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Urteil

7 K 3771/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0321.7K3771.15.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2015 wird aufgehoben, soweit der Bewilligungsbescheid vom 13.08.1996 mit Wirkung vom 13.08.1996 bis zum 31.12.1996 zurückgenommen wurde.

Der vorgenannte Bescheid wird ebenfalls aufgehoben, soweit der zu erstattende Betrag auf die im Zeitraum vom 13.08.1996 bis zum 31.12.1996 erbrachten Zuwendungen in Höhe von 16.000,00 DM (= 8.180,67 €) zuzüglich der hierauf entfallenden Zinsen festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger ¾, die Beklagte zu ¼.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten für beide Beteiligte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2015 wird aufgehoben, soweit der Bewilligungsbescheid vom 13.08.1996 mit Wirkung vom 13.08.1996 bis zum 31.12.1996 zurückgenommen wurde. Der vorgenannte Bescheid wird ebenfalls aufgehoben, soweit der zu erstattende Betrag auf die im Zeitraum vom 13.08.1996 bis zum 31.12.1996 erbrachten Zuwendungen in Höhe von 16.000,00 DM (= 8.180,67 €) zuzüglich der hierauf entfallenden Zinsen festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger ¾, die Beklagte zu ¼. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten für beide Beteiligte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger wendet sich mit der Klage gegen einen Rückforderungsbescheid der beklagten „T. “ vom 10.11.2014 in Höhe von 61.667,23 Euro zuzüglich Zinsen. Der Rückforderung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Ehefrau des Klägers wurde am 19.07.1985 im. D. -Krankenhaus in W. -E. wegen einer Zyste im Eileiter operiert. Am 26.07.1985 wurde eine weitere Operation erforderlich, weil sich nach der ersten OP ein Wundhämatom gebildet hatte. Wegen des Blutverlustes wurde nach der zweiten Operation am 29.07.1985 eine Bluttransfusion durchgeführt. Die Blutkonserve mit der Nummer 0000000 wurde am 29.07.1985 durch den Blutspendedienst der E2. -Landesverbände O2. und X. -M1. G. GmbH zur Verfügung gestellt und im Krankenhaus verabreicht. Am 00.00.0000 wurde der Sohn des Klägers, N. W1. , als drittes Kind der Familie geboren. Die beiden älteren Schwestern O. und O1. sind am 00.00.0000 und am 00.00.0000 geboren. Nachdem die Ehefrau des Klägers im Verlauf des Jahres 1992 an zunehmenden gesundheitlichen Beschwerden litt, wurde im September 1992 bei einer Laboruntersuchung die Infizierung mit dem HIV-Virus bei der Ehefrau des Klägers und im Anschluss daran im Oktober 1992 bei dem Sohn N. festgestellt. Bei der Ehefrau zeigten sich bald die typischen Krankheitssymptome, die sich im Lauf des Jahres 1993 weiter verschlechterten und am 19.05.1994 zum Tod der Ehefrau führten. In der Folgezeit erhoben der Kläger sowie seine drei Kinder vor dem Landgericht Mönchengladbach Klage (AZ: 0 0 000/00) gegen die behandelnden Ärzte, das Krankenhaus und den Blutspendedienst des E1. auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und monatliche Geldleistungen. Sie machten geltend, die im Juli 1985 verabreichte Blutkonserve sei mit dem Aids-Virus kontaminiert gewesen. Hierdurch seien die Ehefrau und der Sohn N. bei der Geburt durch das HI-Virus infiziert worden. Es sei aufgrund der Lebensverhältnisse ausgeschlossen, dass die Ehefrau sich auf andere Weise infiziert habe. Die vor der Bluttransfusion geborenen Kinder sowie der Kläger selbst seien gesund. Der Kläger beantragte mit einem Schreiben seiner damaligen Rechtsanwältinnen vom 13.07.1995 Leistungen aus dem Fonds „Humanitäre Soforthilfe“ gemäß der Richtlinie des Bundesministers für Gesundheit für die „Gewährung von Leistungen an durch Blut oder Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ bei der Deutschen Ausgleichsbank. Dem Antrag war die Klageschrift der Schadensersatzklage beim Landgericht Mönchengladbach beigefügt. Nachdem die Deutsche Ausgleichsbank mitgeteilt hatte, dass Leistungen nur noch auf der Grundlage des HIV-Hilfegesetzes gewährt werden könnten, reichte der Kläger am 04.12.1995 einen Antrag auf Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz bei der T. „Humanitäre Hilfe“ für sich und die Kinder N. und O1. in Bonn ein. Im Begleitschreiben teilte er mit, er füge die Blutkonserven-Nr. bei, da wegen der anhängigen Klage weder das Krankenhaus E. noch die Blutbank den Vordruck „Bescheinigung der Einrichtung, in der das Blutprodukt verabreicht wurde“ unterschreibe. Die Schadensersatzklage des Klägers gegen die behandelnden Ärzte und das Krankenhaus sowie das E1. wurde durch Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 07.12.1995 – 0 0 000/00 – abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe nach allgemeinen Regeln beweisen müssen, dass die Blutkonserve mit dem HI-Virus kontaminiert gewesen sei. Die Regeln des Anscheinsbeweises seien nicht anwendbar. Dieser Nachweis sei den Klägern nicht gelungen, da die fragliche Blutkonserve nicht mehr zur Verfügung stehe. Die vorgetragenen Indizien (Nichtzugehörigkeit zu Risikogruppen, Infizierung des nach der Bluttransfusion geborenen Sohnes) reichten für diesen Nachweis angesichts der vielfältigen Infektionsmöglichkeiten in der Zeit von Juli 1976 (Geburt des 2. Kindes) bis Juli 1985 nicht aus. Die Kläger hätten auch nicht bewiesen, dass das HI-Virus bei weiteren Blutspenden desselben Spenders positiv getestet worden sei. Vielmehr hätten sie die diesbezüglichen Angaben des beklagten Blutspendedienstes des E1. lediglich mit allgemeinen Erwägungen bestritten. Dieser hatte vorgetragen, das fragliche Blut sei von einem Spender mit der Nr. 261063 1 0001 am 24.07.1985 gespendet worden und negativ auf HI-Viren getestet worden. Der gleiche Spender habe bis 1988 noch insgesamt 10 Mal Blut gespendet. Alle Spenden seien HIV-negativ gewesen. Ein Bestreiten dieses Vortrages genüge angesichts der vorgelegten EDV-Unterlagen nicht, um das Gegenteil zu beweisen. Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein, teilte die ablehnende Entscheidung des Landgerichts der Beklagten jedoch nicht mit. Mit Schreiben vom 12.12.1995 bestätigte die T. den Eingang des Antrags auf Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz und forderte noch eine Bestätigung des Krankenhauses W. an, dass ein Look-back-Verfahren durchgeführt worden sei, aus dem eindeutig hervorgehe, dass zwischen der Gabe der Blutprodukte und der HIV-Infektion der verstorbenen Frau ein Kausalzusammenhang bestehe. Mit Schreiben vom 23.02.1996, 17.04.1996 und vom 25.06.1996 erinnerte die T. an die Übersendung der ärztlichen Bescheinigung und kündigte zuletzt die Ablehnung des Antrages an, wenn bis zum 10.08.1996 keine Nachricht eingehe. Am 09.08.1996 reichte der Kläger einen ausgefüllten Vordruck „Bescheinigung der Einrichtung, in der das Blut/Blutprodukt verabreicht wurde“ vom 07.08.1996 ein. Die Bescheinigung war nur teilweise ausgefüllt. Der Text „Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß durch das Blut/Blutprodukt eine HIV-Infektion verursacht wurde.“ war angekreuzt und das Kreuz anschließend durchgestrichten worden. Unter „Begründung“ ist handschriftlich eingetragen: „Vertikale Infektion durch Uterus-Übertragung von Mutter auf Kind. Mutter erhielt vor Geburt Blutübertragung (1985).“ Unterschrieben war die Bescheinigung von Dr. D1. C. unter dem 07.08.1996. Der Stempel bezeichnete die „Medizinischen Einrichtungen der I. Universität E. , Zentrum für Kinderheilkunde, KC 9 Ambulanz“ als Urheber. Durch Bescheid vom 13.08.1996 bewilligte die Beklagte auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 HIVHG monatliche Zahlungen an den Kläger in Höhe von 1.000,00 DM mit Wirkung vom 01.07.1995 bis zum 30.06.2000. Mit Bescheid vom gleichen Datum bewilligte die Beklagte außerdem lebenslängliche monatliche Leistungen an den minderjährigen Sohn des Klägers in Höhe von 1.500,00 DM mit Wirkung vom 01.01.1994. Beide Bescheide enthielten unter der Ziff. 2 auch eine Meldepflicht. Danach waren der Berechtigte bzw. seine gesetzlichen Vertreter verpflichtet, nachträgliche Umstände, die für den Bezug der Leistung von Bedeutung sind, unverzüglich der T. anzuzeigen. In einem handschriftlichen Bearbeitervermerk vom 09.08.1996 wurde festgehalten, dass der Kausalitätsnachweis erbracht sei. Die Ehefrau des Klägers habe anlässlich einer Operation im Juli 1985 in W. -E. eine Bluttransfusion erhalten. 