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Urteil

23 K 3867/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0531.23K3867.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger steht als Oberstabsfeldwebel in den Diensten der Beklagten. Er begehrt die Gewährung von Trennungsgeld. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen von der 1. Kompanie des damaligen Führungsunterstützungsregiments 00 in D. zum 1. Januar 2002 zum damaligen Streitkräfteunterstützungskommando in L. versetzt. Ihm wurde Umzugskostenvergütung zugesagt. Von dieser Zusage machte der Kläger keinen Gebrauch, sondern behielt seinen Wohnort in F. bei. Zum 1. Juni 2008 wurde der Kläger mit Verfügung vom 6. Mai 2008 unter Angabe einer voraussichtlichen Verwendungsdauer von 3 Jahren aus dienstlichen Gründen zum Logistikamt der Bundeswehr nach Siegburg auf einen höherbewerteten Dienstposten versetzt. Für diese Versetzung wurde Umzugskostenvergütung unter Hinweis auf anstehende Umstrukturierungsmaßnahmen in der Bundeswehr nicht zugesagt. Im Jahr 2011 zog der Kläger aus privaten Gründen von F. nach B. . Der Kläger wurde mit Verfügung vom 26. September 2012 vom 1. Oktober bis zum 30. November 2012 von Siegburg zum Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr kommandiert und mit Verfügung vom selben Tag ab dem 1. Dezember 2012 aus dienstlichen Gründen auf Grund einer Organisationsänderung dorthin versetzt. Als voraussichtliche Verwendungsdauer war zunächst der 30. November 2014 angegeben. Eine Zusage der Umzugskostenvergütung wurde im Hinblick auf die Kürze der geplanten Verwendung am Dienstort Köln nicht erteilt. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 wurde eine voraussichtliche Verwendungsdauer bis zum 30. November 2016 festgelegt; die Nicht-Zusage der Umzugskostenvergütung blieb unter Hinweis auf die anstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen in der Bundeswehr bestehen. Für das Pendeln zwischen seinem Wohnort B. und dem Dienstort L. wurde dem Kläger aufgrund eines Bewilligungsbescheides vom 4. August 2014 zunächst Trennungsgeld gewährt. Mit Bescheid vom 17. März 2015 lehnte die Beklagte Trennungsgeldanträge des Klägers vom 2. Februar 2015 und 27. Februar 2015 ab. Eine erneute Überprüfung habe ergeben, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle. So liege zwar seine Wohnung im I.-------weg 0 in 00000 B. 81 km von der Dienststelle in der N.----------straße 0000 in 00000 L. entfernt und gehöre somit nicht zum Einzugsgebiet der Dienststelle. Jedoch stehe dem Trennungsgeldanspruch entgegen, dass der Kläger mit Wirkung vom 7. Januar 2002 mit Zusage der Umzugskostenvergütung von E. nach L. versetzt worden sei. Die Gewährung von Trennungsgeld wurzle in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie dem Billigkeitsgrundsatz. Abgegolten werde die sich durch eine Versetzung ergebende, nicht vermeidbare getrennte Haushaltsführung, die daraus resultiere, dass der Dienstherr den Beamten zwinge, an einem anderen Ort als seinem Wohnort Dienst zu leisten. Mit der Erteilung der Umzugskostenvergütung habe der Dienstherr hier indes seiner Fürsorgepflicht Genüge getan. Es sei nicht vom Dienstherrn zu vertreten, wenn der Kläger seine Wohnung in F. beibehalten und später aus persönlichen Gründen nach B. gezogen sei. Die nunmehr beanspruchten Kosten für das Pendeln zwischen der Wohnung und dem Dienstort beruhten ausschließlich auf der seinerzeit getroffenen Entscheidung, nicht umzuziehen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 26. März 2015 Beschwerde ein und begründete diese damit, dass die Versetzung von Siegburg nach L. auf einer Organisationsänderung bei der Beklagten beruhe. Eine Umzugskostenvergütung für diese Versetzung sei allein mit Blick auf die geplante kurze Dauer des Verbleibs am neuen Dienstort nicht zugesagt worden. Bei der später erfolgten Verlängerung des Verbleibs um zwei Jahre bis zum 30. November 2016 sei dann folgerichtig eine Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden, weil der Dienstort gleich geblieben sei. In keiner der beiden Verfügungen sei darauf Bezug genommen worden, dass die bereits erteilte Zusage weiterhin Gültigkeit besitze. Der Kläger machte ferner geltend, er habe sich auf die Bewilligung des weiteren Bezugs von Trennungsgeld verlassen und mit der Wahl und Beibehaltung seines jetzigen Wohnsitzes Dispositionen getroffen. Ansonsten würde er seiner Versetzung nicht zugestimmt haben. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 8. Juni 2015 zurückgewiesen. Der Anspruch auf Trennungsgeld ergebe sich aus den maßgeblichen rechtlichen Regelungen in § 1 Abs. 3 und § 1 Abs. 2 TGV, so dass eventuelle von der personalbearbeitenden Stelle genannte Begründungen für die Zusageentscheidung rechtlich nicht relevant seien. Die Fahrten zwischen B. und L. hätten ihren Ursprung nicht in der Versetzung von Siegburg nach L. , sondern in der Entscheidung des Klägers, seinen Wohnsitz in F. bzw. B. weiter beizubehalten und auf die Zusage von Umzugskosten zu verzichten. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 4. August 2014 für die Zukunft sei daher zu Recht erfolgt. Der Kläger hat am 7. Juli 2015 Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt er ergänzend vor, die Argumentation der Beklagten sei nur stimmig, wenn er 2002 tatsächlich nach L. gezogen und dort auch nach der Versetzung nach Siegburg 2008 weiter wohnhaft geblieben wäre. Hiervon könne aber mit Blick auf die hohen Wohnkosten in L. sowie den hohen Zeitaufwand für ein Pendeln zwischen Kölner Innenstadt und Siegburg nicht ausgegangen werden. Die von der Beklagten aufgezeigte Kausalkette sei folglich unterbrochen. Auch habe sein Umzug von F. nach B. zu einer Unterbrechung der Kausalkette geführt. Der Kläger ist der Ansicht, die einmalige frühere Entscheidung, nicht an den Dienstort umzuziehen, werde über Gebühr berücksichtigt und trage der biographischen Entwicklung eines Soldaten nicht hinreichend Rechnung. So ergebe sich etwa aus der Verordnung über die Führung der Personalakten der Soldaten und der ehemaligen Soldaten und den dortigen Vernichtungsvorschriften, dass Personalverfügungen nach 5 Jahren nicht mehr zu berücksichtigen seien. Nach § 5 Abs. 3 der Personalaktenverordnung seien Unterlagen für das Trennungsgeld 6 Jahre nach Ablauf desjenigen Jahres, in dem der einzelne Vorgang abgeschlossen sei, zu vernichten. In Anwendung dieser Regelungen dürfte der Dienstherr heute nicht mehr auf eine Personalverfügung aus dem Jahr 2002 abstellen. Hier könne sich der Dienstherr auch nicht darauf berufen, dass er seiner Fürsorgepflicht hinreichend nachgekommen sei: So seien die Lebenshaltungskosten beim Verbleib des Wohnsitzes in F. und täglichem Pendeln nach L. niedriger, als nach einem Umzug nach L. ohne alltägliches Pendeln. Allein deswegen habe er, wie andere Soldaten in vergleichbaren Fällen auch, die Umzugskostenvergütung seinerzeit nicht in Anspruch genommen. Seinerzeit habe er keine Wahlmöglichkeit zwischen Inanspruchnahme der Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld gehabt. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass die 2002 erteilte Umzugskostenvergütung nur für einen Zeitraum von 5 Jahren nutzbar gewesen sei. Eine Weiterbewilligung sei schließlich auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten geboten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. März 2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 8. Juni 2015 zu verpflichten, ihm auf seine Anträge vom 2. Februar 2015 und 27. Februar 2015 Trennungsgeld zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ergänzt und vertieft unter Bezugnahme auf den Beschwerdebescheid ihr bisheriges Vorbringen. Namentlich sei es ohne rechtliche Bedeutung, dass der Kläger während seiner Verwendung am Dienstort Siegburg seinen Wohnsitz von F. nach B. verlegt habe. Anders als der Kläger ausführe, habe es ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme der Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld weder früher gegeben, noch gebe es dies heute. Ohne Erfolg bemühe der Kläger auch die Vorschriften über Aufbewahrungsfristen. Personalunterlagen wie Versetzungsverfügungen würden über die gesamte Dienstzeit des Soldaten und darüber hinaus aufbewahrt. Eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist gelte lediglich für Abrechnungsunterlagen wie Kassenanweisungen nebst begründender Unterlagen aus dem Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht. Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte mitgeteilt, dass auf eine Rückforderung des in der Vergangenheit gezahlten Trennungsgeldes verzichtet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17. März 2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 8. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 4. August 2014 für die Zukunft mit dem Beschwerdebescheid vom 8. Juni 2015 findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes unterliegt den Einschränkungen der Absätze 2 – 4 des § 48 VwVfG. So darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Die Bewilligung von Trennungsgeld für die täglichen Fahrten von B. nach L. mit Bescheid vom 4. August 2014 war rechtswidrig. Der Kläger hat hierfür keinen Anspruch auf Trennungsgeld. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Erstattung der Fahrkosten kommen allein §§ 1, 6 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland – TGV – in Betracht. Diese sind wiederum aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten – BUKG – erlassen worden. Nach § 1 TGV wird Berufssoldaten aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen für die durch die getrennte Haushaltsführung bzw. das Beibehalten der Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort entstehenden notwendigen Auslagen Trennungsgeld gewährt, wenn die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt wurde, der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1, § 2 TGV). Ein Berechtigter, der täglich vom Dienstort an den Wohnort zurückkehrt, erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. Zwar erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld insoweit, als er ohne Zusage von Umzugskostenvergütung aus dienstlichen Gründen an einen anderen (L. ) als den bisherigen (T. ) Dienstort versetzt worden ist und sein Wohnort in B. mit einer Entfernung von mehr als 30 km (81 km) außerhalb des Einzugsgebiets des neuen Dienstortes L. (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BUKG) liegt. Dennoch können ihm die Kosten, die durch das Beibehalten der Wohnung für die täglichen Fahrten zwischen B. und L. entstanden sind bzw. entstehen, nicht erstattet werden, weil die Gewährung des Trennungsgeldes nach § 1 Abs. 2 TGV zusätzlich voraussetzt, dass diese Aufwendungen „aus Anlass“ der Versetzung entstanden sind. Mit diesem Tatbestandsmerkmal knüpft die Regelung daran an, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es lediglich gebietet, dem Betroffenen nur die zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen auszugleichen, die die jeweilige Personalmaßnahme – hier die Versetzung an einen anderen Dienstort – für ihn mit sich bringt, die also durch die dienstliche Maßnahme verursacht werden. Das Trennungsgeld soll – wie andere Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Personalmaßnahme – ein billiger Ausgleich für die Mehrkosten sein, die dem Soldaten durch eine dienstliche Maßnahme entstehen. Die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit begrenzen diese Ausgleichspflicht auch zugleich. Sie beschränkt sich daher auf solche Aufwendungen, deren Ursache in der Personalmaßnahme und damit in der Sphäre des Dienstherrn liegt. Aufwendungen, die durch die allgemeine Lebensführung des Betroffenen verursacht werden und dem persönlichen Bereich des Soldaten zuzurechnen sind, also quasi nur bei Gelegenheit der Personalmaßnahme anfallen, hat der Dienstherr nicht auszugleichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1980 – 6 C 46.79 –, juris (LS); Urteil vom 20. Juni 2000 – 10 C 3.99 –, juris, Rn. 24 sowie ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2016– 1 A 1662/15 –, juris, Rn. 4 ff und vom 19. Dezember 2012 – 1 A 1174/12 –, juris, Rn. 3. Dies entspricht auch der Regelung des § 12 Abs. 1 BUKG, die den Rahmen vorgibt, innerhalb dessen in der TGV Ansprüche geregelt werden können. Die Vorschrift macht nämlich deutlich, dass Trennungsgeld nur gewährt wird für Mehrkosten, welche durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehen. Gemeint ist mit dieser