Beschluss
19 L 1642/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0713.19L1642.17.01
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Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig an der am 01.08.2017 beginnenden Ausbildung zur/zum Verwaltungswirt/in (Stadtsekretäranwärter/in) teilnehmen zu lassen, bis die Antragsgegnerin erneut über die Bewerbung der Antragstellerin um Einstellung als Stadtsekretäranwärterin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, die Antragstellerin vorläufig an der am 01.08.2017 beginnenden Ausbildung zur/zum Verwaltungswirt/in (Stadtsekretäranwärter/in) teilnehmen zu lassen, bis die Antragsgegnerin erneut über die Bewerbung der Antragstellerin um Einstellung als Stadtsekretäranwärterin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, den ausgewählten Bewerber vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung in die ausgeschriebene Stelle als Stadtsekretäranwärter/in bei der Antragsgegnerin einzuweisen, durch Urkunde zu ernennen oder den ausgewählten Bewerber auf der genannten Stelle zu beschäftigen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat zunächst den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr kann nicht zugemutet werden, den Ausgang eines von ihr noch anzustrengenden Hauptsacheklageverfahrens abzuwarten, für das die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gem. § 103 LBG NRW nicht erforderlich ist. Ohne die einstweilige gerichtliche Regelung drohen der Antragstellerin unzumutbare, nicht rückgängig zu machende Nachteile, die auch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen. Der nach § 10 Abs.1 VAPmD-Gem vorgesehene Vorbereitungsdienst von 2 Jahren für die Ausbildung zum/r Stadtsekretär/in beginnt bereits am 01.08.2017. Könnte die Antragstellerin nicht an der am 01.08.2017 beginnenden Ausbildung teilnehmen, würden ihr die Ausbildungsinhalte der während des Vorbereitungsdienstes stattfindenden praktischen und theoretischen Ausbildung in nicht überschaubarem zeitlichen Umfang vorenthalten. Damit würde der Antragstellerin das Bestehen der abzulegenden Laufbahnprüfung unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert. Der einstweiligen Regelung steht nicht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme entgegen. Die vorläufige Regelung beinhaltet keine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache, weil sie die Antragsgegnerin nur dazu verpflichtet, die Antragstellerin solange zum Vorbereitungsdienst zuzulassen, bis sie erneut über die Bewerbung der Antragstellerin entschieden hat. Mit der vorläufigen Teilnahme des Antragstellerin am Vorbereitungsdienst werden keine endgültigen, nicht wieder rückgängig zu machenden Tatsachen geschaffen. Mit ihr ist weder eine Ernennung der Antragstellerin zur Widerrufsbeamtin verbunden noch beeinträchtigt sie die Rechte der von der Antragsgegnerin fünf ausgewählten Bewerber. Es ist nicht ersichtlich, dass die vorläufige Teilnahme der Antragstellerin an der Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes es erfordert, dass einer der ausgewählten Bewerber vorläufig vom Vorbereitungsdienst ausgeschlossen wird. Die Antragsgegnerin hat auf gerichtliche Nachfrage erklärt, dass der Kreis der auszubildenden Anwärter notfalls erweitert werden könne. Die Antragstellerin hat den Anordnungsanspruch ebenfalls glaubhaft gemacht. Die die Bewerbung der Antragstellerin ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vom 28.03.2017 ist rechtswidrig. Sie verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin gem. Art. 33 Abs. 2 GG. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und verpflichtet den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn dazu, ein öffentliches Amt demjenigen Bewerber zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung des Amtes am besten qualifiziert ist. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen. Allein durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen wird der Bewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er im gerichtlichen Verfahren Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen in den Verwaltungsakten sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 – 2 BvR 206/07, juris Rn. 20 f.; OVG NRW, Beschluss vom 18.08.2010 – 6 B 868/10, juris, Rn. 3. Bedient sich der Dienstherr im Rahmen eines an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahrens eines privaten Dienstleisters, ist er aufgrund des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes gehalten, auch die vom privaten Dienstleister erstellten Testergebnisse nachvollziehbar zu dokumentieren und einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich zu machen, vgl. VG Köln, Beschluss vom 24.04.2017 – 19 L 1437/17 -. An einer ausreichenden Dokumentation der maßgeblichen Auswahlerwägungen fehlt es vorliegend. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 22.11.2016 und 28.03.2017 sowie elektronischer Post vom 24.11.2016 lediglich mit, dass sie aufgrund des Ergebnisses des von der H. Gesellschaft für Verhaltensanalyse und Evaluation GmbH (H. -Institut) durchgeführten Online-Einstellungstestes (Gesamtnote 3,2) nicht zu weiteren Auswahlgesprächen eingeladen worden sei und dass das Einstellungsverfahren nach Durchführung der weiteren Auswahlgespräche nunmehr abgeschlossen sei. Die von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren übersandten Auswertungsunterlagen des H. -Instituts beschränken sich auf die Mitteilung der Testergebnisse zu den Auswahlkriterien berufliche Interessen, berufliche Ziele, Arbeitsbedingungen, Schlüsselqualifikationen sowie kognitive Leistungsfähigkeit. Mit den Auswertungsunterlagen werden nur die von der Antragstellerin in bestimmten Prüfgebieten erzielten Punktwerte tabellarisch mitgeteilt. Die Antragsgegnerin hat weder die im Testverfahren an die Antragstellerin gestellten Fragen noch die Antworten der Antragstellerin offengelegt und auch keine Angaben dazu gemacht, anhand welchen Maßstabes die Antworten der Bewerber bewertet wurden. Diese Unterlagen erlauben es weder der Antragstellerin noch dem Gericht, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Bestimmung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat das Gericht die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt.