Urteil
20 K 5773/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0504.20K5773.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Halterin des Hundes „D. “ der Rasse französische Bulldogge. Am 10.01.2016 kam es gemäß Anzeige er Beschwerdeführerin L. zu einer Begegnung ihres Hundes mit demjenigen der Klägerin, bei der der Hund der Klägerin den Hund der Beschwerdeführerin der Rasse Shi-Tzu-Malteser Mischling ins Maul gebissen habe. Der Hund der Klägerin sei von deren Enkelin ausgeführt worden. Beide Hunde seien angeleint gewesen. Sie gehe immer langsam mit ihrem Hund auf einen anderen Hund zu. Als ihr Hund sich dem anderen Hund schwanzwedelnd genähert habe, habe dieser ihn auch schon gebissen. Es sei blitzschnell geschehen. Ihr Hund habe vor Schmerzen geschrien und am Maul und an der Nase geblutet. Angefallene Rechnungen und Arztberichte waren der Beschwerde beigefügt. Mit Schreiben vom 07.06.2016 forderte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf den angezeigten Beißvorfall auf, die Personalien ihrer Enkelin mitzuteilen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte hierauf mit Schreiben vom 14.06.2016 mit, dass der Gesamtschaden, nämlich die Behandlungskosten an dem besagten Hund, von der Hundehalterhaftpflichtversicherung der Klägerin übernommen worden sei. Nach der Schadensschilderung der noch minderjährigen Enkelin habe diese den Hund der Klägerin kurz an der Leine gehalten, als die Beschwerdeführerin mit ihrem aufgeregten Hund auf sie zugekommen sei. Die Hunde hätten sich zuerst nur beschnuppert und kurz darauf habe der behandelte Hund angefangen zu jaulen. Die Enkelin habe den Hund weiterhin kurz gehalten und habe ihn wegziehen wollen. Danach habe die Beschwerdeführerin den Hund auf den Arm genommen. Zu dem Vorfall wäre es nicht gekommen, wenn die ältere Dame ihren schutzbedürftigen Welpen von dem Hund ferngehalten hätte, den die Enkelin korrekt an der Leine geführt und auch noch kurz gehalten habe. Mit Schreiben vom 15.06.2016 wies die Beklagte unter Auseinandersetzung mit der anwaltlichen Stellungnahme darauf hin, dass aus ihrer Sicht eine Begutachtung des Hundes erforderlich sei. Mit dem Schreiben beigefügter Ordnungsverfügung vom 15.06.2016 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihren Hund „D. “ bis spätestens 31.08.2016 dem Veterinäramt zur Durchführung eines Wesenstestes vorzuführen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € angedroht. Der Bescheid wurde der Klägerin am 18.06.2016 zugestellt. Am 02.07.2016 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend im Wesentlichen vor, „D. “ sei ein kleiner und friedlicher Hund, zwar lebhaft, aber alles andere als ein Beißer. An dem 10.01.2016 habe die 17-jährige Enkelin den Hund ganz kurz genommen und sich nicht auf die andere Dame zubewegt, sich vielmehr sogar bewusst von dem anderen Hund ferngehalten. Dennoch habe die andere Hundehalterin gemeint, ihren Hund ganz nah an „D. “ heranführen zu müssen. In diesem Moment sei es infolge einer üblichen tierischen Reaktion unter Rüden zu der besagten Beißerei gekommen. Die Enkelin der Klägerin habe es nicht zu verantworten, dass es zu dem Biss gekommen sei, die andere Hundehalterin habe alle üblichen Vorsichtsmaßnahmen außer Acht gelassen. Sie habe ihren Hund – entgegen dem Willen der Enkelin – an „D. “ herangeführt und den Hund „D. “ geradezu aufgedrängt. Wenn jemand untersucht werden müsste, sei es die Anzeigeerstatterin, der beizubringen sei, dass sie nicht nach eigenem Gusto ihre untauglichen Erziehungsversuche für ihren Hund zu Lasten anderer umsetze. Die Klägerin rügt zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung vom 15.06.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ergänzt und vertieft sie die Ausführungen des angefochtenen Bescheides. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 26.10.2016 hat die Beklagte die Anhörung zum Erlass der streitigen Ordnungsverfügung nachgeholt. Die Klägerin nahm hierzu mit außergerichtlichem Schreiben vom 31.10.2016 Stellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Ordnungsverfügung vom 15.