Gerichtsbescheid
8 K 7759/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0405.8K7759.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung C. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000, mit der postalischen Anschrift Im A. 0, 00000 C1. . Auf der südlichen Grenze zum benachbarten Grundstück Gemarkung C. , Flur 00, Flurstuck 000, mit der postalischen Anschrift X. -H. -S. 00 in 00000 C1. steht eine Nordmanntanne (Abies nordmanniana) mit einem Stammumfang von 125 cm in 1 m Stammhöhe. Die Tanne ist 12,80 m hoch und hat einen Kronendurchmesser von 8 m. Das besagte Nachbargrundstück steht im Eigentum der O. .V. GmbH & Co. KG, die das Grundstück für die Beklagte im Rahmen einer Entwicklungsmaßnahme vermarktet. Die O. .V. GmbH & Co. KG hat die Absicht, das Grundstück an die Beigeladenen zu veräußern. Bereits im Jahr 2012 hatten die Kläger wegen einer drohenden Beschädigung bzw. Fällung der besagten Nordmanntanne eine Entscheidung des Amtsgerichtes C1. (111 C 85/12) erwirkt, mit der untersagt wurde, den Baum zu fällen bzw. derart zu schädigen, dass er eingeht. Die Entscheidung wurde offenbar vom Landgericht C1. bestätigt (8 S 240/12). Nähere Einzelheiten sind dem erkennenden Gericht nicht bekannt. Am 4. Dezember 2015 war im Auftrag der O. .V. GmbH & Co. KG ein Sachverständigengutachten zur der Frage der Vereinbarkeit der Bebauung des Grundstücks mit dem Baumerhalt sowie zu etwaigen Schutzmaßnahmen erteilt worden. Zur Frage des Einflusses der Errichtung einer Doppelhaushälfte auf die Verkehrssicherheit und Vitalität des Baumes kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Tanne durch eine Bebauung auf dem Vorhabengrundstück beeinträchtigt werde, aus baumsachverständiger Sicht der Bestand des Baumes bei Einhaltung von näher benannten Schutzmaßnahmen aber nicht gefährdet sei. Der Gutachter führte aus, man habe eine Flächenermittlung des verloren gehenden Kronenvolumens durchgeführt. Bei einem Freiraum zwischen Gebäude und Baum von 1m Breite müsse an dem Baum knapp 18% des Kronenvolumens entfernt werden. In der Regel vetrügen Bäume einen Kronenverlust von bis zu 20% ohne weitere Schäden. Auch werde durch die zu erwartenden Wurzelverluste das Verhältnis von Krone und Wurzelwerk nicht gravierend verändert, so dass die Vitalität des Baumes erhalten bleibe. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten (Bl. 3-17 des Verwaltungsvorganges verwiesen). Am 3. August 2016 erteilte die Beklagte den Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 00, Flurstuck 000 erteilt. Das o.g. Baumschutzgutachten wurde als Anlage zur Baugenehmigung genommen. Nach Ziff. 11 der Anlagen zur Baugenehmigung sind die im Sachverständigengutachten vom 4. Dezember 2015 genannten Punkte Nr. 4 „Einfluss der Baumaßnahme auf Verkehrssicherheit und Vitalität“ und Punkt 5 „Notwendige Sicherungsmaßnahmen für Ausschachtungsarbeiten“ zu beachten. Mit Schreiben vom selben Tag setzte die Beklagte die Kläger von der Erteilung der Baugenehmigung in Kenntnis. Die Kläger haben am 4. September 2016 Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, den Bauunterlagen sei zu entnehmen, dass die Wurzel und die Krone des „streitgegenständlichen“ Baumes beschnitten werden müssten. Durch einen solchen Eingriff werde der Baum beschädigt, so dass er eingehe oder instabil werde. Die Kläger seien daher in ihrem Miteigentumsrecht an dem Baum verletzt. Die Wiederherstellung eines Sichtschutzes wäre für die Kläger zudem mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Die Kläger beantragen, die Baugenehmigung der Beklagten vom 3. August 2016 für die Errichtung eines Einfamilienhauses aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, es sei nicht erkennbar, dass die Kläger in eigenen Rechten verletzt seien. Der Grenzbaum sei weder von der Baumsatzung der Beklagten noch von dem geltenden Bebauungsplan erfasst. Ob der Baum zivilrechtlichen Beschränkungen ausgesetzt sei, spiele für die Baugenehmigung keine Rolle. Die Beilgeladenen haben sich am Verfahren nicht weiter beteiligt. Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist bereits unzulässig. Den Klägern fehlt es an der erforderlichen Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie können nicht geltend machen, durch die angefochtene Baugenehmigung vom 3. August 2016 in ihren subjektiven Rechten verletzt zu sein. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Zunächst vermittelt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Bundeshauptstadt C1. vom 21. Juni 2000, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, den Klägern kein subjektives Recht. Diese dient nach ihrem in § 1 der Satzung verankerten Schutzzweck allein den Interessen der Allgemeinheit an der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des vorhandenen Baumbestandes im Stadtgebiet von C1. und hingegen nicht dem Schutz von Individualinteressen. Vgl. zu ebendieser Satzung bereits VG Köln, Urteil vom 17. November 2015 – 2 K 1167/15 –, juris. Abgesehen davon unterfällt die auf der Grundstücksgrenze stehende Nordmann-Tanne auch nicht dem Geltungsbereich der Satzung, die gem. § 1a erst Nadelbäume mit einem Stammumfang von 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm, schützt. Eine Klagebefugnis ergibt sich, ungeachtet des Umstandes, dass eine solche Festsetzung nicht drittschützend wäre, auch nicht aus einer Festsetzung des geltenden Bebauungsplanes Nr. 8024-18 vom 26. September 2007. Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen zu der Nordmanntanne. Eine Klagebefugnis der Kläger lässt sich schließlich auch nicht aus einer (eventuellen) Verletzung ihres durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Miteigentums herleiten. Gem. § 75 Abs. 1 Bauordnung O. (BauO O. ) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Prüfungskompetenz der Baurechtsbehörden ist damit eingeschränkt und erstreckt sich gerade nicht auf die Vereinbarkeit der genehmigten baulichen Anlage mit der Privatrechtsordnung. Dementsprechend eingeschränkt ist auch die Bindungswirkung einer Baugenehmigung. Sie stellt verbindlich nur die Übereinstimmung des jeweiligen Vorhabens mit den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und damit nur einen öffentlich-rechtlichen Bauanspruch fest (Feststellungswirkung) und gestaltet auch nur in diesem Umfang das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen Bauherrn und Baurechtsbehörde. Baugenehmigungen sind damit privatrechtsunabhängige Verwaltungsakte. Dies ergibt sich schon aus§ 75 Abs. 1 BauO O. und wird in § 75 Abs. 3 BauO O. , wonach die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird, lediglich nochmals ausdrücklich klargestellt. Dies bedeutet, dass Baugenehmigungen nicht rechtsgestaltend in die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Bauherr, Grundstückseigentümer und Nachbar eingreifen. Sie legalisieren das genehmigte Vorhaben privatrechtlich nicht und wirken sich im Regelfall auch nicht nachteilig auf zivilrechtliche Abwehr- oder Unterlassungsansprüche des Grundstückseigentümers oder des Nachbarn gegen den Bauherrn aus. Vgl. dazu insgesamt Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 8. März 1992 – 3 S 2357/91 –, juris; Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Februar 1993 – V ZR 74/92 –, juris, Rn. 21. Die Kläger können sich demnach gegen die streitige Baugenehmigung nicht schon deswegen zur Wehr setzen, weil das genehmigte Einfamilienhaus möglicherwiese zu Schädigungen an der in ihrem Miteigentum stehenden Nordmanntanne führt. Die Baugenehmigung bewirkt noch keinen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff. Vielmehr räumt die Baugenehmigung lediglich die öffentlich-rechtlich entgegenstehenden Hindernisse aus. Ob die Beigeladenen von der Baugenehmigung unter Inanspruchnahme des Miteigentums der Kläger auch Gebrauch machen dürfen - nur darin läge aber der erforderliche Eigentumseingriff - hängt demgegenüber allein von den privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten ab. Diese Rechtsbeziehungen werden durch die Baugenehmigung im Falle ihrer Rechtswidrigkeit und Bestandskraft aber nicht berührt. Der den Klägern gegen Störungen ihres Eigentums zustehende Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 BGB) würde durch die (bestandskräftige) Baugenehmigung nicht vereitelt. Ungeachtet dessen ergeben sich aus den genehmigten Bauplänen jedoch auch keine Anhaltspunkte für eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der im Miteigentum der Kläger stehenden Nordmanntanne. Vielmehr sind konkrete Maßnahmen und Vorgaben zum Schutz des zu erhaltenden Baumes in der Baugenehmigung vorgeschrieben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich auch im Übrigen nicht weiter am Verfahren beteiligt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 GV. NRW. S. 548) die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der - ERVVO VG/FG - beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.