Urteil
18 K 11030/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0324.18K11030.16A.00
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Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die Kläger sind irakische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Ihren Angaben zufolge reisten sie am 03.11.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 07.09.2016 Asylanträge. Bei der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) führten die Kläger unter anderem aus, sie hätten in Bagdad im Stadtteil B. -E. gelebt. Der Kläger zu 1) hätte als LKW-Fahrer gearbeitet. Zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt, haben die Kläger ausgeführt, dass am 27.01.2007 ein damals 17-jähriger Sohn der Kläger das Haus verlassen habe und nicht zurückgekehrt sei. Die Familie wisse nicht, ob er verhaftet bzw. getötet wurde, obwohl die Kläger Anzeige bei der Polizei erstattet und versucht hätten, in Krankenhäusern und Gefängnissen Informationen gegen Geld zu erhalten. Dies sei vergeblich gewesen. Deshalb machten sich die Kläger große Sorgen um ihre restlichen Kinder. In dem sunnitischen Viertel, in dem die Kläger gewohnt hätten, seien viele Jugendliche auch grundlos verhaftet worden. Insbesondere an Kontrollpunkten nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen bestehe als Sunnit die Gefahr, verhaftet zu werden und dann spurlos zu verschwinden. Der Kläger zu 1) müsse als LKW-Fahrer auch häufig Kontrollpunkte der Polizei und der irakischen Armee an den Hauptstraßen passieren. Im Irak könne man durch den Bürgerkrieg bzw. Anschläge jederzeit sein Leben und das Leben der Angehörigen verlieren. Das ganze Leben dort sei schlimm und es gebe weder Sicherheit noch Zukunft für die Kinder. Die Kläger befürchteten, im Irak von schiitischen Milizen bzw. bewaffneten Gruppen umgebracht zu werden. Mit Bescheid vom 24.11.2016 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffern 1 und 2 des Bescheides); ebenso den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3 des Bescheides). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG wurde verneint (Ziffer 4 des Bescheides), die Kläger wurden zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung wurde bei nicht fristgerechter Ausreise angedroht (Ziffer 5 des Bescheides). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheides). In den Gründen des Bescheides ist unter anderem ausgeführt, dass die Kläger keine Flüchtlinge gem. § 3 AsylG seien. Das Verschwinden des 17-jährigen Sohnes im Jahre 2007 sei jedenfalls nicht fluchtauslösend gewesen, da nicht nachvollziehbar sei, warum die Kläger dann den Irak erst im Jahre 2015 verlassen hätten. Im Übrigen sei der Vortrag zur Angst der Kläger vor Kontrollen innerhalb des Iraks nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger zu 1) habe im Rahmen seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer Kontrollpunkte bisher ohne Probleme passieren können. Im Übrigen sei eine Verfolgung der Kläger gem. § 3 AsylG nicht ersichtlich. Weiter lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG nicht vor, da nicht ersichtlich sei, dass den Klägern bei einer Rückkehr ein ernsthafter Schaden drohte. Eine individuelle Gefahrerhöhung für die Kläger liege nicht vor. Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Kläger eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorläge. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger sei eine Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben der Kläger durch die Abschiebung nicht beachtlich wahrscheinlich. Die Kläger seien im Irak in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt zu sichern und seien im Übrigen auf die Unterstützung durch Familienmitglieder im Heimatland zu verweisen. Am 29.11.2016 haben die Kläger gegen den Bescheid des Bundesamts Klage erhoben. Zur Klagebegründung haben sie ausgeführt, eine ordnungsgemäße Anhörung der Klägerin zu 2) habe nicht stattgefunden. Beide Anhörungen hätten ohne Rückübersetzung stattgefunden. Die Familie sei Opfer einer ethnisch-konfessionellen Säuberung geworden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben. Die Kläger beantragen nach einer Teilklagerücknahme hinsichtlich der ursprünglich beantragten Zuerkennung von Asyl gem. Art. 16 a Abs. 1 GG nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 