Urteil
20 K 7836/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0424.20K7836.16A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 26.08.2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 26.08.2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in Aleppo/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 03.09.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und meldete sich am 19.09.2015 als Asylsuchender. Am 10.08.2016 erhielt der Kläger Gelegenheit zur Stellung eines formellen Asylantrags bei der Beklagten. Am 10.08.2016 fand die Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) statt. Dort trug er zur Begründung vor, er habe Syrien im August 2015 verlassen. Er habe in Syrien noch keinen Wehrdienst abgeleistet. Er sei Kurde und als solcher von verschiedenen Gruppierungen bedroht. In seinem Stadt hätten die freie syrische Armee, die Al-Nusra-Front und der Islamische Staat geherrscht. Er habe Angst vor dem Krieg. In Aleppo sei alles zerstört, auch sein Haus sei zerstört, und es gebe keine Sicherheit mehr. Die Anhörung dauerte 40 Minuten. Mit Bescheid vom 26.08.2016 wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt. Der Bescheid wurde frühestens am 29.08.2016 zwecks Zustellung an den Kläger zur Post gegeben. Am 07.09.2016 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben, mit der er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass ihm schon wegen der illegalen Ausreise, Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland politische Verfolgung bei einer Rückkehr drohe. Eine zuvor erhobene Untätigkeitsklage hat der Kläger am 06.09.2016 zurückgenommen (20 K 4116/16.A). Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 26.08.2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 26.08.2016 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2) außerhalb des Landes befindet a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln nunmehr die §§ 3 a – d AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337. Vom 20.12.2011, S. 9-26). Gemessen an diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen des § 3 AsylG hinsichtlich des Klägers vor. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Furcht des Klägers vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien, der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung, des Aufenthalts im westlichen Ausland, der Entziehung vom Wehr- bzw. Reservedienst, wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und wegen seiner Herkunft aus Aleppo begründet ist. Es entsprach unter Berücksichtigung der verschärften politischen Situation in Syrien seit Jahren der ständigen Entscheidungspraxis der Beklagten, dass Rückkehrer im Falle einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten haben und davon auszugehen ist, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöst. Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 14.02.2012, 14 A 2708/10.A – Juris; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Syrien – Asylrelevante Informationen, Rückübernahmeabkommen, Identitätspapiere, Asyl-Like-Minded-Group und aktuelle Situation, April 2011. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an dieser Einschätzung etwas geändert haben könnte. Im Gegenteil ist im Zuge der seit März 2011 anhaltenden Eskalation der politischen Konflikte in Syrien davon auszugehen, dass sich die Gefährdungslage weiterhin erheblich verschärft hat und der syrische Staat eine illegale Ausreise, Aufenthalt im westlichen Ausland und Asylantragstellung inzwischen generell als Ausdruck einer regimekritischen Überzeugung auffasst. vgl. zuletzt u.a. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.07.2012 – 3 L 147/12 – Juris. Die Gefährdung des Klägers knüpft daher zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls auch an eine bei ihm vermutete politische Gesinnung und damit an eines der Konventionsmerkmale an, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Vgl. hierzu u.a.: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 - und vom 19.06.2013 – A 11 S 927/13 -; VGH Hessen, Beschluss vom 27.01.2014 – 3 A 917/13.Z.A.; OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2014 – 3 N 91.13 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.04.2014 – 2 L 16/13 -. Soweit der hier streitgegenständliche Bescheid in Abweichung von der bisherigen Entscheidungspraxis der Beklagten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ablehnt, entbehrt er jeglicher Begründung und nennt keinerlei Quellen, die diese Neubewertung stützen. Aus Parallelverfahren ist dem Gericht bekannt, dass die Beklagte zur Begründung ihrer geänderten Entscheidungspraxis gelegentlich auf eine neue Passpraxis Syriens abstellt, die im Jahr 2015 zur Ausstellung von mehr als 800.000 Pässen geführt haben soll. Abgesehen davon, dass es sich bei vielen dieser Pässe um im Ausland ausgestellte Proxy-Pässe handeln dürfte und die Motive für die geänderte Passpraxis nicht zuletzt in finanziellen Erwägungen liegen, ist nach Auffassung des Gerichts irgendein Zusammenhang zwischen syrischer Passpraxis und Rückkehrgefährdung ohnehin nicht gegeben und rein spekulativ. Angesichts der ungebremsten Eskalation der politischen und militärischen Auseinandersetzungen in Syrien ist für das Gericht auch nicht im Ansatz erkennbar, dass das Informations- und Verfolgungsinteresse des um seinen Machterhalt kämpfenden syrischen Regimes an Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nachgelassen haben könnte. Das Gegenteil ist anzunehmen. Die vorstehende Auffassung wird zur Überzeugung des Gerichts durch die Stellungnahme des Bundesamtes vom 16.09.2016 an das Verwaltungsgericht des Saarlands (VG Saarland 3 K 368/16) in vollem Umfang bestätigt. Aus den dort wiedergegebenen Originalquellen betreffend die umfangreiche Ausstellung syrischer Pässe lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf ein nachlassendes Verfolgungsinteresse des syrischen Regimes ziehen. Nach dem in der Stellungnahme ebenfalls gekürzt wiedergegebenen Interview des syrischen Staatschefs mit einem tschechischen Fernsehsender hat dieser neben der Auffassung, dass es sich bei der Mehrheit der syrischen Flüchtlinge um „gute Syrer und Patrioten“ handele auch darauf hingewiesen, dass es „natürlich eine Unterwanderung durch Terroristen“ gebe. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass die Befragungspraxis bei Rückkehrern in der Vorstellung des Regimes gerade auch der Herausfilterung dieser Personen gilt, so dass dieses Interview sicher nicht die Änderung der Entscheidungspraxis der Beklagten begründen kann. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass derartige öffentliche Äußerungen von Staatschefs von Verfolgerländern ohnehin keine relevante Aussagekraft hinsichtlich einer (nachlassenden) Verfolgungsgefahr haben. Dass Rückkehrer im Falle einer Abschiebung nach Syrien - unverändert - eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene und in Anknüpfung an eine jedenfalls vermutete oppositionelle Haltung zu erwarten haben und davon auszugehen ist, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung auslöst, folgt auch aus aktuellen Berichten über die Verfolgungssituation in Syrien. Das Regime ist danach ohne Einschränkungen weiterhin in der Lage, umfangreiche Sicherheitskontrollen sowohl am Internationalen Flughafen in Damaskus als auch an den Landgrenzen, soweit diese unter Kontrolle des Regimes stehen, durchzuführen, und dies geschieht auch. Diese Sicherheitskontrollen umfassen Abgleiche mit den Datenbanken der Strafverfolgungsbehörden und allen Sicherheitsdiensten bis hin zur Überprüfung der Telekommunikation auf Mobilgeräten von Rückkehrern auf der Suche nach irgendwelchen Anzeichen einer regimekritischen Haltung. Überprüft wird auch, ob die Rückkehrer Syrien illegal verlassen haben. Dabei haben die einzelnen Grenzbeamten einen Freibrief, alles mit jedem, der ihnen aus welchem Grund auch immer verdächtig erscheint, zu tun. Sie können die Person sofort festnehmen, was zum Verschwinden der Person und Folter führen kann. Es gibt mehrere Berichte über Personen, die bei der Einreise festgenommen wurden und dann verschwanden. Auf diese Weise wurden routinemäßig auch Personen, die tatsächlich nichts mit der Revolution zu tun haben oder keine bekannte politische (abweichende) Überzeugung hatten, festgenommen