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Urteil

7 K 11400/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0710.7K11400.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wurde am in Krasnojarsk/Russland geboten. Sein Vater ist der 1952 geborene Herr K. O. , seine Mutter die 1955 geborene Frau H. O1. , geb. X. . Der Vater verfügt nach den Antragsangaben über keine deutschen Sprachfertigkeiten; die Mutter soll Deutsch verstehen. Beide sind in der vorgelegten Geburtsurkunde des Klägers mit russischer Nationalität vermerkt. Der Kläger beantragte mit Datum vom 15.09.2015 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Er sei deutscher Volkszugehöriger. Die deutsche Sprache habe er ab dem 6. Lebensjahr vom Großvater erlernt. Dieser habe ihm sogar Abschnitte aus dem Märchen „der gestiefelte Kater“ erzählt, was in ihm Interesse für Deutschland geweckt habe. Später habe er seine Kenntnisse durch eigene Übungen mittels eines Computerprogramms, dann via Internet, einer Sprachlehrerein und durch den Besuch der Sprachschule „Babylon“ in Frankfurt am Main als Vorbereitung für ein Studium der Zahnmedizin an der Goethe-Universität erweitert. Er verstehe auf Deutsch fast alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. In der Zeit vom 31.08.2011 bis zum 30.08.2012 habe er sich zu Studienzwecken im Rahmen des Fulbright-Programms in Augusta/Georgia, USA aufgehalten. Seit dem 09.04.2015 studiere er im Frankfurt am Main, zunächst als Sprachstudent in einem Vorbereitungskurs, sodann an der Zahnmedizinischen Fakultät. Mit Bescheid vom 09.06.2016 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Dieser sei nicht deutscher Volkszugehöriger, weil seine Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht habe festgestellt werden können. Eltern und Großeltern seien nach den vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei russische Volkszugehörige. Die Behauptung, der Urgroßvater F. X1. sei deutscher Volkszugehöriger gewesen, sei durch nichts belegt. Aus der vorgelegten Archivbescheinigung des zentralen Sicherheitsdienstes der Russischen Föderation vom 28.01.2016 gehe nur hervor, dass Herr H1. X1. , geb. 1903 – vermutlich ein Bruder des Urgroßvaters – im April 1942 wegen einer Straftat vom Militärtribunal der Sowjetarmee zum Tode verurteilt und später hingerichtet worden sei. Die weißrussische Urgroßmutter und der 1925 geborene Sohn seien im Juli 1942 als Angehörige eines Vaterlandsverräters für fünf Jahre nach Krasnojarsk verbannt worden. Aus keinem der Dokumente ergebe sich etwas zur deutschen Nationalität. Auch spreche der Umstand, dass die Urgroßmutter und ihr Sohn nicht bis 1956 unter Kommandanturbewachung gestanden hätten, gegen eine deutsche Volkszugehörigkeit. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, den der Kläger nicht begründete, wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 01.11.2016 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 07.12.2016 Klage erhoben. Der Urgroßvater sei mit der Familie bereits vor dem Krieg nach Taseewo im Krasnojarsker Gebiet verbannt und 1942 erschossen worden. Der Kläger legt in diesem Zusammenhang eine Kopie eines Urteil des Bezirksgerichts der Stadt Krasnojarsk vom 31.08.2016 vor, das Ausführungen zum Schicksal des Herrn H1. S. X1. , geb. 1903 im Dorf Maloje Wasino, Rayon Dujurowskij, Region Witebsk enthält. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 09.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2016 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es liege weiterhin kein Nachweis vor, dass sich Herr F. S. X1. zum maßgeblichen Stichtag am 22.06.1941 zum deutschen Volkstum bekannt habe. Ob der in dem Urteil des Bezirksgerichts erwähnte H1. S. X1. mit diesem personenidentisch sei, sei ungewiss. Aussagekräftige Unterlagen zu dem behaupteten Umstand, es seien in den Archivdokumenten in Bezug auf Namen und Geburtsort Fehler gemacht worden, fehlten gänzlich. Folgerichtig liege auch keine einzige Personenstandsurkunde vor, in der Mutter und/oder Großvater mütterlicherseits mit deutscher Nationalität vermerkt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 09.