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Urteil

3 K 9944/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0705.3K9944.16A.00
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Tenor

     Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in Badê (Baedee)/ Kurdistan/ Irak geborene Kläger zu 1), die am 00.00.0000 in Semile/ Kurdistan/ Irak geborene Klägerin zu 2) und ihre am 00.00.0000, am 00.00.0000 und am 00.00.0000 jeweils in Semile/ Kurdistan/ Irak geborenen Kinder, die Kläger zu 3) - 6), sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und yesidischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 28.12.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 22.09.2016 Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte den Kläger zu 1) sowie die Klägerin zu 2) am 23.09.2016 persönlich an: Der Kläger zu 1) gab an, Yeside zu sein und seit seinem zwanzigsten Lebensjahr bis zur Ausreise aus dem Irak in dem Dorf Khanke bei Dohuk in den kurdischen Autonomiegebieten gelebt zu haben. Seine Mutter und seine zwei Brüder hielten sich dauerhaft in Deutschland auf, drei Söhne sowie eine Schwiegertochter lebten noch im Irak. Die Schule habe er im Irak nicht besucht; die Yesiden seien unter Saddam Hussein immer auf der Flucht gewesen. Bis zu seiner Ausreise habe er als Bauarbeiter und in der Landwirtschaft gearbeitet. Ohne Arbeit habe er nicht leben können, da er eine große Familie habe. Ein festes monatliches Gehalt habe er nicht gehabt. Er habe im Irak keinen Wehrdienst geleistet und auch nicht als Berufssoldat, als Angehöriger von Sicherheitsbehörden oder als Polizist gearbeitet. Er habe den Irak Ende 2015 verlassen, weil die Yesiden durch den sog. Islamischen Staat (im Folgenden: IS) misshandelt und missbraucht worden seien. Er habe Angst gehabt, dass der IS auch zu ihnen kommen und ihre Frauen missbrauchen und versklaven würde. Er persönlich sei einmal verletzt worden: Am 23.08.2014 sei er für eine Woche nach Shingal gereist, um gegen die Entführung yesidischer Frauen und Mädchen zu kämpfen. Dabei sei er vom IS am Kopf angeschossen worden. Er sei nach Deutschland gekommen, um ärztlich versorgt zu werden. Aufgrund der Schussverletzung müsse er ständig Medikamente nehmen. Wenn er diese nicht nehme, falle er in Ohnmacht. Die Behandlung im Irak sei sehr teuer gewesen, er habe sich diese nicht leisten können. Wäre er in Deutschland nicht behandelt worden, wäre er schon tot. Die Klägerin zu 2) gab ebenfalls an, Yesidin zu sein und in den letzten 10-15 Jahren vor der Ausreise in dem Dorf Khanke, Dohuk, Kurdistan, gelebt zu haben. Während dieser Zeit sei sie einige Male aus Khanke geflohen. Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter lebe noch in Khanke. Auch der Rest der Familie lebe noch im Irak. Die Schule habe sie nicht besucht, sie sei immer auf der Flucht gewesen. Sie sei Analphabetin. Im Irak sei sie Hausfrau gewesen. Sie habe den Irak verlassen, da die Yesiden dort von Verfolgung, Krieg und Ermordungen bedroht seien. Ihr Leben im Irak sei schwierig gewesen, es habe keine Perspektive gegeben, die Kinder hätten nicht zur Schule gehen können. Sie hätten ständig in Unsicherheit und Angst gelebt. Ihr Mann, der Kläger zu 1), solle in Deutschland ärztlich behandelt werden. Es ginge ihm nicht gut, sie müsse sich 24 Stunden um ihn kümmern. Er sei verletzt worden, als er die Yesiden in Shingal verteidigt habe. Die Verletzung sei der konkrete Anlass für die Ausreise aus dem Irak im Dezember 2015 gewesen. Im Irak habe es keine richtigen Medikamente gegeben. Ihr persönlich, der Klägerin zu 2), sei im Irak nie etwas geschehen. Die Yesiden seien jedoch nichts wert im Irak. Sie habe Angst gehabt, ihren Kindern geschehe dasselbe wie den Kindern in Shingal. Der Kläger zu 1) legte bei der persönlichen Anhörung medizinische Unterlagen der Universitätsklinik L. (26.04.2016), des H. L. (16.06.2016) sowie einer L. Hausarztpraxis (20.05.2016) vor. Diese besagen im Wesentlichen, dass er an Epilepsie infolge einer im Gehirn verbliebenen Patronenhülse leide und diesbezüglich eine medikamentöse Behandlung mit Carbamazepin indiziert sei. Mit Bescheid vom 18.10.2016, den Klägern gemäß Postzustellungsurkunde am 25.10.2016 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylgewährung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf die Gewährung subsidiären Schutzes ab. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Schließlich drohte es den Klägern die Abschiebung in den Irak an, sollten sie das Land nicht innerhalb von 30 Tagen verlassen, und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung der Ablehnung des Asylantrages sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte es aus, die Kläger hätten weder konkrete, gegen sie persönlich gerichtete Verfolgungsmaßnahmen vorgetragen, noch lägen Erkenntnisse vor, dass religiöse Minderheiten in den kurdischen Autonomiegebieten verfolgt würden. Soweit der Kläger zu 1) zum Kämpfen nach Shingal gereist und dort verletzt worden sei, habe er sich selbst diesem Risiko ausgesetzt. Weiter sei den Klägern auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Ihnen drohe in der Provinz Dohuk insbesondere keine Gefahr durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines in ihrem Herkunftsstaat bestehenden innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. Eine Gefahrenverdichtung, wie sie der Europäische Gerichtshof (im Folgenden: EuGH) und das Bundesverwaltungsgericht verlangten, läge in Bezug auf diese Region nicht vor. Schließlich könnten sich die Kläger auch nicht auf Abschiebungsverbote berufen, weder aufgrund der humanitären Bedingungen im Irak noch aufgrund der Erkrankung des Klägers zu 1). Am 08.11.2016 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Ihnen als Yesiden drohe im Irak eine Verfolgung durch den IS bzw. durch immer stärker werdende radikal islamistische Tendenzen. Sie hätten in Khanke Bombardierungen durch den IS auf der anderen Seite des Flusses in Zummar miterlebt. Die Yesiden seien auch im Nordirak aufgrund der allgegenwärtigen Präsenz des IS nicht sicher. Dies belegten die Ereignisse in Kirkuk, aber auch im sonstigen Nordirak. Die Verfolgung der Yesiden werde seitens der UN als Völkermord eingestuft. Das Auswärtige Amt bezeichne die Sicherheitslage auch in Kurdistan als „angespannt“. Auch bestehe eine anhaltende Diskussion über die Verantwortlichkeit der Peschmerga-Kämpfer, die am 03.08.2014 aus Shingal geflohen seien und damit die yesidische Zivilbevölkerung dem IS hilflos ausgeliefert hätten. Weiter stelle es eine lebensbedrohliche Situation für die Yesiden dar, dass die sunnitischen Stämme aus dem Shingal, die seinerzeit dem IS bei seinem Überfall auf den Shingal und dem Genozid an den Yesiden Gefolgschaft geleistet hätten, durch die kurdische Regierung bewaffnet worden seien. Schließlich drohe den Klägern aufgrund der aktuellen Lage in ihrer Heimatregion jedenfalls ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Soweit das Bundesamt im Bescheid davon ausgegangen sei, der Kläger zu 1) könne im Irak den Lebensunterhalt der Familie finanzieren, sei dies nicht nachvollziehbar. Einer Berufstätigkeit könne er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht nachgehen. Die Medikamente, die zur Behandlung der Erkrankung erforderlich seien, könne er sich im Irak nicht leisten. Fragwürdig sei auch, ob er dort überhaupt adäquat behandelt werden könne. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 18.10.2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 1. Die Kläger haben zunächst keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 3 Abs. 4 AsylG. Einer Ausländerin oder einem Ausländer ist nach § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn sie/ er Flüchtling i .S. d. § 3 Abs. 1 AsylG ist. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Mögliche Verfolgungshandlungen sind in § 3a Abs. 2 AsylG aufgezählt: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen (Nr. 5); Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind in erster Linie der Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Aber auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b AsylG ausgehen, dies jedoch nur, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Prognosemaßstab für die Frage der Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22. Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR), welcher bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), EGMR, Urteil vom 28.02.2008 – Nr. 37201/06 (Saadi v. Italy) –, Rn. 125 ff; BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage der oder des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint, vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 – 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37; VG Köln, Urteil vom 18.03.2016 – 3 K 2531/15.A –, juris, Rn. 49. Eine Beweiserleichterung besteht für Vorverfolgte: Nach Art 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht der Antragstellerin oder des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass sie/ er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Legt man die vorgenannten Maßstäbe zugrunde, so sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Kläger nicht erfüllt. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimatregion, die Provinz Dohuk in den kurdischen Autonomiegebieten im Irak, durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verfolgt werden. a) Für die Kläger besteht keine beachtliche Gefahr einer Gruppenverfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der yesidischen Minderheit. aa) Eine solche Gefahr geht zunächst nicht vonseiten der kurdischen Behörden oder der kurdischen Sicherheitskräfte aus. Minderheiten sind in den kurdischen Autonomiegebieten des Irak, die unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Viele Angehörige von Minderheiten haben dort seit der Machtübernahme des IS in anderen Landesteilen des Irak Zuflucht gefunden, darunter auch eine große Anzahl Yesiden. Die kurdische Autonomieregion ist historisch ein „sicherer Hafen“ für religiöse Minderheiten und erfüllt diese Rolle nach wie vor, insbesondere seit dem Aufstieg des IS im Jahr 2014. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand Dezember 2016, 07.02.2017, S. 12, 18; Deutsches Orient-Institut (DOI), Auskunft zur Lage der Sunniten im Irak vom 03.04.2017, Frage 6; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious Minorities, Version 1.0, August 2016, S. 28 f. Das kurdische Regionalparlament hat im Mai 2015 ein Gesetz speziell zum Schutze religiöser Minderheiten in Kurdistan erlassen, welches zahlreiche Minderheitenrechte verbürgt und ein weit gefasstes Diskriminierungsverbot vorsieht. Vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious Minorities, Version 1.0, August 2016, S. 13 (“The Rights of National and Religious Minorities Protection Law in Kurdistan – Iraq”). Trotz des teilweise bestehenden Misstrauens gegen kurdische Polizei- und Sicherheitskräfte (Peschmerga) bieten diese den verschiedenen Angehörigen religiöser Minderheiten in Kurdistan grundsätzlich effektiven Schutz. Vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious Minorities, Version 1.0, August 2016, S. 6, 30. Soweit es dennoch in den kurdischen Autonomiegebieten zu vereinzelten Übergriffen auf Yesiden durch (muslimische) nichtstaatliche Akteure gekommen ist, vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious Minorities, Version 1.0, August 2016, S. 24 f., handelt es sich um Einzelfälle, die jedoch nicht den Schluss zulassen, die kurdischen Sicherheitskräfte seien grundsätzlich schutzunwillig oder nicht in der Lage, effektiven Schutz gegen Übergriffe privater Dritter zu bieten. Berichte, wonach es zeitweise zu Übergriffen kurdischer Peschmerga-Kämpfer auf Angehörige der yesidischen und christlichen Minderheit gekommen sein soll, beziehen sich ausschließlich auf außerhalb der kurdischen Autonomiegebiete liegende Areale (Teile von Ninewa; umstrittene Gebiete), vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious Minorities, Version 1.0, August 2016, S. 19. Soweit die Kläger sich darauf berufen, kurdische Peschmerga-Kämpfer hätten die Yesiden in Shingal am 03.08.2014 schutzlos zurückgelassen, vgl. http://ezidipress.com/blog/2-jahre-nach-genozid-verantwortliche-peshmerga-weiter-auf-freiem-fuss/, zuletzt aufgerufen am 05.07.2017, lässt dies ebenfalls nicht den Schluss zu, die Peschmerga-Kräfte seien gegenüber Minderheiten grundsätzlich nicht schutzwillig. Bei den Peschmerga, die am 03.08.2014 vor dem IS geflüchtet sind, handelte es sich um eine begrenze Gruppe von Kämpfern, deren Verhalten nicht ohne weiteres auf die gesamten Peschmerga übertragen werden kann. Darüber hinaus lässt sich aus der Tatsache, dass die Peschmerga-Kämpfer in Shingal vor dem IS geflohen sind, nicht schließen, dass sie innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete keinen hinreichenden Minderheitenschutz bieten können oder wollen. bb) Auch vom IS geht in der autonomen Region Kurdistan keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für Yesiden aus. Seit Mitte 2014 hatte der IS weite Teile des Nordwestiraks, insbesondere die Großstadt Mosul und weite Teile der Provinzen Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah al-Din, unter seine Kontrolle gebracht. Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2015, Irak, S. 1. In diesen Regionen wurde eine große Zahl von Angehörigen der yesidischen Minderheit Opfer von willkürlichen Tötungen und Menschenrechtsverletzungen durch den IS, AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand Dezember 2016, 07.02.2017, S. 12, 18; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious Minorities, Version 1.0, August 2016, S. 20 f. Im August 2014 war der IS kurzzeitig auch in die Autonome Region Kurdistan vorgedrungen. Allerdings konnte der Vormarsch des IS auf die Stadt Erbil durch die kurdischen Sicherheitskräfte sowie mittels Luftangriffen der internationalen Koalition gestoppt und der IS aus den kurdischen Gebieten zurückgedrängt werden, vgl. Human Rights Watch, Marked with an „X“, November 2016, S. 13; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.03.2017 – 15a K 9307/16.A –, juris, Rn. 117 f. m.w.N. Zu weiteren Einmärschen des IS in die de jure -Gebiete der kurdischen Autonomieregion ist es seit 2014 nicht gekommen. Die drei Provinzen Erbil, Dohuk und Sulaimaniyya blieben weitgehend von Konflikten mit dem IS verschont. Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2015, Irak, S. 4. Insofern ist davon auszugehen, dass die Grenze zwischen dem zentralregierten Irak und den de jure -Gebieten der kurdischen Regionalregierung von kurdischer Seite ausreichend gesichert ist. So im Ergebnis auch VG München, Urteil vom 28.03.2017 – M 4 K 16.33235 –, juris, Rn. 19; VG Augsburg, Urteil vom 03.04.2017 – Au 5 K 17.30512 –, juris, Rn. 22. Das gilt besonders vor dem Hintergrund, dass die kurdischen Polizei- und Sicherheitskräfte nach Auskunftslage des Gerichts grundsätzlich effektiv Schutz ausüben und in den von ihnen kontrollierten Gebieten wirksam für Recht und Ordnung sorgen, vgl. AA, Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage in Kurdistan vom 29.04.2016, GZ 508-9-516.80/48751, Frage 3; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious Minorities, Version 1.0, August 2016, S. 6, 29. Insofern erscheint es für die Zukunft nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der IS in die kurdischen Autonomiegebiete vordringen wird. Schließlich konnte der IS im Laufe des Jahres 2016 auch territorial zurückgedrängt werden, vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand Dezember 2016, 07.02.2017, S. 16; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Security situation in the ‚contested‘ areas, Version 1.0, August 2016, S. 6; Karte zu aktuell vom IS kontrollierten Gebieten: http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838034, zuletzt aufgerufen am 05.07.2017. cc) Die Kläger können nach der Erkenntnislage des Gerichts auch tatsächlich in ihre Heimatregion, die Provinz Dohuk in Kurdistan, zurückkehren. Die kurdische Autonomieregion eröffnet Personen irakisch-kurdischer Volkszugehörigkeit, die ursprünglich aus einer der drei Regionen der kurdischen Autonomiegebiete, d.h. aus Dohuk, Erbil oder Sulaimaniyya, kommen, regelmäßig die Möglichkeit, in diese Gebiete zurückzukehren, Vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Return/ International Relocation, Version 3.0, August 2006, S. 42, 82; US Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor: Iraq 2016 Human Rights Report, S. 36. Dies gilt auch dann, wenn sie keinen Sponsor in ihrer Heimatregion benennen können, der in finanzieller Hinsicht für sie bürgt. Selbst Kurden und Angehörige religiöser Minderheiten, die nicht ursprünglich aus den kurdischen Autonomiegebieten stammen, können in der Regel ohne Sponsor in die kurdischen Gebiete – jedenfalls in die Bezirke Erbil und Dohuk – einreisen, vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Return/ International Relocation, Version 3.0, August 2006, S. 43, 46, 52; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 08.04.2016, S. 45. Danach besteht für die Kläger, die Kurden und Yesiden sind und aus der Provinz Dohuk kommen, keine Zuzugsbeschränkung hinsichtlich der kurdischen Autonomiegebiete. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger aus sonstigen Gründen nicht auf eine Rückkehr in die kurdischen Autonomiegebiete verwiesen werden können, sind nicht ersichtlich. b) Auch ist im Falle der Kläger als Yesiden kein individuelles Verfolgungsschicksal ersichtlich. Die Kläger haben keine konkreten, gegen sie persönlich gerichteten, von staatlicher oder dritter Seite ausgehenden Verfolgungshandlungen in ihrer Heimatregion Dohuk in den kurdischen Autonomiegebieten geltend gemacht. Der Vortrag der Kläger, sie hätten in Khanke Bombardierungen durch den IS auf der anderen Seite des Flusses in Zummar miterlebt, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Anders als das Dorf Khanke befindet sich der Ort Zummar außerhalb der kurdischen Autonomiegebiete, auf der anderen Seite des Mosul Dam-Sees. Bombardierungen des IS in Zummar können somit nicht als Verfolgungshandlungen gegenüber den Klägern, die sich in Khanke aufhielten, eingestuft werden. Die Beweiserleichterung der Vorverfolgung gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU greift entsprechend nicht. Soweit der Kläger zu 1) vorgetragen hat, im Rahmen eines Kampfes gegen den IS in Shingal außerhalb der kurdischen Autonomiegebiete angeschossen worden zu seien, begründet dies ebenfalls nicht die Gefahr einer individuellen Verfolgung in der Heimatregion Kurdistan bzw. das Eingreifen der Beweiserleichterung der Vorverfolgung gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Denn als der Kläger zu 1) durch den IS verletzt wurde, befand er sich freiwillig außerhalb seiner Heimatregion, d.h. außerhalb der kurdischen Autonomiegebiete. Er war aktiv in die Region Shingal gereist, um die Yesiden gegen den IS zu verteidigen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger zu 1) im Falle einer Rückkehr in den Irak mit seiner Familie in seine Heimatregion Dohuk in Kurdistan zurückkehren kann (s. oben). Darauf muss er sich verweisen lassen. In Kurdistan wiederum besteht keine seitens des IS ausgehende, erhöhte Gefahr, wie sie sich gegenüber dem Kläger zu 1) in Shingal verwirklicht hat. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, § 4 AsylG. Eine Ausländerin oder ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär schutzberechtigt, wenn sie/ er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihr/ ihm in ihrem/ seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Solche Schäden sind die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder sonst erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sowie die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere sind die Kläger im Falle einer Rückkehr in ihre Heimatregion, die Provinz Dohuk in der Autonomen Region Kurdistan, nicht infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ernsthaft individuell in ihrem Leben oder ihrer Unversehrtheit bedroht. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist weder in § 4 AsylG noch in den Richtlinien 2004/83/EG und 2011/95/EU definiert. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich jedoch, dass das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bei teleologischer Auslegung nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen soll, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, angesehen werden können, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 – C-285/12 –, juris, Rn. 27, 30. In der Autonomen Region Kurdistan des Irak herrscht bei Heranziehung dieses Maßstabes kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. a) Ein solcher besteht dort zunächst nicht zwischen den kurdischen Sicherheitsbehörden und dem IS. Die drei kurdischen Autonomieprovinzen Erbil, Dohuk und Sulaimaniyya sind in der Vergangenheit weitgehend von Konflikten mit dem IS verschont geblieben. Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2015, Irak, S. 4. Die kurdischen Sicherheitskräfte sind grundsätzlich in der Lage, die von ihnen kontrollierten Gebiete effektiv abzusichern (s. dazu oben unter 1. a) bb)). Zwar kommt es auch in Kurdistan immer wieder zu vereinzelten Terroranschlägen kurdischer IS-Mitglieder, die sich innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete in Schläferzellen organisiert haben. So starben im Zeitraum Januar bis September 2015 ca. 28 Menschen bei 11 Anschlägen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 08.04.2016, S. 25. Diese Anschläge erreichen aber nicht den Grad eines innerstaatlichen Konflikts im Sinne der durch den EUGH vorgegebenen Definition. In Anbetracht der verhältnismäßig geringen Anzahl der erfolgten Anschläge und ihres begrenzten Wirkungskreises hat der Grad willkürlicher Gewalt kein so hohes Niveau erreicht, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. b) Auch besteht in der autonomen Region Kurdistan kein sonstiger innerstaatlicher Konflikt. Seit Ende Juli 2015 kommt es innerhalb der kurdischen Autonomieregion, insbesondere in nördlich gelegenen Dörfern der Provinz Dohuk, zu Luftanschlägen türkischer Kräfte gegen Stellungen der als Terrororganisation eingestuften Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 12.02.2016: Gefährdungssituation der jesidischen Minderheit im Nordirak, S. 1 f; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand Dezember 2016, 07.02.2017, S. 16; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 08.04.2016, S. 25. Dieser Konflikt, der sich zwischen den türkischen Sicherheitskräften einerseits und der PKK andererseits abspielt, ist jedoch nicht als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne der europarechtlich vorgegebenen Definition einzustufen. Auch wenn die Luftschläge teilweise zivile Opfer gefordert haben, BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 08.04.2016, S. 25; Schweizer Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 12.02.2016: Gefährdungssitua-tion der jesidischen Minderheit im Nordirak, S. 1 f. erreichen die Vorfälle noch kein solches Ausmaß, dass jede Zivilperson in Kurdistan allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einen erheblichen Schaden zu erleiden. c) Abschließend ist festzuhalten, dass sich die Zahl der monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle, die zivile Opfer forderte, im Zeitraum Juni 2014 bis Juli 2016 in den drei Provinzen der kurdischen Autonomiegebiete (Erbil, Dohuk, Sulaimannya) fast durchgehend jeweils im (unteren) einstelligen Bereich hielt – dies bei einer derzeitigen Einwohnerzahl der kurdischen Autonomiegebiete von ca. 6 Millionen. Vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Security Situation in Bagdad, the south and the Kurdistan Region of Iraq (KRI), Version 2.0, August 2016, S. 16. 