und inhaftiert. Bei den Einreisekontrollen werden auch die Familienangehörigen von Rückkehrern einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen, bei negativem Ausgang dieser Sicherheitsüberprüfung kann dies zur Festnahme der Rückkehrer führen. Dabei ist es für die betroffenen Rückkehrer kaum festzustellen und daher auch nicht vorherzusehen, ob sie selbst oder ein Familienmitglied auf einer „wanted list“ stehen. Festnahmen von Rückkehrern bei den Einreisekontrollen erfolgen auch wegen der Herkunft aus bestimmten Gebieten wie z.B. Daraa oder Homs, weshalb sie unter dem Generalverdacht einer regimekritischen Haltung stehen, oder in Anknüpfung an eine bestimmte Volkszugehörigkeit wie z.B. Palästinenser oder Kurden, oder auch schlicht in Anknüpfung an die Religionszugehörigkeit Sunnit. Abgelehnte Asylbewerber haben in jedem Fall mit Festnahme und Verhaftung zu rechnen unter dem Vorwurf der Verbreitung von Falschinformationen im Ausland und werden als regimekritisch bzw. oppositionell eingestuft. Sie würden dabei ebenfalls der Folter unterworfen werden, um Informationen über andere Asylbewerber oder Oppositionelle zu erlangen. Zwar sei nichts zwingend oder genau vorhersehbar, der jahrelange Konflikt habe aber wahrscheinlich den Argwohn der Beamten gesteigert. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 21.03.2017, Syrien: Rückkehr; Immigration and Refugee Board of Canada, Bericht vom 19.01.2016, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion, www.refworld.org/docid/56d7fc034.html . Das erkennende Gericht hat keinen Anlass an der Aussagekraft dieser Berichte zu zweifeln. Sie stützen sich auf eine umfangreiche Quellenanalyse aktueller Berichte von UNHCR, amnesty international, den Länderinformationen für Syrien des Home Office UK, dem Lagebericht des US State Departement und eigenen Recherchen bzw. der Einholung sachverständiger Expertisen durch das Immigration and Refugee Board. Der Inhalt dieser Berichte steht zudem in völliger Übereinstimmung mit der bis vor kurzem auch von der Beklagten zugrunde gelegten Erkenntnislage, die etwa in den u.a. zitierten Länderinformationen des Home Office UK vom August 2016 prägnant wie folgt formuliert ist: „3.1.1 Caselaw has established that it is likely that a failed asylum seeker or forced returnee would, in general, on return to Syria face a real risk of arrest and detention and of serious mistreatment during that detention as a result of imputed political opinion. It noted that the position might be otherwise for someone perceived as a supporter of the Assad regime. 3.1.2 However, since this caselaw was promulgated in 2012, the situation is now such that actual or perceived Assad supporters may have a well-founded fear of persecution, depending on where they are.” Der UNHCR hat die vorstehende Gefährdungsanalyse in einem aktuellen Update zu seinem Herkunftsländerbericht Syrien vom November 2015, vgl. UNHCR, Bericht vom Februar 2017: Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria, „Illegal Exit“ from Syria an Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, in vollem Umfang bestätigt. Dort heißt es u.a. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Bericht des Canadian Immigration and Refugee Board sowie den Bericht des US State Department vom April 2016 auf S. 26 f: „The government reportedly may perceive certain activities by Syrian nationals abroad as an expression of opposition to the government, including lodging an asylum claim, participation in anti-government protests, contacts with opposition groups, or other expressions of opposition to the government, including through the use of social media.