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Urteil

23 K 902/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0510.23K902.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger stand als Soldat auf Zeit – zuletzt im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers – im Dienst der Beklagten. Aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 28. Mai 2009 über eine Dienstzeit von 12 Jahren berief die Beklagte den Kläger mit Urkunde vom 27. Oktober 2009 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Am gleichen Tag setzte die Beklagte die Dienstzeit zunächst auf vier Jahre mit einem Dienstzeitende am 30. September 2013 fest. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 – zugestellt am 17. Dezember 2012 – entließ die Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung aus dem Dienstverhältnis, da er seit dem 5. Dezember 2017 bestandskräftig als Kriegsdienstverweigerer anerkannt war. Während seiner Wehrdienstzeit absolvierte der Kläger zwei Fachausbildungen. Hierbei handelte es sich zum einen um die Ausbildung zum „Elektroniker für Geräte und Systeme“, die vom 5. Oktober 2010 bis zum 28. Juni 2012 dauerte. Diese Ausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf schloss er mit einer Prüfung vor der IHK Nord Westfalen ab, die das Bestehen der Prüfung mit Zeugnis vom 22. Juni 2012 bestätigte. Zum anderen absolvierte er vom 10. September 2012 bis zum 28. September 2012 eine Ausbildung im Bereich der SASPF Führungsdienstgeräteelektronik. Unter dem 3. August 2015 berechnete das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr die Höhe der durch die Ausbildungen entstandenen Kosten. Hiernach ergab sich eine Gesamtsumme von 12.614,52 EUR, die sich aus Ausbildungskosten für die Elektronikerausbildung in Höhe von 2.123,40 EUR (Material- und sonstige Betriebskosten), 7.898,68 EUR (Personal-/Zusatzkosten) und 140,95 EUR (persönliche Kosten – Reisekosten/Umzugskosten) sowie 2.451,49 EUR für die SASPF Führungsdienstgeräteelektronikerausbildung zusammensetzte. Unter dem 10. August 2015 hörte die Beklagte den Kläger zur Rückforderung der Kosten für die Fachausbildungen in Höhe von 12.614,52 EUR an und gab dem Kläger Gelegenheit zur Rückäußerung (einschließlich Angaben zur eigenen finanziellen Gesamtsituation) bis zum 23. September 2015. Unter dem 16. September 2015 und dem 21. Oktober 2015 bat der Kläger jeweils um eine Fristverlängerung von einem Monat, letztlich also bis zum 23. November 2015. Mit Leistungsbescheid vom 28. Oktober 2015 – zugestellt am 29. Oktober 2015 – setzte die Beklagte den Erstattungsbetrag auf 9.822,28 EUR fest und forderte den Kläger auf, den Betrag unverzüglich nach Bestandskraft des Bescheides in voller Höhe zu zahlen. Gleichzeitig bestimmte die Beklagte, dass bei verspäteter Zahlung ab Bestandskraft oder spätestens ab dem 1. Dezember 2015 Stundungszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich auf den Erstattungsbetrag erhoben werden. Zur Begründung führte die Beklagte im Kern aus, da der Kläger den Kriegsdienst verweigert habe, sei er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatz nur verpflichtet, die Kosten zu erstatten, die ihm selbst bei einer vergleichbaren zivilen Ausbildung entstanden wären. Ausgehend davon, dass der qualifizierte Abschluss nach einer Ausbildungszeit von 3 ½ Jahren erreicht werde, müssten die fiktiven ersparten Lebenshaltung- und Krankenversicherungskosten für diesen Zeitraum berücksichtigt werden. Zur Vereinfachung der Berechnung lege sie das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum, welches für alle Steuerpflichtigen in voller Höhe von der Einkommenssteuer freizustellen sei, zugrunde. Nach den jährlich aktualisierten Beträgen zu § 32a EStG ergebe sich für die fiktive Ausbildungsdauer vom 5. Oktober 2010 bis zum 4. April 2014 ein Gesamtbetrag in Höhe von 28.219,17 EUR. Hierzu seien noch die tatsächlich erstatteten persönlichen Kosten in Höhe von 140,95 EUR zu addieren. Da dieser Betrag deutlich höher sei als die tatsächlichen Kosten der Ausbildung, beschränke sie aus Billigkeitsgründen die Erstattung auf die tatsächlichen Ausbildungskosten. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtige sie ferner eine Abdienquote von 3,40%. Hieraus ergebe sich ein Verzichtsbetrag von 340,00 EUR und insgesamt ein Erstattungsbetrag von 9.822,28 EUR. Gleichfalls am 29. Oktober 2015 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Antrag auf Akteneinsicht. Am 27. November 2015 legte der Kläger gegen den Leistungsbescheid vom 28. Oktober 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Leistungsbescheid sei schon formell rechtswidrig, weil er vor Erlass nicht hinreichend angehört worden sei. Ohne Grund sei die Frist zur Stellungnahme nicht verlängert worden. Im Widerspruch zur raschen Entscheidung stehe auch, dass der Bevollmächtigte noch unter dem 6. November 2015 zur Vorlage einer Vollmacht aufgefordert worden sei. Aufgrund der fehlenden Anhörung sei der Bescheid auch rechtswidrig, da keine sachgerechte Entscheidung zur Billigkeit, namentlich zu seiner Leistungsfähigkeit habe getroffen werden können. Tatsächlich stelle die Rückforderung für ihn eine besondere Härte dar, da er als Student von BAföG lebe und noch einen Kredit abzuzahlen habe. Zudem sei das KDV-Verfahren schon nach drei Wochen abgeschlossen gewesen und er sei sogleich entlassen worden. Bei normaler Bearbeitungsdauer des Kriegsdienstverweigerungsantrags hätte er noch einen weiteren Teil der Ausbildungsaufwendungen abgedient. Der Bescheid beachte auch nicht die Anforderungen, die Rechtsprechung im Falle der Kriegsdienstverweigerung an die Rückforderung von Ausbildungskosten knüpfe. Der Begründung des Widerspruchs fügte der Kläger einen ausgefüllten Vordruck zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bei. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2016 – zugestellt am 26. Januar 2016 – änderte die Beklagte den Bescheid vom 28. Oktober 2015 dahingehend ab, dass dem Kläger unter Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse eine verzinsliche Stundung bis zum 1. Februar 2017 gewährt wurde. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wiederholte sie die Gründe des Ausgangsbescheides und machte ergänzend geltend, der Kläger habe im Anhörungsverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Belange geltend zu machen; der Antrag seines Bevollmächtigten auf Akteneinsicht sei erst nach der Bescheidversendung eingegangen. Die jetzt vom Kläger belegte wirtschaftliche Situation rechtfertige die Stundung des Erstattungsbetrages. Sollte sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht verbessern, könnten im Rahmen der Billigkeit auf Antrag weitere Stundungen oder Ratenzahlungen gewährt werden. Zudem sicherte die Beklagte dem Kläger zu, einem Antrag auf Erlass des restlichen Erstattungsbeitrags zwei Jahre vor Erreichen des dann für den Kläger geltenden Renteneintrittsalters (Regelaltersgrenze) stattzugeben, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt seinen Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei. Am 17. Februar 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt die Gründe seines Widerspruchs. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2016 und des Schriftsatzes vom 12. April 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist insbesondere auf den Widerspruchsbescheid. Unter dem 12. April 2017 hat die Beklagte den streitigen Bescheid nochmals dahingehend abgeändert, dass keine Stundungszinsen erhoben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2016 und der Änderung vom 12. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen nicht. Insbesondere hat die Beklagte dem Kläger vor Erlass des Leistungsbescheides gemessen an § 28 VwVfG hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gegeben; ein Anhörungsmangel ist nicht gegeben. Schon unter dem 10. August 2015 und damit mehr als zwei Monate vor Erlass des streitigen Bescheides hat die Beklagte den Kläger angehört. Eine Veranlassung zur erneuten Verlängerung der Stellungnahmefrist bestand nicht, zumal der Kläger auch nicht hinreichend deutlich gemacht hat, aus welchem Grund die Verlängerung der Frist notwendig ist. Letztlich hat der Kläger jedenfalls im Widerspruchsverfahren die Gelegenheit ergriffen, seine Belange vorzutragen. Der Bescheid ist – in Gestalt der ergangenen Abänderungen – auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Danach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung grundsätzlich erstatten. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat den Kläger vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war; dies gilt nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Auch war die militärische Ausbildung des Klägers mit einer Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 SG verbunden. Fachausbildung in diesem Sinne ist eine besondere zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 3.81 –. Dies ist bei der vom Kläger während der Wehrdienstzeit absolvierten Ausbildung zum Elektroniker für Geräte und Systeme zweifellos der Fall. Die staatlich anerkannte Ausbildung ist auch zivil nutzbar. Dass die Pflicht zur Erstattung der gezahlten Ausbildungskosten dem Grunde nach auch für anerkannte Kriegsdienstverweigerer besteht, verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG, da die Erstattungspflicht nicht an die Kriegsdienstverweigerung, sondern allein an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis anknüpft. Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. März 2006 – 2 C 18.15 –, juris, Rz. 13. Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für die Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat. So schon BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 – 2 BvL 51/71 –. Allerdings bestimmt § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, dass auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Dies greift insbesondere dann Platz, wenn der Soldat – wie vorliegend – den Kriegsdienst nach Art. 4 Abs. 3 GG verweigert und aus diesem Grund aus dem Dienstverhältnis vorzeitig ausscheidet. Gerade in diesem Fall ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG dahingehend auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 – und Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 C 40.13 –. Denn die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt und verpflichtet, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Der Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte in diesem Sinne dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Ständige Rechtsprechung, vgl, BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 und Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 C 40.13 –. Ausgehend hiervon darf der Erstattungsbetrag nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Bei der danach gebotenen Entscheidung über die Frage, inwieweit auf den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise zu verzichten ist, hat die Beklagte insgesamt ermessensfehlerfrei gehandelt. Die Beklagte die ihr durch die Ausbildung entstandenen Kosten (mittelbare und unmittelbare Ausbildungskosten für die Ausbildung zum Elektroniker für Geräte und Systeme) in Höhe von insgesamt 10.163,03 zutreffend berechnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Berechnung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 3. August 2015 verwiesen werden. Dem hat die Beklagte systemgerecht die Aufwendungen für Lebenshaltungskosten gegenüber gestellt, die der Kläger selbst hätte aufwenden müssen, wenn er die entsprechende Ausbildung außerhalb der Bundeswehr absolviert hätte. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte hierbei auf das steuerfreie Existenzminimum zurückgegriffen hat. Dies dürfte die für den Kläger günstigste Variante zur Berechnung der fiktiven Lebenshaltungskosten sein. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte zutreffend fiktive Lebenshaltungsaufwendungen für die Dauer einer entsprechenden zivilen Ausbildung in Höhe von 28.219,17 EUR errechnet. Die so zutreffend ermittelten Lebenshaltungskosten waren nicht um die bei einer zivilen Ausbildung zu erwartende Ausbildungsvergütung zu kürzen. Denn bei der fiktiven Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden in der dualen betrieblichen Berufsausbildung und den Ausbildungskosten des Dienstherrn handelt es sich um strukturell unterschiedliche Positionen, die nicht miteinander saldierbar sind Der ehemalige Soldat auf Zeit muss keinen Teil seiner Geld- und Sachbezüge (§ 30 SG) erstatten. Er wird durch die gesetzliche Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nur