Beschluss
5 L 2191/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0628.5L2191.17.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Eilantrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Eilantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Antragsteller keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt haben, die eine Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit zugelassen hätte. Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Abschiebemaßnahme gegen die Antragsteller zu unterlassen, ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund). Die dem Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch zugrunde liegenden Tatsachen sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch – also einen Anspruch auf (vorübergehende) Aussetzung der Abschiebung durch Erteilung einer Duldung – nicht glaubhaft gemacht. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers so lange auszusetzen, wie sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ein rechtliches Abschiebehindernis in diesem Sinne liegt unter anderem vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 03.03.2005 – 18 B 339/05 – und vom 24.03.2005 – 18 B 1660/04 –, sämtlich juris. Für ein Abschiebungshindernis im vorstehenden Sinne ist vorliegend nichts glaubhaft gemacht. Soweit im zugehörigen Hauptsacheverfahren Atteste vorgelegt wurden, beziehen diese sich nicht auf die Antragsteller. Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis ergibt sich vorliegend auch nicht aus Art. 6 GG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.06.2013 – 2 BvR 586/13 –, juris, Rn. 12. Voraussetzung für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses ist demnach grundsätzlich, dass es um die Trennung von Personen geht, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten. Berechtigterweise halten sich Ausländer mit einem Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet auf. Ausnahmsweise kann der Besitz einer Duldung jedoch genügen, um ein Abschiebhindernis von Familienangehörigen zu begründen, vgl. VGH BW, Beschluss vom 09.03.2005 – 13 S 1815/04 –. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit familiärer Bindung sind insbesondere die Intensität der familiären Beziehungen, das Alter der Kinder oder auch die Betreuungsbedürftigkeit einzelner Familienmitglieder von Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2005 – 18 B 1592/05 –. Dabei drängt die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie einwanderungspolitische Belange erst dann zurück, wenn die gelebte Familiengemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil besondere Umstände demjenigen Mitglied dieser Gemeinschaft, zu dem der Ausländer eine außergewöhnlich enge Beziehung hat, ein Verlassen der Bundesrepublik unzumutbar machen. Handelt es sich hierbei um ein Kind, ist maßgeblich auf dessen Perspektive abzustellen. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 – 1 C 15/12 –, juris. Dies zugrunde gelegt, ist ein Abschiebehindernis hier nicht glaubhaft gemacht. Soweit es um die eheliche Lebensgemeinschaft der Antragsteller untereinander geht, ist bereits nicht ersichtlich, dass diese getrennt abgeschoben werden würden. Es ist unabhängig davon auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine Trennung der Antragsteller voneinander für einen überschaubaren Zeitraum nicht zumutbar wäre. Soweit die Antragsteller die Unzumutbarkeit ihrer Abschiebung mit dem Aufenthalt des am 00.00.0000 geborenen und damit ca. 17 ½-jährigen Sohnes, G. T. , der im Bundesgebiet über eine Ausbildungsduldung verfügt, begründen wollen, ist dem unter Würdigung der Gesamtumstände hier im Einzelfall nicht zu folgen. Dabei kann offen bleiben, ob die Ausbildungsduldung, die nicht die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes begründet, sondern nur die Aussetzung der Abschiebung für die Zeit der Ausbildung bedeutet, einen Ausnahmefall zum berechtigten Aufenthalt im vorstehenden Sinne begründet. Denn jedenfalls haben die Antragsteller die Einschätzung der Antragsgegnerin, der Sohn sei aufgrund seines Alters, seiner Integration in die deutschen Lebensverhältnisse und seiner Persönlichkeit, wie er sie in der Vergangenheit in Kontakten mit der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin gezeigt habe, in der Lage, bis zum Eintritt der Volljährigkeit eigenständig im Bundesgebiet zu leben, nicht widerlegt. Sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass und aus welchen Gründen der Sohn zwingend auf den Aufenthalt der Antragsteller für die Monate bis zu seiner Volljährigkeit – oder ggf. auch darüber hinaus – angewiesen wäre. Dem Sohn der Antragsteller ist auch die Ausreise zusammen mit den Antragstellern zumutbar, soweit die Antragsteller ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht dahingehend ausüben. Allein aus der Innehabung eines Aufenthaltsrechts eines Familienmitgliedes lässt sich noch nicht ableiten, dass diesem die Ausreise mit einem anderen Familienmitglied zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Herkunftsland unzumutbar wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2013 – 18 B 411/12 –, juris, Rn. 5 (m.w.N.). Sogar der Besitz einer Niederlassungserlaubnis macht es dem Familienmitglied nicht per se unzumutbar, dem Ausreispflichtigen zu folgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 – 1 C 3/08 –, juris, Rn. 19. Dies gilt für den hier vorliegenden Fall, in dem der Sohn der Antragsteller lediglich über eine Ausbildungsduldung verfügt, die ihm weniger Schutz als eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis bietet, erst recht. Entscheidend ist vielmehr, ob die familiäre Lebensgemeinschaft auch im Herkunftsland gelebt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 – 1 C 3/08 –, juris, Rn. 18. Dies ist vorliegend anzunehmen. Der Sohn der Antragsteller hat die prägenden Jahre seiner Kindheit im Kosovo verbracht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht über hinreichende Sprachkenntnisse verfügen würde oder die Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft nicht möglich wäre. Allein die mögliche Verschlechterung hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation und der beruflichen Möglichkeiten begründet eine Unzumutbarkeit im vorstehenden Sinne nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der UN-Kinderrechtskonvention, auf die die Antragsteller zuletzt verweisen. Zunächst ist die Annahme nicht nachvollziehbar, dass es zu einer „zwangsweisen Trennung“ zu ihrem Sohn käme. Denn es ist nichts dafür glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich, dass die Antragsteller nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn ausüben und diesen mitnehmen oder ggf. kurz nach der Abschiebung zu sich holen könnten. Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass die Regelungen der Kinderrechtskonvention vorliegend unmittelbar ein Aufenthaltsrecht für die Antragsteller oder ihres Sohnes im Bundesgebiet begründen würden. Auch unter Berücksichtigung der Wertentscheidungen der Kinderrechtskonvention bei der Auslegung des nationalen Rechts ergibt sich kein Bleiberecht für die Antragsteller. Insbesondere begründen die besseren sozialen Rahmenbedingungen im Bundesgebiet gegenüber dem Herkunftsland unter Beachtung des Kindeswohls im Sinne der Konvention kein Bleiberecht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2013 – 18 B 411/12 –, juris, Rn. 11. Soweit der Prozessbevollmächtige der Antragsteller anmerkt, dass für die Zeit bis zur Volljährigkeit ein Vormund für den Minderjährigen zu bestellen wäre, handelt es sich hierbei um bloße Gegebenheiten im weiteren Verwaltungsverfahren, die als Zweckmäßigkeitserwägungen der Rechtskontrolle des Gerichts entzogen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wegen der vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache wurde im vorliegenden Fall von einer Reduzierung des Streitwertes abgesehen.