Vorschrift, dass neben der nunmehrigen Wohnung eine bisherige Wohnung (in räumlichem Bezug zum bisherigen Dienstort) weiter unterhalten wird. Keinesfalls wird von der Vorschrift erfasst, dass mit der alten und zugleich neuen Wohnung insgesamt nur eine Wohnung unterhalten wird. Hintergrund ist, dass das Trennungsgeld für „das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort“ dafür gewährt wird, dass der Dienstherr vom Soldaten verlangt, seine bisherige Wohnung beizubehalten. Stellt die bisherige Wohnung – jedenfalls die für die Familie des Berechtigten nach wie vor geltende Hauptwohnung – nach der dienstlichen Maßnahme die einzige Wohnung dar, ist der Tatbestand des Beibehaltens der Wohnung nicht erfüllt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 1 A 1174/12 –, juris, Rn. 3; VG L. , Urteil vom 13. April 2012 – 9 K 2442/09 –, juris, Rn. 18. Nach diesen Kriterien sind die Auslagen, die der Kläger für die Fahrten zwischen der Familienwohnung in B. und dem Dienstort L. aufwenden muss, nicht durch Trennungsgeld auszugleichen. Sie werden nicht dadurch verursacht, dass der Kläger vom Dienstort T. (wieder) nach L. versetzt worden ist. Grund und prägende Ursache für diese Auslagen für die täglichen Fahrten zum Arbeitsplatz ist vielmehr (immer noch) der Umstand, dass sich der Kläger bei seiner Versetzung nach L. im Jahre 2002 entschieden hat, trotz der Zusage von Umzugskostenvergütung nicht am ursprünglichen und nunmehr wieder bestimmten Dienstort L. zu wohnen, sondern außerhalb des Einzugsgebiets dieses Dienstortes. Durch die Zusage von Umzugskostenvergütung im Jahre 2002 ist L. aus trennungsgeldrechtlicher Perspektive als „Wohnort“ anzusehen, wenn auch der Kläger aus persönlichen Gründen tatsächlich einen anderen Wohnort gewählt hat. Dieser Umstand besteht nach der letzten Versetzung nach L. unverändert fort und bedingt die täglichen Fahrten von B. nach L. und zurück. Die damit verbundenen Kosten sind daher unabhängig von der letzten Versetzung von T. nach L. seiner allgemeinen Lebensführung zuzurechnen. Waren deshalb damals die Fahrauslagen aus den Dienstbezügen zu tragen, besteht kein Grund, die Verhältnisse im Hinblick auf die vorübergehende Versetzung nach T. und die zwischenzeitliche Rückversetzung nach L. anders zu bewerten. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger unter Bezugnahme auf Aufbewahrungsvorschriften meint, das seinerzeitige Absehen von einem Umzug dürfe nicht mehr berücksichtigt werden. Eine derartige „Verfallvorschrift“ sehen weder das Bundesumzugskostengesetz noch die Trennungsgeldverordnung vor. Maßgeblich sind allein die Voraussetzungen der Anspruchsnorm, hier also das Merkmal „aus Anlass“ in § 1 Abs. 2 TGV. Aus demselben Grunde kommt es nicht darauf an, wie die Ablehnung der Zusage einer Umzugskostenvergütung in den jeweiligen Versetzungsbescheiden begründet worden ist. Ebenso wenig kommt es auf die vom Kläger aufgezeigte „Unterbrechung der Kausalkette“ an. Ob ein Anspruch auf Trennungsgeld besteht, richtet sich alleine nach §§ 1 und 6 TGV, deren Voraussetzungen – wie bereits ausgeführt – nicht erfüllt sind; fiktive Vergleichsbetrachtungen, etwa ob der Kläger nach seiner Versetzung nach T. in L. wohnen geblieben wäre, sind hier nicht anzustellen. Der Rücknahme des Bewilligungsbescheides stehen des Weiteren keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Diesen Gesichtspunkten hat die Beklagte in der angefochtenen Verfügung hinreichend Rechnung getragen, indem sie dort eine Rücknahme der Bewilligung nur für die Zukunft ausgesprochen hat. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte inzwischen erklärt hat, außerhalb des streitgegenständlichen Verfahrens von einer Rückforderung auch für die Vergangenheit absehen zu wollen. Schließlich sind Ermessensfehler nicht erkennbar. Die Beklagte hat beanstandungsfrei das öffentliche Interesse an der Vermeidung fortlaufender unrechtmäßiger Zahlungen höher bewertet, als das Interesse des Klägers, auch künftig Leistungen nach der Trennungsgeldverordnung ohne Vorliegen der maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen erhalten zu wollen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.