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Urteil

21 K 8448/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0712.21K8448.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Kläger auf Zuerkennung der Flücht-lingseigenschaft, auf Asylanerkennung, auf Gewährung subsidiären Schutzes, das Vorliegen von Abschiebungsverboten sowie um die Fristbemessung von Einreise- und Aufenthaltsverboten. Die Kläger, albanische Staatsangehörige, reisten am 22. Dezember 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 13. Februar 2015 Asylanträge. Zur Begründung verwiesen die Kläger auf das Vorliegen eines epileptischen Leidens des Klägers zu 3., das in Albanien nicht ausreichend behandelbar sei. Dem Kläger zu 3. sei wegen der Epilepsie in Albanien bereits der Schulbesuch verwehrt worden. Mit Bescheid vom 24. Mai 2016 (Geschäftszeichen 0000000 – 000) wurden die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung jeweils als offensichtlich unbegründet abgelehnt, die Anträge auf subsidiären Schutz abgelehnt sowie festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen; die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert sowie mit einem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung und mit einem weiteren Einreise- und Aufenthaltsverbot von 10 Monaten ab dem Tag der Ausreise belegt. Der Bescheid vom 24. Mai 2016 wurde am 27. Mai 2016 zur Post aufgegeben, nachdem er den Klägern zuvor nicht erfolgreich gegen Zustellungsurkunde zugestellt werden konnte. Auf der Zustellungsurkunde vom 27. Mai 2016 vermerkte der Bedienstete der Deutschen Post AG: „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln.“ Als Adresse der Kläger war dabei auf der Urkunde die Anschrift „B. H. 00 00000 F. “ für die Zustellung des Bescheids vom 24. Mai 2016 angegeben. Gegen den Bescheid vom 24. Mai 2016 wehren sich die Kläger nach Aushändigung einer Kopie durch die Ausländerbehörde mit ihrer B. 26. September 2016 erhobenen Klage unter Vertiefung ihres Vorbringens aus der Anhörung vor dem Bundesamt. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffern 1. bis 4. des Tenors des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Mai 2016 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz nach § 4 Asylgesetz zu gewähren, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen, Ziffer 5. des Tenors des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Mai 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung von Ziffer 6. und. 7. des Tenors des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Mai 2016 zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz im günstigsten Fall auf 0 Monate und im schlechtesten Fall auf 24 Monate festzusetzen, sowie das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz im günstigsten Fall auf 0 Monate und im schlechtesten Fall auf 9 Monate festzusetzen. Die Beklagte beantragt nach Lage der Akten, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Kläger unter Verweis auf die Gründe des angegriffenen Bescheids entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens auf Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes 21 L 2280/16.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2017 entschieden werden, obwohl für die Beklagte niemand dort erschienen war. Denn in der form- und fristgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung war die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass auch im Fall ihres unentschuldigten Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Die Klage ist unzulässig. Die Klage wurde außerhalb der Klagefrist erhoben, eine Wiedereinsetzung ist nicht möglich. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 2 VwGO beträgt die Klagefrist einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Der ablehnende Bescheid des Bundesamts vom 24. Mai 2016 wurde B. 27. Mai 2016 zur Post aufgegeben und gilt den Antragstellern gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG damit als an diesem Tage zugestellt wie auch bekanntgegeben im Sinne des § 74 VwGO. Dies ergibt sich vorliegend aus § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG. Wenn ein Asylantragsteller unter der von ihm behaupteten oder dem Bundesamt zuletzt mitgeteilten Wohnanschrift - beides trifft vorliegend auf die Adresse „B. H1. 00“ zu - nicht ermittelt werden kann und deshalb weder die Zustellung eines Schriftstücks, noch eine Ersatzzustellung oder Zustellungsfiktion nach §§ 178 ff. Zivilprozessordnung möglich ist, gelangt ergänzend § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG zur Anwendung, vgl. VG Trier, Urteil vom 13. November 2013, 5 K 340/13.TR Rdnr. 19 ff. - juris -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Dezember 2013, 14 L 2414/13.A Rdnr. 8 - juris -; Beschluss vom 15. April 2015, 12 L 1259/15.A Rdnr. 7 - juris -, wonach gilt: „Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.