“ Das andauernde uferlose Verfolgungsinteresse des syrischen Regimes wird durch Berichte über Todesfälle und Folterungen in syrischen Gefängnissen bestätigt. Zehntausende sind seit dem Beginn des Konflikts im Jahr 2011 inhaftiert und schwerster Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen. Nach vorsichtigen Schätzungen sind mindestens 17.723 Menschen zwischen dem 15. März 2011 und dem 31. Dezember 2015 in der Haft getötet worden. Die Gesamtzahl der im Zusammenhang mit dem Konflikt in Syrien Inhaftierten wird auf über 215.000 geschätzt, von denen der größte Teil von den syrischen Sicherheitskräften wegen vermuteter oppositioneller Aktivitäten verhaftet wurde. Die übergroße Mehrheit der Inhaftierten sind gewöhnliche Zivilisten, die in dem Verdacht einer regimefeindlichen Haltung stehen. Jeder, der unter dem Verdacht steht, regimekritisch zu sein, unterliegt dem Risiko willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderer Misshandlung, des Verschwindenlassens und des Todes während der Haft. Dabei sind die Gründe für den Verdacht einer regimekritischen Haltung oft extrem fadenscheinig. Unter Folter erzwungene falsche Anschuldigungen Dritter können ebenso der Grund für Festnahmen sein wie Anschuldigungen aus persönlicher Rache. Verwandtschaftliche, nachbarschaftliche oder kollegiale Beziehungen zu Personen, die in den Verdacht einer regimekritischen Haltung geraten, können ebenso der Grund für eine Inhaftierung sein wie die bloße Herkunft aus einem Gebiet, das als Oppositionshochburg gilt oder galt. Vgl. UNHCR, Bericht vom Februar 2017, s.o.; amnesty international, “Human Slaughterhouse – Mass hangings and extermination at Saydnaya Prison, Syria”, Index: MDE 24/5415/2017, und “It breaks the human - Torture, Disease and Death in Syria's Prisons”, Index: MDE 24/4508/2016 . In Übereinstimmung mit den vorstehenden Berichten von amnesty international und unter teilweiser Bezugnahme darauf geht auch die jüngste Auskunft des Europäischen Zentrums für kurdische Studien, EZKS, Gutachten vom 29.03.2017 an VG Gelsenkirchen, davon aus, dass ein Rückkehrer aktuell Gefahr läuft, ohne Gerichtsverfahren – oder nach einem Gerichtsverfahren, das sämtliche rechtsstaatlichen Standards verletzt – auf unbestimmte Zeit inhaftiert und gefoltert zu werden, sofern er aus welchen Gründen auch immer in den Verdacht gerät, ein Regimegegner zu sein. Soweit das EZKS dennoch ohne weitere Begründung meint, dass das syrische Regime nicht jede Flucht aus Syrien, selbst wenn sie mit der Stellung eines Asylantrages verbunden ist, automatisch als Akt der Gegnerschaft zum Regime verstehe, und auch eine Befragung zur deutschen Exilszene für unwahrscheinlich hält, teilt das erkennende Gericht diese Einschätzung nicht. Denn bei dieser Einschätzung wird zum einen übersehen, dass die entsprechenden Bestimmungen des syrischen Strafgesetzbuches (Art. 287: Verbreitung von Falschinformationen, die das Ansehen des Staates schädigen; Art. 285: zu Kriegszeiten das Aufstellen von Behauptungen, die das Nationalgefühl schwächen, oder das wissentliche Verbreiten falscher oder übertriebener Nachrichten, die zur Schwächung des Nationalgefühls führen, jeweils mit Androhung von Freiheitsstrafen) unverändert in Kraft sind und auch die illegale Ausreise ohne gültigen Pass, über eine nicht autorisierte Ausreisestelle oder entgegen weitreichender spezieller Genehmigungsanforderungen nach wie vor verboten ist. Jegliche Gefahr der Inhaftierung und menschenrechtswidrigen Behandlung von Rückkehrern kann daher weder in tatsächlicher Hinsicht - noch in rechtlicher Hinsicht, vgl. hierzu u.a.: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.06.2013 – A 11 S 927/13 und vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 -, losgelöst von diesem dem Regime zur Verfügung stehenden vollständigen Instrumentarium der klassischen Republikfluchttatbestände betrachtet und gewertet werden. Zum anderen berücksichtigt die Einschätzung des EZKS aber auch das virulente Interesse des syrischen Regimes und der syrischen Geheimdienste an der deutschen Exilszene nicht hinreichend, das schon durch die umfassenden bundesweiten Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Flüchtlingsumfeld belegt wird. Vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 263 f; Max Wolf im Berlin Journal vom 17.01.2016, Shabihas: Assads Folterer kommen als Flüchtlinge getarnt nach Deutschland ( https://www.berlinjournal.biz/shabihas-assads-folterer-kommen-als-fluechtlinge-getarnt-nach-deutschland/ ); Andrea Backhaus in Zeit Online vom 09.12.2015, Gefürchtete Gespenster (http://www.zeit.de/politik/2015-12/assad-schergen-deutschland). Die Annahme, dass