3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG. a) Zunächst besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf eine Ausländerin oder ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist eine Abschiebung dann unzulässig, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass die oder der Betroffene im Falle ihrer/ seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben, BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 23; EGMR, Urteil vom 07.07.1989 – 14038/88 (Soering/ Vereinigtes Königreich) –, Rn. 90 f.; EGMR, Urteil vom 28.02.2008 – 37201/06 (Saadi/ Italien) –, Rn. 125. Allerdings können Ausländerinnen und Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage der oder des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, EGMR, Urteil vom 27.05.2008 – 26565/05 (N./ Vereinigtes Königreich) –, Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 23. Schlechte (allgemein-) humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können nur in sehr eng umgrenzten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen, in der Regel nur dann, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nichtstaatlicher Akteure beruhen, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen dann als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können, wenn diese nicht zumindest überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 – A 11 S 697/13 –, juris, Rn. 71; EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 (Sufi u. Elmi/ Vereinigtes Königreich) –, Rn. 282 f. Nach Maßgabe dieser – hohen – Anforderungen besteht im vorliegenden Fall kein Abschiebungsverbot aufgrund der humanitären Bedingungen im Irak bzw. in den kurdischen Autonomiegebieten. Diese sind nicht in einem Maße defizitär, dass schon von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann. So im Ergebnis auch UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Humanitarian situation, Version 3.0, August 2016, S. 7. Der irakische Staat kann die Grundversorgung der Bürgerinnen und Bürger nicht stetig und in allen Landesteilen gewährleisten. Es existieren kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. 45 % der Stadt- und 28 % der Landbevölkerung beziehen ihre Gehälter von der Regierung. Sowohl die irakische Zentralregierung als auch die kurdische Regionalregierung konnten die Gehälter zuletzt aufgrund der schlechten Haushaltslage teils erst mit mehrmonatiger Verzögerung zahlen. Rund 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Verfall der Ölpreise seit Ende 2014 bewirkte für die Regierungen des Zentralirak und der kurdischen Autonomiegebiete finanzielle Einschnitte. Circa ein Zehntel der irakischen Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Allerdings wird die Produktion von Weizen und anderen Getreiden im Nordirak teilweise durch die Besetzung fruchtbaren Ackerlandes seitens des IS beeinträchtigt. Etwa ein Viertel bis ein Drittel der 36 Millionen Iraker lebt unterhalb der Armutsgrenze (2 US/ Tag), ca. 4 Millionen Iraker sind unterernährt. Die Armutsrate ist in ländlichen Gegenden höher als in städtischen Arealen und im Zentral- und Südirak höher als in den kurdischen Autonomiegebieten. Die Arbeitslosenquote wird derzeit auf 11-25 % geschätzt. Die Strom- und Wasserversorgung ist eingeschränkt. Nur ca. die Hälfte der Iraker hat Zugang zu sauberem Wasser. Durch marode und teilweise zerstörte Leitungen kommt es zu Transportverlusten und Seuchengefahr. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 08.04.2016, S. 46; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand Dezember 2016, 07.02.2017, S. 22 f.; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Humanitarian situation, Version 3.0, August 2016, S. 8 f. Unterstützung erlangt die irakische Bevölkerung insbesondere durch finanzielle und materielle Hilfen der internationalen Staatengemeinschaft, vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Humanitarian situation, Version 3.0, August 2016, S. 21. In der autonomen Region Kurdistan hat der enorme Flüchtlingszustrom zu einem Bevölkerungszuwachs geführt, der die Infrastruktur sowie die Bereitstellung grundlegender Dienste belastet und die wirtschaftlichen Kapazitäten der kurdischen Regionalregierung an ihre Grenzen bringt, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 08.04.2016, S. 36; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Humanitarian