Urteil
26 K 7375/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0426.26K7375.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger begehrt die Übernahme von Kosten des Besuchs einer Privatschule. Der Kläger besuchte seit dem Schuljahr 2003/2004 die Katholische Grundschule N. Str. 00-00 in Köln. In den Zeugnissen der Grundschule wurde wiederholt ausgeführt, dass der Kläger sich leicht habe ablenken lassen. Der Kläger wiederholte die 4. Klasse. Dies wurde als hilfreich eingeschätzt, um die Lernentwicklung des Klägers so zu fördern, dass sein Arbeitsverhalten den Anforderungen der weiterführenden Schulformen entsprechen könne. Im Zeugnis vom 18.01.2008 empfahl die Grundschule den Besuch der Realschule oder der Gesamtschule. Der Kläger wechselte im Schuljahr 2008/2009 auf die F. -C. -Schule, eine Realschule in Köln-T. . Der Kläger wurde im Frühjahr/Sommer 2010 im Sozialpädiatrischen Zentrum des Kinderkrankenhauses Amsterdamer Straße in Köln untersucht. Dort wurde nach dem Schreiben der Klinik vom 19.08.2010 die Diagnose einer sonstigen Verhaltens- und emotionalen Störung mit Beginn in der Kindheit oder Jugend (ADS – Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität) sowie einer Anpassungsstörung – längere depressive Reaktion nach kompliziertem Beinbruch und schulischer Drucksituation – gestellt. Der Kläger sei von der Mutter mit dem Wunsch einer Beratung wegen der Konzentrationsleistungen des Klägers und seiner häufig negativen Stimmung vorgestellt worden. Die Mutter habe mitgeteilt, dass der Kläger nicht gerne zur Schule gehe. Nur die ersten zwei Schuljahre hätte er nicht so schlimm empfunden. Danach sei der Stoff ihm häufig zu schwer gewesen und zu schnell abgehandelt worden. Er sei mit einer Realschul-empfehlung auf die F. -C. -Realschule gegangen, wo er die 6. Klasse abgeschlossen habe. Man habe seine Noten auf dem Zeugnis angehoben, damit er auf einer anderen Realschule angenommen werden könne. Er werde nun nach den Ferien die U. -C1. -Realschule in der 7. Klasse besuchen. Dort gebe es kleine Klassen. Er sei sowohl in der Schule als auch im häuslichen Umfeld gut integriert und habe Freunde in der Klasse. Er sei ein beliebter Junge und falle in der Schule meist nicht negativ auf. Er sei nicht aggressiv oder impulsiv, er zeige aber massive Aufmerksamkeitsprobleme. Er gerate leicht unter Druck. Er wirke oft traurig und sage, er könne nichts und schaffe nichts. Der durchgeführte Hamburg-Wechsler-Intelligenztest für Kinder (HAWIK IV) habe einen Gesamt-Intelligenzquotient von 101 ergeben. Fragebögen zur Verhaltensbeurteilung (FBB-HKS/SSV) hätten auffällige Werte im Bereich der Aufmerksamkeitsstörung geliefert. Die Werte für Hyperaktivität und Impulsivität seien unauffällig gewesen. Der Kläger weise eindeutige Symptome einer depressiven Störung auf. Aufgrund der festgestellten Intelligenz im durchschnittlichen Bereich sei eine Überforderungssituation beim Besuch der Realschule nicht zu erwarten. Eine Psychotherapie werde empfohlen. Es erscheine wichtig, dass der Kläger bald eine verhaltenstherapeutische Intervention zur Entlastung einerseits und zum Erwerb von Handlungskompetenzen im Umgang mit Belastungssituationen andererseits erhalte. Das Überweisungszeugnis der F. -C. -Schule vom 09.07.2010 (6. Klasse) weist einen Notendurchschnitt von 3,75 aus. Die Leistungsbereitschaft wurde mit befriedigend, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Sozialverhalten wurden mit gut bewertet. Der Kläger wechselte zum Schuljahr 2010/2011 in die 7. Klasse der U. -C1. -Schule. Der Kläger schloss den Besuch der U. -C1. -Schule im Schuljahr 2013/2014 mit dem Erreichen des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ab. Das Abschlusszeugnis vom 16.06.2014 weist gute Leistungen im Fach Sport, befriedigende