Beschluss
21 L 842/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0508.21L842.17.00
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Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, zu behaupten, zu verbreiten und/oder in elektronischen Medien abrufbar bereit zu halten „Bundesnetzagentur zieht Kinderpuppe „Cayla“ aus dem Verkehr" und/oder „Die Puppe Cayla ist verboten in Deutschland“, wenn dies geschieht wie in der Pressemitteilung der Bundesnetzagentur „Bundesnetzagentur zieht Kinderpuppe „Cayla“ aus dem Verkehr" vom 17. Februar 2017, ist jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) ist glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass es ihm unzumutbar ist, auf eine Hauptsachentscheidung zu warten. Dabei ist in Fällen der Beeinträchtigung von privaten Interessen bzw. Rechten durch amtliche Äußerungen eines Hoheitsträger zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung keine final-rechtliche, sondern eine mittelbar-faktische ist. Da es insoweit „nur“ um mittelbar-faktische Beeinträchtigungen geht, ist es Antragstellern hier grundsätzlich zumutbar, den erstrebten Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu erreichen. Anderes gilt u.a. nur dann, wenn eine drohende Existenzgefährdung glaubhaft gemacht worden ist. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 15 B 1723/09 -, NWVBl 2010, 355 (357). Allgemein sind an den Anordnungsgrund dann schärfere Anforderungen zu stellen, wenn eine Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache ganz oder teilweise vorweg nimmt. Dann kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 2000 - 1 WB 93.00 -, NVwZ 2001, S. 329 und vom 27. Mai 2004 - 1 WDS-VR 2.04 -, Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 4; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 14. Demnach kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nur in Betracht, wenn der Anordnungsgrund dergestalt glaubhaft gemacht worden wäre, dass der Antragstellerin ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile - wie etwa eine Existenzgefährdung - entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es hier um die Beeinträchtigung von privaten Interessen bzw. Rechten durch amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers geht. Zum anderen würde der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier dazu führen, dass die Hauptsache vorweg genommen würde. Dies folgt formal schon daraus, dass die Antragstellerin ihren Antrag so gestellt hat, dass er dem Antrag in einem Hauptsacheverfahren entsprechen würde. Damit wird jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache verlangt. Aber auch in der Sache wird jedenfalls teilweise eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Würde dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen, hätte dies zur Folge, dass die Antragstellerin eine entsprechende Entscheidung der Kammer an ihre (ehemaligen) Kunden weitergeben würde, die ihrerseits die Puppen - die von der Antragstellerin schon seit einem Jahr nicht weiter vertrieben werden - abverkaufen würden. Dies könnte eine entgegenstehende Entscheidung der Kammer in der Sache nicht mehr rückgängig machen. Dies gilt zumal, als nach einer Hauptsacheentscheidung de facto von der angegriffenen Pressemitteilung nur noch Endkunden betroffen wären, bei denen auch und gerade angesichts des dann eingetretenen Zeitablaufs vollkommen unsicher wäre, ob sie noch von der - dann als rechtmäßig bestätigten - Pressemitteilung erreicht würden. Zur formellen Vorwegnahme vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 1 WDS-VR 2.04 -, Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 4; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 1995 - 25 B 3185/94 -, OVGE MüLü 44, 256 (257), zur materiellen Vorwegnahme BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3.13 -, NVwZ-RR 2014, 558 (559); Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66b. Hier hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile - wie etwa eine Existenzgefährdung - entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Sie hat nämlich selbst hervorgehoben, dass sie die Puppe „Cayla“ seit einem Jahr nicht mehr vertreibe. Ein mit der Pressemitteilung etwa bewirktes faktisches Vertriebsverbot trifft sie also nicht. Zwar hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass sie de facto gezwungen sei, von ihren Kunden - den Einzelhändlern - die Puppe „Cayla“ zurückzunehmen, um nicht den Fortbestand der Kundenbeziehungen zu gefährden. Indes hat die Antragstellerin nur eine E-Mail eines ihrer Kunden vorgelegt, in der mit dem Abbruch der Geschäftsverbindung (wenn überhaupt!) gedroht wird (E-Mail von S. vom 22. Februar 2017). Ein über diesen einen Kunden hinausgehender faktischer Zwang zur Rücknahme der Puppen wurde aber nicht belegt. Im Übrigen wären schwere und unzumutbare Nachteile selbst dann nicht gegeben, wenn die Antragstellerin tatsächlich de facto gezwungen sein sollte, die von ihr vertriebenen Puppen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von ihren Kunden zurückzunehmen. Dass es bis zu diesem Zeitpunkt zu einer existenzgefährdenden Beeinträchtigung der Antragstellerin kommen würde, ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich. Dagegen spricht schon, dass sie breit am Markt aufgestellt ist und eine Vielzahl von Produkten vertreibt (siehe www. .de ). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu einer endgültigen Rücknahme der Puppe von ihren Kunden - die auch dann Geltung beanspruchen würde, wenn sie im Hauptsacheverfahren obsiegen würde - gezwungen wäre. Der Lage der Dinge nach könnte es insoweit allenfalls um eine vorläufige Rücknahmen gehen. Dass es auch mit den übrigen Kunden der Antragstellerin und mit Endverbrauchern zu Problemen und Lästigkeiten aufgrund von (bloßen) Rückgabe wünschen , der Behauptung von Schadensersatzansprüchen u.ä. kommt, ist nachvollziehbar, führt jedoch ebenfalls nicht zu schweren und unzumutbaren Nachteilen. Insoweit hat die Antragstellerin selbst sich in ihrer Pressemitteilung vom 17. Februar 2017 gegen Produktrückgaben bzw. Schadensersatzansprüche verwehrt. Auch eine unumkehrbare - d.h. nicht durch eine positive Hauptsacheentscheidung auflösbare - Schädigung des Rufs der Antragstellerin durch die Pressemitteilung der Antragsgegnerin ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich und endlich kann nicht vollständig außer Acht bleiben, dass die Wirkungen der genannten Pressemitteilung letztlich diffus bleiben, da die Puppe „Cayla“ schon durch der Pressemitteilung vorhergehende Presseveröffentlichungen „negativ“ bemakelt war. Auch spricht der Gesichtspunkt, dass die Antragstellerin den Streitwert mit 2.500 € benannt hat, jedenfalls nicht dafür, dass ihr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Bei alledem kann offen bleiben, ob es der Antragstellerin ohne eine stattgebende Entscheidung in diesem Verfahren nicht möglich ist, gegen Äußerungen der Presse vorzugehen, dass die Puppe „Cayla“ verboten sei. Selbst wenn dies der Fall wäre, würden die aus der Presseberichterstattung erwachsenden Nachteile nicht ein Gewicht haben, das zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes für die Antragstellerin führt. Das oben Gesagte gilt hier entsprechend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Herabsetzung des Streitwerts gemäß 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde abgesehen, da der gestellte Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielte (1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).