situation, Version 3.0, August 2016, S. 15. Nichtregierungsorganisationen leisten bei der Versorgung der Bevölkerung speziell in der kurdischen Autonomieregion jedoch Unterstützung. Viele Nichtregierungsorganisationen haben ihren Sitz von Bagdad nach Erbil verlegt, da sich der Großteil hilfsbedürftiger Menschen, die für Hilfsorganisationen ohne erhebliche Gefahr erreichbar sind, in den drei Provinzen der kurdischen Autonomiegebiete aufhält, vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Humanitarian situation, Version 3.0, August 2016, S. 20. Die medizinische Versorgung im Gesamtirak bleibt angespannt. Der Irak verfügt über kein allgemeines Kranken- und Sozialversicherungssystem. Die öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitssystem beliefen sich im Jahr 2012 auf 1,9 % des Bruttoinlandsproduktes. Viele Krankenhäuser in Bagdad arbeiten nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität, die ca. 2000 landesweit bestehenden örtlichen Gesundheitszentren sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller oder Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Ärzte und Krankenhauspersonal im Irak gelten grundsätzlich als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen und Repressalien das Land verlassen. Auf 1,3 Krankenhausbetten kamen im Jahr 2012 ca. 1000 Iraker. Die Erreichbarkeit medizinischer Versorgung ist in den städtischen Gegenden grundsätzlich eher gewährleistet als in den ländlichen Arealen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 08.04.2016, S. 47; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand Dezember 2016, 07.02.2017, S. 23; UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Humanitarian situation, Version 3.0, August 2016, S. 17. In der autonomen Region Kurdistan befindet sich gemäß einer in dem vorliegenden Gerichtsverfahren eingeholten Auskunft des deutschen Generalkonsulats Erbil vom 06.03.2017 jedenfalls in der Stadt Dohuk ein staatliches Zentralkrankenhaus. Bei Würdigung der vorgenannten Umstände stellen sich die humanitären Bedingungen im Irak und speziell in Kurdistan gegenüber denen in Deutschland zwar als deutlich schlechter dar. Sie sind jedoch nicht so schlecht, dass mit ihnen im Falle einer Abschiebung bereits eine Verletzung von Art. 3 EMRK einherginge. Auch bestehen im Falle der Kläger keine außerordentlichen individuellen Umstände, die zu einer abweichenden Bewertung führen könnten. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1) im Falle einer Rückkehr in den Irak den Lebensunterhalt der Familie durch Erwerbstätigkeit verdienen kann bzw. die Kläger jedenfalls Unterstützung durch ihre noch im Irak lebende Familie erlangen könnten. Soweit die Kläger geltend machen, der Kläger zu 1) könne aufgrund der Folgen seiner Kopfverletzung, d.h. aufgrund von epileptischen Anfällen, Kopfschmerzen und einem starken Ruhebedürfnis, keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, überzeugt dies im Ergebnis nicht. Dagegen spricht bereits, dass der Kläger zu 1) in der persönlichen Anhörung beim Bundesamt angegeben hat, bis zur Ausreise aus dem Irak im Dezember 2015 tatsächlich noch gearbeitet zu haben, und zwar als Bauarbeiter und in der Landwirtschaft. Er habe ohne Arbeit nicht leben können, da er eine große Familie habe. Zwar hat er diese Äußerung in der mündlichen Verhandlung revidiert, geltend gemacht, der Dolmetscher beim Bundesamt habe falsch übersetzt und sodann vorgetragen, er habe seit der Verletzung im August 2014 nicht mehr gearbeitet. Dieser letzte Vortrag erscheint vor dem Hintergrund, dass das Anhörungsprotokoll keinerlei Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher bietet, die Frage der anhörenden Entscheiderin, bis wann der Kläger im Irak gearbeitet habe, klar formuliert war und auch die vom Kläger zu 1) gegebene Antwort auf Missverständnisse in keiner Weise hindeutet, nicht glaubhaft. Darüber hinaus ergibt sich aus dem ärztlichen Befundbericht des Universitätsklinikums Köln vom 26.04.2016, dass die epileptischen Anfälle des Klägers zu 1), die nach dessen eigenen Schilderungen das Haupthindernis für eine beruflichen Tätigkeit darstellen, vor allem auf die nur unregelmäßige Einnahme des zur Therapie empfohlenen Medikamentes Carbamazepin zurückzuführen sind. Der Bescheinigung lässt sich entnehmen, dass im Falle einer regelmäßigen Einnahme des Medikamentes voraussichtlich mit Anfallsfreiheit, jedenfalls aber mit einem Anfallsrückgang zu rechnen ist. Würde der Kläger zu 1) das Medikament regelmäßig einnehmen, was er vor der Ausreise aus dem Irak eigenen Angaben zufolge nicht getan hat, wäre ihm eine Erwerbstätigkeit voraussichtlich zumutbar. Der Kläger zu 1) hätte nach der Erkenntnislage des Gerichts in den kurdischen Autonomiegebieten des Irak auch tatsächlich regelmäßigen, kostenfreien Zugang zu dem Medikament Carbamazepin. Dies ergibt sich aus der in dem vorliegenden Gerichtsverfahren eingeholten Auskunft des deutschen Generalkonsulates in Erbil vom 06.03.2017. Das Generalkonsulat bestätigt, dass das Medikament Carbamazepin im gesamten Irak und auch in Kurdistan flächendeckend in Apotheken und Krankenhäusern erhältlich ist. Es kostet aus türkischer Herstellung ca. 9 Euro für 50 Tabletten. Mit einem Medikamentenpass können Patientinnen und Patienten, die das Medikament regelmäßig brauchen, dieses auch kostenlos bekommen. Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Auskunft bestehen aus Sicht des Gerichts nicht. Insbesondere reicht der pauschale Vortrag der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung, der Kläger zu 1) habe die Medikamente vor seiner Ausreise immer bezahlen müssen, nicht aus, um die grundsätzliche Vermutung der Richtigkeit der amtlichen Auskunft zu erschüttern. Weder haben die Kläger konkrete Angaben dazu gemacht, ob sie sich bemüht haben, für den Kläger zu 1) den in der Auskunft genannten Medikamentenpass für einen kostenlosen Zugriff auf das Medikament zu erhalten, noch, an welche Stellen in Kurdistan (Krankenhäuser, Apotheken etc.) sie sich tatsächlich gewendet haben, um das Medikament zu bekommen. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Kläger zu 1) aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage wäre, den Lebensunterhalt für seine Familie zu verdienen – z.B. aufgrund anhaltender epileptischer Anfälle –, müssten sich die Kläger jedenfalls auf die finanzielle Unterstützung ihrer Familie verweisen lassen. Nach den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung leben noch drei Söhne der Kläger im Alter von 25, 17 und 15 Jahren sowie eine Schwiegertochter in Khanke in der Provinz Dohuk. Die Söhne verdienen ihren Lebensunterhalt als Tagelöhner und leben nach Angaben der Kläger in einem Versorgungscamp in Khanke. Es ist davon auszugehen, dass die Söhne der Kläger für den Fall, dass der Kläger zu 1) selbst nicht mehr arbeiten könnte, finanzielle Unterstützung für die Familie bieten könnten. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Kläger nach eigenen Angaben nach der Schussverletzung des Klägers zu 1) und vor ihrer Ausreise aus dem Irak noch mehr als ein Jahr in Khanke gelebt haben, nach eigenen Angaben ebenfalls in dem Camp, in dem nunmehr die Söhne leben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie in dieser Zeit keine ausreichende Lebensgrundlage hatten, bestehen nicht. Einen Anspruch auf Zustandsverbesserung bietet § 60 Abs. 5 AufenthG nicht. b) Schließlich besteht in Bezug auf die Kläger auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für die Ausländerin oder den Ausländer dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die Gefahr von einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Entscheidend ist vielmehr, ob für die Ausländerin oder den Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhalts eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.03.1996 – 9 C 116.95 –, juris, Rn. 9 ff; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 – 9 C 9.95 –, juris, Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2008, – 20 A 2375/07.A –, juris, Rn. 14. Für die Kläger ist keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG ersichtlich, insbesondere nicht für den Kläger zu 1) aufgrund seiner Beschwerden infolge der Schussverletzung. Nach den Befundberichten des Universitätsklinikums Köln sowie des Heilig-Geist-Krankenhauses vom 26.04.2016 und vom 16.06.2016 sind die epileptischen Anfälle des Klägers, d.h. insbesondere seine Ausfallerscheinungen, mittels des Medikamentes Carbamazepin behandelbar. Das Medikament Carbamazepin ist im Irak, insbesondere in Kurdistan, flächendeckend erhältlich. Mittels eines Medikamentenpasses kann es dort auch kostenfrei erlangt werden (s. oben). Da in Deutschland die Behandlung ebenfalls mittels des Medikamentes Carbamazepin durchgeführt wird, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich der Gesundheitszustand des Klägers zu 1) infolge einer Rückkehr in den Irak erheblich verschlechtern sollte. Sollte es dennoch zu Verschlechterungen des Gesundheitszustandes des Klägers zu 1) kommen, ist eine Behandlung seiner Beschwerden im Zentralkrankenhaus in Dohuk möglich. Dort gibt es nach der Auskunft des Generalkonsulats Erbil vom 06.03.2017 Spezialisten, die Epilepsie behandeln können, wenn nötig auch kostenfrei. Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der amtlichen Auskunft bestehen auch in diesem Punkt nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.