Leistungen in den Fächern Erdkunde, Biologie, Chemie und Sozialwissenschaften, ausreichende Leistungen in den Fächern Deutsch, Praktische Philosophie, Geschichte, Politik und Mathematik sowie mangelhafte Leistungen im Fach Englisch aus. Der Kläger besuchte ab dem Schuljahr 2014/2015 das Berufskolleg T1. . Im Schuljahr 2014/2015 besuchte er dort die einjährige Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung. Der Kläger erreichte im ersten Halbjahr einen Notendurchschnitt von 3,5 und im zweiten Halbjahr von 3,8 mit sehr guten Leistungen im Fach Sport, guten Leistungen im Fach Deutsch – Differenzierung, ausreichenden Leistungen in den Fächern Volkswirtschaftslehre, Informationswirtschaft und Deutsch/Kommunikation und mangelhaften Leistungen in den Fächern Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungs-wesen, Mathematik und Englisch. Im Schuljahr 2015/2016 besuchte er den Vollzeit-bildungsgang Ausbildungsvorbereitung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung. Mit fachärztlicher Stellungnahme vom 24.09.2015 führte die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie I. -L. , in deren jugend-psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung der Kläger sich von September 2015 bis September 2016 befand, aus, dass der Kläger eine kurze Aufmerksamkeitsspanne gezeigt habe. Er wirke teilweise abwesend, schweife ab und reagiere stark auf andere Reize. Seine Handlungskompetenz sei schwach. Sein formales Denken sei umständlich, ideenflüchtig und beschleunigt. Er habe eine erhebliche Selbstwertproblematik und eine niedrige Frustrationstoleranz bei deutlicher Kränkbarkeit. Der Score im Becks Depressionsinventar (BDI) sei ein Hinweis auf eine erhebliche depressive Störung. Die Symptomcheckliste bei psychischen Störungen (SCL-90-S) habe in allen Bereichen der Selbsteinschätzung erhöhte bis deutlich erhöhte Werte geliefert. Der von der Mutter beantwortete Fragebogen über Verhaltensprobleme bei den Hausaufgaben (FVH) habe Werte im sehr auffälligen Bereich geliefert. Der Konzentrationsbelastungstest habe eine mittlere Konzentrationsleistung gezeigt. Der GesamtIQ betrage 96. Eine Belastung bestehe u.a. auch in der Trennung der Eltern. Der Kläger habe eine ambivalente Haltung gegenüber dem Vater. Die Fachärztin diagnostizierte auf Achse I des multiaxialen Klassifikationsschemas eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD10 F 90.0) mit deutlicher chronischer Belastungsstörung: Angst und Depression gemischt (F41.2). Eine Entwicklungsstörung sei nicht bekannt (Achse II). Die Intelligenz sei durchschnittlich (Achse III). Auf Achse V stellte sie ein anhaltendes schulisches Misserfolgserleben und Rückzugsverhalten fest, auf Achse VI eine erhebliche psychosoziale Belastung in allen Lebensbereichen. Das ausgeprägte ADS habe zu andauerndem schulischem Misserfolgserleben geführt mit der Folge der Entwicklung einer ausgeprägten seelischen Problematik in Form einer Angststörung und Depression. Eine altersgemäße Adoleszenzentwicklung mit entsprechender Autonomieentwicklung und Ablösung sei blockiert worden, was die Symptomatik verstärke. Aufgrund des Ausmaßes des Störungsbildes sehe die Fachärztin beim Kläger eine bereits vorliegende seelische Behinderung. Die Kriterien des § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) seien aus jugendpsychiatrischer Sicht erfüllt. Eine psychotherapeutische Behandlung sei indiziert zur Verbesserung der massiven Selbstwertproblematik und daraus resultierenden Ängsten. Unerlässlich sei ein Schulwechsel zur Verhinderung einer weiteren Aggravierung der Symptomatik, es sei dringend indiziert, dass der Kläger eine Schule besuchen könne, die der Problematik Rechnung tragen könne durch breite Erfahrungen der Lehrer im Umgang mit den