahren gekommen. Rechtsanwalt Seipelt hat sich weder nach den für den Kläger in Betracht kommenden Möglichkeiten einer Rentengewährung erkundigt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, noch hat er relevante persönliche Daten des Klägers mitgeteilt, die den Sachbearbeiter zu dem Schluss hätten führen können, dass eine vorgezogene Altersrente an Stelle der beantragten Berufsunfähigkeitsrente augenscheinlich vorteilhafter gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Ohne dass es für die Kostengrundentscheidung darauf ankommt, weist die Kammer darauf hin, dass Bedenken gegen eine Heranziehung zu Gerichtskosten nicht bestehen. Dass Verfahren vor den Verwaltungsgerichten - von den in § 188 VwGO genannten Ausnahmen abgesehen - nicht kostenfrei sind und sich dadurch von den Verfahren unterscheiden, die Versicherte vor den Sozialgerichten führen (vgl. § 183 SGG), begegnet unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots keinen Bedenken. Im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums kann der Gesetzgeber bestimmte, als sozial besonders schutzbedürftig angesehene Personenkreise von der Gerichtskostenlast ausnehmen, ohne die Begünstigung auf sonstige Gruppen erstrecken zu müssen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung.