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Gerichtsbescheid

1 K 8470/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0323.1K8470.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der Kläger betreibt seit dem 11.02.2010 ein Gewerbe mit dem Inhalt „Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger, Holz- und Bautenschutzgewerbe, Einbau von genormten Baufertigteilen“ in der M.---gasse 0, 00000 S. . Mit Schreiben vom 17.11.2014 regte das Finanzamt B. die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an, da der Kläger Steuerverbindlichkeiten i.H.v. 11.374,33 Euro habe. Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt. Die letzte freiwillige Zahlung sei am 15.10.2014 in Höhe von 123,69 Euro erfolgt. Darüber hinaus seien die Einkommenssteuererklärungen 2011 und 2012 nicht abgegeben worden. Voranmeldungen würden erst nach erfolgten Schätzungen abgegeben. Die Handwerkskammer zu Köln teilte mit Schreiben vom 11.12.2014 mit, dass dort keine Mitgliedschaft unterhalten werde, obwohl die angezeigten Gewerbegegenstände in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe sowie das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eintragungspflichtig gewesen seien. Der Kläger habe damit den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 118 Abs. 1 Nr. 1 Handwerksordnung (HandwO) erfüllt. Das Finanzamt B. teilte unter dem 23.11.2015 mit, dass die Verbindlichkeiten auf 12.002,83 Euro angestiegen seien. Im Zeitraum Mai – November 2015 seien Drittschuldnerzahlungen i.H.v. 4.074,24 Euro eingegangen. Mit Schreiben vom 26.11.2015 wurde der Kläger von der Beklagten über den Sachstand informiert. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, für eine Verbesserung der Situation zu sorgen. Das Gewerbeuntersagungsverfahren wurde für einige Wochen zurück gestellt. Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, dass er inzwischen Steuererklärungen eingereicht habe. Auch würden Umsatzsteuervoranmeldungen nun vorgenommen. Die Auftragslage sei gut, sodass bis Mai 2016 2.000 – 3.000 Euro an das Finanzamt überwiesen werden könnten. Das Finanzamt B. teilte der Beklagten auf Nachfrage unter dem 17.06.2016 mit, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal 2016 noch nicht eingereicht worden sei. Die Voranmeldungen für 2015 seien verspätet eingereicht worden. Auch fehlten die Einkommenssteuererklärungen für 2011, 2012 und 2014. Die angekündigten Zahlungen seien nicht erfolgt, sodass die Rückstände auf 14.291,17 Euro gestiegen seien. Eine Abfrage im zentralen Vollstreckungsportal durch die Beklagte ergab, dass der Kläger dort wegen ausgeschlossener Gläubigerbefriedigung eingetragen ist. Der Kläger wurde sodann mit Schreiben vom 29.06.2016 über die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens informiert und angehört. Der Kläger teilte mit, dass mehr als 2.000 Euro auf seinem Pfändungsschutzkonto liegen würden, welche das Finanzamt nicht abgerufen habe. Auch werde die Steuererklärung für 2014 bis zum 05.08.2016 eingereicht. Das Finanzamt B. teilte unter dem 19.08.2016 schriftlich und am 25.08.2016 telefonisch der Beklagten mit, dass die Rückstände 13.551,05 Euro betrügen. Zahlungseingänge in Form von Drittschuldnerzahlungen seien i.H.v. 134,45 Euro erfolgt. Die Handwerkskammer zu Köln und die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilten mit, dass keine Bedenken gegen die Untersagung des Gewerbes des Klägers bestünden. Mit Bescheid vom 25.08.2016, beim Kläger eingegangen am 26.08.2016, untersagte die Beklagte dem Kläger die weitere selbstständige Ausübung seines Gewerbes und aller anderen Gewerbe. Zudem untersagte die Beklagte dem Kläger die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie jede zukünftige selbstständige Gewerbeausübung. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 Euro angedroht. Die Beklagte begründete die Verfügung damit, dass der Kläger seinen steuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen nicht bzw. nur unzureichend nachkomme. Der Kläger hat am 26.09.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass zwischen dem Kläger und dem Finanzamt ein Sanierungskonzept vereinbart worden sei. Es sei vereinbart worden, dass das Finanzamt das überschüssige Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto abbuche. Der Kläger selbst könne aufgrund diverser Pfändungen nicht über sein Konto verfügen. Das Finanzamt habe es versäumt, Geld von seinem Konto abzubuchen. Den Beitrag für die Handwerkskammer habe er überwiesen. Darüber hinaus sei die Gewerbeuntersagung unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25.08.