Urteil
7 K 1834/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0627.7K1834.16.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt eine Bescheinigung als Spätaussiedler. Er wurde am 00.00.1956 in Schu, ehemalige Sowjetunion (heute Kasachstan) geboren. Am 06.04.1992 beantragte seine Ehefrau bei der Beklagten die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Die Beklagte erteilte den Aufnahmebescheid unter dem 06.12.1993 und bezog in diesen u.a. den Kläger ein. Am 22.03.1994 reiste der Kläger mit seiner Familie ins Bundesgebiet ein. Am 13.04.1994 beantragten der Kläger und seine Ehefrau bei der Landesaufnahmestelle Thüringen jeweils eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG a.F. Am 10.11.1994 erteilte die Behörde dem Kläger eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG und seiner Ehefrau eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Am 08.08.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung als Spätaussiedler. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.11.2014 ab, da kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Antragstellung und seiner Einreise bestehe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2016, zugestellt am 12.02.2016 zurück, weil der Kläger sich ausweislich des russischen Nationalitäteneintrags in seinem Inlandspass aus dem Jahre 1976 nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe. Am 14.03.2016, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, sein Vater sei deutscher Nationalität gewesen. Er selbst sei bis zu seinem 18. Lebensjahr laut seinem Ausweis deutscher Volkszugehöriger gewesen. Als er Wehrdienst habe leisten müssen, sei ihm zu seinem 18. Geburtstag sein Pass weggenommen und ein Pass mit russischer Nationalitätseintragung in die Hand gedrückt worden. Nach seinem Wehrdienst habe er aus Angst vor Repressalien nicht beantragt, dass ihm die deutsche Nationalität wieder zuerkannt werde. In seiner Familie sei ihm die deutsche Sprache vermittelt worden. Er habe sich – wenn auch nicht gegenüber den Behörden – weiter für die deutsche Volkszugehörigkeit entschieden und zu dieser bekannt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2016 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ergänzt, es schließe nach der aufgrund seines Einreisezeitpunkts maßgeblichen Rechtslage ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise aus, dass der Kläger sich zu einer nichtdeutschen Nationalität bekannt habe. Eine Zuordnung zur deutschen Nationalität allein aufgrund seiner Abstammung wäre nach dem Recht der Sowjetunion nur dann in Betracht gekommen, wenn er beidseitig von deutschen Eltern abstammen würde und bei seiner Ausreise noch nicht bekenntnisfähig gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zugehörigen Beiakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 BVFG. Danach stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler nach der maßgeblichen Rechtslage. Zwar ist für die Beurteilung des Klagebegehrens grundsätzlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt. Diese Rechtslage ist allerdings nur dann zugrunde zu legen, soweit nicht Gründe des materiellen Rechts eine andere Betrachtung gebieten. Dies ist dann der Fall, wenn – wie hier – zu beurteilen ist, ob eine Person Spätaussiedler nach §§ 4, 6 BVFG ist. Dies richtet sich nach der Rechtslage bei Aufenthaltnahme im Bundesgebiet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 –, juris, Rz. 37 f. Unter Berücksichtigung seiner Aufenthaltnahme im Bundesgebiet am 22.03.1994 ist das Begehren des Klägers u.a. nach § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BVFG in der Fassung vom 02.06.1993 zu beurteilen. Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren ist und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Denn er hat sich nicht bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt. Als Bekenntnis im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Fall 1 BVFG kommt im territorialen Bereich der ehemaligen Sowjetunion vornehmlich die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in amtliche Dokumente (u.a. erster Inlandspass) in Betracht. Ist einer Person die Entgegennahme, das Führen, die Nutzung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität zurechenbar, dann wendet sie sich damit nach außen einem anderen Volkstum zu. Das ist der Fall, wenn die Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität vom Willen des Passinhabers getragen ist oder wenn dieser eine Möglichkeit nicht nutzt, sich der Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität zu widersetzen und stattdessen einen Pass mit deutscher Nationalität zu erhalten. Dann lässt er ihn für sich wirken. Spätestens seit November 1992 bestand in Russland selbst auch außerhalb einer ausnahmsweisen Berichtigung bei Nachweis der Fehlerhaftigkeit die Möglichkeit, die Änderung des Nationalitätseintrages auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 – 5 C 25.06 –, juris, Rz. 10; OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2011 – 12 A 982/10 –, juris, Rz. 7. Seinen ersten Inlandspass hat der Kläger nicht vorgelegt. In seinem 1976 ausgestellten Inlandspass ist die russische Nationalität eingetragen. Der Kläger hat das Gericht auch nicht davon überzeugen können, dass er bei Eintritt in die Rote Armee zur Eintragung der deutschen Nationalität gezwungen worden ist. Er hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in dem nach seinem Militärdienst ausgestellten Inlandspass die russische Nationalität eingetragen und dies ihm damals egal gewesen sei. Auf die Anregung seines Vaters, mit den Behörden über diese Nationalitäteneintragung zu sprechen, hat er gesagt, er habe „die Schnauze voll“ von diesen Bürokraten. Es war dem Kläger demnach kein inneres Bedürfnis, sich der Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität zu widersetzen. Die Nationalitätenerklärung ist ihm zuzurechnen als nach außen erkennbare Hinwendung zu einem anderen Volkstum. Zudem hat der Kläger in der Zeit von 1992 bis zu seiner Ausreise im Jahr 1994 den Inlandspass mit russischer Nationalitätseintragung freiwillig genutzt, ohne sich darum zu bemühen, einen Pass mit deutschem Nationalitätseintrag zu bekommen. Er hat eingeräumt, sich nicht gegenüber den Behörden für die deutsche Volkszugehörigkeit entschieden und zu dieser bekannt zu haben. Hat sich jemand – bis zur Aussiedlung fortwirkend – zu einer nichtdeutschen Nationalität erklärt, so schließt dies ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Fall 2 BVFG) aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rz. 25 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.