Urteil
10 K 6215/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0816.10K6215.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger begehren die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 3. Unter dem 18. Juni 2011 beantragten die Kläger zu 1. und 2. in Vertretung der Klägerin zu 3. als Sorgeberechtigte die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 3. Das Sorgerecht der Kläger zu 1. und 2. für die Klägerin zu 3. und deren Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ergäben sich durch Adoption. Neben der deutschen besitze sie noch die chinesische Staatsangehörigkeit, welche sie durch Geburt erworben habe. Im chinesischen Familienregister sei die Mutter der Klägerin zu 2. als Sorgeberechtigte eingetragen, die (leiblichen) Eltern der Klägerin zu 3. seien unbekannt. Die Kläger zu 1. und 2. sind deutsche Staatsangehörige und seit dem 23. Juni 2009 miteinander verheiratet. Der Kläger zu 1. ist am 12. April 1941, die Klägerin zu 2. am 14. August 1967 geboren. Die Klägerin zu 3. wurde ausweislich der vorgelegten Geburtsurkunden am 19. Oktober 2007 geboren. Die Geburtsurkunde mit der Nr. H 000000000 vom 23. Oktober 2007 enthält die Angabe, dass die Klägerin zu 2. und ihr damaliger Ehemann, der chinesische Staatsangehörige Herr I. M. , Eltern der Klägerin zu 3. seien. Das Körpergewicht der Klägerin zu 3. habe bei der Geburt 4.000 Gramm betragen, die Geburtsstadt sei Weinan. Laut der Geburtsurkunde vom 28. Januar 2008 mit der Nr. H 000000000 seien die Eltern der Klägerin zu 3. unbekannt, bei der Geburtsstadt handele es sich um die Stadt Weinan und das Körpergewicht habe 3.500 Gramm betragen. Laut der Geburtsurkunde mit der Nr. I 610015274 vom 2. April 2008 habe das Körpergewicht der Klägerin zu 3. bei der Geburt 3.500 Gramm betragen, die Geburt habe in der Stadt Weinan stattgefunden und die Klägerin zu 2. sowie Herr M. seien die Eltern des Kindes. Schließlich führt eine Kopie der notariellen Beurkundung der Geburt vom 14. Februar 2008 die Klägerin zu 2. und Herrn M. als Eltern der Klägerin zu 3. auf. Als Geburtsort wird dies Stadt Xi’an angegeben. Laut der vorgelegten Registerkarte für Personen mit festem Wohnsitz wohnt die Klägerin zu 3. seit dem 1. Februar 2008 bei der Mutter der Klägerin zu 2. Als Geburtsort ist Xi’an eingetragen. Die Klägerin zu 2. stellte im Mai 2008 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann bei der Deutschen Botschaft in Peking einen Antrag auf Ausstellung eines Kinderreisepasses für die Klägerin zu 3. Sie machte zunächst unter Vorlage der Geburtsbescheinigung mit der Nr. I 000000000 geltend, die Mutter der Klägerin zu 3. zu sein. Zur Bestätigung der Elternschaft legte die Klägerin zu 2. zusätzlich die notarielle Geburtsbescheinigung für die Klägerin zu 3. vor, ausgestellt am 14. Februar 2008 vom Notariat der Stadt Xi`an. Auf Bitte der Botschaft, vor Ausstellung eines Kinderreisepasses ein medizinisches Gutachten zur Abstammung der Klägerin zu 3. einzureichen, teilte die Klägerin zu 2. im Juni 2008 mit, dass diese entgegen den Angaben in den von ihr vorgelegten Urkunden tatsächlich nicht ihr leibliches Kind sei. Sie plane, sich von ihrem jetzigen Ehemann scheiden zu lassen und ihren neuen Lebensgefährten, den Kläger zu 1., zu heiraten, der auch bereit sei, die Klägerin zu 3. zu adoptieren. Dieser Passantrag wurde daraufhin nicht weiterverfolgt. Gemäß einem Beschluss des Amtsgerichts Lingen (Ems) vom 15. März 2010 (Az.: 00 XVI 00/00) wurde das am 19. Oktober 2007 in der Stadt Weinan geborene Kind G. (Klägerin zu 3.) von den Klägern als Kind angenommen. Die Anzunehmende führe als Geburtsnamen den Namen E. , der Vorname des Kindes G. werde in O. T. geändert. Die Annahme gründe sich auf die Vorschriften der §§ 1741 II 2, 1754 I, 1755 I BGB, Art. 22 EGBGB. Die Annahme diene dem Wohl des Kindes und es sei zu erwarten, dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehe. Die Einwilligung