1992 sei die HIV-Infektion der Ehefrau und des nach der OP geborenen Kindes N. festgestellt worden. Die Universitätsklinik Düsseldorf habe bestätigt, dass die HIV-Infektion durch die Gabe von Blutprodukten im Jahr 1985 verursacht worden sein könne. Die monatlichen Zahlungen an den Kläger erfolgten bis zum 01.08.2000. Insgesamt wurden somit an den Kläger als Leistungsberechtigten Leistungen in Höhe von 60.000,00 DM (umgerechnet: 30.677,51 Euro) erbracht. Für seinen minderjährigen Sohn N. erhielt der Kläger bis zum 30.12.1996 die bewilligten Leistungen in Höhe von 1.500,00 Euro monatlich. Durch Änderungsbescheid vom 24.09.1997 wurde für den Sohn des Klägers rückwirkend zum 01.01.1997 eine monatliche Zahlung in Höhe von 3.000,00 DM bewilligt. Der Sohn des Klägers zog zu einem nicht genau bezeichneten Zeitpunkt im Jahr 2003 oder 2004 noch vor seinem 18. Geburtstag zu Hause aus. In der Folgezeit nahm der Kläger unter Vorlage ärztlicher Lebensbescheinigungen seines Sohnes weiterhin die für diesen bestimmten Zahlungen an, leitete sie auf sein eigenes Konto oder das Konto seiner Lebensgefährtin um und verbrauchte sie für sich. Am 13.02.2013 meldete sich der Sohn des Klägers telefonisch bei der Beklagten und teilte mit, er habe ein Schreiben der T. gefunden, sei jedoch nicht davon informiert gewesen, dass er Leistungsempfänger der T. sei. Die Zahlungen habe er nie erhalten. Am 08.03.2013 fand im Gebäude der Beklagten in Bonn ein Gespräch zwischen dem Sohn des Klägers und den Mitarbeitern der T. statt. In dem Gespräch bestätigte der Sohn des Klägers, dass der Vater ihn jahrelang um die Leistungen betrogen habe. Er habe den Vater zur Rede gestellt. Dieser habe zunächst vorgegeben, er habe geglaubt, die Leistungen stünden ihm zu, später jedoch einen Entschuldigungsbrief an seine Kinder geschrieben. Mit e-mail vom 08.03.2013 übersandte der Sohn des Klägers u.a. einen handschriftlichen Brief vom 21.02.2013 in Fotokopie, der nach Angaben des Sohnes vom Kläger stammt und an die drei Kinder gerichtet ist. Der Brief ist mit „Euer Vater“ unterzeichnet. In dem Brief räumte der Kläger ein, dass er seinen Sohn um die Zuwendungen der T. betrogen habe, und entschuldigte sich dafür. Der Brief enthält u.a. die folgende Passage: „Nach den ganzen verlorenen Prozessen und Anfeindungen habe ich einen Arzt gefunden, der mit bescheinigt hat, daß der Virus durch eine Bluttransfusion entstanden ist. Dadurch haben N. und ich dann die Hilfe bezogen.“ Die für den Sohn des Klägers bestimmten monatlichen Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz in Höhe von 1.533,88 Euro (3.000,00 DM) wurden seit dem 01.03.2013 auf ein Konto des Sohnes überwiesen. Mit Schreiben der T. vom 02.05.2013 an den Kläger wurde dieser aufgefordert, zu den Betrugsvorwürfen zu Lasten seines Sohnes Stellung zu nehmen. Der Sohn des Klägers wandte sich mit einem Schreiben seines seinerzeitigen Rechtsanwalts an die T. und machte einen Anspruch auf Nachzahlung der Leistungen ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit im Juni 2004 bis einschließlich Februar 2013 geltend. In diesem Zusammenhang übersandte der Rechtsanwalt am 08.05.2013 eine e-mail des Klägers an seinen Sohn vom 05.05.2013 an die T. . In der e-mail schreibt der Kläger wie folgt: „Wenn ich aufgrund der Mitteilung, die mir vorgeworfen wird Stellung nehme müsste ich auch gleichzeitig der T. mitteilen, dass die Zahlungen die erfolgt waren nicht rechtens sind, da die Blutübertragung in E. und nicht in Düsseldorf stattgefunden hat. Der Arzt in Düsseldorf hat mir den Gefallen getan, den Antrag auf Leistung der Blutübertragung zu unterzeichnen. Wie Du aus den Akten ersehen kannst, habe ich die Prozeße gegen das Krankenhaus E. und Dr. M. verloren. Blutinfizierte Kinder bekommen nur Leistungen aufgrund der Nachweispflicht.“ Mit Schreiben vom 23.05.2013 bat die T. den Prozessbevollmächtigten des Sohnes des Klägers um Übersendung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach zum Zweck der weiteren Sachverhaltsaufklärung. Die Zahlungen an den Sohn des Klägers wurden ab September 2013 eingestellt. Mit Schreiben vom 11.11.2013, eingegangen bei der T. am 14.11.2013, übersandte der Sohn des Klägers einen Abdruck des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach. Gleichzeitig erklärt er, die Entscheidung des Gerichts sei für den Anspruch nach dem HIV-Hilfegesetz nicht relevant. Es genüge, dass ein Blutprodukt die Infektion verursacht haben könne. Nach Anhörung nahm die Beklagte mit Bescheid vom 10.11.2014 den Zuwendungsbescheid vom 13.08.1996 mit Wirkung vom 13.08.1996 gegenüber dem Sohn des Klägers zurück und setzte den Erstattungsbetrag auf 537.133,04 Euro zuzüglich Zinsen ab dem 01.11.2014 fest. Der Erstattungsbetrag setzt sich zusammen aus den im Zeitraum vom 12.08.1996 bis zum 01.08.2013 für den Sohn erbrachten Leistungen in Höhe von 334.385,50 Euro und einem bis zum 31.10.2014 entstandenen Zinsbetrag in Höhe von 202.747,54 Euro. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat der Sohn des Klägers am 15.07.2015 Klage gegen den Rückforderungsbescheid erhoben, die unter dem Aktenzeichen 7 K 4029/15 anhängig ist. Mit Schreiben vom 24.10.2014 wurde der Kläger zur beabsichtigen Aufhebung des Zuwendungsbescheides hinsichtlich der an ihn erbrachten Leistungen gemäß § 28 VwVfG angehört. Mit Bescheid vom 10.11.2014, zugestellt am 11.11.2014, wurde der Zuwendungsbescheid vom 13.08.1996 mit Wirkung vom 13.08.1996 zurückgenommen. Der infolge der Aufhebung zu erstattende Betrag wurde per 31.10.2014 mit 61.667,23 Euro, zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2014 auf 30.677,51 Euro festgesetzt. Der Erstattungsbetrag setzt sich zusammen aus den bis zum 01.08.2000 erbrachten Leistungen in Höhe von 30.677,51 Euro zuzüglich der im Zeitraum vom 12.08.1996 bis zum 01.10.2014 entstandenen Zinsen in Höhe von 30.989,72 Euro. In der Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Zuwendungsbescheides lägen vor. Der Bescheid sei rechtswidrig gewesen. Aus dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 07.12.1995 ergebe sich, dass die der Ehefrau des Klägers im Juli 1985 verabreichte Blutspende nicht ursächlich für die HIV-Infektion gewesen sein könne. Dies sei daraus abzuleiten, dass spätere Blutspenden desselben Spenders laut dem nicht widerlegten Vortrag des Blutspendedienstes negativ getestet worden seien. Damit sei ausgeschlossen, dass das bei der Ehefrau angewendete Blutprodukt die HIV-Infektion verursacht haben könne. Rechtsgrundlage für eine Rücknahme des Bescheides seien § 48 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG. Der Kläger habe den Leistungsbescheid zum einen durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unvollständig gewesen seien, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Der Kläger habe die Beklagte nicht über das klageabweisende Urteil des Landgerichts Mönchengladbach informiert. Es sei auch für einen Rechtsunkundigen erkennbar gewesen, dass die Ausführungen des Gerichts zur Bedeutung der HIV-Last von Folgeblutspenden und das Urteil insgesamt für die Leistungsbewilligung relevant sein könnten. Der Kläger habe in Kenntnis des Urteils zur Vermeidung einer Antragsablehnung eine ärztliche Bescheinigung der Universitätsklinik Düsseldorf vorgelegt, die in Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils stehe und hierdurch seine Mitwirkungspflichten verletzt. Bei Kenntnis des Urteils wäre kein Bewilligungsbescheid ergangen. Zum anderen seien die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erfüllt. Aufgrund der e-mail des Klägers an seinen Sohn vom 21.02.2013 könne man davon ausgehen, dass dieser die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt habe. Jedenfalls aber habe er in besonders schwerem Maß die Sorgfaltspflichten verletzt, weil er den sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung nicht durch eine Nachfrage bei der T. nachgegangen sei. Die Abwägung des Vertrauensschutzes des Berechtigten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes führe hier zu einer Rücknahme des Leistungsbescheides in voller Höhe. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheides sei nicht schutzwürdig, weil die Ausschlusstatbestände des § 48 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG gegeben seien. Besondere Umstände, die eine abweichende Ermessensausübung rechtfertigen würden, insbesondere eine Mitverantwortung der Behörde für die mehrjährige Auszahlung der Leistung, lägen nicht vor. Eine inhaltlich ausreichende Bescheinigung der Universitätsklinik Düsseldorf habe vorgelegen. Es sei bekannt gewesen, dass zivilrechtliche Klageverfahren gegen Personen oder Stellen wegen der Vergabe von kontaminierten Blutprodukten vor Beginn des Jahres 1988, oftmals viele Jahre in Anspruch genommen hätten. Es sei jedoch für die Betroffenen nicht zumutbar gewesen, die Entscheidung über die Leistung für die Dauer dieser Verfahren auszusetzen. Es seien daher gemäß § 49 a Abs. 1 VwVfG die folgenden Beträge zu erstatten: 30.677,51 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 30.989,72 Euro bis zum 31.10.2014, insgesamt also 61.667,23 Euro. Ferner fielen ab dem 01.11.2014 weiterhin Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Betrag von 30.677,51 Euro an. Es seien keine Gründe ersichtlich, von einer Erhebung der Zinsen abzusehen. Hiergegen legte der Kläger durch ein Schreiben seiner damaligen Rechtsanwälte vom 14.11.2014 am 17.11.2014 Widerspruch ein. Der Blutspendedienst West des Deutschen Roten Kreuzes teilte auf eine Anfrage der T. mit Schreiben vom 02.03.2015 mit, dass eine Herausgabe der Unterlagen über die seinerzeitige Blutspende nicht möglich sei. Jedoch seien die Daten noch in der EDV hinterlegt und daher könne festgestellt werde, dass die unter der Spendernummer 261063 genannte Person sowohl bei der Blutspende am 24.07.1985 negativ auf das HI-Virus getestet worden sei und auch bei den zehn darauf folgenden Blutspenden negativ getestet worden sei, zuletzt am 04.08.1988, also drei Jahre nach der ersten Blutspende. Damit scheide die genannte Blutkonserve als Grund für die HIV-Infektion definitiv aus. Mit Schreiben vom 30.04.2015 wurde der Widerspruch begründet und um ein Ruhen des Verfahrens gebeten. Es wurde mitgeteilt, dass in dem seinerzeitigen zivilrechtlichen Verfahren noch ein Berufungsurteil des OLG Düsseldorf nach einer umfänglichen Beweisaufnahme ergangen sein soll, dass derzeit aber nicht vorliege. Durch Widerspruchsbescheid vom 17.06.2015 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Beklagte hielt an der Beurteilung fest, dass der Leistungsbescheid vom 13.08.1996 rechtswidrig gewesen sei. Es sei auszuschließen, dass das bei der Operation der Ehefrau im Krankenhaus W. -E. verwendete Blutprodukt ursächlich für die HIV-Infektion gewesen sei. Das ergebe sich aus der Auskunft des E1. -Blutspendedienstes West vom 02.03.2015, wonach der Blutspender vor der bei der OP verwendeten Spende und auch noch drei Jahre danach negativ auf das HI-Virus getestet worden sei. Diese Erklärung sei glaubhaft, weil sie mit dem Vortrag im Zivilverfahren übereinstimme und das E1. auf Testergebnisse verwiesen habe, die für eine Beiziehung vor Gericht zur Verfügung stünden. Im Übrigen habe schon das LG Mönchengladbach in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass eine Infektion durch die Blutkonserve angesichts der vielfältigen Infizierungsmöglichkeiten nicht aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs nachgewiesen sei. Ein möglicher Ursachenzusammenhang ergebe sich auch nicht aus der Bescheinigung der Universitätsklinik Düsseldorf vom 07.08.1996. Der Kläger habe selbst in einer e-mail vom 05.05.2013 an seinen Sohn erklärt, der Arzt in Düsseldorf habe ihm den Gefallen getan, den Antrag auf Leistung der Blutübertragung zu unterzeichnen. Es sei daher davon auszugehen, dass der handelnde Arzt den Zusammenhang mit der Blutkonserve aus eigener Anschauung gar nicht habe beurteilen können und daher eine Erklärung „ins Blaue“ hinein abgegeben habe. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Leistungen durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig gewesen seien, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Die Bescheinigung vom 07.08.1996 zur Ursächlichkeit der Blutspende sei ein Gefälligkeitsattest gewesen. Dies sei dem Kläger ebenso bekannt gewesen wie die Feststellungen des Landgerichts Mönchengladbach, nach denen ein Ursachenzusammenhang nicht bewiesen werden konnte. Der Kläger habe also die Unrichtigkeit des Attestes gekannt. Da er auch das Ergebnis des Verfahrens vor dem LG Mönchengladbach nicht mitgeteilt habe, habe er auch unvollständige Angaben gemacht. Diese unrichtigen und unvollständigen Angaben seien ursächlich für die Erteilung des Leistungsbescheides gewesen. Auf die fehlende Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils komme es nicht an. Da dem Kläger bewusst gewesen sei, dass er ein Gefälligkeitsattest eingereicht habe, habe er gewusst, dass der erlassene Verwaltungsakt nicht richtig sein könne. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes sei ihm also bekannt gewesen. Das Vertrauen des Klägers sei also nicht schutzwürdig gewesen. Daher könne er sich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, § 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Hiergegen hat der Kläger zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Gerichts am 01.07.2015 Klage erhoben. Er hat sich zunächst selbst gegen die Klage verteidigt und vorgetragen, die Leistung nach dem HIVHG sei mit anwaltlicher Hilfe beantragt und zu Recht bewilligt worden. Der Antrag sei auch von der Universität E. unterzeichnet worden. Er habe seinerzeit der T. alles mitgeteilt. Diese hätte die Leistung auch ablehnen können. Nach 20 Jahren dürfe diese berechtigte Leistung nicht zurückgenommen werden. Er habe darauf vertrauen können, dass ihm die monatlichen Zahlungen verblieben. Eine e-mail an seinen Sohn vom 05.05.2013, dass ihm der Düsseldorfer Arzt einen Gefallen getan habe, habe er nicht geschrieben. Das an seine Kinder gerichtete Schreiben habe er in einem psychisch sehr angeschlagenen Zustand und unter Tabletteneinfluss aufgesetzt. Es entspreche nicht den Tatsachen; er könne sich nicht erklären, wie dieses Schreiben an seine Kinder gelangt sei. Er habe auch niemals eine Täuschungsabsicht gehabt. Als er die ärztliche Bescheinigung vom 07.08.1996 eingereicht habe, sei das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf noch anhängig gewesen. Darüber sei die Universitätsklinik Düsseldorf informiert gewesen. Mit Schreiben vom 19.09.2015 hat der Kläger das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.12.1996 – 8 U 39/96 – vorgelegt, mit dem die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 07.12.1995 zurückgewiesen wurde. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Bluttransfusion vom 29.07.1985 und der HIV-Infektion der Ehefrau des Klägers nicht festgestellt werden könne. Die Grundsätze des prima-facie-Beweises könnten nicht zugunsten der Kläger angewendet werden. Ein typischer Geschehensablauf liege nicht vor, da es vielfältige Übertragungsmöglichkeiten für eine HIV-Infektion gebe, z.B. bei einer als unwesentlich angesehenen medizinischen Behandlung oder über eine als harmlos empfundene blutende Wunde. Im Gegenteil habe die Überprüfung der Daten der gelieferten Blutkonserve durch den Blutspendedienst ergeben, dass das am 29. Juli 1985 verabreichte Blutkonzentrat ausweislich eines vorangegangenen Testes HIV-negativ gewesen sei. Dies habe der Blutspendedienst durch Computerausdrucke belegt. Außerdem sei festgestellt worden, dass der Blutspender auch noch im August 1988 nicht mit HIV-Viren infiziert gewesen sei. Bei der durchgeführten Beweisaufnahme sei durch die Aussage des Direktors des Blutspendeinstituts nachgewiesen worden, dass ab Mai 1985 nur noch solche Blutprodukte ausgeliefert worden seien, die zuvor als HIV-negativ getestet worden seien. Auch habe die Vernehmung des Leiters der EDV-Abteilung ergeben, dass die Daten des Blutspendedienstes nicht nachträglich manipuliert worden seien. Dem Kläger ist auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Der beigeordnete Rechtsanwalt des Klägers hat zur Klagebegründung vorgetragen, der ursprüngliche Bewilligungsbescheid sei rechtmäßig gewesen. Nach § 15 Abs. 5 HIVHG sei es zum Nachweis der Ursächlichkeit einer Blutübertragung ausreichend, wenn im Verlauf der Behandlung ein Blutprodukt verwendet worden sei, dass eine HIV-Infektion „verursacht haben könne“. Ein Nachweis der Kausalität im strengen Sinne sei nicht erforderlich gewesen. Dieser erleichterte Nachweis sei durch die Bescheinigung der Universitätsklinik Düsseldorf erbracht worden. Das habe die Beklagte durch den handschriftlichen Bearbeitervermerk vom 09.08.1996 bestätigt. Durch das HIV-Hilfegesetz sei aus sozialstaatlichen Gründen ein Schadensausgleich für Geschädigte geschaffen worden, die infolge der Unkenntnis über HIV und Aids infiziert worden seien. Da die zivilrechtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen des mangelhaften Dokumentationsverhaltens der Ärzte bei Bluttransfusionen die Durchsetzung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen erschwert gewesen sei, seien im HIV-Hilfegesetz Beweiserleichterungen geschaffen worden (OVG NRW, Urteil vom 28.09.2001 , Rn. 117). Der „Gegenbeweis“ sei durch das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach nicht geführt worden. Darin sei die Klage nach den Beweisregeln des Zivilprozesses abgewiesen worden, weil der Kläger den unmittelbaren Nachweis einer Kontaminierung der verabreichten Blutkonserve durch HI-Viren nicht habe erbringen können. Damit sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine Belastung der Blutspende mit HI-Viren vorgelegen habe. Es sei also nicht bewiesen, dass die Blutspende keine HIV-Infektion verursacht haben könne. Das OLG Düsseldorf habe ebenfalls festgestellt, dass der Kläger den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht habe, dass es infolge eines fahrlässigen Fehlverhaltens zu der Infizierung der Ehefrau des Klägers gekommen sei. Da die Blutprobe nicht mehr vorhanden sei, habe auch heute die Beklagte nicht mehr die Möglichkeit, den Gegenbeweis zu führen. Daran könne auch die Erklärung des E1. -Blutspendedienstes vom 02.03.2015 nichts ändern. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG lägen nicht vor. Aus subjektiver Sicht sei der Kläger immer davon ausgegangen, dass die HIV-Infektion seiner Ehefrau nur durch das Blutprodukt hervorgerufen sein könne, da andere Infektionsursachen nicht vorstellbar waren. Eine Täuschungsabsicht habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten mehrfach erklärt, dass weder das Krankenhaus E. noch die Blutbank die erforderliche Bescheinigung wegen der anhängigen Klage ausstellen wollten. In diesem Fall habe die Beklagte auch Bestätigungen anderer Kliniken oder Ärzte akzeptiert. Einen Irrtum über den Aussteller der Bescheinigung vom 07.08.1996 habe der Kläger also nicht hervorgerufen. Die Ehefrau und der Sohn des Klägers hätten sich seit 1992 in der ambulanten bzw. stationären Behandlung der Universitätsklinik Düsseldorf befunden. Der behandelnde Arzt, der über den Fall informiert gewesen sei, habe die Bescheinigung ausgestellt. Dies sei dem Kläger durch seine damalige Rechtsanwältin empfohlen worden. Für die Beklagte sei erkennbar gewesen, dass die Bescheinigung 11 Jahre nach der Bluttransfusion von einem Arzt ausgestellt worden sei, der einer anderen Einrichtung angehört habe. Sie habe die Leistung gleichwohl bewilligt. Der Kläger habe die Beklagte auch nicht über den Stand des zivilgerichtlichen Verfahrens getäuscht. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei dieses Verfahren noch vor dem Berufungsgericht anhängig gewesen. Außerdem habe es sich bei der Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach um eine Beweislastentscheidung gehandelt, die aus Sicht des Klägers falsch gewesen und deshalb mit der Berufung angegriffen worden sei. Es werde bestritten, dass die Beklagte den Leistungsbescheid bei Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils nicht erlassen hätte. Die Beklagte habe von der Klage gewusst. Sie hätte nachgefragt, wenn es auf das Urteil angekommen wäre. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts sei der Kläger am Boden zerstört gewesen. Um die Prozesskosten zu tragen, habe er sein Einfamilienhaus verkaufen müssen. Er habe kein Problembewusstsein dahingehend gehabt, dass er der Beklagten die Urteile hätte übermitteln sollen. Denn er habe die Beklagte über das laufende Verfahren informiert. Außerdem sei der Verfahrensausgang wegen der unterschiedlichen Beweislastverteilung irrelevant gewesen. Die e-mail vom 05.05.2013 habe der Kläger nicht verfasst. Im Übrigen ergebe sich aus dem Inhalt keine Täuschungsabsicht. Dasselbe gelte für das Schreiben vom 21.02.2013. Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass keine Rückforderung erfolge, da der Beklagten die Bescheinigung der Universitätsklinik Düsseldorf seinerzeit ausgereicht habe. Offenbar sei der Rückforderungsbescheid eine Reaktion auf den Betrug des Klägers gegenüber seinem Sohn. Dieser dürfe jedoch nicht zusätzlich durch eine Rückforderung bestraft werden. Auch ein Widerruf nach § 49 VwVfG komme nicht in Betracht. Rein vorsorglich berufe sich der Kläger auf Verfristung im Sinne des § 48 Abs. 4 VwVfG. Die Beklagte habe länger als 1 Jahr vor Erlass des Bescheides vom 10.11.2014 Kenntnis von den Umständen gehabt, die die Rücknahme rechtfertigten. Bereits im Februar 2013 sei bekannt geworden, dass die Leistungen der T. für den Sohn des Klägers unrechtmäßig an den Kläger ausgezahlt worden seien. Am 01.09.2013 habe die T. das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach von dem Sohn des Klägers angefordert. Schließlich seien die Ansprüche verjährt. Der Sohn des Klägers sowie seine Tochter O1. haben den Kläger am 05.12.2014 wegen Betruges und Urkundenfälschung angezeigt. Durch Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 09.05.2016 – 00 Ls- 0 Js 00/00 (00/00) wurde der Kläger wegen Betruges zulasten seines Sohnes und Urkundenfälschung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. In der Hauptverhandlung am 09.05.2016 hat der Kläger die Betrugsvorwürfe eingeräumt und ausgesagt, dass sein Sohn nichts von den Leistungen der T. gewusst habe. Ferner hat er bestätigt, dass er die T. nicht über den Ausgang des zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses informiert hat. Der T. sei nicht mitgeteilt worden, dass ein Nachweis bezüglich der verseuchten Blutkonserve erforderlich war, der nicht habe erbracht werden können. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, der Kläger habe die Beklagte mit der Vorlage der Bescheinigung der Universitätsklinik Düsseldorf vom 09.08.1996 und dem beigefügten Schreiben und die Nichtinformation über das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach bewusst getäuscht. Jedenfalls habe er aber den Zuwendungsbescheid durch unrichtige und unvollständige Angaben erwirkt. Dies setze kein schuldhaftes Verhalten voraus. Ungeachtet dessen sei dem Kläger die Rechtswidrigkeit des Bescheides bekannt gewesen oder hätte bekannt sein müssen. In dem im August übersandten Schreiben habe er erklärt, weder das Krankenhaus E. noch die Blutbank unterschreibe die „Bescheinigung der Einrichtung, in der das Blutprodukt verabreicht wurde“, weil eine Klage vor dem Landgericht beantragt sei. In diesem Zeitpunkt sei das Verfahren vor dem Landgericht aber schon durch das Urteil vom 07.12.1995 abgeschlossen gewesen. Die Beklagte hätte die Bescheinigung der Universitätsklinik Düsseldorf nicht akzeptiert, wenn ihr das Urteil des Landgerichts bekannt gewesen wäre. Dies hätte für den Kläger auch evident sein müssen. Die Bescheinigung der Universitätsklinik Düsseldorf sei objektiv unrichtig gewesen. Darin sei ausgeführt, die Ehefrau des Klägers könne die HIV-Infektion durch eine Blutübertragung im Jahr 1985 erhalten haben. Aus den Feststellungen des Landgerichts Mönchengladbach ergebe sich jedoch, dass die Ehefrau nicht durch die Blutübertragung infiziert worden sei. Dies werde durch das erst im Klageverfahren vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.12.1996 bestätigt. Dies sei dem Kläger, wie sich aus seinem handschriftlichen Schreiben vom 21.02.2013 und seiner e-mail vom 05.05.2013 ergebe, auch bewusst gewesen. Vermutlich habe er auch die Universitätsklinik Düsseldorf über das Urteil des Landgerichts nicht informiert; andernfalls hätte er die Bescheinigung wohl nicht erhalten. Es sei nicht glaubhaft, wenn der Kläger sich nun vom Inhalt seiner Schreiben vom 21.02. und 05.05.2013 distanzieren wolle. Anzeichen geistiger Verwirrung oder ein Motiv für eine grundlose Selbstbezichtigung seien nicht erkennbar. Das OLG Düsseldorf habe keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern festgestellt, dass die verabreichte Blutkonserve HIV-negativ gewesen sei. Dies werde durch die Erklärung des E1. vom 02.03.2015 bestätigt. Die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei eingehalten. Die Überlegungsfrist beginne erst nach Abschluss der Ermittlungen und nach der Anhörung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren des Sohnes 7 K 4029/15 sowie auf die in beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die Strafakte des Amtsgerichts Krefeld im Verfahren 25 Ls 7 Js 63/15-92/15 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2015 ist in dem im Tenor wiedergegebenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Der angefochtene Bescheid enthält zwei rechtlich selbständige Regelungen, nämlich die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 13.08.1996 für die Vergangenheit (hierzu: I.) und die Festsetzung des Erstattungsbetrages (hierzu: II.). Da der Rücknahmebescheid teilweise rechtswidrig ist, entfällt auch die Grundlage für die Erstattung der Zuwendungen teilweise, sodass sich auch die Festsetzung des Erstattungsbetrages sowie die Geltendmachung des Zinsanspruches als teilweise rechtswidrig erweist. I. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ist § 48 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VwVfG des Bundes. Diese Vorschriften sind gemäß § 18 Abs. 5 des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen (HIV-Hilfegesetz – HIVHG) vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), auf das Verfahren nach dem HIV-Hilfegesetz anwendbar. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Aus § 48 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4 VwVfG ergeben sich Einschränkungen für die Rücknahme. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind erfüllt. Der Bewilligungsbescheid vom 13.08.1996, auf dessen Grundlage dem Kläger 5 Jahre lang Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz als Ehemann einer HIV-infizierten Person gewährt wurden, war im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 HIV-Hilfegesetz für die Gewährung dieser Leistungen lagen nicht vor. Nach § 15 Abs. 4 HIV-Hilfegesetz haben Anspruch auf Leistungen der T. Ehepartner von Personen, die Infizierte oder Erkrankte nach den Absätzen 1 bis 3 sind. Nach § 15 Abs. 1 HIV-Hilfegesetz sind leistungsberechtigt Personen, die in der BRD durch in diesem Gebiet in Verkehr gebrachte Blutprodukte vor dem 01.01.1988 unmittelbar mit dem HIV infiziert worden sind oder mit dem HIV infiziert worden und als Folge davon an AIDS erkrankt sind. Für die Prüfung, ob ein derartiges Blutprodukt ursächlich für eine HIV-Infektion war, gilt § 15 Abs. 5 HIVHG. Dieser lautet: „Im Falle des Absatz 1 sind die Voraussetzungen nach Satz 1 durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, aus der die Ursächlichkeit des verabreichten Blutprodukts für die vorliegende HIV-Infektion oder die dadurch bedingte AIDS-Erkrankung hervorgehen muss. Zum Nachweis der Ursächlichkeit genügt es, dass im Verlauf einer Behandlung ein Blutprodukt verwendet worden ist, das eine HIV-Infektion verursacht haben kann . Antragsteller, die nicht Bluter sind, müssen darüber hinaus durch eine Bescheinigung der mit dem Blutprodukt behandelnden Einrichtung nachweisen, wann diese ihnen das Blutprodukt verabreicht hat.“ Diese Voraussetzungen waren bei Erlass des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt. Zwar ist der Kläger der Ehemann einer Person, die HIV-infiziert und an AIDS erkrankt war. Es ist jedoch nicht nachgewiesen worden, dass im Verlauf der Behandlung der Ehefrau ein Blutprodukt verwendet worden ist, das eine HIV-Infektion verursacht haben kann. Welche Anforderungen konkret an den Kausalitätsnachweis zu stellen sind, lässt sich aus der Formulierung des Gesetzes nicht ableiten. Aus der Entstehungsgeschichte und der Zweckbestimmung des Gesetzes ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber eine sozialstaatliche Entschädigungsregelung schaffen wollte, die den Betroffenen eine schnelle und von allen Rechtspflichten unabhängige Unterstützung gewähren sollte, vgl. § 1 HIVHG und Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 09.05.1995, BT-Drs. 13/1298, S. 8. Der Hintergrund dafür war, dass nach dem Schlussbericht des hierfür eingesetzten parlamentarischen Untersuchungsausschusses vom 21.10.1994 Anfang der 80er Jahre im Bundesgebiet zahlreiche Infektionen durch HIV-kontaminierte Blutprodukte aufgetreten waren, für die größtenteils ein Verschulden der beteiligten Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens angenommen wurde. Gleichzeitig war die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Zivilprozess ein großes, nicht selten unlösbares Problem, weil der Infizierte nur schwer den ihm obliegenden Beweis führen konnte, dass der in Anspruch genommene Schädiger tatsächlich die Infektion verursacht (§ 84 AMG) bzw. verursacht und verschuldet hatte (§ 823 Abs. 1 BGB, § 847 BGB a.F.). Denn die HIV-Infektion war auf verschiedenen Wegen möglich und wurde häufig erst mit jahrelanger Verspätung erkannt, vgl. Schlussbericht des 3. Untersuchungsausschusses nach Art. 44 GG vom 21.10.1994, BT-Drs. 12/8591, S. 208 ff., 211, 268 ff. 269 und 270; Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 09.05.1995, BT-Drs. 13/1298, S. 8. Durch die Einführung einer sozialstaatlichen Entschädigungslösung sollte hier Abhilfe geschaffen werden, wobei insbesondere auch eine Beweiserleichterung für den Nachweis der Kausalität zwischen der Verabreichung des Blutprodukts und einer nachfolgenden HIV-Infektion gelten sollte. Der Untersuchungsausschuss hatte in seinem Abschlussbericht empfohlen, die Entschädigung in den Fällen zu gewähren, in denen der Einsatz von Blutprodukten „nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zur HIV-Infektion geführt hat“, vgl. Abschlussbericht, a.a.O., S. 270, wonach die Maßstäbe des BGH-Urteils vom 30.04.1991, JZ 1991, 785, 788 gelten sollten, insbesondere eine nachweislich kontaminierte Blutspende und Nichtzugehörigkeit zu einer Risikogruppe. Ob dieser Maßstab in das Gesetz aufgenommen worden ist oder nicht, lässt sich nicht mehr feststellen. Die Formulierung „Blutprodukt, das eine HIV-Infektion verursacht haben kann“ ist ohne eine besondere Begründung aus § 1 Abs. 4 einer Richtlinie des Bundesministers für Gesundheit vom 16.03.1995 entnommen worden, die eine Vorläuferregelung zum Stiftungsgesetz war, vgl. Richtlinie für die Gewährung von Leistungen an durch Blut oder Blutprodukte HIV-infizierte oder an AIDS erkrankte Personen durch das Programm „Humanitäre Soforthilfe“ vom 16.03.1995 (BAnz. S. 3309) und vom 09.06.1994 (BAnz. S. 6566); Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 09.05.1995, S. 11. Der Wortsinn der Formulierung „verursacht haben kann“ deutet eher darauf hin, dass schon die „Möglichkeit“ eines Ursachenzusammenhangs und damit wesentlich geringere Anforderungen genügen sollten. Im vorliegenden Verfahren kann letztlich offenbleiben, welcher Maßstab bei der Beurteilung der Kausalität anzuwenden ist. Denn aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.12.1996 – 8 U 39/96 – steht fest, dass die Möglichkeit einer Verursachung der HIV-Infektion der Ehefrau des Klägers durch die am 29.07.1985 verabreichte Blutspende ausgeschlossen ist. Das Oberlandesgericht hat nach einer Beweisaufnahme festgestellt, dass die bei der Ehefrau des Klägers verwendete Blutkonserve von einem Spender stammte, dessen Blut vor der Spende und auch in den Jahren danach als HIV-negativ getestet worden ist. Damit scheidet dieses Blutprodukt als ursächlicher Faktor auch bei einem geringen Wahrscheinlichkeitsmaßstab aus. Es ist nicht zutreffend, dass auch in dem Berufungsurteil lediglich eine Beweislastentscheidung getroffen worden ist, die die Kausalität offen lässt. Zwar sind die verwendeten Obersätze zum Teil missverständlich, wenn das Gericht auf S. 11 unter II. ausführt, eine Haftung der Beklagten komme auch deshalb nicht in Betracht, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Bluttransfusion vom 29. Juli 1985 und der HIV-Infektion der Patientin nicht festzustellen sei. Aus der weiteren Begründung und Beweiswürdigung ergibt sich aber, dass das Gericht davon ausgegangen ist, dass die fehlende Kausalität bewiesen ist. Denn es führt auf S. 13 unten aus: „Angesichts dessen steht fest, daß die am 29. Juli 1985 an das D. Hospital gelieferte Blutkonserve ausweislich eines vorangegangenen Tests HIV-negativ war“. Daraus ergibt sich, dass das „verabreichte Erythrozytenkonzentrat nach menschlichem Ermessen nicht für die spätere Erkrankung der Patientin ... verantwortlich zu machen ist.“ (S. 12). Das erkennende Gericht ist zwar an diese Feststellungen nicht gebunden. Es ist aber zu der Überzeugung gelangt, dass ernsthafte Zweifel daran nicht bestehen und sich auch aufgrund des langen Zeitablaufs nicht mehr aufklären lassen. Die Aussagen im Berufungsverfahren zur HIV-Last der Blutspende werden bestätigt durch die hiermit übereinstimmende erneute Erklärung des E1. vom 02.03.2015. Schließlich werden die Feststellungen dadurch gestützt, dass auch im Rahmen der Beweiserhebungen des parlamentarischen Untersuchungsausschusses festgestellt wurde, dass das E1. und alle anderen Blutspendedienste zwischen Mai und Juni 1985 einen HIV-Antikörpertest eingeführt haben, vgl. Abschlussbericht vom 21.10.1994, a.a.O., S. 178. Demgegenüber ist die vom Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Universitätsklinik Düsseldorf vom 07.08.1996 nicht geeignet, den geforderten Kausalitätsnachweis zu erbringen. Hierdurch können die Feststellungen des OLG Düsseldorf nicht entkräftet werden. Die Bescheinigung ist von einem Arzt ausgestellt worden, der die Ehefrau des Klägers nach der Feststellung der Infektion behandelt hat. Es ist aber nicht erkennbar, dass dieser Arzt Unterlagen oder sonstige Informationen aus dem Krankenhaus W. hatte, in dem die Blutübertragung vorgenommen worden war. Dieser war daher gar nicht in der Lage zu beurteilen, ob die eingesetzte Blutkonserve geeignet war, eine Infektion auszulösen. Außerdem geht aus dieser ärztlichen Bescheinigung die Ursächlichkeit der Bluttransfusion für die HIV-Infektion der Ehefrau des Klägers gerade nicht hervor, § 15 Abs. 5 Satz 1 HIVHG. Sie lässt nicht erkennen, dass der Arzt die Möglichkeit einer Ursächlichkeit der Bluttransfusion nachvollziehbar geprüft und bejaht hat. Der vorgedruckte Text „Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß durch das Blut/Blutprodukt eine HIV-Infektion verursacht wurde.