Beschluss
12 L 3011/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0814.12L3011.16.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 12 K 11530/16 gegen die Ordnungsverfügung der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit der Antrag darauf abzielt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wiederherzustellen bzw. anzuordnen, soweit diese gegen die Rücknahme der der Antragstellerin mit Gültigkeit von September 2006 bis Oktober 2007, von April 2007 bis März 2008, von Oktober 2008 bis Oktober 2009, von Januar 2010 bis Januar 2012 und von April 2012 bis April 2015 erteilten Aufenthaltserlaubnisse gerichtet ist (Ziff. 1 der Ordnungsverfügung), so ist das Begehren nicht zulässig. Im Hinblick auf die in der streitigen Ordnungsverfügung ausgesprochene Rücknahme o. a. Aufenthaltserlaubnisse (Ziff. 1 der Ordnungsverfügung), ist der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der rechtzeitig erhobenen Klage – 12 K 11530/16 – vom 10. Dezember 2016 nicht statthaft. Die Rücknahmeentscheidung ist weder kraft Gesetzes sofort vollziehbar, da der in § 84 Abs. 1 AufenthG geregelte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage nicht den Fall der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 48 VwVfG erfasst (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO), noch hat die Oberbürgermeisterin die sofortige Vollziehung der Rücknahmeentscheidung angeordnet (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Für den Antrag fehlt weiterhin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil er der Antragstellerin keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2004 – 19 B 1715/03 –. Würde nämlich die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit wiederhergestellt bzw. angeordnet werden, so könnte die Antragstellerin dennoch aus o. a. Aufenthaltserlaubnissen keine Aufenthaltsrechte, auch keine vorläufigen, mehr herleiten, weil die Aufenthaltserlaubnisse mittlerweile durch Zeitablauf (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) endgültig abgelaufen sind und auch die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis durch die streitige Ordnungsverfügung zu Recht versagt worden ist. Darüber hinaus ist der Antrag, soweit er die Rücknahmeentscheidung der Oberbürgermeisterin (Ziff. 1 der Ordnungsverfügung) betrifft, aber auch nicht begründet. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt insoweit zu Lasten der Antragstellerin aus, da sich die streitige Ordnungsverfügung bei der im vorliegenden Verfahren lediglich gebotenen summarischen Überprüfung als rechtmäßig erweist und im Klageverfahren Bestand haben wird. Die Rücknahme der der Antragstellerin ab September 2006 erteilten bzw. verlängerten und letztendlich bis April 2015 gültig gewesenen Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 48 Abs. 1 und Abs. 3 VwVfG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin dies zutreffend dargestellt hat, sieht das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen von der weiteren Darstellung der Gründe ab und folgt der zutreffenden Begründung zu Ziff. 1 der streitigen Ordnungsverfügung (entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO), der die Antragstellerin nichts Entscheidungserhebliches entgegenzusetzen vermochte. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 und Abs. 3 VwVfG für die Rücknahme o. a. Aufenthaltserlaubnisse liegen vor. Diese sind der Antragstellerin in rechtswidriger Weise erteilt bzw. verlängert worden, da zu keinem Zeitpunkt die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung/Verlängerung vorgelegen haben. Dass die fraglichen Aufenthaltserlaubnisse mittlerweile durch Zeitablauf abgelaufen und erloschen sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), steht ihrer Rücknahme nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2005 – 1 C 9.04 –. Die Antragstellerin war von 1994 bis April 2006 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG a. F. bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG zum Zwecke der Durchführung eines Studiums. Verbunden mit diesem Aufenthaltszweck ist die grundsätzliche Verpflichtung des Ausländers, mit Beendigung des Studiums die Bundesrepublik Deutschland wieder zu verlassen (§ 16 Abs. 2 AufenthG), sofern er nicht nach erfolgreichem Abschluss des Studiums eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines seinem Studienabschluss angemessenen Arbeitsplatzes erhält (§ 16 Abs. 4 AufenthG) und ihm in der weiteren Folge eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit erteilt wird. Die Antragstellerin hätte daher, nachdem sie das Examen 2006 auch im dritten Versuch nicht erfolgreich abzulegen vermochte und infolgedessen exmatrikuliert worden war, die Bundesrepublik Deutschland verlassen müssen. Ein Verbleib oder gar die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Suche eines Arbeitsplatzes bzw. zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit war gemäß § 16 Abs. 2 AufenthG ausgeschlossen. Dass im Falle der Antragstellerin eine Ausnahme von dem Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 AufenthG gegeben war, ist nicht erkenntlich. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Um in Deutschland verbleiben zu können, täuschte die Antragstellerin die Antragsgegnerin durch die Vorlage gefälschter Unterlagen über den erfolgreichen Abschluss ihres Studiums, um auf diese Weise eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 4 AufenthG und letztendlich eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erlangen. Diese Täuschungshandlung wirkte sich mithin nicht nur auf die im September 2006 gemäß § 16 Abs. 4 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis aus, sondern vor dem Hintergrund der Regelung in § 16 Abs. 2 AufenthG auch auf alle nachfolgend erteilten Aufenthaltserlaubnisse. Das der Antragsgegnerin gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumte pflichtgemäße Ermessen sowohl hinsichtlich der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis als solcher als auch deren zeitlicher Wirkung hat die Antragsgegnerin erkannt und ohne Ermessensfehler nach § 114 VwGO ausgeübt. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann auf Seiten der Antragstellerin nicht festgestellt werden, da sie die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse durch die Vorlage gefälschter Unterlagen mithin durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, um auf diese Weise in den Besitz einer ihr ansonsten nicht mehr zustehenden Aufenthaltserlaubnis zu gelangen, um so ihren bisherigen Aufenthalt, der allein der Durchführung eines Studiums diente und daher (ungeachtet § 16 Abs. 4 AufenthG) nur vorübergehender Natur war, auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen und dadurch letztendlich einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet zu begründen. Die Täuschungshandlung hat sich während ihres nachfolgenden Aufenthaltes in Deutschland fortgesetzt und verfestigt. Dass die Antragstellerin bei Erlass des Bescheides bzw. im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10.09 –, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen gehabt bzw. nunmehr haben könnte, ist nicht ersichtlich (s. u.). Die Rücknahme ist auch nicht gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ausgeschlossen, da die Antragstellerin die Ausländerbehörde arglistig getäuscht hat (§ 48 Abs. 4 S. 2 und Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG). Dass das von der Staatsanwaltschaft Köln gegen die Antragstellerin eingeleitete Strafverfahren – 000 Xx 0000/00 – gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, kann unberücksichtigt bleiben. Strafrechtliche Entscheidungen stehen mangels einer Bindungswirkung für Behörden und Verwaltungsgerichte bei Anwendung der ordnungsrechtlichen Zwecken dienenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2005 – 1 C 9.04 –. Schließlich kommt auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 16 Abs. 1, 16 Abs. 4 und 21 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht. Der Antrag ist nicht zulässig, weil die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO voraussetzt, dass der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt eine die Antragstellerin selbstständig belastende und vollziehungsfähige Regelung enthält. Bei der Anfechtung der Ablehnung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist dies aber nur dann der Fall, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die durch die insoweit i. S. v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare (vgl. § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG ) Ablehnungsentscheidung erlischt. Daran mangelt es vorliegend, da der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung ausgelöst hat. Die der Antragstellerin von September 2006 bis letztendlich April 2015 erteilten bzw. verlängerten Aufenthaltserlaubnisse sind von der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin mit Ziff. 1 der streitigen Ordnungsverfügung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, mithin erloschen (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG), so dass der Verlängerungsantrag nicht mehr – wie erforderlich – als aus der Position eines rechtmäßigen Aufenthalts heraus gestellt zu bewerten wäre. Unerheblich ist insoweit, dass Ziff. 1 der streitigen Ordnungsverfügung noch nicht rechtskräftig ist, weil über die dagegen erhobene Klage – 12 K 11530/16 – bislang noch nicht entschieden wurde. Nach der gesetzlichen Regelung in § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG lässt die Klage nämlich unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung den Eintritt der inneren Wirksamkeit eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes beendet, unberührt. Zu den sonstigen Verwaltungsakten i. S. d. zählt auch die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. November 2013 – 3 B 331/13 –. Die gesetzliche Regelung, dass durch eine Klage nur die Vollstreckbarkeit, nicht aber die Wirksamkeit des aufenthaltsbeendenden Verwaltungsaktes (Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis) suspendiert wird, hat zur Folge, dass die materiellen Rechtsfolgen dieses Verwaltungsaktes bestehen bleiben, dass die Antragstellerin mithin seit September 2006 nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, so dass ihr Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels mangels rechtmäßigen Voraufenthaltes nicht geeignet ist, eine Fiktionswirkung auszulösen. Einstweiliger Rechtsschutz ist daher nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO statthaft. Eine Umdeutung des Begehrens der Antragstellerin in einen Antrag nach § 123 VwGO kommt jedoch nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin anwaltlich vertreten ist, steht einem Ausländer ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung bzw. auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 123 VwGO nicht allein zur Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Ein solcher Anspruch scheidet aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich aus, wenn ein hierauf gerichteter Antrag mangels rechtmäßigen Aufenthaltes ein fiktives Aufenthaltsrecht nach § 81 AufenthG nicht auszulösen vermag – so hier. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2011 – 18 B 803/11 –; vom 25. Juli 2011 – 18 B 612/11 –; und vom 24. Januar 2011 – 18 B 93/11 –. Allerdings schließt dies den Erlass einer einstweiligen Anordnung aus anderen Gründen, etwa zur Sicherung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen, nicht aus. An solchen Gründen fehlt es vorliegend jedoch (s. u.). Der Antrag ist darüber hinaus auch nicht begründet. Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin hat die Erteilung der von der Antragstellerin beantragten Aufenthaltserlaubnis rechtsfehlerfrei versagt. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der §§ 16 Abs. 1, 16 Abs. 4 oder 21 Abs. 5 AufenthG. Der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis steht bereits entgegen, dass ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 53, 54 Abs. 2 Nr. 8a und Nr. 9 AufenthG, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2016 – 18 B 754/16 –; und vom 30. September 2015 – 18 B 1000/14 –; jeweils zum Verhältnis des Begriffs: „Ausweisungsinteresse“ zum bislang verwendeten Begriff: „Ausweisungsgrund“, besteht, weil die Antragstellerin die Antragsgegnerin zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels durch Vorlage gefälschter Dokumente arglistig über den Ausgang ihres Studiums getäuscht hat. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) bzw. für ein Absehen von dem Ausweisungsinteresse (§ 5 Abs. 3 S. 1 und 2 AufenthG) sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Übrigen hat die Oberbürgermeisterin auch zu Recht das Vorliegen der jeweiligen besonderen Erteilungsvoraussetzungen verneint. Dies ergibt sich aus der zutreffenden Begründung zu Ziff. 2 der streitigen Ordnungsverfügung, auf die insoweit erneut zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird und welcher die Antragstellerin nichts Entscheidungserhebliches entgegenzusetzen vermochte. (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 bzw. Abs. 4 AufenthG aufgrund der Exmatrikulation der Antragstellerin bzw. aufgrund des nicht bestandenen Examens nicht mehr in Betracht kommt und dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit § 16 Abs. 2 AufenthG entgegensteht, ohne dass Anhaltspunkte für eine Ausnahme von diesem allgemeinen Regelversagungsgrund dargelegt oder ersichtlich wären. Soweit die Antragstellerin nunmehr unter Hinweis auf ihren langjährigen Aufenthalt in Deutschland, die von ihr ausgeübte Erwerbstätigkeit und die Verhältnisse in der Ukrainer humanitäre Gesichtspunkte geltend macht, ist die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis bei der Antragsgegnerin bislang nicht beantragt worden, nicht Gegenstand der streitigen Ordnungsverfügung und damit – unter Beachtung des Trennungsprinzips – auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ungeachtet dessen ist aber auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Nur zur Klarstellung wird insoweit darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin – ungeachtet der Aufhebung der Aufenthaltstitel – auch auf Grund ihres langjährigen Aufenthaltes sowie ihrer langjährigen Erwerbstätigkeit kein zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führendes Aufenthaltsrecht erworben hat. Die ihr bis April 2006 erteilten Aufenthaltstitel dienten ausschließlich einem vorübergehenden Aufenthalt zu Studienzwecken und waren nicht auf einen Daueraufenthalt in Deutschland ausgerichtet, so dass die Antragstellerin auch nicht auf einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet vertrauen konnte. Ab September 2006 wurden der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit der Antragstellerin lediglich aufgrund von Aufenthaltstiteln erlaubt bzw. ausgeübt, die die Antragstellerin durch arglistige Täuschung erschlichen hatte. Ein zu Gunsten der Antragstellerin wirkender Vertrauensschutz konnte auf Grund des durch arglistige Täuschung begründeten Aufenthaltes nicht entstehen. Zudem ist der Antragstellerin eine Rückkehr in die Ukraine zumutbar. Dort hat sie einen prägenden und erheblichen Teil ihres Lebens verbracht; sie ist dort aufgewachsen, hat die Schule besucht, das Abitur erworben und studiert, ist also mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Bei einer wirtschaftlichen Wiedereingliederung wird ihr zu Gute kommen, dass sie über eine gute Ausbildung (Abitur und Studium) verfügt. Auf Grund ihres langen Aufenthaltes im Heimatland ist auch davon auszugehen, dass ihre Kontakte aus der Schul-, Studien- und Freizeitzeit fortbestehen. Im Übrigen wäre es der Antragstellerin aber auch zuzumuten, sich einen neuen Freundes- und Bekanntenkreis aufzubauen. Dass die Antragstellerin im Übrigen nicht gezwungen ist, sich in die umkämpften Gebiete im Osten der Ukraine zu begeben, dürfte auf der Hand liegen. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist ist hinreichend bemessen. Die Befristungsentscheidung kann im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben, weil sie, auch im FaIle einer evtl. Rechtswidrigkeit, keine Auswirkungen auf die – als solche – rechtmäßige Androhung der Abschiebung haben kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei jeweils die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes hinsichtlich der Rücknahme und hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis zugrunde gelegt worden ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.