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid. Darüber hinaus habe der Kläger auch nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung seine Rückstände nicht verkleinern können. Die Verfügung sei auch verhältnismäßig. Die Beteiligten sind zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil es der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.08.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl die angefochtene Gewerbeuntersagung als auch die Zwangsmittelandrohung erweisen sich als rechtmäßig. Die Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes findet ihre materielle Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Der Kläger ist unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 02.02.1982, - 1 C 94.78 -, juris. Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört auch die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten, deren nachhaltige Verletzung je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.04.1997, - 1 B 81.97 -, vom 12.03.1997, - 1 B 72.97 - und vom 19.01.1994, - 1 B 5.94 -, sämtlich juris. Die Unzuverlässigkeit kann sich daher auch aus Abgabenrückständen ergeben, wenn diese sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Allerdings kommt es nicht nur auf die Höhe der Abgabenschulden an. Vielmehr kommt auch der Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, Bedeutung zu, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.04.1997, - 1 B 81.97 -, vom 12.03.1997, - 1 B 72/97 -, vom 11.12.1996, - 1 B 250.96 -, vom 22.06.1994, - 1 B 114.94 - und vom 29.01.1988, - 1 B 164.87 -, sämtlich juris. Nach diesen Vorgaben ist der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung, vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 02.02.1982, ‑ 1 C 146.80 ‑; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25.03.2015, ‑ 4 B 1480/14 ‑, und Urteil vom 12.04.2011, ‑ 4 A 1449/08 ‑, mit weiteren Nachweisen, sämtlich juris, als unzuverlässig anzusehen. Ausweislich des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ist der Kläger seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nur völlig unzureichend nachgekommen. Ausweislich der Mitteilung des Finanzamtes C. vom 17.11.2014 bestanden zu diesem Zeitpunkt Steuerforderungen in Höhe von 11.374,33 Euro. Forderungspfändungen haben nicht zum Erfolg geführt. Zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt am 25.08.2016 bestanden Steuerforderungen in Höhe von insgesamt 13.551,05 Euro, die sich aus Einkommens- und Umsatzsteuerforderungen für die Jahre 2011-2016 zusammensetzten und teilweise seit Mitte 2014 fällig sind. Die Verbindlichkeiten sind somit über einen Zeitraum von beinahe zwei Jahren noch angestiegen. Der Kläger hat mehrfach Zahlungen angekündigt, die aber dann ausgeblieben sind. Diese Entwicklung belegt, dass über einen längeren Zeitraum Steuerschulden des Klägers bestanden, die im Verhältnis zur Größe des Betriebes als ganz erheblich zu bezeichnen sind. Hinzu kommt, dass der Kläger im zentralen Vollstreckungsportal wegen ausgeschlossener Gläubigerbefriedigung eingetragen (Eintragung vom 03.02.2015) ist. Unter diesen Umständen war auch – wie von der Beklagten zu Recht angenommen – zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erwarten, dass der Kläger künftig seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nachkommen wird. Ebenso ist der Kläger seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten nur unzureichend nachgekommen. Nach Auskunft des Finanzamtes B. hat der Kläger Umsatzsteuervoranmeldungen sehr verspätet und erst nach erfolgten Schätzungen eingereicht. Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2011, 2012 und 2014 wurden bis zum Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht abgegeben, sodass jeweils Schätzungen erfolgen mussten. Es bedarf keiner näheren Überprüfung, ob den Kläger an der Entstehung dieser Rückstände – möglicherweise – keine Schuld trifft. Denn die Annahme der Unzuverlässigkeit setzt wegen des Charakters des Gewerbeordnungsrechts als Gefahrenabwehrrecht ein Verschulden nicht voraus, vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1 ff (4); Beschlüsse vom 16.02.1998 - 1 B 26.98 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 69, und vom 11.11.1996 - 1 B 226.96 -, Gewerbe-Archiv (GewArch.) 