der Eltern des Kindes sei nicht erforderlich, da die Eltern nicht bekannt seien. Zuvor holte das Amtsgericht Lingen eine Stellungnahme der für Adoptionen ausländischer Kinder zuständigen Stelle, der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle in Hamburg, ein. Diese Stelle wies in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2009 darauf hin, dass die Adoption des Kindes weder rechtlich noch aus sozialpädagogisch-psychologischer Sicht möglich sei. Das Haager Adoptionsübereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) sehe eine Adoption ausländischer Kinder ohne Beteiligung der im Heimatland des Kindes zuständigen Stellen nicht vor. Eine Adoption ohne Beteiligung chinesischer Stellen sei rechtlich nicht möglich. Darüber hinaus vermittle die Volksrepublik China Kinder ausschließlich an Staaten, mit denen zusätzlich zu dem Haager Adoptionsübereinkommen bilaterale Abkommen geschlossen worden seien. Ein solches Abkommen existiere zwischen China und der Bundesrepublik Deutschland nicht. Im konkreten Fall spreche zudem gegen eine Adoption, dass bereits der Status und die gesetzliche Vertretung des Kindes nicht nachgewiesen seien. Die vorgelegte Geburtsurkunde sei nicht beglaubigt. Ferner sei unklar, auf welchem Weg und aufgrund welcher Umstände das Kind G. in die Obhut der Klägerin zu 2. bzw. deren Mutter gelangt sei. Schließlich dürfte eine Adoption auch deshalb ausgeschlossen sein, weil die Ehe zwischen den Adoptionsbewerbern erst im Juni 2009 geschlossen wurde und der Altersabstand zwischen ihnen und dem Kind mehr als vierzig Jahre betrage. Im Februar 2010 wandte sich die Zentrale Adoptionsstelle erneut an das Amtsgericht Lingen und wies erneut darauf hin, dass die Zuständigkeit für Adoptionen chinesischer Kinder mit Aufenthalt in der Volksrepublik China ohne Einschaltung der zuständigen chinesischen Stelle nicht möglich sei. Zudem lägen grundlegende Voraussetzungen für die Adoption des Kindes nicht vor. Insbesondere sei der rechtliche Status des Kindes und dessen Identität nicht geklärt. Das Ministerium für Zivile Angelegenheiten der Volksrepublik China teilte auf Anfrage der Deutschen Botschaft in Peking mit Verbalnote vom 5. Januar 2011 mit, dass der Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts Lingen in China nicht anerkannt werde und aus chinesischer Sicht kein Adoptionsverhältnis vorliege. Am 25. Mai 2010 beantragten die Kläger zu 1. und 2. bei der Deutschen Botschaft in Peking (erneut) die Ausstellung eines Kinderreisepasses für die Klägerin zu 3. Mit Bescheid vom 8. März 2011 wurde dieser Antrag abgelehnt. Zur Begründung berief sich die Botschaft darauf, die Identität der Klägerin zu 3. sei angesichts der vorgelegten gefälschten und widersprüchlichen Urkunden ungeklärt. Die hiergegen am 20. April 2011 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 8. Februar 2012 (Az. 00 K 000.00) ab. Zur Begründung führte es aus, dass gewichtige Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Adoptionsbeschlusses vorlägen und die Identität der Klägerin zu 3. im Sinne des Passgesetzes nicht geklärt sei. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 31. März 2015 ab (Az. OVG 0 N 0.00): Die vorgetragenen Einwendungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin begründeten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und seien nicht geeignet, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Die Beklagte lehnte den klägerischen streitgegenständlichen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 3. mit Bescheid vom 7. Mai 2012 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen des § 6 StAG lägen nicht vor, weil von der Wirksamkeit des Adoptionsbeschlusses des Amtsgerichts Lingen vom 15. März 2010 nicht ausgegangen werden könne. Vielmehr müsse dessen Nichtigkeit angenommen werden, da die ausgesprochene Adoption mit grundlegenden Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches schlechthin unvereinbar sei. Der Adoptionsbeschluss verstoße gegen die Vorschriften des Haager Übereinkommens, die Identität des Kindes sei vor der Adoption nicht geklärt worden und das Amtsgericht Lingen sei unzuständig gewesen. Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Erwerbsgründe der deutschen Staatsangehörigkeit seien weder ersichtlich noch von den Antragstellern geltend gemacht worden. Am 8. Juni 2012 erhoben die Kläger Widerspruch. Das deutsche Notarinstitut könne eine Nichtigkeit des Adoptionsbeschlusses des Amtsgerichts Lingen nicht erkennen, so dass die Staatsangehörigkeit zuzuerkennen sei. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung, dass die Klägerin zu 3. die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitze, weil der Adoptionsbeschluss nichtig sei, schloss sich die Beklagte den Ausführungen des VG Berlin im o.g. Urteil an. Darüber hinaus bestünden ernstliche Zweifel an der Identität der Klägerin zu 3. Die Kläger trügen die Beweislast und hätten diese Zweifel nicht durch Beibringung geeigneter Unterlagen beseitigen können. Am 24. Oktober 2015 haben die Kläger Klage erhoben. Aus einem im privaten Auftrag der Kläger erstellten DNA-Gutachten des Instituts für Forensische Genetik, Münster, vom 21. Juni 2016 geht hervor, Frau N. S. N1. sei mit 99,999991 prozentiger Wahrscheinlichkeit die leibliche Mutter der Klägerin zu 3. Zur Klärung der Abstammungsverhältnisse seien den Beteiligten am 3. Juni 2016 Speichelproben entnommen worden. Vor der Speichelentnahme unterschrieb die Klägerin zu 2. eine Erklärung, wonach sie darüber belehrt worden sei, dass bei Abgabe der Speichelprobe der Klägerin zu 3. zur Feststellung deren Identität die Abnahme von Fingerabdrücken erforderlich sei, da die Klägerin zu 3. über kein Identitätspapier verfüge und ihre Identität nicht geklärt sei. Aus einer Erklärung der leiblichen Mutter der Klägerin zu 3. geht hervor, dass diese ihr drittes Kind sei, sie dieses nicht habe behalten wollen und es daher abgegeben habe. Diese Erklärung war zunächst nicht unterschrieben. Die Unterschrift sei nachgeholt worden, jedoch nicht vor einem chinesischen Notar. Diese seien im Staatsdienst tätig, die leibliche Mutter würde daher nach dem Leisten der Unterschrift staatlicher Verfolgung ausgesetzt sein. Unter dem 28. September 2016 teilten die Kläger mit, bei Aufräumarbeiten in alten Möbelstücken den Reisepass der Klägerin zu 3. gefunden zu haben. Die Kläger sind der Ansicht, die Identität der Klägerin zu 3. ergebe sich aus der notariellen Beglaubigung und Überbeglaubigung der ersten Geburtsurkunde. Das Original sei in Verlust geraten. Des Weiteren sei der Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts Lingen nicht nichtig, sondern unanfechtbar und somit von anderen Gerichten und Verwaltungsbehörden in Deutschland zu beachten. In der mündlichen Verhandlung haben sie ferner vorgetragen, die Klägerin zu 3. besitze eine chinesische Identitätskarte. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zu 3. einen Staatsangehörigkeitsausweis auszuzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus den angegriffenen Bescheiden und führt ergänzend aus, sie gehe weiterhin von einer Nichtigkeit des Adoptionsbeschlusses aus und habe erhebliche Zweifel an der Identität der Klägerin zu 3. Die Vorlage der Geburtsurkunde mit der Nummer H 000000000 könne die bestehenden Zweifel an der Identität nicht ausräumen. Das vorgelegte DNA-Gutachten sei nicht geeignet, die Personalien, unter denen die Klägerin zu 3. in China registriert sei, festzustellen. Auch sei der chinesische Reisepass ungeeignet, um die Identität festzustellen. Es sei nicht im Einzelnen bekannt, welche Urkunden bei der Beantragung des chinesischen Reisepasses bei der zuständigen chinesischen Behörde vorgelegt worden seien. Da bislang keine echte Geburtsurkunde der Klägerin zu 3. habe vorgelegt werden können, stehe zu vermuten, dass auch der chinesische