der syrische Staat einerseits erhebliche Ressourcen in geheimdienstliche Aufklärungsarbeit im Ausland investiert, andererseits aber die naheliegende Gelegenheit der Befragung von Rückkehrern über die Exil- bzw. Flüchtlingsszene in Deutschland ungenutzt verstreichen lässt, ist fernliegend. Es gibt zudem entgegen der Annahme des EZKS auch aus der jüngeren Zeit durchaus belastbare Präzedenzfälle von zwangsweisen Rückführungen, wenngleich nicht aus Deutschland, sondern vorwiegend aus den Nachbarländern Syriens, die mit der Verhaftung und/oder dem Verschwinden der Rückkehrer endeten. Besonders eindrucksvoll ist in diesem Zusammenhang der Fall eines freiwilligen Rückkehrers aus Australien, der bei seiner Ankunft in Damaskus als Dissident festgenommen wurde, weil er aus einer Oppositionshochburg stammte. Als der Sicherheitsdienst die Rückkehrhilfe-Gelder der australischen Behörden bei ihm fand, wurde er beschuldigt, Geldgeber der Revolution zu sein. Er wurde während 20 Tagen inhaftiert und gefoltert. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 21.03.2017, s.o., und Immigration and Refugee Board of Canada, Bericht vom 19.01.2016, s.o.. Der vorstehende Fall belegt beispielhaft das überragende Interesse des syrischen Regimes an einer Herausfilterung potentieller Regimegegner und zugleich die unkalkulierbaren Risiken für den einzelnen, als solcher in Verdacht zu geraten. Die verschiedenen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes aus jüngerer Zeit zur Behandlung von Rückkehrer rechtfertigen keine andere Bewertung. Überwiegend teilt das Auswärtige Amt darin mit, über keine Erkenntnisse zu verfügen. Soweit doch Angaben gemacht werden, wird darauf hingewiesen, dass diese auf nur eingeschränkt verfügbaren Erkenntnissen beruhen, die im Einzelnen nicht konkretisiert werden, und für die die Botschaft selbst keinerlei Gewähr hinsichtlich der „Vollständigkeit, Korrektheit bzw. die über einen längeren Zeitraum gegebene Verlässlichkeit“ übernimmt. Trotz fehlender oder nur eingeschränkt verfügbarer Erkenntnisse sind der Botschaft aber dennoch Fälle bekannt, „bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind“, was lediglich „überwiegend“ in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst stehe. Erkenntnisse darüber, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, liegen danach nicht vor. Verfolgungsmaßnahmen können Rückkehrer aber offenbar schon ausgesetzt sein, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich die Person oppositionell betätigt hat, wozu auch rein humanitäres Engagement in (vormaligen) Oppositionsgebieten zählen kann. Im Übrigen kann das Auswärtige Amt aber wiederum keine Angaben zum Inhalt der Befragungen machen. Hingewiesen wird allgemein darauf, dass die syrischen Sicherheitskräfte de facto im rechtsfreien Raum agieren und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab angewendet wird. Erkenntnisse in dem Sinne, dass unabhängig von bestimmten Verdachtsmomenten jeder Rückkehrer deshalb gefährdet ist, weil er als mögliche Informationsquelle zur Exilszene in Frage kommt, liegen wiederum nicht vor. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt laut Stellungnahme des Bundesamtes 16.09.2016 an das Verwaltungsgericht des Saarlands (VG Saarland 3 K 368/16); Auskünfte 07.11.2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, vom 02.01.2017 an das „VG Wiesbaden“ sowie 02.01.2017 an das VG Düsseldorf. Diese Auskünfte des Auswärtigen Amtes widersprechen der weiter oben dargelegten Erkenntnislage weder ausdrücklich noch sinngemäß. Sie setzen sich vielmehr damit überhaupt nicht auseinander und es bleibt damit letztlich auch unklar, welche Erkenntnisse bzw. welche Art von Erkenntnissen genau fehlen und worauf das Fehlen dieser Erkenntnisse beruht. Dennoch sind auch der Botschaft Beirut Fälle bekannt geworden und zwar bis hin zu Fällen von Verschwindenlassen von Rückkehrern bei Einreise, wobei die Eingreifschwelle offenbar niedrig ist. Erkenntnisse zu den Gründen etwaiger Verfolgungsmaßnahmen liegen dem Auswärtigen Amt ebenfalls nicht vor, jedenfalls kann es zum Inhalt der Befragungen nach einer Rückkehr keine Aussage machen. Insgesamt ist der Erkenntnisgewinn auf der Grundlage der Auskünfte des Auswärtigen Amtes zur Überzeugung des Gerichts gering. Sie sind insbesondere nicht geeignet, eine Abkehr von der früheren einhelligen Bewertung der Gefährdung für Rückkehrer auch durch die Beklagte nachvollziehbar zu rechtfertigen, zumal das Auswärtige Amt ausdrücklich darauf hinweist, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agieren und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwenden. Unabhängig von den Verfolgungsgefahren für Rückkehrer droht syrischen Staatsangehörigen bzw. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien aber auch aus anderen Gründen systematische Verfolgung in Anknüpfung an Konventionsmerkmale. Sowohl das syrische Regime und regierungsnahe Kräfte als auch bewaffnete oppositionelle Gruppen, darunter der sog. „Islamische Staat“ und die Al-Nusra-Front, verüben in den jeweils von ihnen beherrschten Gebieten in breitem Umfang Massaker an der Zivilbevölkerung und Angriffe auf Zivilpersonen, u.a. in Form von Mord, Geiselnahme, Folter, Zwangsverschleppung, sexueller Gewalt und Rekrutierung von Kindern. Dabei besteht eine Besonderheit des Konflikts darin, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen. Im Zuge dieser extensiven Anwendung von Sippenhaft sind Zivilisten bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das als regierungsfeindlich und/oder als Unterstützer oppositioneller bewaffneter Gruppen betrachtet wird, gezielten Verfolgungshandlungen durch Regierungskräfte im Rahmen von Bodenoffensiven, Hausdurchsuchungen und an Kontrollstellen ausgesetzt, darunter Inhaftierung, Folter, sexuelle Gewalt und extralegale Hinrichtungen, und sie laufen ernsthaft Gefahr, Opfer zielgerichteter Gewaltanwendung wie Massenhinrichtungen und Massaker zu werden. In gleicher Weise und mit derselben Brutalität gehen bewaffnete oppositionelle Gruppen vorsätzlich gegen Zivilpersonen vor aufgrund deren tatsächlicher oder vermeintlicher Unterstützung des Regimes oder einer sonstigen gegnerischen Konfliktpartei und ihrer ethnischen und/oder religiösen Zugehörigkeit. Entsprechend hat UNHCR wiederholt darauf hingewiesen, dass es wahrscheinlich ist, dass die meisten asylsuchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. Vgl. zuletzt: UNHCR, Bericht vom Februar 2017, s.o. und UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, Stand November 2015. Auch aktuelle Untersuchungen der Vereinten Nationen bestätigen, dass in Syrien neben der allgegenwärtigen Gefahr für die Zivilbevölkerung, durch willkürliche Gewalt im Rahmen des dortigen bewaffneten Konflikts Schaden an Leib und Leben zu nehmen, gezielte Verfolgungshandlungen sowohl durch das syrische Regime als auch durch bewaffnete oppositionelle Gruppen, allen voran die Al Nusra-Front und der sog. Islamische Staat, an der Tagesordnung sind. Zehntausende wurden und werden in Gefängnissen und Haftzentren des Regimes gefoltert, misshandelt und getötet und anderen Formen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wie Verschwindenlassen, sexuelle Gewalt oder Belagerungen und Aushungern ganzer Städte und Dörfer. Diese gezielten Verfolgungshandlungen knüpfen regelmäßig an einen oder mehrere der Verfolgungsgründe der Genfer Flüchtlingskonvention an, von der Religionszugehörigkeit, über die ethnische Zugehörigkeit, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wie das Geschlecht, die sexuelle Identität oder bestimmte Berufsgruppen bis hin zu der tatsächlichen oder den Opfern von den verschiedenen Verfolgungsakteuren zugeschriebenen politischen Überzeugung. Vgl. UN-Menschenrechtsrat, „Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic“ vom 11.02.2016 und Bericht vom 03.02.2016 „ Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic“. Die bisher von der Beklagten ihren Entscheidungen über die Asylbegehren von Syrern zugrunde gelegte Annahme, „In allen Landesteilen Syriens findet Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG statt. In den Landesteilen, in denen das Assad-Regime herrscht, geht die Verfolgung von der Regierung aus. In den Landesteilen, die von den Rebellen beherrscht werden, geht die Gefahr von diesen aus. Auch ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Rückkehrern nach längerem Auslandsaufenthalt grundsätzlich eine oppositionelle regimefeindliche Haltung unterstellt wird.