zu einer Vorteilsabschöpfung für die von der Beklagten jenseits des ihm gewährten Solds finanzierte Fachausbildung herangezogen, weil er die Bundeswehr vor Ablauf seiner Zeitverpflichtung verlassen hat. Schon deshalb müssen Ausbildungsvergütungen in der dualen betrieblichen Berufsausbildung bei der Vorteilsbestimmung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von vornherein außer Betracht bleiben. Eine Fachausbildung bei der Bundeswehr unterscheidet sich zudem strukturell von einer dualen betrieblichen Berufsausbildung. Ein gesetzessystematischer Anhaltspunkt dafür ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG, der die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - hier: im Soldatenverhältnis auf Zeit - vom Anwendungsbereich des BBiG und damit von der betrieblichen Ausbildung ausschließt. Der Soldat auf Zeit hat darüber hinaus für die Dauer seiner Fachausbildung - analog zum Studenten oder zum angehenden Piloten - keine Dienstleistung jenseits der Fachausbildung zu erbringen. Er muss insbesondere keinen militärischen Dienst leisten. Demgegenüber ist ein Berufsausbildungsverhältnis im betrieblichen Ausbildungssystem zumindest teilweise einem Arbeitsverhältnis angenähert, da ein Auszubildender auch Arbeitsleistungen zu erbringen hat. Auch deshalb haben Ausbildende ihren Auszubildenden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren. Ein Soldat auf Zeit, der eine Fachausbildung absolviert, ist hingegen von Dienstleistungen freigestellt. Schließlich darf die Prüfung von nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfenden Vermögensvorteilen nicht von hypothetischen Umständen (hier: fiktiven Ausbildungsvergütungen) abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Das gilt auch deshalb, weil überhaupt nicht feststeht, ob für den Auszubildenden zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Fachausbildung des Soldaten auf Zeit überhaupt ein gleichwertiger betrieblicher Ausbildungsplatz zur Verfügung gestanden hätte. Deshalb ist eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise geboten. Vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 40.13 -. Vor dem Hintergrund, dass die Beschränkung des Erstattungsbetrages auf die ersparten Lebenshaltungskosten im Fall der Kriegsdienstverweigerung der Reduzierung des Erstattungsbetrages dient, ist es unter Billigkeitsgesichtspunkten geradezu geboten, in Konstellationen wie der Vorliegenenden, bei denen die fiktiven Lebenshaltungskosten die tatsächlichen Ausbildungskosten deutlich übersteigen, die Erstattung der tatsächlichen Kosten und nicht die Erstattung der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Dem ist die Beklagte insgesamt nachgekommen. Zudem hat sie weiter zugunsten des Klägers auch eine Abdienquote berechnet und den sich hieraus ergebenden Betrag von den Ausbildungskosten abgezogen. Die Beklagte hat die aktuelle geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers ausreichend gewürdigt und berücksichtigt. So hat sie – im Widerspruchsbescheid nach Vorlage einer Erklärung des Klägers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse – eine Stundung ausgesprochen und die Verlängerung in Aussicht gestellt. Zudem hat sie noch die Stundungszinsen abgesetzt. Schließlich war die Beklagte auch nicht gehalten, schon im Leistungsbescheid den Endzeitpunkt einer eventuellen Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers zu bestimmen. Vielmehr ist es Aufgabe der Beklagten, während der laufenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern gegebenenfalls auch die vorzeitige vollständige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen bzw. zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 2 B 65.16 – und Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2014 – 23 K 5783/13 –, anders noch OVG NRW, Urteile vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – und vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –. Die Möglichkeit und Verpflichtung der Beklagten, die Zahlungspflicht den aktuellen Verhältnissen anzupassen, ist geeignet und ausreichend, um eine wirtschaftliche „Knebelung“ über das gesamte Erwerbsleben zu vermeiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.