Besonderheiten, die sich aus der benannten Problematik ergäben. Mit Schreiben vom 07.12.2015 führte der Klassenlehrer des Klägers am Berufskolleg T1. aus, dass der Kläger am Anfang ein netter und zuvorkommender Schüler gewesen sei. Er könne sich in persönlichen Gesprächen gut ausdrücken und artikulieren und wisse genau, was er wolle. Im Unterricht sei er eher als ein ruhiger und zurückhaltender Schüler aufgefallen. Arbeitsaufträge bearbeite er erst nach einer persönlichen Ansprache und Erklärungen durch den Lehrer. Am mündlichen Unterricht nehme er nur selten aktiv und selbstgesteuert teil. Hierbei gewinne man eher den Eindruck, dass er sich in eine Traumwelt zurückziehe. Er wirke meist desinteressiert und bringe daher auch nicht die Leistung, die von ihm verlangt werde, obwohl er zu den leistungsstärkeren Schülern in der Klasse gehöre. Bei einem Gespräch mit dem Jugendamt am 07.01.2016 berichtete die Mutter, dass die Therapeutin die Hebo-Schule empfohlen habe. Sie teilte mit, dass der Kläger durch die Schulzeit gewunken worden sei und einen schlechten Realschulabschluss erreicht habe. Er schaffe die praktischen Anforderungen des Berufskollegs nicht. Die Arbeits-zeiten des Praktikums seien zu lang gewesen. Er setze beim Praktikum aus. Die Hebo-Schule habe mitgeteilt, dass sie den Kläger aufnehmen würde. Mit Schreiben vom 11.01.2016 führte die U. -C1. -Realschule aus, dass der Kläger im August 2010 zunächst nur zur Probe in die Klasse 7 aufgenommen worden sei, durch seine ruhige und soziale Art den Schulleiter aber schnell überzeugt habe. Am Unterricht habe er nur selten aktiv und selbstgesteuert teilgenommen. Er sei abgelenkt gewesen und habe sich in seine Traumwelt zurückgezogen. Mit der Zeit sei er aktiver geworden. Seine Beiträge seien aber so verworren gewesen, dass die Mitschüler sie nicht verstanden hätten. Kritik habe er auch bis zum Ende der Schulzeit nicht aufnehmen können. Ab der 10. Klasse habe keine Möglichkeit mehr für die not- wendigen Zusatzerklärungen bestanden. Es habe oftmals die Vermutung bestanden, dass der Kläger grundsätzlich zur Aufgabenlösung fähig gewesen wäre. Meist habe er sich in eine Fantasiewelt geflüchtet. Nur die unmittelbare Nähe der Lehrerin oder des Lehrers habe dies in Ansätzen ändern können. Aber auch dann habe er Schwierig-keiten gehabt, von den Lernangeboten etwas anzunehmen. Im Unterricht mit Fach-lehrern seien häufig Probleme aufgetreten. Er habe desinteressiert gewirkt und habe nur langsam eingesehen, auch hier Leistungen zu bringen, zu denen er durchaus fähig erschienen sei. Damit der Kläger Lernfortschritte habe erreichen können, sei stets die persönliche Zuwendung und Erklärung durch die Lehrer nötig gewesen. Durch schwankende Ausdauer und das schwankende Arbeitstempo habe er die erforderlichen Ergebnisse häufig nicht in der zur Verfügung stehenden Zeit geschafft. Er habe Panik vor Klassenarbeiten gehabt und oft nichts zu Papier gebracht. Im pädagogischen Konzept der Hebo-Schule werde die Möglichkeit gesehen, den Kläger entsprechend seines Lern- und Leistungsvermögens adäquat zu fördern und ihn in seiner gesamten Persönlichkeit zu stärken, so dass das Erreichen eines besseren, höheren Schulabschlusses möglich sein könne. Der Kläger beantragte mit von seiner Mutter formulierten und von ihm unterschriebenen Schreiben am 26.01.2016 eine Hilfe nach dem SGB VIII. Die Mutter führte hierzu aus, dass der Kläger ADS habe und schulisch und seelisch nicht in der Lage sei, einen adäquaten Schulabschluss zu erreichen. Als Ziel der Hilfe wird angegeben, dass der Kläger eine Chance erhalte, sodass er das Abitur machen könne. Er wäre dazu absolut in der Lage mit entsprechender Unterstützung. Die Mutter und der Kläger hofften auf die Kostenübernahme für die Hebo-Schule in Bonn. Nach ausführlichen Recherchen sei dies die einzige Schule, die auf die Bedürfnisse des Klägers eingehen könne. In einem von ihr verfassten Familienbericht führt die Mutter des Klägers aus, dass sich der Kläger zu einem sehr ängstlichen und zurückhaltenden Kind entwickelt habe. Er sei zu einem Einzelkämpfer geworden, der absolut nicht kritikfähig sei und nicht verlieren könne. In der Schule sei er in der Masse untergangen. Er sei verträumt, abwesend und nicht in der Lage gewesen, sich zu konzentrieren. Den Eltern sei von der Grundschule empfohlen worden, eine kleine überschaubare Schule zu wählen. Nach einem Unfall mit 13 Jahren und einer längeren Abwesenheit in der Schule sei die Schule unüberwindbar geworden. Nachhilfe sei sein ständiger Begleiter geworden. Er sei in der Schule komplett abgestürzt und habe im 7. Schuljahr die Schule wechseln müssen. Sein IQ habe nach den durchgeführten Tests ausgereicht, um das Gymnasium zu besuchen und Abitur zu machen. Auf der neuen Schule habe der Kläger einen schlechten Realschulabschluss durch die enorme Hilfe des Klassenlehrers geschafft, der bei der Notenvergabe beide Augen zugedrückt habe. Aufgrund des schlechten Zeugnisses finde er keinen Start ins Leben. Das Zeugnis des Berufskollegs T1. vom 27.01.2016 weist einen Notendurchschnitt von 3,7 aus. Mit Schreiben vom 15.02.2016 teilte die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie I. -L. mit, dass eine Beschulung durch die I1. -Schule aus psychiatrischer Sicht eine optimale Lösung im Hinblick auf eine fachlich notwendige schulische Unterstützung bei dem vorliegenden Störungsbild eines ADS böte. Bei einem Gespräch am 14.03.2016 berichtete der Kläger von seinen Schwierigkeiten in der Schule. Eine Erklärung hierfür habe er nach dem Vermerk der Beklagten nicht geben können. Er wolle das Abitur auf der I1. -Schule machen. Die Voraussetzungen der Qualifikation in der Klasse 10 für den Besuch der gymnasialen Oberstufe habe er nicht erreicht. Er besuche das Berufskolleg in der T1. mit dem Ziel, die Qualifikation zu erreichen. Er schaffe es nicht, den Anforderungen des Praktikums (drei Tage pro Woche) zu entsprechen. Er erklärte dies mit dem fehlenden Interesse für Wirtschaft. Aus Sicht der Fachkräfte sei ein realistisches Gespräch kaum möglich gewesen. Kläger und Mutter wünschten beharrlich den Besuch der I1. -Schule und könnten sich auf realistische Alternativen, welche den Anforderungsmöglichkeiten des Klägers eher entsprächen, nicht einlassen. Aus fachlicher Sicht sei es nicht empfehlenswert, die Beschulung mit dem Ziel des Abiturs zu befürworten. Der Kläger benötige eine realistische Perspektive, welche er mit seinen persönlichen Fähigkeiten erreichen könne und keine schulische Fortsetzung von Frustration und Misserfolg in einem Schulsystem, welches ihn seit Jahren überfordere. Mit Bescheid vom 05.04.2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer ambulanten Eingliederungshilfe in Form von Übernahme der Kosten für den Besuch der I1. -Schule Bonn ab und führte zur Begründung aus, dass der Rechtsanspruch des Klägers auf eine angemessene Schulbildung durch den bereits erreichten Schulabschluss der mittleren Reife bereits erfüllt sei. Aufgrund fehlender Qualifikation sei ein Besuch eines staatlichen Gymnasiums nicht möglich. Den Anforderungen des derzeit besuchten Berufskollegs könne der Kläger nicht entsprechen. Es gebe keine Anhaltspunkte oder Hinweise auf ein für das Erreichen der Qualifikation zur Hochschul-ausbildung entsprechendes und nötiges Lernverhalten. Hiergegen erhob der Kläger am 29.04.2016 Widerspruch und führte aus, dass die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie I. -L. eine erhebliche psychosoziale Belastung in allen Lebensbereichen festgestellt habe. Dies sei ein deutlicher Hinweis auf eine Teilhabebeeinträchtigung. Die Fachärztin halte einen Schulwechsel für unerlässlich. Weiter habe sie mitgeteilt, dass eine Beschulung durch die I1. -Schule aus psychiatrischer Sicht eine optimale Lösung bei dem vorliegenden Störungsbild eines ADS sei. Beim Besuch der Schulen, die nicht auf sein Störungsbild hätten eingehen können, habe er nur äußerst schwache Leistungen erreicht. Mit der festgestellten kognitiven Befähigung könne der Kläger die Hochschulreife erlangen, wenn er eine geeignete Beschulung erfahre. Das Abschlusszeugnis des Berufskollegs T1. vom 06.07.2016 weist einen Notendurchschnitt von 3,5 aus. Die Beklagte wies den Widerspruch mit am 23.07.2016 zugestelltem Widerspruchs-bescheid vom 21.07.2016 zurück und führte aus, dass der Kläger durchaus zum Personenkreis der §§ 35a, 41 SGB VIII gehöre. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch der I1. -Schule scheitere jedoch daran, dass dies keine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozial-gesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) darstelle. Der Jugendhilfeträger sei an schulische Entscheidungen der hierfür zuständigen Stellen gebunden. Entspreche die vom Hilfe-suchenden angestrebte Schulbildung nicht den Anforderungen der landesgesetzlichen Schulrechtsvorschriften oder stehe sie zu diesen gar in Widerspruch, werde die Hilfe nicht zur angemessenen Schulbildung begehrt. Der Kläger habe mit dem mittleren Schulabschluss nicht die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben, sodass nach den schulrechtlichen Vorschriften nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger das Bildungsziel der gymnasialen Oberstufe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erreichen würde. Der mittlere Schulabschluss stelle für einen Menschen mit durchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten eine angemessene Schulbildung dar. Der Kläger absolviert seit dem 15.09.2016 ein freiwilliges soziales Jahr beim Deutschen Roten Kreuz. Der Kläger hat bereits am 23.08.2016 Klage erhoben. Die Einschätzung der Beklagten, dass es keine Anhaltspunkte oder Hinweise auf ein für das Erreichen der Qualifikation zur Hochschulausbildung nötiges Lernverhalten des Klägers gebe, stehe im Widerspruch zur Beurteilung durch die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie I. -L. , die eine störungsbildbedingte Beeinträchtigung des Arbeitsverhaltens sehe. Auch die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII lägen vor. Die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie weise darauf hin, dass durch das ausgeprägte ADS eine altersgemäße Adoleszenzentwicklung mit entsprechender Autonomieentwicklung und Ablösung blockiert worden sei. Aufgrund seines seelischen Entwicklungsrückstandes komme als Alternative zur weiteren schulischen Ausbildung eine Berufsausbildung noch nicht in Betracht. Die I1. -Privatschule habe ein geeignetes Förderkonzept für Jugendliche mit ADHS. In der mündlichen Verhandlung teilte der Kläger mit, dass es ihm auch darum gehe, durch den Besuch der I1. -Schule einen besseren Realschulabschluss zu erhalten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2016 zu verpflichten, dem Kläger Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten des Besuchs der I1. -Privatschule in Bonn-Bad Godesberg zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Ablehnung der Übernahme der Kosten des Besuchs der I1. -Schule im Bescheid vom 05.