“ (Vermerk vom 12.02.2016 im Verfahren 6205810-475), ist demnach unverändert aktuell und begründet weiterhin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gefahrerhöhend wirkt sich im Falle des Klägers zudem aus, dass er im wehrfähigen Alter ist und sich durch seine illegale Ausreise der Einziehung zum Wehr- bzw. Reservedienst entzogen hat. Die Verweigerung des Militärdienstes stellt in Syrien einen Straftatbestand dar. Die Strafandrohungen sind unterschiedlich und schwanken zwischen 6 Monaten (Wehrdienstverweigerung) und bis zu 5 Jahren (Kriegsdienstverweigerung) Gefängnis bzw. Internierung. Bei Personen, die sich der Wehrpflicht durch Aufenthalt im Ausland entzogen haben, kann eine Bestrafung dadurch erfolgen, dass die Dienstzeit bei Wiedereinreise nach Syrien verdoppelt wird. Für Personen, die während ihres Auslandsaufenthaltes zum Wehrdienst einberufen wurden, besteht eine Fahndungsliste, Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 02.01.2017 an VG Düsseldorf sowie Lagebericht vom 27.09.2010 und Auskunft vom 01.02.2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienst, Desertion, Bericht vom 23.03.2017, Syrien: Mobilisierung in die Syrische Armee, Bericht vom 28.03.2015, und Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Bericht vom 30.07.2014; EZKS, Gutachten vom 29.03.2017 an VG Gelsenkirchen; ACCORD, Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien, Bericht vom Mai 2010, S. 74 f, so dass eine Identifizierung und Verhaftung des Klägers sogleich bei seiner Einreise schon aus diesem Grunde wahrscheinlich ist. Diese erhöhte Gefährdung infolge Entziehung vom Wehr- bzw. Reservedienst wird durch die oben erörterte Auskunft der Botschaft Beirut in vollem Umfang bestätigt ebenso wie auch durch das jüngste bereits mehrfach zitierte Update des UNHCR vom Februar 2017 zur Rückkehrgefährdung für Syrer. Zu berücksichtigen ist hier zudem, dass der Kläger aus Aleppo stammt und dort gelebt hat. Aleppo war bis zuletzt die meist umkämpfte Großstadt in Syrien, in der alle beteiligten Akteure um ihre Vormachtstellung und Verbindungslinien kämpfen. Es liegt auf der Hand, dass das syrische Regime an allen aus Aleppo stammenden Rückkehrern ein erhebliches Informationsinteresse hat und sie infolge der ihnen zugeschriebenen Regimegegnerschaft einer erhöhten Gefährdung unterliegen. In Aleppo treffen zudem verschiedene islamistische Gruppen, darunter der sog. Islamische Staat und die Al Nusra-Front, aufeinander, so dass der Kläger auch von dieser Seite einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt ist. Es muss davon ausgegangen werden, dass Männer im wehrfähigen Alter in diesem Gebiet von allen kämpfenden Parteien einschließlich der Kurden unter Druck gesetzt werden und der Gefahr einer Zwangsrekrutierung unterliegen. Vgl. EZKS, Gutachten vom 29.03.2017 an VG Gelsenkirchen; tagesschau.de vom 27.07.2016: „Schwerer Anschlag auf Kurden in Syrien“; Faz.net vom 21.09.2014: „Ziel des IS ist ein Genozid an den Kurden“; Stefan Rosiny, „Des Kalifen neue Kleider“: Der Islamische Staat in Irak und Syrien, GIGA Focus, Nr. 6, 2014; Spiegel online vom 07.10.2014, „Was die IS-Miliz so gefährlich macht“, und Spiegel online vom 02.02.2015 – So regiert der „Islamische Staat“. Die Auseinandersetzungen und Machtkämpfe in und um Aleppo sowie auch der massive Einfluss insbesondere der Al Nusra-Front bzw. des IS bestanden zudem schon im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im August 2015, so dass – im Übrigen in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsauffassung und Bewertung der Lage in Syrien durch die Beklagte - von einer Vorverfolgung des Klägers auszugehen ist. Es ist daher der herabgestufte Maßstab des Art. 4 Abs. 4 EU-Qualifikations-RL anzuwenden ist. Eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen müsste also im Falle einer Rückkehr ausgeschlossen sein. Davon kann ersichtlich keine Rede sein. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.