Beschluss
4 M 40/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0421.4M40.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. März 2017 (Az. 4 L 750/17) ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro anzudrohen, hat keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob die begehrte Ordnungsgeldandrohung auf der Grundlage von § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 ZPO zu erlassen wäre oder doch § 172 VwGO Anwendung fände. Nach dieser Vorschrift hätte der Antrag schon deshalb keinen Erfolg, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin den (mittlerweile auch rechtskräftig gewordenen) Beschluss vom 30. März 2017 nicht befolgt hat. Im Übrigen fehlt der Antragsgegnerin nach beiden Rechtsgrundlagen das Rechtsschutzbedürfnis bzw. wäre die Ordnungsgeldandrohung unverhältnismäßig. Nach § 123 Abs. 3 VwGO gilt die einmonatige Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO entsprechend. Würde eine Vollziehung wegen bloßen Fristablaufs unstatthaft, riskierte die Antragstellerin, dass die einstweilige Anordnung auf Antrag der Antragsgegnerin aufgehoben werden könnte. Es ist also grundsätzlich nicht nur das gute Recht der Antragstellerin, von dem Vollstreckungstitel der einstweiligen Anordnung im Verfahren 4 L 750/17 Gebrauch zu machen und der Antragsgegnerin deutlich anzuzeigen, dass sie, die Antragstellerin, eine Nichtbeachtung nicht hinnehmen werde. Ein solches Verhalten ist vielmehr ausdrücklich erforderlich, um nicht den Verlust der Rechte aus der einstweiligen Anordnung zu riskieren. Für eine rechtzeitige Vollziehung hat die Antragstellerin allerdings bereits dadurch gesorgt, dass sie nach ihrem Vortrag die einstweilige Anordnung der Antragsgegnerin im Parteibetrieb zugestellt hat. Braucht indes die Antragstellerin die Ordnungsgeldandrohung nicht, um die Vollziehungsfrist zu halten, steht der antragsgemäßen Tenorierung im vorliegenden Verfahren entgegen, dass die Antragsgegnerin den schon einmal gestellten Antrag auf Erlass einer Ordnungsmittelandrohung ausdrücklich fallen gelassen hatte. Dazu hatte sie mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. März 2017 im Verfahren 4 L 750/17 wörtlich ausgeführt: „... Unabhängig vom Vorstehenden hat sich die Antragstellerin jedoch im Sinne einer pragmatischen (und schnellen) Lösung sowie in der Hoffnung, dass die Antragsgegnerin dem Vertrauensvorschuss des Gerichts künftig gerecht werden wird, dazu entschlossen, den unter III. weiter konkretisierten Antrag (siehe hierzu sogleich) nunmehr ohne Ordnungsmittelandrohung zu stellen. ...“ Auch wenn dies keinem förmlichen und endgültigen Verzicht gleich kommen muss, ist es doch ebenso für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen wie der weitere Umstand, dass die Antragstellerin keine Anhaltspunkte vorgetragen hat, dass die Antragsgegnerin gegen die einstweilige Anordnung verstoßen hätte oder ein solcher Verstoß unmittelbar bevorstehen könnte. Die Antragsgegnerin hat den Beschluss der Kammer vom 30. März 2017 rechtskräftig werden lassen, sodass die Antragstellerin in Ansehung einer freiwilligen Erfüllung der einstweiligen Anordnung auch nicht länger eine Schadensersatzforderung nach § 945 ZPO durch die Antragsgegnerin befürchten muss. Schließlich fällt mit ins Gewicht, dass angesichts der Entwicklungen hin zum schon morgen beginnenden Parteitags der Antragstellerin kein Interesse der Antragsgegnerin mehr erkennbar ist, das fragliche Word-Dokument (erneut) zu verbreiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.