Pass aufgrund der im Verfahren vorgelegten Urkunden ausgestellt worden sei. Wenn aber die Angaben im Reisepass auf inhaltlich falschen Urkunden beruhten, so sei auch dieser Pass zur Feststellung der Identität bzw. der Personalien der Klägerin zu 3. nicht geeignet. Es sei damit nicht durch Vorlage amtlicher Unterlagen belegt, unter welchem Namen und mit welchem Geburtsort die Klägerin zu 3. in China registriert sei. Zudem liege weder eine Geburtsurkunde noch ein anderer amtlicher Nachweis vor, in dem deren leibliche Mutter namentlich aufgeführt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesverwaltungsamtes und des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Februar 2012 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Es kann offenbleiben, ob die Klage zulässig ist. Die Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, die sich hinsichtlich der ordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin zu 3. durch die Kläger zu 1. und 2. sowie der fraglichen Identität der Klägerin zu 3. ergeben, können letztlich dahinstehen, da die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 3. kann nicht festgestellt werden, weil diese die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Annahme als Kind erworben hat, § 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 StAG. Die Identität der Klägerin zu 3. ist nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zweifelsfrei geklärt. Nach § 6 Satz 1 StAG erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen die Staatsangehörigkeit. Unstreitig hat die im Jahr 2007 geborene Klägerin zu 3. im Zeitpunkt des Annahmeantrags im Jahr 2009 das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet und erfolgte die Annahme durch zwei deutsche Staatsangehörige, nämlich die Kläger zu 1. und 2. Es kann offen bleiben, ob die Annahme als Kind wirksam ist. Die Annahme als Kind richtet sich nach den §§ 1741 – 1766 BGB, solange das Kind minderjährig ist. Gemäß § 1752 Abs. 1 BGB wird die Annahme als Kind auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. Das Amtsgericht Lingen (Ems) hat am 15. März 2010 die Annahme der Klägerin zu 3. durch die Kläger zu 1. und 2. beschlossen. Die Wirkung der Annahme als Kind entfällt nur dann, wenn der Beschluss nichtig ist. Vgl. Makarov/von Mangoldt, StAngR-Komm., 3. Aufl. 2006, § 6 RuStAG, Rn. 6. Der Gesetzgeber hat – unter Hinweis auf die geringe praktische Relevanz – von einer Regelung der Fälle, in denen Nichtigkeit des Annahmedekrets anzunehmen ist, abgesehen. Die in § 1760 BGB normierten Aufhebungsgründe machen deutlich, dass das Gesetz selbst an schwerste Verstöße gegen materielles Recht nicht die Sanktion der Nichtigkeit, sondern grundsätzlich die der Aufhebbarkeit knüpft. Gleichwohl sind Fälle, in denen der Annahmeschluss mit so schwerwiegenden Fehlern behaftet ist, dass ihm jegliche Rechtswirkungen abzusprechen sind, nicht gänzlich auszuschließen. Ein Adoptionsbeschluss kann im Einzelfall keinerlei Rechtswirkungen erzeugen, wenn die durch ihn ausgesprochene Adoption mit grundlegenden Wertungen des Gesetzes schlechthin unvereinbar ist. Auch können besonders schwere Verfahrensverstöße zur Nichtigkeit des Adoptionsdekrets führen. Vgl. Staudinger/Rainer Frank (2007) BGB § 1759, Rn. 5 - 8. Nichtigkeit ist dann gegeben, wenn sie sich aus dem materiellen Recht selbst ergibt, das Adoptionsdekret eine der Rechtsordnung unbekannte Rechtsfolge ausspricht oder wenn dieses keine gesetzliche Grundlage hat. Vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 22. April 1993 ‑ 3Z BR 3/93 –, juris, Rn. 15. Nur bei schweren und offensichtlichen Mängeln darf diese angenommen werden, um nicht die Rechtssicherheit und die Stabilität der Adoption zu gefährden. Vgl. Heiderhoff in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1759 BGB, juris, Rn. 1. Zur vorliegenden Annahme als Kind hat das Verwaltungsgericht Berlin in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 