24.11.2016 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Kläger Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2017 hat der Kläger zu 1) erstmals geltend gemacht, er sei von 1978 bis 1993 sowie seit dem Jahre 2013 am Flughafen in einer Werkstatt tätig gewesen. Andere Mitarbeiter, welche dort Ersatzteile gestohlen hätten, hätten gewollt, dass der Kläger dies auch mache, was er jedoch abgelehnt habe. Daraufhin sei der Kläger von Mitarbeitern und schiitischen Milizen bedroht worden. Man habe auch auf sein Haus geschossen, wobei sein Sohn verletzt worden sei. Außerdem sei der älteste Sohn der Kläger zweimal entführt worden. Beim ersten Mal sei Lösegeld verlangt worden und der Sohn sei durch Beziehungen wieder freigekommen. Beim zweiten Mal, ungefähr am 22.04.2015, sei der Sohn durch das Engagement des Onkels des Schwiegersohnes der Kläger, welcher Offizier gewesen sei, wieder freigekommen. Zudem habe man von der ältesten Tochter der Kläger, welche im Kindergarten arbeite, verlangt, dass sie Impfstoffe zur Seite schaffen sollte. Dies habe sie abgelehnt. Man habe mit allen Mitteln versucht, bei den Klägern einen Grund zu finden, sie zu vertreiben. Am 23.10.2015 habe die ganze Familie bis auf eine in Bagdad verheiratet lebende Tochter das Land in Richtung Türkei verlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes verwiesen. Entscheidungsgründe: Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2017 durch die Kläger ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 24.11.2016 ist in dem noch angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. § 77 AsylG, keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Es ist ihnen weder der subsidiäre Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren, noch liegen in ihrer Person Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vor. Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG liegen nicht vor. Gem. § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen, vgl. § 3 c Nr. 1 AsylG, sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, vgl. § 3 c Nr. 2 AsylG, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, vgl. § 3 c Nr. 3 AsylG. Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gem. § 3 d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, vgl. § 3 e Abs. 1 AsylG. Ob eine Verfolgung droht, also der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 – 9 C 14.89 –, juris, m.w.N. Dabei ist es Aufgabe des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern, vgl. § 25 Abs. 1 AsylG. Das Gericht muss sich sodann, um die behaupteten, möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden Tatsachen seiner Entscheidung als gegeben zugrunde legen zu können, nach § 108 Abs.1 Satz 1 VwGO die volle Überzeugung von deren Wahrheit – und nicht nur von deren Wahrscheinlichkeit - verschaffen. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Es ist die besondere Beweisnot des Schutzsuchenden zu berücksichtigen, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Das Fehlen von Beweismitteln mag die Meinungsbildung des Tatsachengerichts erschweren, entbindet es aber nicht davon, sich eine feste Überzeugung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu bilden. Dies muss – wenn nicht anders möglich – in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Schutzsuchenden glaubt, vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, juris, m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 -, juris). Die Prognose in Bezug auf eine bei Rückkehr in den Heimatstaat drohende Verfolgung hat nach Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (vgl. Richtlinie 2011/95/EU) einheitlich anhand des Maßstabs der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zu erfolgen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 – und vom 01.03.2012 – 10 C 7.11, Rn. 12 –, beide in juris, m.w.N. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung muss das Gericht – wie auch bereits von der Wahrheit des der Prognose zugrunde zu legenden Lebenssachverhalts – die volle richterliche Überzeugung gewonnen haben, vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 – 10 C 33.07 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. m.w.N. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektiv äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens der Kläger ist ihnen die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG nicht zuzuerkennen. Bei einer Rückkehr nach Bagdad ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung der Kläger aus asylrelevanten Gründen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure zu rechnen. Die Kammer berücksichtigt, dass die Kläger aus Bagdad stammen und sunnitischen Glaubens sind. Eine Gruppenverfolgung von Sunniten in Bagdad ist jedoch nicht gegeben. Zwar kann sich die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer gegen alle Gruppenmitglieder gerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - juris, Rn. 20. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Anzahl von Eingriffshandlungen in geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelte, individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten bzw. um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände zu entscheiden, vgl. VG Aachen, Urteil vom 14.11.2016 – 4 K 265/16.A –, juris, m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich eine landesweit drohende Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak derzeit nicht feststellen, vgl. VG Aachen, a.a.O. Rn. 63 ff. Ebenso wenig ist eine Gruppenverfolgung von Sunniten in Bagdad ersichtlich. Für eine staatliche Verfolgung von Sunniten bestehen keine Anhaltspunkte. Auch eine Gruppenverfolgung durch nicht-staatliche Akteure ist nicht gegeben. Den Klägern ist eine Rückkehr nach Bagdad nach Auffassung der Kammer zumutbar. Die Stadt Bagdad hat eine Gesamtbevölkerung von circa 6,5 Millionen Einwohnern, von denen ca. 95% muslimischen Glaubens sind. Von diesen gehören ca. 20 bis 25% dem sunnitischen und ca. 75 bis 80% dem schiitischen Glauben an. Zwar ist die Lage für Sunniten in der Stadt Bagdad angespannt. Auch hat die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl B. -Haqq in Bagdad großen Einfluss. Die nach Bagdad strömenden Flüchtlinge, vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 07.02.2017 -, S. 19, verschärfen die Spannungen zusätzlich. Die Stadt Bagdad ist auch in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel zugenommen haben. Allerdings liegen der Kammer Erkenntnisse dafür, dass alle Sunniten in der Stadt Bagdad als Gruppe, d.h. auch in den vorhandenen sunnitisch dominierten Viertel durch schiitische Milizen oder andere nicht staatliche Akteure allein wegen ihres Glaubens gezielt und systematisch in dem oben genannten Sinne, d.h. mit der erforderlichen Verfolgungsdichte verfolgt werden, nicht vor, vgl. ebenso: VG Ansbach, Urteil vom 15. Dezember 2016 – AN 2 K 16.30398 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 14.11.2016 – 4 K 265/16.A –, juris, Rn. 82; VG Augsburg, Urteil vom 11.07.2016 - Au 5 K 16.30604 -, juris Rn. 26 f. Auch unter Berücksichtigung tatsächlicher Übergriffe auf Sunniten in Bagdad und einer daraus folgenden Möglichkeit der Betroffenheit der Kläger erreicht die Häufigkeit bzw. Dichte der Gewalttaten nicht die Qualität einer Gruppenverfolgung dergestalt, dass eine aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit für die Kläger wegen ihres sunnitischen Glaubens bestünde. Eine hinreichende Verfolgungsdichte lässt sich für Sunniten in Bagdad nicht positiv feststellen. Zwar werden Sunniten nicht selten gezielt Opfer von Gewalttaten durch schiitische Milizen, dies reicht jedoch nicht aus. Eine zumindest ungefähre quantitative Bestimmung der Gewalttaten ist allenfalls schätzungsweise möglich. Denn nur ein Teil der verübten Gewalthandlungen ist statistisch erfasst und von den erfassten Taten richtet sich wiederum auch nur ein Teil gegen Sunniten gerade wegen ihrer Religionszugehörigkeit. Entsprechende Gewalttaten richten sich auch gegen Schiiten bzw. allgemein gegen die Zivilbevölkerung zur Destabilisierung, vgl. UK Home Office, Iraq: Security Situation in Baghdad, the south and the Kurdistan Region of Iraq, Version 2.0.: August 2016, S. 22 ff.. Ein großer Teil insbesondere der Bombenanschläge, welche eine Vielzahl ziviler Opfer fordern, scheint dabei von sunnitischen Aufständischen bzw. dem IS verübt zu werden. Demnach lässt sich eine über die allgemeine Gefahr erheblich hinausgehende Gefährdung von Sunniten in Bagdad durch gewaltsame Handlungen derzeit nicht feststellen, vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2017 – A 3 K4020/16-, juris, Rn. 20 m.w.N. Weitere Umstände oder Indizien für die Annahme einer individuellen Betroffenheit der Kläger als Angehörige einer bestimmten Personengruppe sind im Übrigen nicht ersichtlich. Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 211/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) können sich die Kläger nicht berufen. Eine Vorverfolgung ist nicht ersichtlich. Die Kläger stammen aus dem sunnitisch geprägten Stadtteil B. -E. . Die Kammer berücksichtigt den Vortrag der Kläger zum Verschwinden des damals 17-jährigen Sohnes der Kläger im Jahre 2007. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Verschwinden des Sohnes im Januar 2007 und der Ausreise im Oktober 2015 im Sinne einer fluchtauslösenden Kausalität ist jedoch nicht erkennbar. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass der Sohn in Bagdad gerade wegen seines sunnitischen Glaubens verschwunden bzw. zu Schaden gekommen wäre. Die allgemeine Befürchtung, von bewaffneten Gruppen verhaftet und entführt zu werden oder generell Opfer von Gewalttaten zu werden begründet indes ohne eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gerade aus asylrelevanten Gründen keine begründete Furcht vor Verfolgung gem. § 3 AsylG. Bei dem weiteren Vortrag der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung handelt es sich um neues, erheblich gesteigertes Vorbringen im Vergleich zu den Angaben der Kläger bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt. Auch wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass sie bei der Anhörung nicht vollständig zu ihren Fluchtgründen vortragen konnten, ist auch auf der Grundlage des weiteren Vortrages weder ein persönliches asylrelevantes Verfolgungsschicksal der Kläger noch abweichend von der allgemeinen Erkenntnislage eine Gruppenverfolgung von Sunniten in Bagdad gegeben. Die von den Klägern geschilderten Bedrohungen gegen den Kläger zu 1), den Sohn und die Tochter stellen sich zur Überzeugung der Kammer als kriminelles Unrecht und nicht als flüchtlingsrelevante Verfolgung wegen des sunnitischen Glaubens dar. Insbesondere wurden der Kläger zu 1) und seineTochter aufgefordert, sich an Unterschlagungen zu beteiligen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die damit im Zusammenhang stehenden geschilderten Bedrohungen und der Angriff auf das Haus der Kläger als gezielte Verfolgung der Kläger gerade wegen ihres sunnitischen Glaubens darstellten. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Bagdad von einer asylerheblichen Verfolgung betroffen sein werden, besteht mithin nicht, sodass die Rückkehr in den Heimatstaat für sie zumutbar ist. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG. Nach § 4 Abs.1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dass den Klägern die Verhängung der Todesstrafe, Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohten, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG, ist nicht ersichtlich. Die Angaben zur generellen Lage der Sunniten im Irak und die vorgetragene Gefahr, von bewaffneten Gruppen entführt zu werden, begründen keine Betroffenheit der Kläger dergestalt, dass für sie das ernsthafte Risiko eines Schadenseintritts bestünde. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Die Berufung auf eine allgemein angespannte oder gefährliche Situation im Herkunftsstaat genügt nicht, um den subsidiären Schutzstatus zu erlangen, vgl. Erwägungsgrund Nr. 35 Richtlinie 2011/95/EU; Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht (2016), S. 45 ff. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Bagdad eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohte, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung von Unionsrecht (Art. 15 c Richtlinien 2004/83/EG und 2011/95/EU) so auszulegen, dass von dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt sind. Dem Ausländer droht dann ein ernsthafter Schaden aufgrund des Konflikts, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein, vgl. EUGH, Urteil vom 30.01.2014 – C-285/12 -, juris. Dies ist bei der Stadt Bagdad nicht gegeben. Zwar ist nach dem Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak aus Februar 2017 die Sicherheitslage in den nordwestlichen Provinzen des Irak nach dem Einmarsch des IS im Juni 2014 angespannt und es