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Besuchs der I1. -Privatschule nach §§ 41 Abs. 1 und 2, 35a Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII analog, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Nach Abs. 2 der Vorschrift gelten für die Ausgestaltung der Hilfe § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass der Kläger seelisch behindert im Sinne des § 35a Abs. 1 SGB VIII ist. Maßgeblich für die Frage, ob ein Anspruch auf die begehrte Hilfe besteht, ist allerdings die Vorschrift des § 41 SGB VIII. Denn nach dessen Absatz 2 gilt § 35a SGB VIII nur für die Ausgestaltung der Hilfe. OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2013 – 12 A 1590/13 –, juris Rn. 6. Bei dem Besuch der I1. -Schule handelt es sich jedoch nicht um eine geeignete Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung des Klägers. Die Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung wären nicht durch eine auf Erlangung eines weiteren Schulabschlusses gerichtete allein den schulischen Bereich abdeckende Hilfe abzubauen. Der Kläger mag Defizite in der Persönlichkeits-entwicklung – insbesondere im Bereich der Autonomieentwicklung und aufgrund der ärztlich attestierten Selbstwertproblematik – haben, die einer eigenverantwortlichen Lebensführung derzeit im Wege stehen. Diese Defizite liegen jedoch nicht in einer mangelnden schulischen Bildung begründet. Der vom Kläger erreichte Schulabschluss stellt den Abschluss dar, mit dem im Jahr 2014, also im Jahr des Erreichens des Abschlusses durch den Kläger 38,4 % aller Schüler und damit die größte Schülergruppe die Schule verließ. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Das Schulwesen in Nordrhein-Westfalen aus quantitativer Sicht 2015/2016, S. 232, im Internet abrufbar unter https://www.schulministerium.nrw.de/docs/ bp/Ministerium/Service/Schulstatistik/Amtliche-Schuldaten/Quantita_2015.pdf. Dass der Kläger seit Jahren gerade unter Prüfungsangst und schulischen Versagensängsten leidet, lässt zudem befürchten, dass der angestrebte weitere Schulbesuch die Probleme der Persönlichkeitsentwicklung verschärft. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch der I1. -Privatschule scheidet zudem aus, weil gegen die Einschätzung der Beklagten, dass die bereits erreichte Schulbildung für den Kläger die angemessene Schulbildung darstellt, nichts zu erinnern ist. Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII fallen unter Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst hierbei nach § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfeverordnung (EinglVO) heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Darüber hinaus umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 12 Nr. 3 EinglVO auch die Hilfe zum Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums, einer Fachoberschule oder einer Ausbildungsstätte, deren Ausbildungsabschluss dem einer der genannten Schulen gleichgestellt ist; die Hilfe wird aber nur gewährt, wenn nach den Fähigkeiten und den Leistungen des behinderten Menschen zu erwarten ist, dass er das Bildungsziel erreichen wird. Die Angemessenheit der angestrebten Schulausbildung beurteilt sich individuell nach der Eignung des jeweiligen Hilfeempfängers und ist zu bejahen, wenn der Hilfeempfänger nach seinen Fähigkeiten und Leistungen erwarten lässt, dass er das angestrebte Bildungsziel erreichen wird, vgl. auch § 12 Nr. 3 EinglVO. Es besteht ein Anspruch auf die im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung. OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2008 – 12 B 547/08 – juris Rdnr. 11; BayVGH, Beschluss vom 21.02.2013 – 12 CE 12.2136 – juris Rdnr. 33; VG München, Urteil vom 13.03.2013 – M 18 K 11.1577 – juris Rdnr. 57. Hierbei ist zu beachten, dass eine angemessene Schulbildung nicht notwendigerweise die bestmögliche Schulbildung ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2008 – 12 E 1047/07 –, juris. Der Besuch der I1. -Schule mit dem Ziel, das Abitur im Rahmen der Externenprüfung zu absolvieren, stellt für den Kläger schon deshalb nicht die angemessene Schulbildung dar, weil der Kläger aufgrund seiner bisherigen Leistungen, insbesondere dem bestandskräftigen Abschlusszeugnis der U. -C1. -Schule, nicht berechtigt ist, die gymnasiale Oberstufe zu besuchen. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 SGB XII bleiben die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt. Hieraus folgt, dass auch der Sozialhilfeträger (hier der Jugendhilfeträger) an schulische Entscheidungen der hierfür zuständigen Stellen gebunden ist. Entspricht die vom Hilfesuchenden angestrebte Schulbildung nicht den Anforderungen der landesgesetzlichen Schulrechtsvorschriften oder steht sie zu diesen gar in Widerspruch, wird die Hilfe nicht zu einer angemessenen Schulbildung begehrt. Die Vermittlung einer „angemessenen“ Schulbildung ist eine Angelegenheit des allgemeinen Schulsystems und deshalb haben den schulrechtlichen Anforderungen entsprechende Maßnahmen Vorrang. BayVGH, Beschluss vom 23.02.2005 – 12 CE 04.3152 –, juris Rn. 18. Die Rechtsprechung, wonach der Sozialhilfeträger bei der Prüfung, ob eine zu dem Besuch einer bestimmten Schule erforderliche Hilfe als „Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung“ i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII geeignet und erforderlich ist, an Entscheidungen der Schulverwaltung über die Zuweisung des schulpflichtigen Kindes an eine bestimmte Schule bzw. eine bestimmte Schulart gebunden ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 28.042005 – 5 C 20.04 –, juris Rn. 11, vom 16.01.1986 – 5 C 36.84 –, juris Rn. 16, und vom 26.10.2007 – 5 C 35.06 –, juris Rn. 21; Hess. LSG, Urteil vom 18.08.2010 – L 6 SO 5/10 –, juris Rn. 19, ist gleichermaßen auf das Verhältnis zwischen dem Träger der Jugendhilfe und der Schulverwaltung zu übertragen. OVG NRW, Beschluss vom 11.07.2016 – 12 B 669/16 – n.v., unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.02.2006 – 12 ME 474/05 –, juris Rn. 11. Gleiches muss gelten, wenn es nicht um die Zuweisung zu einer bestimmten Schulart, sondern um die Frage der Zulassung zu einzelnen Bildungsgängen geht. Der Kläger hat aufgrund seiner im Abschlusszeugnis der Realschule festgestellten Leistungen nicht nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben. Nach dieser Vorschrift erwirbt ein Schüler der Realschule mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wenn seine Leistungen in allen Fächern mindestens befriedigend sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch müssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. Bis zu zwei ausreichende Leistungen und eine weitere ausreichende oder mangelhafte Leistung in der Gruppe der übrigen Fächer müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herange-zogen werden. Diesen Anforderungen ist der Kläger ausweislich der im Tatbestand wiedergegebenen, im Abschlusszeugnis der Realschule vom 16.06.2014 festgestellten Leistungen nicht gerecht geworden. Auch im Rahmen des Besuches des Berufskollegs hat er diese Berechtigung nicht erworben. Der Besuch der einjährigen Besuchsfachschule führt nur dann zur Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wenn 1. in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch mindestens gute Leistungen oder 2. in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch und in drei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt wurden. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch können durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden (§ 7 Abs. 4 der Anlage B zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs – APO-BK). Diesen Anforderungen ist der Kläger ausweislich der im Tatbestand wiedergegebenen im Zeugnis des Berufskollegs vom 18.06.2015 festgestellten Leistungen nicht gerecht geworden. Der Besuch des Bildungsganges der Ausbildungsvorbereitung ermöglicht den Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht, vgl. § 18 der Anlage A zur APO-BK. Dass die rechtliche Möglichkeit besteht, das Abitur außerhalb des öffentlichen Schulsystems im Rahmen der Externenprüfung abzulegen, ändert nichts daran, dass die o.g. schulrechtlichen Regelungen dazu führen, dass das Ablegen des Abiturs für den Kläger nicht als angemessene Schulbildung angesehen werden kann. Wie bereits ausgeführt ist die Vermittlung einer „angemessenen“ Schulbildung eine Angelegenheit des allgemeinen Schulsystems. BayVGH, Beschluss vom 23.02.2005 – 12 CE 04.3152 –, juris Rn. 18. Etwas anderes kann auch nicht daraus folgen, dass das Nichterreichen der Berechtigung des Besuchs der gymnasialen Oberstufe nach dem klägerischen Vortrag auf die seelische Behinderung zurückzuführen ist. Ist eine bestandskräftige schul-rechtliche Entscheidung getroffen, so kann der Jugendhilfeträger sich mit seiner Hilfegewährung unabhängig von den Umständen, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, nicht in Widerspruch setzen. Wenn in der Vergangenheit möglicherweise versäumt wurde, frühzeitig eine geeignete Hilfe zu beantragen bzw. zu installieren, die möglicherweise zu einem besseren Ergebnis hätte beitragen können, führt dies nicht dazu, dass bestandskräftige schulrechtliche Entscheidungen nachträglich in Zweifel gezogen werden könnten. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, Ziel des Besuchs der I1. -Schule solle sein, zunächst einen besseren Realschulabschluss, also einen Realschulabschluss mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe zu erreichen, so ist zweifelhaft, ob dies nach den schulrechtlichen Vorschriften möglich ist. Denn nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Externen-prüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I) kann zur Prüfung nur zugelassen werden, wer den erstrebten Abschluss nicht besitzt. Dies braucht die Kammer jedoch nicht abschließend zu beurteilen. Denn unabhängig davon ist die Einschätzung der Beklagten, dass der vom Kläger bereits erreichte Realschulabschluss die für den Kläger angemessene Schulbildung darstellt, nicht zu beanstanden. Insbesondere lässt der Kläger nach seinen Fähigkeiten und Leistungen nicht erwarten, dass er das jedenfalls als Fernziel angestrebte Bildungsziel des Abiturs erreichen wird. Der Kläger verfügt über eine knapp durchschnittliche Intelligenz. Der Besuch der Realschule entsprach der Empfehlung zudem der Grundschule. Trotz nach Angaben seiner Mutter unternommener erheblicher Bemühungen durch Nachhilfe und wohlwollender Bewertungen durch die Lehrer hat der Kläger lediglich einen mäßigen Realschulabschluss erreicht. Auch der Verlauf des Besuchs des Berufskollegs und die dort erreichten Leistungen sprechen nicht dafür, dass der Kläger nach dem Besuch der I1. -Schule, wenn diese auch einen kleineren Betreuungsschlüssel und eine Spezialisierung auf junge Menschen mit AD(H)S aufweisen sollte, das Abitur im Rahmen der Externenprüfung erreichen könnte. Der Kläger, dem die Realschule eine Panik vor Klassenarbeiten attestiert hat, müsste hierbei insbesondere eine Prüfung vor ihm unbekannten Prüfern absolvieren. Auch stellt es sich für die angemessene Schulbildung des Klägers nicht als erforderlich dar, dass ihm – unabhängig von den Bedenken bezüglich der rechtlichen Zulässigkeit – die Vorbereitung auf die Externenprüfung zum erneuten Ablegen der Fachoberschul-reife ermöglicht wird. Der Kläger hat die Fachoberschulreife bereits erreicht. Wie bereits ausgeführt handelt es sich um den im Abgangsjahr des Klägers häufigsten Schulabschluss, der für den durchschnittlich begabten Kläger die angemessene Schulbildung darstellt – unabhängig davon, ob er hiermit zusätzlich die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).