“ Eine Zustellung an die Antragsteller nach § 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) iVm §§ 177 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) war nicht möglich, weil die volljährigen Kläger zu 1. und 2. ausweislich des Vermerks zu 1.4.1 auf der dem amtlichen Muster entsprechenden und unterschriebenen Zustellungsurkunde vom 27. Mai 2016 unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln waren, obwohl sie dort nach eigenen Angaben sowie nach Lage der Akten des Bundesamts wohnten. Dass die Anschrift der Kläger auf dem hier angegriffenen Bescheid sowie der Postzustellungsurkunde mit „B. H. 00 00000 F. “ angegeben war anstelle des eigentlich zutreffenden Namens „B. H1. “, kann die Annahme einer im Übrigen möglichen Zustellung nach § 3 VwZG iVm §§ 177 ff ZPO nicht erschüttern. Das Gericht geht davon aus, dass der Bedienstete der zustellenden Deutschen Post AG die zusätzlichen zwei Buchstaben als offensichtlichen Tippfehler erkannt und das richtige Gebäude aufgesucht hat, zumal dies nach Angaben des Bevollmächtigten der Kläger selbst als Asylbewerberunterkunft bekannt ist. Existiert eine Adresse nicht oder kann ein Postbediensteter eine solche nicht finden, wird dies in allen sonstigen dem Gericht bekannten Zustellungsurkunden unter 1.4.5. „anderer Grund“ vermerkt. Es machte auch sprachlich keinen Sinn, bei Nichtauffinden einer Anschrift zu vermerken: „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln.“ Um einen Adressaten zu ermitteln, muss zumindest die angegebene – hier: offensichtlich gemeinte – Anschrift aufgesucht worden sein. Eine Straße „B. H. “ existiert in F. nicht, so dass auch diesbezügliche Irrtümer des zustellenden Postbediensteten nicht in Betracht kommen. Das Gericht muss davon ausgehen, dass die Kläger B. 27. Mai 2016, dem Tag des Zustellungsversuchs durch die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Postgesetz insoweit mit Hoheitsbefugnissen beliehene Deutsche Post AG, unter der Anschrift „B. H1. 00“ tatsächlich nicht zu ermitteln waren, also insbesondere kein Klingelschild, kein Türschild und kein Briefkastenschild den Namen der Antragsteller oder einen anderen Hinweis trug. Dies folgt aus § 3 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz, § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 Zivilprozessordnung. Demnach erbringt eine Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde vollen Beweis für die von dem Zusteller verwirklichten oder aufgrund eigener Wahrnehmung festgestellten Tatsachen, vgl. Häublein , in: Krüger/Rauscher (Hg.), Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2013, § 182 Rdnr. 15 m.w.N. Dass die Antragsteller unter der Anschrift „B. H1. 00“ nicht zu ermitteln sind bzw. waren, ist eine in der Zustellungsurkunde niedergelegte Tatsachenfeststellung des Zustellers, die auf dessen eigener Wahrnehmung beruht. Soweit gemäß § 418 Abs. 2 Zivilprozessordnung die Möglichkeit besteht, gegenüber der Beweiswirkung des § 418 Abs. 1 ZPO und damit auch der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG den Gegenbeweis zu führen, vgl. hierzu etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Februar 2015, 13 L 3079/14.A - juris, reichte das Vorbringen der Kläger in diesem wie dem Verfahren 21 L 2280/16.A hierzu nicht hin. Der Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 Zivilprozessordnung erfordert den vollen Beweis eines anderen Geschehensablaufs, der ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung belegt, Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. November 2013, VII B 366/02 Rdnr. 9 f. - juris; Beschluss vom 06. Dezember 2011, XI B 44/11 Rdnr. 14 ff - juris, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Wegen der Unergiebigkeit des übrigen diesbezüglichen klägerischen Vorbringens und Beweisanerbietens in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 21 L 2280/16.A, 21 L 2857/16.A und 21 L 3227/16.A (letztgenannte jeweils weitere Änderungsanträge nach § 80 Abs. 7 VwGO) wird auf die Gründe der in diesen Verfahren ergangenen Beschlüsse verwiesen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die unter dem 07. April 2016 den Antragstellern an die Adresse „B. H. 00 00000 F. “ zugesandte Terminsfestsetzung und Einladung zur persönlichen Anhörung B. 11. Mai 2016 diese erreicht haben muss, weil die Antragsteller zu 1. und 2. sodann zur benannten Zeit zur Anhörung erschienen sind. Die Antragsteller müssen schließlich die gesetzgeberische Wertung des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG auch deshalb gegen sich gelten lassen, weil sie ihre in § 10 Abs. 1 AsylG niedergelegte und ihnen bei Asylantragstellung in ihrer Heimatsprache schriftlich mitgeteilte Pflicht verletzt haben, nach Erhalt der Einladung vom 07. April 2016 auf eine Adresskorrektur hinzuwirken. Die auf einen Monat bemessen Klagefrist endete damit gemäß § 57 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) B. Montag, 27. Juni 2016 um 24:00 Uhr. Die B. 26. September 2016 erhobene Klage ist demzufolge verfristet. Den Klägern war auch keine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Die Kläger haben keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich ein fehlendes Verschulden hinsichtlich der Fristversäumung im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ergäbe, § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Sie können nicht mit dem Vortrag gehört werden, dass sie den Bescheid vom 24. Mai 2106 nicht haben zur Kenntnis nehmen können. Der Bescheid gilt ihnen gegenüber aus den benannten Gründen als B. 27. Mai 2016 zugestellt. Es darf in gesetzessystematischer Hinsicht nicht übersehen werden, dass der um Verfahrensbeschleunigung bemühte § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG andernfalls bis zur Wirkungslosigkeit ausgehöhlt würde, was erkennbar nicht das Ziel des Gesetzgebers war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b, § 83 c AsylG.