kommt zu bewaffneten Auseinandersetzungen in den Provinzen Anbar, Babil, Bagdad, Diyala, Ninive und Kirkuk sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 07.02.2017, S. 16. Allerdings ist zwischen der Region um Bagdad (sog. „Baghdad-Belts“) und der Stadt Bagdad selbst hinsichtlich der Sicherheitslage zu differenzieren. Die Stadt Bagdad steht derzeit nicht im Fokus offizieller Kampfhandlungen. Staatliche Strukturen und Institutionen sind, gemessen an dem nationalen Maßstab des Irak, intakt. Die Kammer berücksichtigt, dass es in der Stadt Bagdad immer wieder zu Selbstmordanschlägen und anderen willkürlichen Gewalttaten kommt, welchen auch Zivilpersonen zum Opfer fallen. Allerdings erreicht die Häufigkeit der Taten bzw. die Dichte der Anschläge nicht den Grad eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im o.g. Sinne. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines ernsthaften Schadens für Zivilpersonen in der Stadt Bagdad ist nicht mit der Wahrscheinlichkeit in einem Gebiet, in dem die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, vergleichbar. Auch unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Auslegung des Begriffs des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist eine Vergleichbarkeit der Sicherheitslage in der Stadt Bagdad mit der in einem Bürgerkriegsgebiet nicht gegeben. Es liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass Zivilpersonen bei der Rückkehr nach Bagdad allein durch ihre Anwesenheit in dieser Region tatsächlich Gefahr liefen, einer ernsthaften individuellen Bedrohung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, vgl. ebenso VG Ansbach, Urteil vom 15.12.2016, – AN 2 K 16.30398 –, juris, Rn. 23; VG Augsburg, Urteil vom 12.12.2016 – Au 5 K 16.31959 –, juris, Rn. 40; VG Bayreuth, Urteil vom 05.08.2016 – B 3 K 16.30578 -, juris, Rn. 50 ff. m.w.N.; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.07.2016 – 4 K 1797/16.F.A. -, juris. Individuelle gefahrerhöhende Umstände sind für die Kläger nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers zu 1) als LKW-Fahrer hat er diese auch unter Passieren von Kontrollpunkten bisher ohne Schädigungen ausgeübt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Eine Abschiebung ist gem. § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Europäischen Konvention der Menschenrechte (EMRK) ergibt. Insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 3 und 9 EMRK besteht vorliegend kein Abschiebungsverbot. Den Klägern droht bei einer Rückkehr nach Bagdad keine durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder sonst unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat können nur in begründeten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen, vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris m.w.N. Nach den vorliegenden Erkenntnissen stellt sich die humanitäre Lage im Irak nicht so ernst dar, dass daraus bei einer Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK folgte. Dies kann im Einzelfall anders zu beurteilen sein, wenn der Betreffende bei seiner Rückkehr zum Binnenflüchtling ohne familiäre Unterstützung vor Ort wird, insbesondere bei alleinstehenden Frauen und Kindern, vgl. Home Office (UK), Country Information and Guidance, Iraq: humanitarian situation in Baghdad, the south (including Babil) and the Kurdistan Region of Iraq (2015), S. 7. Dies trifft auf die Kläger jedoch nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass es ihnen nicht möglich wäre, sich nach der Rückkehr nach Bagdad zumindest ein Existenzminimum zu schaffen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hierfür sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Gericht berücksichtigt, dass Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch von Privatpersonen ausgehen können. Jedoch bestehen auch bei Berücksichtigung des weiteren Vortrages der Kläger zu Bedrohungen des Klägers zu 1) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit am Flughafen bzw. des Sohnes und der ältesten Tochter keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Kläger eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestünde. Jedenfalls kann eine solche Gefahr für die Kläger nicht landesweit angenommen werden. Nach alledem war die Klage in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.