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Urteil

20 K 2037/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0817.20K2037.17A.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird festgestellt, dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 03.02.2017 unwirksam ist.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 03.02.2017 unwirksam ist. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in Damaskus geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und nach seinen Angaben konfessionslos. Er reiste am 25.10.2016 in die Bundesrepublik ein und stellte am 11.11.2016 einen (formellen) Asylantrag. Im Rahmen einer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 11.11.2016 gab der Kläger zu dem Reiseweg an, dass er über die Türkei und Griechenland, Dänemark und Schweden sowie erneut Dänemark in die Bundesrepublik gereist sei. In Griechenland habe er sich von Dezember 2014 an ca. 6 Monate aufgehalten, in Schweden 1 Jahr und 5 Monate. In Griechenland und Schweden habe er jeweils Asyl beantragt. Ausweislich eines amtsinternen Vermerks vom 14.11.2016 nahm die Beklagte ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzersuchens nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO an, da nach Weisungslage (Bundesministerium des Innern) auch weiterhin keine Antragsteller aus Deutschland nach Griechenland überstellt würden. Am 14.12.2016 ersuchte das Bundesamt Schweden um Wiederaufnahme des Klägers. Mit Schreiben vom 20.12.2016 lehnte Schweden das Übernahmeersuchen ab unter Hinweis darauf, dass dem Kläger nach Auskunft der griechischen Behörden in Griechenland durch Entscheidung vom 02.04.2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Schweden habe daher den Asylantrag des Klägers abgelehnt. Das Schreiben der griechischen Dublin-Einheit vom 04.04.2016 war der Antwort Schwedens beigefügt. Mit Bescheid vom 03.02.2017 lehnte die Beklagte sodann den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 2). Zugleich forderte die Beklagte den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Griechenland zur Ausreise binnen 1 Woche auf (Ziffer 3 Sätze 1-3) und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Syrien nicht erfolgen darf (Ziffer 3 Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Bescheid wurde dem Kläger am 10.02.2017 zugestellt. Am 14.02.2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Feststellung eines Abschiebungsverbotes in Betracht komme, falls dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft in Griechenland zuerkannt worden sein sollte. Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war erfolgreich (Beschluss vom 04.04.2017 – 20 L 662/17.A). Nach Abschluss des Eilverfahrens weist der Kläger auf § 37 Abs. 1 AsylG hin. Mit Schriftsatz vom 15.08.2017 hat die Beklagte unter Berücksichtigung des stattgebenden Beschlusses im Eilverfahren die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 03.02.2017 aufgehoben, ein gesonderter Bescheid ergehe insoweit nicht. Das Asylverfahren werde fortgeführt. Im Hinblick darauf hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheides in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass Ziffer 1 des Bescheides vom 03.02.2017 unwirksam ist. Die Beklagte beantragt insoweit, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 20 L 662/17.A und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben – die Beklagte hat ihr generelles Einverständnis mit der Erledigung der Hauptsache erklärt –, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der noch streitgegenständliche Feststellungsantrag ist zunächst gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch nicht wegen des Vorrangs einer Anfechtungsklage unzulässig, § 43 Abs. 2 VwGO. Denn die mit einer Anfechtungsklage erreichbare Aufhebung der Regelung in Ziffer 1 des Bescheides, auf die sich der Feststellungsantrag bezieht, scheidet aus, nachdem diese – aus den nachstehenden Gründen - bereits kraft Gesetzes unwirksam geworden ist. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Denn die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.08.2017 zwar unter Berücksichtigung des stattgebenden Beschlusses im Eilverfahren die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides aufgehoben und erklärt, dass das Asylverfahren fortgeführt werde. Von einer Aufhebung der hier noch streitigen Ziffer 1 des Bescheides ist aber gerade abgesehen worden. Bei dieser Sachlage muss der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte an Ziffer 1 des Bescheides vom 03.02.2017 und der dort getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung festhält. Die Klage ist in dem noch streitigen Umfang auch begründet. Ziffer 1 des Bescheides vom 03.02.2017 ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unwirksam. Dies folgt aus § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn mit Beschluss vom 04.04.2017 (Az. 20 L 662/17.A) hat das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid angeordnet. Auf die Gründe, aus denen die stattgebende Entscheidung im Eilverfahren ergangen ist, kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 1 AsylG nicht an. Die Regelung ordnet vielmehr die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Antrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und die Abschiebungsandrohung für den Fall einer stattgebenden Entscheidung im Eilverfahren an ohne jegliche Differenzierung danach, aus welchen Gründen dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen wird. Auch aus den Materialien zum Integrationsgesetz vom 31.07.2016 (BGBl. 2016 Teil I Nr. 39; Gesetzentwurf BT-Drucksache 18/8615 31.05.2016) lässt sich kein abweichender Wille des Gesetzgebers entnehmen. Vielmehr legen diese Materialien nahe, dass es sich bei der Neuregelung des § 37 AsylG lediglich um eine redaktionelle Anpassung an die Neuregelung des § 29 AsylG handelte, indem schlicht der Begriff „unbeachtlich“ durch „unzulässig“ ersetzt wurde, vermutlich unter versehentlicher Außerachtlassung der inhaltlichen Neugestaltung des § 29 AsylG. Die jetzige Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG ist daher durchaus sehr ungewöhnlich und möglicherweise waren die Folgen so durch den Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt oder vorhergesehen. Angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift einerseits und des Fehlens jeglicher konkreter Anhaltspunkte für einen davon abweichenden bestimmbaren Willen des Gesetzgebers scheidet eine Auslegung entgegen dem Wortlaut der Bestimmung, etwa durch teleologische Reduktion, zur Überzeugung des Gerichts allerdings aus. Vgl. im Ergebnis ebenso u.a.: VG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2017 – 22 K 2442/17.A -; VG Trier, Urteil vom 16.03.2017 – 5 L 1846/17.TR -; a.A. VG Lüneburg, Urteil vom 21.12.2016 – 8 A 170/16 -; alle abrufbar unter Juris. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 37 Abs. 1 AsylG je nachdem, ob der Erfolg des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO auf tatsächlichen Zweifeln an einer Schutzgewährung im Drittstaat beruhte oder auf systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen im Drittstaat oder „nur“ auf Verstößen gegen die Anforderungen der Art. 20 ff Richtlinie 2011/95/EU, verbietet sich zudem auch deshalb, weil die rechtlichen Folgen von systemischen Mängeln im Drittstaat und/oder Verstößen gegen die Anforderungen der Art. 20 ff Richtlinie 2011/95/EU für die Zulässigkeit eines Asylantrags in der Bundesrepublik sowohl auf nationaler Ebene als auch auf europarechtlicher Ebene nicht abschließend geklärt sind. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A -; Vorlagebeschluss des BVerwG an den EuGH vom 27.06.2017 – 1 C 26.16 -. Auch im vorliegenden Fall bleibt daher für eine Wirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 03.02.2017 kein Raum. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Tatsache der Flüchtlingsanerkennung des Klägers in Griechenland nach Vorlage des entsprechenden griechischen Aufenthaltstitels durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt wurde. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die stattgebende Entscheidung des Gerichts im Verfahren 20 L 662/17.A zwar maßgeblich darauf beruhte, dass jedenfalls die Abschiebungsandrohung nach Griechenland wegen dort bestehender Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnete. Das Gericht hat aber darüber hinaus unter Bezugnahme auf die oben genannte Entscheidung des Hessischen VGH ausdrücklich offen gelassen, ob infolge systemischer Mängel in Griechenland auch die Durchführung eines neuen Asylverfahrens und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, §§ 83b AsylG. Hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie den Kläger durch die Aufhebung von Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 03.02.2017 klaglos gestellt und sich insoweit freiwillig in die Position der Unterlegenen begeben hat.