Urteil
7 K 6529/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0328.7K6529.15.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 10.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2015 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 10.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2015 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist am 00.00.0000 in Saporoshje (Ukraine) geboren. Ihr Vater war der am 00.00.0000 geborene Herr X. T. , dessen Aufnahmeantrag nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) das Bundesverwaltungsamt (BVA) mit Bescheid vom 18.08.2004 aufgrund fehlender familiär vermittelter deutscher Sprachkenntnisse abgelehnt hatte. Der Vater verstarb am 29.10.2012. Mutter der Klägerin ist die am 00.00.0000 geborene Frau U. T. . Sie lebt weiterhin in Saporoshje. Großvater väterlicherseits war der am 00.00.0000 geborene und am 22.07.2011 in Schramberg/Baden-Württemberg als deutscher Staatsangehöriger verstorbene Herr X1. T. . Die Klägerin ist seit dem 05.03.2004 mit Herrn P. T. , geb. M. (*03.09.1984) verheiratet. Der Ehe entstammen zwei Kinder, der am 27.06.2007 geborene O. und der am 22.02.2015 geborene D. . Im Herkunftsgebiet war die Klägerin zuletzt Lehrerin. Am 09.04.2014 reiste die Klägerin aus Polen kommend mit einem Touristen-Visum für die Schengen-Staaten mit ihrem Ehemann und dem Sohn O. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort stellte sie mit der Familie wie zunächst in Polen Asylanträge. Diese lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 05.08.2014 als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an, da gemäß der VO (EU) Nr. 604/2013 („Dublin III“) die Zuständigkeit Polens begründet sei. Am 08.08.2014 beantragte die Klägerin beim BVA zudem die Aufnahme nach dem BVFG. Sie gab hierzu an, deutsche Volkszugehörige zu sein. Ab dem 7. Lebensjahr habe sie im Elternhaus neben Russisch auch Deutsch gesprochen. Die Sprache sei ihr vom Vater und dem Großvater väterlicherseits vermittelt worden. Sie verstehe auf Deutsch fast alles. Sie spreche fast fließend. Ihr Großvater sei 1941 bis 1944 zur Trud-Armee nach Perm eingezogen worden. Mit Bescheid vom 10.02.2015 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides stehe bereits entgegen, dass die Klägerin das Aussiedlungsgebiet nicht in Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen habe. Auch liege kein Fall einer besonderen Härte vor, da die Klägerin nicht aus einem anerkannten Krisengebiet wie der Ost-Ukraine stamme. Auch die Angaben zur allgemeinen Lage in der Ukraine seien nicht geeignet, eine besondere Härte zu begründen. Unabhängig davon fehle es an dem erforderlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Dieses müsse nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben werden. Einen Nachweis der Beherrschung der deutschen Sprache (Zertifikat B1 oder höher) habe die Klägerin nicht vorgelegt. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie verwies darauf, dass die Auswirkungen des Krieges auch in Saporoshje spürbar seien. Es habe bereits Angriffe auf das örtliche Atomkraftwerk gegeben. Zudem verwies die Klägerin auf die bestehende Schwangerschaft. Die Sprachfertigkeiten auf dem Niveau B1 seien nunmehr durch Bescheinigung vom 28.02.2015 nachgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2015 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Behörde bekräftigte ihre Auffassung, dass besondere Härtegründe nicht bestünden, da die Klägerin nicht aus dem unmittelbaren Krisengebiet stamme. Den Nachweis eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum auf andere Weise habe die Klägerin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise nicht erbracht. Die Klägerin hat am 10.11.2015 Klage erhoben. Sie verweist auf das Vertreibungsschicksal ihrer Familie. Die besondere Härte sei durch den Kriegszustand im Herkunftsgebiet begründet. Sie legt die Übersetzung eines Einberufungsbefehls des Wehrkreiskommandos des Schewtschenko-Kreises zum 06.10.2015 ihren Ehemann betreffend vor. Aufgrund seiner Weigerung, am Krieg teilzunehmen drohe ihm eine hohe Haftstrafe oder sogar wegen Landesverrats die Todesstrafe. Zum Volkstumsbekenntnis verweist die Klägerin auf den Umstand, dass sie anlässlich der Eheschließung angegeben habe, Deutsche zu sein und einen deutschen Namen tragen wolle. Die Vorlage einer vor der Ausreise erworbenen B1-Bescheinigung fordere das Gesetz nicht; es sei ausreichend, dass die Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Ausreise vorlägen, was hier der Fall sei. Zudem könne sie – die Klägerin – auch auf familiär vermittelte Deutschkenntnisse verweisen, die sie befähigt hätten, die schwere Aufnahmeprüfung der Universität in diesem Fachbereich zu bestehen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 10.