Urteil
7 K 7064/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0328.7K7064.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger wurde am 00.00.0000 in Romanowka bei Pawlodar/Kasachstan geboren. Seine Eltern sind der am 00.00.0000 geborene Herr M. B. und die am 00.00.0000 geborene Frau O. B. , geb. U. . Großvater väterlicherseits war der am 00.00.0000 geborene und am 28.02.2011 verstorbene Herr X. B. . Der Vater des Klägers beantragte durch den Großvater als Bevollmächtigten im Bundesgebiet am 04.04.1997 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Antragsformular waren neben dem Vater die Mutter des Klägers sowie als ledige Abkömmlinge der Kläger selbst und sein am 00.00.0000 geborener Bruder W. angegeben. Auch die Schwester M1. stellte einen Aufnahmeantrag. In dem Ergänzungsbogen S zum Kläger gab der Großvater des Klägers an, dieser sei deutscher Volkszugehöriger. Er habe im Elternhaus von Beginn an sowohl Deutsch als auch Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihm von Vater und Großvater vermittelt worden. Heute spreche er Deutsch und Russisch häufig. Er verstehe auf Deutsch fast alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Der Kläger und sein Vater unterzogen sich am 09.08.2000 in Karaganda einem Sprachtest. Hierbei war nach der Bewertung des Sprachtesters ein Gespräch auf Deutsch mit dem Vater nicht möglich. Er habe weder die Fragen verstanden noch antworten können. Der Kläger spreche hingegen überraschend gut Deutsch. Er verfüge über eine sehr gute Ausdrucksweise und habe über sein Studium der Ökonomie in Pawlodar und andere Dinge erzählen können. Sein Wortschatz sei beeindruckend und die Ausdrucksweise sehr gepflegt. Der Kläger habe angegeben, die deutsche Sprache überwiegend in der Schule und im Nebenfach an der Hochschule gelernt zu haben. Mit Bescheid vom 11.10.2001 lehnte das BVA die Aufnahmeanträge der Familie ab. Der Vater des Klägers sei kein deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne, weil die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht habe festgestellt werden können. Die Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch keineswegs aus. Hinsichtlich des Klägers führte das BVA aus, dass es insoweit am erforderlichen Merkmal der Abstammung von deutschen Volkszugehörigen fehle, da die Mutter zweifelsfrei russische Volkszugehörige sei und es sich beim Vater nicht um einen deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG handele. Ob ihm – dem Kläger – die deutsche Sprache familiär vermittelt worden sei und er sich bei Ausstellung des ersten Inlandspasses zur deutschen Nationalität erklärt habe, könne daher dahinstehen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2002 als unbegründet zurück. Die Klage der Familie wies das Verwaltungsgericht Minden mit Gerichtsbescheid vom 16.02.2004 - 2 K 1946/03 - ab. Bezüglich des Klägers verwies auch das Gericht auf fehlende Abstammung von deutschen Volkszugehörigen. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde am 02.04.2004 zurückgenommen. Das Gericht stellte das Verfahren daraufhin durch Beschluss vom gleichen Tage ein. Am 09.10.2013 stellte der Kläger beim BVA durch eine in Deutschland lebende Cousine einen erneuten Aufnahmeantrag. Als einzubeziehende Personen waren seine Ehefrau U1. (*28.04.1983) und der Sohn B1. (*30.07.2005) aufgeführt. Diesen wertete das BVA als Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens und lehnte ihn mit Bescheid vom 25.03.2015 ab. Eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers habe sich durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz nicht ergeben, da dieses das Merkmal „Abstammung“ unberührt gelassen habe. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht. Der Kläger erhob hiergegen durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Eine Änderung der Rechtslage liege vor. Selbst bei Unterstellung einer deutschen Abstammung hätte der Antrag seinerzeit abgelehnt werden müssen, weil die vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse nur in unwesentlichem Maße familiär vermittelt gewesen seien. Eine Klage wäre deshalb auch insoweit erfolglos geblieben. Auch könne nicht auf die Begründung der Ablehnungsentscheidung abgestellt werden, da dies zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung im Verhältnis zu gleichgelagerten Fällen führe, in denen die Ablehnung unter Hinweis auf ein Gegenbekenntnis oder fehlende familiäre Sprachvermittlung erfolgt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2015 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die fehlende deutsche Abstammung sei einer erneuten Sachprüfung nicht zugänglich. Der Kläger hat am 09.12.2015 Klage erhoben. Er erfülle problemlos die Voraussetzungen für eine Einstufung als deutscher Volkszugehöriger im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. BVFG-Änderungsgesetzes. Dass das Merkmal „Abstammung“ nicht geändert worden sei, stehe einer Aufnahme aus den in der Widerspruchsbegründung ausgeführten Gründen nicht entgegen. Auf die Begründung des ablehnenden Bescheides abzustellen bedeute, es letztlich dem Zufall zu überlassen, ob das Verfahren wiederaufgegriffen werde. Zumindest müsse im Rahmen des § 51 Abs. 5 VwVfG eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 25.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2015 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Der Umstand, dass der Kläger nach der Gesetzesänderung möglicherweise die sonstigen Voraussetzungen für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit erfülle, führe nicht zu einer erneuten Sachprüfung hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen. Auch sei ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 25.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens liegen nicht vor. Das auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides gerichtete Verwaltungsverfahren ist mit dem Bescheid vom 11.10.2001 bestandskräftig abgeschlossen. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann der Kläger nicht geltend machen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den hier fraglichen Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25 m.w.N. Dies ist in Bezug auf die Voraussetzungen eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG durchaus der Fall, da seit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft gemäß §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG, namentlich in Bezug auf das erforderliche Volkstumsbekenntnis und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen im wesentlichen Punkten modifiziert wurden. Die gesetzlichen Änderungen entfalten jedoch keine Wirkung zugunsten des Klägers. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs im Fall der Verpflichtungsklage nämlich von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder dies zumindest möglich ist. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel, die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit, zu erreichen. In diesem Sinne bedeutet im Fall strikter Rechtsansprüche die Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch stets eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Anders verhält es sich etwa bei Ermessensentscheidungen oder in Fällen notwendiger weiterer Sachaufklärung. Dort ist das Ergebnis des Wiederaufgreifens nicht allein durch die Rechtslage vorbestimmt. Fehlt es aber - wie vorliegend - bei einer gebundenen Entscheidung an einem solchen Spielraum, fallen Wiederaufgreifens- und Anspruchsvoraussetzungen zusammen. Denn nur dann sind für den Betroffenen objektiv günstigere rechtliche Umstände eingetreten. Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. Ein Anspruch des Klägers auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht damit nur dann, wenn sich auch dasjenige Tatbestandsmerkmal nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat, das bei der Erstentscheidung zur Ablehnung des Antrags geführt hat, anders z.T. OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2016 - 11 E 221/16 -. Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht der Fall. Diese Voraussetzung der Volkszugehörigkeit und damit auch der Spätaussiedlereigenschaft blieb durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt. Soweit nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Merkmals „Abstammung“ in Abkehr vom vorherigen Verständnis, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1976 - 8 C 92.75 -, BVerwGE 51, 298-310 (juris Rn. 29), generationsübergreifend nicht nur auf die Eltern, sondern auch auf die Großeltern abgestellt werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -, BVerwGE 130, 197-201, ist damit ein Umstand angesprochen, der zwar infolge geänderter Verwaltungsvorschriften des Bundes zu einer geänderten Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal geführt hat, als solcher aber nicht die Rechtslage geändert hat. Denn die Änderung der Rechtsprechung betrifft lediglich die Auslegung der Rechtslage, nicht aber die Rechtslage selbst. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 -, BVerwGE 135, 137-150. Dies gilt insbesondere auch bei Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Anders noch BVerwG, Urteil vom 11.12.1963 - V C 91.62 -, BVerwGE 17, 256-262. Andernfalls stünde jede bestandskräftige Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt nachträglich geänderter höchstrichterlicher Rechtsauffassung, was dem berechtigten Interesse der Rechtssicherheit deutlich zuwider liefe. Da der Bescheid vom 11.10.2001 maßgeblich auf die fehlende Abstammung von deutschen Volkszugehörigen gestützt war, sprach er ein Tatbestandmerkmal an, das durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt blieb. Geändert hat sich nur die Auslegung dieses Tatbestandmerkmals. Dieses Ergebnis kann auch nicht dadurch relativiert werden, dass die Voraussetzungen deutscher Abstammung und deutscher Volkszugehörigkeit in Bezug auf die Sprache miteinander verwoben sind und die Anforderungen in sprachlicher Hinsicht geändert wurden. Denn die Neureglungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes adressieren den Aufnahmebewerber und dessen Volkszugehörigkeit. Dieser soll in Bezug auf das bisherige Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache besser gestellt werden. Dieses wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden. Das Erfordernis habe in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen geführt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse hätten nachgewiesen werden können und es lediglich noch an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse gemangelt habe. Es sei zu bedenken, dass eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013. Damit nahm der Gesetzgeber auf den unbestreitbar bestehenden Umstand Rücksicht, dass mit dem Rückgang der deutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten nach Abschluss der großen Ausreisewellen die Möglichkeiten familiärer Sprachvermittlung in einer fremdsprachigen Umgebung naturgemäß zunehmend schwanden. Für jüngere Aufnahmebewerber wurde es damit trotz deutscher Abstammung schwerer, das gesetzliche Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Dieses Problem stellte sich jedoch nur in deren Person, nicht in Person desjenigen, von dem die Abstammung hergeleitet wurde. Vor diesem Hintergrund fehlen fassbare Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz auch das Abstammungserfordernis einer generellen Revision unterziehen wollen. Vielmehr galt es, der besonderen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen in Bezug auf die Merkmale „Bekenntnis“ und „Sprache“ Rechnung zu tragen. Das Merkmal „Abstammung“ war hiervon nicht betroffen. Es zielt auf stets mit Geburt abgeschlossene Sachverhalte, die im Gegensatz zu den mit der Sprachvermittlung zusammenhängenden Umständen an den Veränderungen der gesellschaftlichen Realität in den Herkunftsgebieten nicht teilhaben. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid aus dem Jahre 1999 bei heutiger Rechtsauslegung rechtswidrig wäre. Denn allein dieser Umstand geböte nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung durchaus seinerzeitiger Rechtsauslegung entsprach. Angesichts dessen liegt auch nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO. Die Berufung gegen das Urteil ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens nach dem 10. BVFG-Änderungsgesetz in Fällen verneinter Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt sind und die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.