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG i.d.F. des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Denn der Kläger hat die Voraussetzungen der nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG für die Spätaussiedlereigenschaft erforderlichen Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen nicht belegen können. Hinsichtlich des in der Generationenreihe einzig in Betracht kommenden Urgroßvaters F. X1. , geb. 1903 in Maloje Sawino), hat er die deutsche Volkszugehörigkeit nicht darlegen können. Es mag offen bleiben, ob die Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen auch mit der Ur-Großelterngeneration begründet werden kann. Dem Urteil des BVerwG vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 - ist hierzu keine eindeutige Aussage zu entnehmen („zumindest auch die Großeltern“). Auch bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob der im Urteil des Swerdlowsker Bezirksgerichts vom 31.08.2016 angesprochene H1. S. X1. , geb. 1903 in Maloje Wasino, mit dem Urgroßvater des Klägers personenidentisch ist. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, die auch im vorliegenden Verfahren nicht ausgeräumt werden konnten. Zwar mag die Schreibweise des Geburtsortes – in den Archivdokumenten ist von Maloje Wasino statt Maloje Sawino die Rede – noch durch einen Schreib- oder Übertragungsfehler, etwa aufgrund falsch verstandener mündlicher Angaben, erklärbar sein. Die Verwechselung der Vornamen – H1. S. statt F. – ist dagegen kaum nachzuvollziehen. Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen sind jedenfalls nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür erkennbar, Herr F. X1. sei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Denn die Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe setzt ein entsprechendes Volkstumsbekenntnis voraus. Dieses muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941 (BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 - 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367; zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 - 11 A 533/16 -). Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen und nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören. Ein solches Bekenntnis kann sich durch eine ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten manifestieren. Es kann auch aus Indizien, namentlich den in § 6 Abs. 1 BVFG genannten Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden (BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 - 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367). Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich ein solches Bekenntnis nicht. Es lässt sich auch nicht aus Indizien erschließen. Im Gegenteil spricht schon der Umstand, dass Herr F. X1. noch 1942 Angehöriger der Roten Armee gewesen sein soll, gegen seine deutsche Volkszugehörigkeit. In der Roten Armee sollen zu Beginn des Krieges ca. 100.000 russlanddeutsche Männer gedient haben, darunter 1.500 Offiziere. In den Beschluss des Staatlichen Verteidigungsrates der UdSSR vom 08.09.1941 Nr. 35105 über die Versetzung von Armeeangehörigen deutscher Volkszugehörigkeit in Bautruppen der inneren Militärbezirke heißt es: „In den Truppenteilen (Militär), Akademien, Militärfach- und Hochschulen und Einrichtungen der Roten Armee sind aus dem Mannschaftsbestand und dem Kommandeurkorps deutsche Volkszugehörige auszusondern und in Bautruppen der inneren Militärbezirke zu versetzen. In den Fällen, in denen Kommandeure und Kommissare der Truppenverbände es für erforderlich befinden, Armeeangehörige deutscher Nationalität in den Truppenteilen zu belassen, sind sie verpflichtet, einen entsprechenden Antrag an das NKO der UdSSR über die Kriegsräte der Fronten (Militär) Bezirke und selbständigen Armeen zu stellen.“ (Quelle: www.russlanddeutschegeschichte.de/geschichte/teil3/ueberfall/befehl. htm) Hiernach ist es zwar nicht ausgeschlossen, aber doch unwahrscheinlich, dass Herr F. X1. noch im Frühjahr 1942 als deutscher Volkszugehöriger Angehöriger der Roten Armee außerhalb der Bautruppen war. Auch liegt nicht für sein Bekenntnisverhalten zum angesprochenen Stichtag vor. Weder Sprache noch andere denkbare bestätigende Merkmale lassen sich verifizieren. Auch Vor- und Zuname lassen keine hinreichenden Anklänge an eine deutsche Herkunft erkennen. Zudem wurden Urgroßmutter und Großvater nach dem Krieg unwidersprochen nicht unter Kommandanturbewachung gestellt. Dies spricht eher gegen eine Zuordnung zur deutschen Volksgruppe. Dass sich die vom Kläger behaupteten Umstände nach mehr als 70 Jahren nicht mehr mit der erforderlichen Gewissheit klären lassen, liegt in der Natur der Sache und ist dem Umstand des sog. generationsübergreifenden Abstammungsbegriffs geschuldet. Eine Beweiserleichterung rechtfertigt es nicht. Kann damit die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht festgestellt werden, kommt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.