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2015 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und wiederholt ihre Auffassung, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zur Ausreise abgegeben werden müsse. Ein nachträglich erworbenes Sprachzertifikat reiche hierzu nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 10.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Sie hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG. Die Beklagte ist folglich zu verpflichten, der Klägerin – vorbehaltlich der Überprüfung nach § 28 Satz 2 BVFG – einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Da die Klägerin im April 2014 ihren Wohnsitz in der Ukraine aufgegeben und seither in Deutschland dauerhaft ansässig ist, kommt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nur unter den Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in Betracht. Hiernach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, wenn sie nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Der Aufnahmebescheid wird in Härtefällen nachträglich und bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes erteilt. Wann in rechtlicher Hinsicht von einer besonderen Härte gesprochen werden kann, erschließt sich zum einen aus dem Grund, der allgemein für die Einführung einer Härtefallregelung in das Gesetz maßgebend war und zum anderen aus Sinn und Zweck des Gesetzes, dessen Bestandteil die Härteregelung ist. Der Gesetzgeber führt regelmäßig eine Härtevorschrift ein, um von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können. Besondere Härtefälle sind demgemäß dadurch gekennzeichnet, dass die Anwendung der gesetzlichen Regelvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht und deshalb so nicht beabsichtigt ist. v. Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Losebl. Stand 12/2014, Band 1, Rn. 126 f. Eine besondere Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Verbleib im Aussiedlungsgebiet bis zu einer Entscheidung über den Aufnahmeantrag oder das Ansinnen, zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren (§ 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG), mit Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht in Einklang stünde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.02.2017 - 11 A 1298/15 -. Die Voraussetzungen einer besonderen Härte sind vorliegend gegeben. Es war der Klägerin nicht zumutbar, das Aufnahmeverfahren von der Ukraine aus zu betreiben. Ebensowenig ist es ihr zumutbar, dorthin zurückzukehren, um in einem Folgeverfahren in den Genuss der Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG zu kommen. Denn beide Fälle wären mit einer zeitlich nicht unerheblichen Trennung der Familie verbunden. Diese ist der Klägerin nicht zumutbar. Zwar ergibt sich dies noch nicht aus der allgemeinen Lage in der Ukraine, insbesondere im Herkunftsgebiet der Klägerin. Denn die Klägerin stammt aus Saporoshje, einer Großstadt mit 700.000 Einwohnern am Unterlauf des Dnjepr, die von den Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ost-Ukraine nicht unmittelbar betroffen ist. Auf die Begründung des Beschlusses vom 03.08.2016 wird insoweit Bezug genommen. Die Herstellung einer Familieneinheit in der Ukraine wäre aber aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls nicht zumutbar möglich, da der Ehemannes des Klägers in diesem Fall die Einberufung zum Wehrdienst zu gewärtigen hätte: Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates. Hierin kommt eine verbindliche Wertentscheidung des Grundgesetzes für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden öffentlichen Rechts zum Ausdruck. Sie ist bei der Auslegung des einfachen Rechts und insbesondere bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Billigkeits- oder Härteklausel zu beachten. Die Anwendung einer Härteklausel