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es bestehen zunächst keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung im Hinblick auf den von der Klägerin gerügten Anhörungsmangel. Eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW ist hier bereits durch das Schreiben der Beklagten vom 15.06.2016 erfolgt, dem die angefochtene Ordnungsverfügung beigefügt war. Darüber hinaus ist die Anhörung hier durch das außergerichtliche Schreiben der Beklagten vom 26.10.2016 vorsorglich in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 45 Abs. Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW nachgeholt worden. Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die getroffenen Maßnahme ist § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Zu den nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zulässigen Anordnungen gehört grundsätzlich auch die Anordnung einer amtstierärztlichen Untersuchung zur Klärung des von einem Hund ausgehenden Gefahrenpotentials. Es ist im Ordnungsrecht anerkannt, dass die Ordnungsbehörden bei Vorliegen eines Gefahrenverdachtes befugt sind, die notwendigen (Sicherungs)Maßnahmen zu ergreifen, bis der Sachverhalt endgültig geklärt ist, siehe nur OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2005 – 5 B 2488/04 – www.nrwe.de. Ein solcher Gefahrenverdacht ist vorliegend gegeben, denn es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass von dem Hund „D. “ eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit - nämlich für andere Tiere, insbesondere Hunde - ausgehen könnte bzw. es sich bei dem Hund der Klägerin um einen im Einzelfall gefährlichen Hund handeln könnte (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW). Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Hund der Klägerin den Hund der Beschwerdeführerin am 10.01.2016 durch Bisse so erheblich verletzt hat, dass dieser notfallmäßig ambulant und stationär behandelt werden musste. Die gravierenden Verletzungen des geschädigten Hundes sind durch die im Verwaltungsvorgang befindlichen Rechnungen und Berichte der Kleintierpraxis Grützenbach und vor allem der tierärztlichen Klinik für Kleintiere Stommeln belegt und werden auch von der Klägerin nicht bestritten ebenso wenig wie der Umstand, dass ihr Hund der Urheber dieser Verletzungen ist. Es lag auch – entgegen der jüngsten Ausführungen der Klägerin - kein Angriff des Hundes der Beschwerdeführerin vor, vielmehr haben sich nach der Schilderin der Enkelin der Klägerin beide Hunde zu Beginn der Begegnung schlicht beschnuppert. Von einem Angriff war zu keinem Zeitpunkt die Rede und es liegt auf der Hand, dass nicht bereits jede unerwünschte Annäherung eines Hundes – soweit dies denn hier der Fall gewesen sein sollte - bereits als Angriff im Sinne des Gesetzes gewertet werden kann. Es liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW vor, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begegnung der beiden Hunde in jeder Hinsicht sachgerecht verhalten hat oder nicht. Denn ein Hundeführer muss mit Blick auf § 2 Abs. 1 LHundG jederzeit verhindern können, dass sich sein Hund durch ein unsachgemäßes oder gar provokatives Verhalten eines anderen Tieres oder dessen Halters dazu verleiten lässt, dieses zu beißen. Dies übersieht die Klägerin, wenn sie meint, es gebe „keinen Kodex oder gar eine rechtliche Norm, wonach Hunde sich zu anderen Hunden so oder nicht anders zu verhalten haben“. Bereits ein einziger Vorfall der hier in Rede stehenden Art begründet den erforderlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Gefährlichkeit des Hundes, dem durch Einholung der fachkundigen amtstierärztlichen Einschätzung Rechnung getragen werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2013 – 5 B 592/13 –. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen bestehen nicht. Auch die Androhung von Zwangsgeld i. H. v. 500,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung erweist sich als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57, 58 und 60 VwVG NRW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.