8. Februar 2012 – 23 K 109.11 –, abrufbar bei juris, in den Rn. 21‑24 zutreffend die gewichtigen Anhaltspunkte aufgeführt, welche gegen die Wirksamkeit des Adoptionsbeschlusses des Amtsgerichts Lingen sprechen. Ob diese krassen Verstöße gegen geltendes Recht, die das Amtsgericht Lingen trotz der Stellungnahmen der Zentralen Adoptionsstelle sehenden Auges begangen hat, den Adoptionsbeschluss nicht nur rechtswidrig, sondern auch nichtig machen, bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls hat die Klage wegen der ungeklärten Identität der Klägerin zu 3. keinen Erfolg. Die Identität der Klägerin zu 3. ist nicht geklärt und steht nicht fest. In seinem Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 –, abrufbar bei juris, Rn. 11-13, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Einbürgerungsverfahren Folgendes ausgeführt: „Zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG 2005 ist zudem, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht. Zwar hat dieses Erfordernis im Wortlaut des § 10 Abs. 1 StAG 2005 keine ausdrückliche Erwähnung gefunden. Die Klärung offener Identitätsfragen ist jedoch notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG 2005 genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe. Die Angaben zur Person bilden gleichsam die Basis für alle weiteren Ermittlungen. Auf der Grundlage der angegebenen Personalien (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) werden alle weiteren Anfragen bei in- und ausländischen Behörden durchgeführt. Nur wenn Gewissheit besteht, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt, kann nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob und welche ausländische Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt, ob er im In- oder Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehen oder ob ein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Identitätsprüfung stellt daher nicht nur einen unverzichtbaren Teil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorgesehenen Statusprüfung dar (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. März 2009 - 19 A 1657/06 - NVwZ-RR 2009, 661). Sie bildet auch eine notwendige Voraussetzung der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 11 StAG vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung. In diesem Sinne wird die Identitätsprüfung im Gesetz unausgesprochen vorausgesetzt (VGH Mannheim, Urteil vom 17. März 2009 - 13 S 3209/08 - UA S. 20). Die Erforderlichkeit einer Identitätsprüfung erschließt sich auch aus dem Sinn und Zweck einer Verleihung der Staatsangehörigkeit durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Mit der am Ende des individuellen Einbürgerungsverfahrens stehenden Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach § 16 Satz 1 StAG wird einer bestimmten Person mit einer in der Urkunde festgehaltenen Identität eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Damit werden einerseits Identitätsmerkmale wie Name, Vorname und Geburtsdatum deklaratorisch beurkundet und andererseits wird die Staatsangehörigkeit konstitutiv geändert. Schon das öffentliche Interesse daran, dass die Einbürgerungsurkunde auch im Hinblick auf die beurkundeten Personalien richtig ist, macht eine Überprüfung der diesbezüglichen Identitätsangaben erforderlich. Eine Überprüfung der Frage, unter welchen Personalien ein Einbürgerungsbewerber im Ausland registriert ist, ist aber auch deswegen zwingend geboten, weil die Einbürgerung nicht dazu dient, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu verschaffen. Es besteht ein erhebliches staatliches Interesse daran zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann.“ Diese für die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband entwickelten Grundsätze gelten erst recht für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 StAG. Das Feststellungsverfahren darf nicht dazu dienen, einer Person durch feststellenden Verwaltungsakt eine vollkommen neue Identität zu verschaffen; vielmehr muss auch hier die Identität geklärt sein und feststehen. Speziell beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 6 StAG besteht – auch unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche die Bundesrepublik Deutschland durch ihren Beitritt zum Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) eingegangen ist – ein erhebliches staatliches Interesse daran, zu verhindern, dass ausländische Kinder unter falschen Personalien von deutschen Staatsangehörigen adoptiert werden und auf diesem Wege die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch im Staatsangehörigkeitsrecht die allgemeinen Grundsätze der Beweislastverteilung gelten und die Ungewissheit einer anspruchsbegründenden Tatsache – wie vorliegend der Identität des Kindes - zu Lasten des Antragstellers geht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2006 – 8 B 4/06 –, juris, Rn. 8 und Urteil vom 27. Juli 2006 – 5 C 3/05 –, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2008 – 12 A 1548/06 –, juris, Rn. 8 und vom 5. März 2009 ‑ 19 A 1657/06 –, juris, Rn. 7. Für die Staatsangehörigkeitsfeststellung ist es nach § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. Die materielle Beweislast für einen Erwerbstatbestand trägt derjenige, der geltend macht, die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. Vgl. Hailbronner in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl., 2017, § 30 Rz. 5. Es bestehen erhebliche Zweifel an den von den Klägern gemachten Angaben zur Identität der Klägerin zu 3. Zweifel an der Identität einer Person sind begründet, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen oder wenn gefälschte Urkunden vorgelegt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2012 – 19 E 1113/11 –, juris, Rn. 2. Vorgelegte Urkunden sind dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 2014 – 11 A 166/13 –, juris, Rn. 35, m.w.N. Das ist vorliegend der Fall. Die eingereichten zahlreichen Urkunden und Bescheinigungen sind jedenfalls inhaltlich unrichtig, denn sie sind in wesentlichen Teilen widersprüchlich. Die Kläger haben drei Geburtsurkunden und eine notarielle Beurkundung einer vierten Geburtsurkunde für die Klägerin zu 3. vorgelegt. Diese Urkunden enthalten widersprüchliche Angaben im Hinblick auf den Geburtsort und die Eltern, hinzu kommen abweichende Angaben zum zusätzlich jeweils ausgewiesenen Geburtsgewicht des Kin-des. Deshalb sind diese Urkunden nicht geeignet, die Identität des Kindes zu belegen. Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 31. März 2015 – OVG 5 N 9.12 –, abrufbar bei juris, Rn. 5-7, und macht sich diese Einschätzung zu Eigen. Die Kläger haben im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen, was zu einer abweichenden Bewertung Anlass böte. Entsprechendes gilt auch für die Eintragung der Klägerin zu 3. in das Haushaltsregister der Mutter der Klägerin zu 2., den nach Angaben der Kläger erst kürzlich bei Aufräum-arbeiten in alten Möbelstücken wiedergefundenen Reisepass der Klägerin zu 3. und die Identitätskarte, da nicht bekannt ist, auf welchen Angaben und Urkunden die in diesen Dokumenten enthaltenen Personalien beruhen. Kein anderes Ergebnis folgt aus dem vorgelegten DNA-Gutachten. Diesem ist lediglich zu entnehmen, dass Frau N. S. N1. mit 99,999991-prozentiger Wahrscheinlichkeit die leibliche Mutter der Klägerin zu 3. ist. Bei der Abgabe der Speichelprobe wurde jedoch ausdrücklich festgehalten, dass die Klägerin zu 3. über kein Identitätspapier verfüge und deren Identität nicht geklärt sei. Auch mithilfe des DNA-Gutachtens lassen sich deshalb die Personalien, unter denen die Klägerin zu 3. in China registriert ist, nicht feststellen. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, sind diese Angaben zur Feststellung der Identität erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.