darf nicht zu einem Ergebnis führen, das mit der in Art. 6 Abs. 1 GG getroffenen Wertentscheidung nicht in Einklang steht. Es steht den Ehepartnern grundsätzlich zu, eigenverantwortlich und frei von staatlicher Einflussnahme den räumlichen Mittelpunkt des gemeinsamen Lebens zu bestimmen, was das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich der Kinder einschließt. Die Vorschriften des Vertriebenenrechts über das Aufnahmeverfahren sind deshalb zugunsten des Erhalts der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft dahin auszulegen, dass der volksdeutsche Ehegatte die Erteilung des Aufnahmebescheides dann nicht im Aussiedlungsgebiet abwarten muss, wenn dem anderen Ehegatten ein Verbleib in diesem Gebiet nicht zugemutet werden kann. In einem solchen Fall ist die Ehe- und Familiengemeinschaft zumutbar nur in Deutschland aufrecht zu erhalten, vgl. OVG NRW unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.11.1999 - 5 C 3.99 -, BVerwGE 110, 99 (104 ff.) m.w.N. Dies ist vorliegend der Fall. Denn dem Ehemann der Klägerin kann eine Rückkehr in die Ukraine bis zu einem Abschluss des Aufnahmeverfahrens nicht angesonnen werden. Nach der Wiedereinführung der Wehrpflicht in der Ukraine wurde als offizielles Ziel die Einberufung von 60.000 Wehrpflichtigen genannt. Im Jahre 2015 sollten binnen 210 Tagen 104.000 Personen, vorwiegend Reservisten im Alter zwischen 25 und 60 Jahren, eingezogen werden. Konkrete Zahlen für 2016 liegen noch nicht vor. Da die Wehrpflicht allerdings fortbesteht und die bewaffneten Auseinandersetzungen in der Ost-Ukraine trotz der Vereinbarungen von Minsk andauern, spricht hier nichts für eine durchgreifende Änderung. Nach Kenntnis der Bundesregierung wird die Entziehung vom Wehrdienst nach Art. 335 des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Art. 336 des ukrainischen Strafgesetzbuches mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Für die Entziehung von der Wehrerfassung sieht Art. 337 des ukrainischen Strafgesetzbuches eine Geldstrafe bis zu 50 Mindest-Monatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor. Demgegenüber sind die Voraussetzungen der Kriegsdienstverweigerung in der Ukraine deutlich restriktiver als in anderen europäischen Ländern. Eine Verweigerung des Dienstes kann nach dem ukrainischen „Gesetz über den alternativen Dienst“ von 1991 nur auf die religiöse Überzeugung und die entsprechende Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft gestützt werden. Eine Verweigerung aus anderen als religiösen Gründen ist demgemäß nicht vorgesehen, vgl. Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen vom 15.06.2015 und vom 19.07.2016, BT-Drs. 18/5177 und 18/9219. Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Möglichkeit einer Einberufung zum Wehrdienst als solche nicht geeignet ist, die Unzumutbarkeit weiteren Verbleibs im Aussiedlungsgebiet zu begründen. Denn die deutsche Rechtsordnung respektiert fremde Rechtsordnungen und die daraus erwachsenden Verpflichtungen, OVG NRW, Urteil vom 24.10.1996 - 22 A 3415/94 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG. Gleichwohl kann im Einzelfall mit Blick auf die Entwicklung im Herkunftsstaat und dem Sinn des Härtefallerfordernisses eine abweichende Betrachtung geboten sein. Die Entwicklung in der Ukraine ist von einer Verstetigung des Konflikts im Osten des Landes geprägt. Zu Beginn des Jahres 2017 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen verschärft. Der Einsatz von Wehrpflichtigen im Krisengebiet ist keineswegs ausgeschlossen. Auf der anderen Seite verfolgt das BVFG mit dem Aufnahmeverfahren den Zweck, den Zustrom von Aufnahmebewerbern aus den Aussiedlungsgebieten durch eine vorläufige Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft sowohl im Hinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen als auch zum Zweck der Vermeidung unberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender Erwartungen in den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu lenken. Der Gesetzgeber ging hierbei davon aus, dass es angesichts der seit Beginn der 90er-Jahre eingetretenen politischen Verhältnisse in den Aussiedlungsgebieten einem Aufnahmebewerber regelmäßig zuzumuten ist, die Entscheidung über den Antrag im Herkunftsstaat abzuwarten. OVG NRW, Urteil vom 24.10.1996 - 22 A 3415/94 - unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs des Aussiedleraufnahmegesetzes (AAG), BT-Drs. 11/6937. Diese Rechtfertigung des Aufnahmeverfahrens nimmt mit sinkendem Ausreisedruck ab. So weist die veröffentlichte Statistik des BVA für das Jahr 2001 noch 98.848 Registrierungen von Spätaussiedlern aus; für das Jahr 2016 finden sich noch lediglich 6.588. Der Umstand, dass die Auskunftslage bezüglich der Folgen einer Wehrdienstentziehung nach wie vor unsicher ist, kann der Klägerin nicht angelastet werden. Das BAMF hat ausweislich der zitierten Antwort der Bundesregierung vom 19.07.2016 die Entscheidungen zu Fallgestaltungen im Zusammenhang mit dem ukrainischen Militärdienst vorübergehend zurückgestellt („rückpriorisiert“), um die vorliegenden Erkenntnismittel auf deren Aktualität zu überprüfen. Auch liegt die neuerlichen Asylbescheide zur Klägerin und ihrem Ehemann nach Auskunft des BVA in der mündlichen Verhandlung erst „im Entwurf“ vor. Hierauf kommt es indes nicht entscheidend an, da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht das Asylrecht oder eine vergleichbare Schutzgewährung, sondern allein die Frage ist, ob der Klägerin und der Familie die Rückkehr in die Ukraine im vertriebenenrechtlichen Sinne zugemutet werden kann. Dies ist nicht der Fall, da zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit hinreichender Sicherheit anzunehmen ist, dass sich der Ehemann bei einer Rückkehr der Gefahr einer Einziehung unter Kriegsbedingungen ausgesetzt sähe. Demgegenüber ist die Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung nach der Auskunft der Bundesregierung offenbar äußerst eingeschränkt. Schließlich ist bei der Bewertung der Härtefallvoraussetzungen zu berücksichtigen, dass dem Wohnsitzerfordernis – wie beschrieben – keine materiell-rechtliche Funktion im Hinblick auf die Spätaussiedlereigenschaft, sondern lediglich eine verfahrenssichernde Aufgabe zukommt. Durchgreifende Zweifel daran, dass der Ehemann der Klägern Adressat zumindest der allgemeinen Mobilisierungsaktionen in der Ukraine war bzw. ist, bestehen nicht. Sie folgen auch nicht aus dem – nach Angaben der Klägerseite nunmehr dritten – Einberufungsbescheid. Soweit dieser in Bezug auf einzelne Eintragungen im Kopf ausweislich der vorliegenden Übersetzung Leerstellen aufweist („Wehrüberwachung“/“Wehrstammrolle“/“Beorderung“) rechtfertigt dies allein nicht den Schluss auf eine falsche oder nachträglich verfälschte Urkunde. Ansätze zu einer weitergehenden Ermittlung hat auch die Beklagte nicht aufgezeigt. Die Klägerin erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen der Aufnahme. Sie stammt väterlicherseits im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von dem am 02.01.1924 geborenen und am 22.07.2011 in Schramberg/Baden-Württemberg verstorbenen deutschen Volkszugehörigen X1. T. , ihrem Großvater, ab. Zum Abstammungsbegriff des BVFG vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -, BVerwGE 130, 197-201. Auch hat sie sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete auf andere Weise als durch Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. Es kann offen bleiben, ob hierfür das vorgelegte, aber erst nach der Ausreise erworbene Sprachzertifikat B1 ausreicht, oder ob mit der Beklagten der Erwerb des Sprachnachweises als Ersatz der Nationalitätenerklärung stets vor der Ausreise zu fordern ist. Denn es ist davon auszugehen, dass die Klägerin schon in der Ukraine über familiär vermittelte Deutschkenntnisse verfügte. Obgleich der Vater der Klägerin nach dem Ergebnis seines Sprachtests am 19.08.2002 im fraglichen Zeitpunkt über keine aktiven deutschen Sprachkenntnisse verfügte, ist eine Sprachvermittlung über den bis 1997 im Herkunftsgebiet lebenden Großvater durchaus naheliegend, wenn auch der Schwerpunkt des Spracherwerbs bis hin zu den relativ guten Sprachfertigkeiten im Zeitpunkt der Einreise in der schulischen und späteren universitären Ausbildung zu Lehrerin zu suchen sein dürfte. Auch ist nach der vorgelegten Bescheinigung der Caritas vom 05.12.2014 davon auszugehen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Einreise zumindest über die Fähigkeit verfügte, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG sind mithin zu bejahen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.