1997, 8. Es ist ebenso unerheblich, ob die Steuerschulden von den Finanzbehörden aufgrund von Schätzungen überhöht festgesetzt worden sind. Die Berechtigung der Steuerforderungen ist weder von der Verwaltungsbehörde noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Maßgeblich ist allein, dass die Steuern fällig und zu entrichten waren, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. 03.1997, ‑ 1 B 72.97 ‑, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2015, ‑ 4 B 1480/14 ‑, juris, Rn 8 f., m. w. N., Hierbei findet keine gerichtliche Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit festgesetzter Steuerforderungen statt, auch wenn diese nur auf Schätzungen beruhen, weil für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nur maßgeblich ist, in welcher Höhe er bis zu dem soeben genannten Zeitpunkt Steuern nicht gezahlt hatte, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die an ihn ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2015, – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 6 f. bzw. Rn. 8 f., m. w. N. Ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung dieser Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Von einem planvollen nachvollziehbaren Sanierungskonzept kann nämlich nur dann die Rede sein, wenn die finanziellen Verhältnisse insgesamt, insbesondere auch die laufenden Einnahmen und Ausgaben sowie die sonstigen Verbindlichkeiten und die vorgesehene Schuldentilgung im Einzelnen offen gelegt werden. Denn nur dann ist nachvollziehbar, ob der Kläger in Zukunft in der Lage sein wird, seine Schulden angemessen zurückzuführen, OVG NRW, Beschluss vom 26.04.2007 – 4 B 497/06 –, juris. Der Kläger trägt vor, mit dem Finanzamt ein solches Konzept vereinbart zu haben. Nach dieser Vereinbarung sollte der Kläger ein Pfändungsschutzkonto eröffnen, von dem die die Pfändungsfreigrenze übersteigende Beträge an das Finanzamt abgeführt werden. Mit der Beklagten wurde jedoch – auch nach dem Vortrag des Klägers – keine Vereinbarung getroffen. Zudem enthält die Vereinbarung mit dem Finanzamt selbst nach dem Vortrag des Klägers keinen konkreten Zeitplan und keine festen Beträge, sodass die Einhaltung eines solchen Tilgungsplans auch nicht überprüft werden könnte. Der Kläger hat sich ausweislich des Verwaltungsvorgangs auch nicht mehr an die Beklagte gewandt und über künftige Zahlungen unterrichtet. Der Anstieg der Verbindlichkeiten über einen Zeitraum von zwei Jahren zeigt zudem, dass eine Rückführung der Verbindlichkeiten nicht ansatzweise erfolgt ist, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt ein tragfähiges Sanierungskonzept nicht festgestellt werden kann. Auch ergibt sich selbst dann keine maßgebliche Reduzierung, wenn man den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt und das vorgetragene Guthaben auf dem klägerischen Konto in Höhe von ca. 3.000 Euro (abzüglich eines pfändungsfreien Betrages) von der Steuerschuld abzieht. Auch in diesem Fall betrügen die Steuerrückstände noch mehr als 10.000 Euro. Dahinstehen kann, ob der Kläger – entgegen der Stellungnahme der Handwerkskammer selbst – den Beitrag für die Handwerkskammer zu Köln überwiesen hat. Auf diesen Umstand kommt es aufgrund der Verletzung steuerlicher Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen nicht an. Die Gewerbeuntersagung war auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Der Kläger entzieht durch die Nichterfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen dem Staat die Gelder, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, und verschafft sich unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Gewerbetreibenden, die ihren Berufspflichten ordnungsgemäß nachkommen. Ist – wie hier – die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2015 – 4 A 593/15 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 09.03.1994 – 1 B 33.94 -, juris. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person ist angesichts der gewerbeübergreifenden Pflichtverstöße des Klägers ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Die maßgeblichen Erwägungen der Beklagten hierzu sind ermessensfehlerfrei. Die für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung auf §§ 55, 57 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gestützte Androhung von Zwangsgeld ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.