“ ist zunächst angekreuzt und sodann wieder durchgestrichen worden. Dies kann nur so verstanden werden, dass der Arzt sich von einer Aussage zur Kausalität wieder distanzieren wollte. Letztlich ergibt sich aus der verbliebenen Formulierung „Vertikale Infektion durch Uterus-Übertragung von Mutter auf Kind. Mutter erhielt vor Geburt Blutübertragung (1985)“ zur maßgeblichen Frage der Ursache für die HIV-Infektion der Mutter gar keine Stellungnahme. Auch wenn die Beklagte die Bescheinigung als Kausalitätsnachweis trotz der inhaltlichen und formalen Mängel akzeptiert hat, ändert das nichts daran, dass objektiv gesehen ein Nachweis dafür, dass das verwendete Blutprodukt eine HIV-Infektion verursacht haben konnte, nicht geführt werden konnte. Obwohl der Bewilligungsbescheid vom 13.08.1996 somit rechtswidrig war, durfte die Beklagte den Bescheid nicht in vollem Umfang zurücknehmen. Denn zugunsten des Klägers greift der Ausschlussgrund des § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG jedenfalls bis zum 31.12.1996 ein. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil begründet (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt der eine laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn die gewährten Leistungen verbraucht sind. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Zuwendungsbescheid um einen Verwaltungsakt handelt, der eine laufende Geldleistung gewährte, sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 VwVfG für die Rücknahme zu beachten. Der Kläger hat auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertraut, weil er trotz des negativen Ausgangs des Zivilrechtsstreits davon überzeugt war, dass seine Ehefrau durch die verabreichte Blutkonserve mit HIV infiziert worden ist und ihm deshalb die Leistungen zustünden. Das Vertrauen ist insoweit auch schutzwürdig, als der Kläger die ihm bis Dezember 1996 erbrachten Leistungen verbraucht hat. Für die Leistungen, die von Januar 1997 bis August 2000 erbracht wurden, ist sein Vertrauen hingegen nicht schutzwürdig. Das ergibt sich aus § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat (Nr. 1), durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlichen Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Kläger den Zuwendungsbescheid durch arglistige Täuschung oder durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG. Dem Kläger kann weder die Einreichung der Bescheinigung der Universitätsklinik Düsseldorf vom 07.08.1996 zum Vorwurf gemacht werden (hierzu 1.), noch der Umstand, dass er das Urteil des Landgerichts Mönchen-gladbach vom 07.12.1995 vor der Entscheidung über die Bewilligung nicht vorgelegt hat (hierzu 2.). Die Rücknahme der Bewilligung ist daher für den Zeitraum bis Dezember 1996 aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen und damit rechtswidrig. Jedoch ist seit der Kenntnis des Klägers vom Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.12.1996 davon auszugehen, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides kannte oder jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (hierzu 3.). Diese Kenntnis führt dazu, dass der Vertrauensschutz des Klägers ab Januar 1997 entfällt, sodass der Rücknahmebescheid ab diesem Zeitpunkt als rechtmäßig anzusehen ist. 1. Mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung der Universitätsklinik Düsseldorf vom 07.08.1996 hat der Kläger weder unrichtige Angaben gemacht noch die Beklagte bewusst getäuscht. Zwar hat es sich - entgegen der vorgedruckten Überschrift – nicht um die „Bescheinigung der Einrichtung, in der das Blut/Blutprodukt verabreicht wurde“ gehandelt. Denn die Blutübertragung erfolgte im Krankenhaus W. -E. , die Bescheinigung wurde von der Klinik der I. -Universität E. ausgestellt. Jedoch hat der Kläger die Beklagte über diesen Umstand nicht getäuscht und auch keinen entsprechenden Irrtum erregt. Denn er hatte bereits mit Schreiben vom 04.12.1995 darauf hingewiesen, dass er wegen des anhängigen Rechtsstreits weder eine Bescheinigung des Krankenhauses noch des Blutspendedienstes bekommen könne. Dies war seinerzeit nach den Angaben der Beklagten ein häufiger Sachverhalt, bei dessen Vorliegen von der Beklagten auch andere ärztliche Bescheinigungen akzeptiert wurden. Der Bearbeitervermerk der Beklagten vom 09.08.1996 zeigt, dass der Beklagten durchaus bewusst war, dass die Bluttransfusion in W. vorgenommen wurde, die Bescheinigung aber in Düsseldorf ausgestellt worden war. Dieser Widerspruch war für jeden Betrachter offenkundig. Der Bewilligungsbescheid ist also nicht auf eine unrichtige Vorstellung der Beklagten über den Aussteller der Bescheinigung zurückzuführen, und damit nicht durch unrichtige Angaben erwirkt worden. Die Bescheinigung enthält auch keine unrichtigen Angaben zum Kausalitätsnachweis. Wie bereits ausgeführt, war der vorgedruckte Text „Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass durch das Blut/Blutprodukt eine HIV-Infektion verursacht wurde.“ zunächst angekreuzt, dann aber wieder durchgestrichen worden. Die Stellungnahme zur Kausalität wurde also aus der Sicht eines objektiven Empfängers wieder zurückgezogen. Die Formulierung „Mutter erhielt vor Geburt Blutübertragung (1985)“ ist zutreffend und enthält keine Aussage zur Verursachung der HIV-Infektion durch die Blutübertragung, sondern nur einen zeitlichen Zusammenhang. Somit ergibt sich aus dem Attest lediglich die vom Kläger stets geltend gemachte Indizienkette: Blutübertragung an die Mutter – Geburt eines infizierten Kindes. Der hierauf gestützte Bewilligungsbescheid beruhte somit nicht auf unrichtigen bzw. vorgetäuschten Tatsachen, sondern darauf, dass die Beklagte die vorgetragenen und zutreffenden Indizien – unter Verzicht auf die ursprünglich geforderte Bescheinigung über ein Look-back-Verfahren – ausreichen ließ. Die Unrichtigkeit der Bescheinigung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass sie im Widerspruch zu dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 07.12.1995 gestanden habe, wie die Beklagte meint. Die erkennende Kammer konnte einen derartigen Widerspruch nicht erkennen. Das Landgericht Mönchengladbach hatte die Abweisung der Schadensersatzklage gegen den Blutspendedienst allein darauf gestützt, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis einer streitigen Tatsache, nämlich einer HIV-kontaminierten Blutspende, nicht erbracht habe. Den Gegenbeweis über die Behauptung des beklagten Blutspendedienstes, der Spender sei vor und nach der Blutspende negativ getestet worden, hat es nicht erhoben. Es hat auch offen gelassen, ob ein Test überhaupt erfolgt sei. Demnach ist die Frage, ob die bei der Ehefrau eingesetzte Blutspende ursächlich für die später aufgetretene HIV-Infektion war, in der ersten Instanz offen geblieben. Mit diesem Ergebnis ist aber die in der ärztlichen Bescheinigung vom 07.08.1996 aufgezeigte Indizienkette „Blutübertragung an die Mutter – Geburt einer infizierten Kindes“ nicht widerlegt. Vielmehr war auch nach diesem Urteil noch nicht ausgeschlossen, dass die Blutspende die Infektion bewirkt haben konnte. 2. Die Kammer kann auch der Auffassung der Beklagten nicht folgen, der Kläger habe den Bewilligungsbescheid durch unvollständige Angaben erwirkt, weil er das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 07.12.1995 nicht vorgelegt habe. Der Kläger war zur Vorlage dieses Urteils nicht verpflichtet. Die Beklagte hatte im Antragsverfahren keine weiteren Angaben zum anhängigen Schadensersatzprozess gefordert, obwohl ihr dieser bekannt war. Die Feststellungen des Landgerichts standen, wie ausgeführt, nicht in Widerspruch zur vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 07.08.1996, sodass sich eine Vorlage aus der Sicht eines objektiven Antragstellers auch nicht aufgedrängt hätte. Die Feststellungen standen auch einem Nachweis der Kausalität in dem erleichterten Umfang des HIV-Hilfegesetzes nicht entgegen, weil die Möglichkeit einer Übertragung des HI-Virus durch die Blutübertragung ohne zuverlässige Erkenntnisse über die HIV-Last des Blutprodukts noch gegeben war. Es bestand daher auch für einen sorgsamen und aufmerksamen Antragsteller keine Veranlassung, das noch nicht rechtskräftige Urteil vorzulegen. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Beklagte bei Vorlage des erstinstanzlichen Urteils den Leistungsbescheid nicht erlassen hätte. Die Abweisung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage war nach der Konzeption des HIV-Hilfegesetzes kein Ausschlussgrund für den Leistungsanspruch. Vielmehr sollte die Entschädigungsregelung für einen Ausgleich in einer Situation sorgen, in der die Durchsetzung von Ansprüchen nach § 84 AMG oder § 823 BGB wegen der schwierigen Beweislage nicht möglich war. Aus diesem Grund wurden die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität in § 15 HIVHG gerade herabgesetzt. Und die Unterstützung sollte schnell erfolgen, um den Infizierten und Erkrankten noch zu Lebzeiten Hilfe zu gewähren, vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 09.05.1995, BT-Drs 13/1298, S. 8. In den Beratungen des Gesundheitsausschusses über den Entwurf des HIVHG wurde ausdrücklich festgehalten, dass Ansprüche der Geschädigten auf der Grundlage des BGB weiterverfolgt werden könnten. Falls sie im Rechtsstreit unterlegen seien, könnten sie nach Abschluss des Verfahrens Ansprüche auf der Grundlage des Stiftungsgesetzes erhalten, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 28.06.1995, BT-Drs. 13/1831, S. 14. Der Kläger befand sich also nach der Abweisung seiner Schadensersatzklage in der ersten Instanz genau in der Situation eines vergeblichen Zivilprozesses, in der Leistungen nach dem HIVHG erbracht werden sollten, sofern die Voraussetzungen des § 15 HIVHG vorlagen, also ein Blutprodukt die Infektion „verursacht haben konnte“. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass seinerzeit langwierige zivilrechtliche Schadensersatzklagen – wie auch im vorliegenden Fall – von der T. nicht weiterverfolgt wurden, weil es auch um schnelle Hilfe gegangen sei. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass der Leistungsbescheid bei Kenntnis des noch nicht rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Mönchengladbach nicht ergangen wäre. Es war auch nicht notwendig, sich eventuell eine Rücknahme vorzubehalten oder den Kläger zu einer Mitteilung des Prozessergebnisses zu verpflichten. Denn der Bewilligungsbescheid enthielt ja ohnehin unter der Ziff. 2 die Verpflichtung, nachträgliche Umstände, die für den Bezug der Leistung von Bedeutung sind, unverzüglich anzuzeigen. Der Kläger hat die Beklagte auch hinsichtlich der Anhängigkeit des zivilrechtlichen Verfahrens nicht arglistig getäuscht bzw. insofern unrichtige Angaben gemacht. Im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung im August 1996 war zwar das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen, aber das Berufungsverfahren noch anhängig. Damit waren die Angaben im Schreiben vom 04.12.1995, dass eine Zivilklage anhängig sei, auch im August 1996 noch zutreffend. Die Gründe für den Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG liegen also nicht vor. Da das Vertrauen des Klägers somit im Hinblick auf die bis Dezember 1996 erbrachten Leistungen in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung des Bescheides schutzwürdig ist, ist die Rücknahme des Bewilligungsbescheides insoweit nicht zulässig. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands kann hier auch nicht ausnahmsweise den Vorrang beanspruchen, zumal die Beklagte am Erlass des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides eine Mitverantwortung trifft. Nach Auffassung der Kammer ist die Beklagte bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen oberflächlich vorgegangen und hat deswegen zum Erlass des rechtswidrigen Bescheides beigetragen. Denn sie hat die ärztliche Bescheinigung der Universitätsklinik Düsseldorf vom 07.08.1996 als Kausalitätsnachweis akzeptiert, obwohl darin – wie ausgeführt – keine begründete und nachvollziehbare Stellungnahme zur Kausalität enthalten war. Ohne erkennbare Begründung hat sie auch auf die zunächst geforderte Bescheinigung über die Durchführung eines sog. „Look back-Verfahrens“ im Endeffekt verzichtet und Zweifel ignoriert, die sich aus der Vorlage früherer ärztlicher Bescheinigungen mit offensichtlich unzutreffendem Inhalt ergaben (z.B. Bescheinigung der Universitätsklinik Düsseldorf vom 28.11.1995 und vom 07.08.1995 für N. W1. ). Aus diesen Gründen bleibt es bei der gesetzlichen Wertung, dass dem Vertrauensschutz des Klägers hier der Vorrang einzuräumen ist. Ein Ermessensspielraum ist der Beklagten im Fall des § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG nicht mehr eröffnet, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 127 a. 3. Mit der Verkündung des Urteils des OLG Düsseldorf vom 19.12.1996 wusste der Kläger oder hätte er zumindest wissen müssen, dass der Bewilligungsbescheid rechtswidrig ist, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers handelt es sich bei diesem Urteil nicht um eine Beweislastentscheidung. Vielmehr hat das Gericht den Gegenbeweis über die Behauptung des beklagten Blutspendedienstes erhoben und festgestellt, dass die verabreichte Blutkonserve nicht mit dem HI-Virus kontaminiert war. Damit war ausgeschlossen, dass ein Blutprodukt für die HIV-Infektion der Ehefrau des Klägers ursächlich war, sodass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 HIVHG nicht mehr erfüllt werden konnten. Es ist nicht sicher feststellbar, ob der Kläger diese Zusammenhänge im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkannt hat und wusste, dass die Bewilligung der Entschädigung rechtlich nicht zulässig richtig war. Dafür spricht zwar die e-mail, die der Kläger am 05.05.2013 an seinen Sohn geschickt hat und in der er mitteilt, dass „die Zahlungen die erfolgt waren nicht rechtens sind.“ Soweit der Kläger bestreitet, diese e-mail verfasst und versandt zu haben, hält die Kammer dies nicht für glaubhaft. Er hat nicht vorgetragen, wer an seiner Stelle diese e-mail geschrieben haben soll, die von seinem e-mail-account an den e-mail-account seines Sohnes versandt worden ist und von diesem an seinen Rechtsanwalt weitergeleitet wurde. Der Zeitpunkt und der Inhalt der e-mail sind schlüssig. Die Beklagte hatte den Kläger mit Schreiben vom 02.05.2013 zur Stellungnahme zu den Betrugsvorwürfen des Sohnes aufgefordert, worauf der Kläger in der e-mail auch Bezug nimmt. In diesem Zusammenhang macht es durchaus Sinn, auf die Rechtswidrigkeit der unterschlagenen Leistungen hinzuweisen und damit auf den Umstand, dass auch dem Sohn die Leistungen nicht zugestanden hätten. Der Kläger dürfte auch als einzige Person Kenntnis über die lang zurückliegenden Vorgänge gehabt haben. Allerdings hat der Kläger die Rechtswidrigkeit der Leistungen in erster Linie darauf zurückgeführt, dass der Arzt in Düsseldorf ihm mit der Unterzeichnung der Bescheinigung eine Gefälligkeit erwiesen habe. Die Gefälligkeit bestand jedoch nicht in einer falschen Bescheinigung der Ursächlichkeit der Blutspende, sondern in dem Umstand, dass der Arzt überhaupt eine Bescheinigung zu einem ihm weitgehend unbekannten Vorgang ausgefüllt hat. Darüber hinaus hat der Kläger angenommen, dass „blutinfizierte Kinder Leistungen nur aufgrund der Nachweispflicht“ bekommen und hat aus den verlorenen Zivilprozessen darauf geschlossen, dass ihm auch Leistungen der T. nicht zustehen. Ob er die feinen rechtlichen Unterschiede zwischen der Kausalitätsbeurteilung im Zivilprozess und im Verfahren nach dem HIVHG sowie die Bedeutung der Beweisaufnahme und der Entscheidung des OLG Düsseldorf für die Leistungsberechtigung eindeutig erkannt hat, ist nicht ganz sicher. Es ist aber davon auszugehen, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit der Leistung nach dem endgültigen Unterliegen im Zivilprozess und den dortigen Feststellungen zur HIV-Belastung der Blutspende infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat. Bei der Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist auf die persönlichen Umstände und Fähigkeiten des Betroffenen abzustellen. Diese ist gegeben, wenn der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Leistung ohne große Mühe hätte erkennen können bzw. die gebotene Sorgfalt im Rechtsverkehr in besonders schwerer Weise verletzt hat, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 124. Der Kläger wusste aus dem Antragsverfahren, dass der Nachweis über die Kausalität der Blutspende für die HIV-Infektion von ihm beigebracht werden musste und eine zen-trale Bedeutung für die Gewährung der Hilfe nach dem HIVHG war. Diese Bescheinigung war von der Beklagten mehrfach angefordert worden. Nachdem das Oberlandesgericht festgestellt hatte, dass die Blutkonserve nicht HIV-belastet war, mussten bei einem durchschnittlichen Antragsteller und damit auch bei dem Kläger erhebliche Zweifel darüber entstehen oder verstärkt werden, ob noch ein Zusammenhang zwischen der Infektion der Ehefrau des Klägers und der Bluttransfusion und damit auch ein Anspruch auf Leistungen nach dem HIVHG bestand. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger offenbar bewusst war, dass die eingereichte Bescheinigung der Universitätsklinik Düsseldorf ein fragwürdiger Nachweis der Kausalität war. Denn sonst hätte er sie nicht als Gefälligkeitsattest bezeichnet. Der Kläger hatte also nach dem endgültigen Unterliegen im zivilrechtlichen Schadensersatzprozess und dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen dringenden Anlass, entweder bei seinen Rechtsanwälten oder der T. nachzufragen, ob die Leistungen noch zu Recht erfolgten. Hierzu war er sogar aufgrund des Hinweises unter Ziff. 2 des Bescheides, leistungsrelevante Umstände mitzuteilen, rechtlich verpflichtet. Er kann sich nicht dadurch entlasten, dass er aufgrund der schwierigen Lebensumstände nach dem Unterliegen im Schadensersatzprozess kein Problembewusstsein gehabt habe. Dies ist nicht glaubhaft. Denn aus der e-mail vom 05.05.2013 an seinen Sohn geht eindeutig hervor, dass er die Leistungen nicht für rechtmäßig hielt, wenn auch aufgrund nicht ganz zutreffender Überlegungen. Sein kriminelles Verhalten im Hinblick auf die seinem Sohn zustehenden Leistungen deutet eher darauf hin, dass er sich in einer persönlichen und finanziellen Notlage über die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungen bewusst hinweggesetzt hat. Damit kann sich der Kläger ab der Kenntnis des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das im Dezember 1996 verkündet wurde, nicht mehr darauf berufen, dass er auf den Bestand des Leistungsbescheides vertraut habe. Gründe für den Ausschluss der Rücknahme nach § 48 Abs. 2 VwVfG liegen also seit diesem Zeitpunkt nicht mehr vor. Die Beklagte hat bei der Rücknahme des Bescheides die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten. Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres nach der Kenntnisnahme der Behörde von den Tatsachen zulässig, welche die Rücknahme rechtfertigen. Die Beklagte hat erst am 14.11.2013 das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach erhalten, aus dem sich die ersten tragfähigen Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die Bluttransfusion nicht ursächlich für die HIV-Infektion der Ehefrau des Klägers gewesen sein konnte. Der Bescheid vom 10.11.2014, der am 11.11.2014 zugestellt wurde, wurde daher innerhalb der Jahresfrist erlassen. Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten lässt, soweit sie sich auf den Zeitraum ab Januar 1997 bezieht, auch keine Ermessensfehler erkennen. In den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, in denen das Vertrauen des Begünstigten nicht schutzwürdig ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands und das Rücknahmeermessen der Behörde ist in der Regel auf die Entscheidung zugunsten der Rücknahme reduziert. Das ergibt sich aus § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG. Dort ist geregelt, dass der Verwaltungsakt in den Fällen des Satzes 3 in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Daraus lässt sich aber auch die vorrangige Entscheidung ableiten, dass der Verwaltungsakt im Regelfall zurückgenommen werden soll. Von einer Rücknahme kann nur in atypischen Ausnahmefällen abgesehen werden, deren Vorliegen gerichtlich voll überprüfbar ist, vgl. Kopp/Ramsauer, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 127 b. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere führt die Mitverantwortung der Behörde für die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides nicht dazu, hier von einer Rücknahme abzusehen. Für den Fortbestand des rechtswidrigen Leistungsbescheides auch nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf trägt in erster Linie der Kläger die Verantwortung. Er hätte erkennen können und müssen, dass die Feststellungen in diesem Urteil auch seinen Anspruch aus dem HIV-Hilfegesetz tangieren. Nach Ziff. 2 des Bescheides vom 13.08.1996 war er verpflichtet, entscheidungserhebliche Umstände mitzuteilen. Dem Kläger war auch klar, dass die Leistungsbewilligung rechtlich zweifelhaft war, wie sich aus seiner e-mail vom 05.05.2013 ergibt. Demgegenüber hatte die Beklagte keine Kenntnis von dem ergangenen Gerichtsurteil. Es ist ihr auch kein Vorwurf daraus zu machen, dass sie nach der Bewilligung nicht nach dem Ausgang des ihr bekannten Zivilprozesses gefragt hat. Denn die Leistungen nach dem HIVHG sollten – wie ausgeführt – gerade auch im Fall verlorener Rechtsstreitigkeiten gewährt werden und schon vor Abschluss dieser Verfahren, um eine schnelle Hilfe zu leisten. Im Übrigen wäre der Kläger aufgrund der Mitteilungspflicht in Ziff. 2 des Bescheides verpflichtet gewesen, die Beklagte über relevante Ergebnisse von Beweisaufnahmen zu unterrichten, sodass eigene Ermittlungen der Beklagten insoweit nicht unbedingt erforderlich waren. Zwar könnte für den Kläger ins Feld geführt werden, dass er durch die Rückforderung einschließlich der Zinsen finanziell stark belastet wird, zumal die Leistungsgewährung schon sehr lange zurückliegt. Dieser Sachverhalt liegt aber bei der Gewährung von laufenden Geldleistungen sehr häufig vor und ist daher nicht atypisch. Es kann auch nachvollzogen werden, dass sich der Kläger nach dem Unterliegen im Zivilprozess im Dezember 1996, den sich daraus ergebenden finanziellen Problemen und dem Verlust seiner Ehefrau sowie der Erkrankung seines Sohnes in einer Ausnahmesituation befunden hat. Auch diese Gesichtspunkte müssen jedoch gegenüber dem öffentlichen Interesse an der zweckgerichteten Verwendung öffentlicher Mittel und der Gleichbehandlung der Leistungsempfänger zurücktreten, da der Kläger die ihm nicht zustehenden Leistungen trotz vorhandener Bedenken über Jahre bezogen und verbraucht hat. Eine am Anfang des Jahres 1997 noch gegebene Ausnahmesituation rechtfertigt nicht das langjährige Fehlverhalten. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 13.08.1996 ist somit hinsichtlich der bis Dezember 1996 bewilligten Leistungen rechtswidrig, bezüglich der von Januar 1997 bis August 2000 bewilligten Leistungen rechtmäßig. II. Daraus folgt, dass auch die Festsetzung des Erstattungsbetrages hinsichtlich der bis Dezember 1996 erbrachten Leistungen, also im Umfang von 16.000,00 DM (= 8180,67 €) einschließlich der auf diesen Betrag entfallenden Zinsen, rechtswidrig und aufzuheben, im Übrigen rechtmäßig ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen ist in § 49 a VwVfG geregelt. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Da der Rücknahmebescheid hinsichtlich der vom 01.07.1995 bis 01.12.1996 bewilligten Leistungen rechtswidrig war und durch das vorliegende Urteil aufgehoben wird, liegen die Voraussetzungen für eine Erstattung insoweit nicht vor. Der vom Kläger zu erstattende Betrag ist daher um einen Betrag von 16.000,00 DM (=8180,67 €) zu reduzieren. Damit entfällt auch der Anspruch auf Zinsen für den Zeitraum von August bis Dezember 1996, § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Soweit die Rücknahme des Bewilligungsbescheides rechtmäßig ist, ist auch die Festsetzung des Erstattungsbetrages nach § 49 a Abs. 1 VwVfG einschließlich der Festsetzung der Zinsen nach § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG rechtmäßig. Der Kläger hat also an die Beklagte nach Abzug von 16.000,00 DM (= 8180,67 €) einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 44.000,00 DM (= 22.496,84 €) zu zahlen. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nicht berufen, da er die Umstände, die zur Rücknahme des Leistungsbescheides geführt haben, infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, § 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Insoweit gelten dieselben Erwägungen zum Vertrauensschutz wie im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruches gemäß § 49 a Abs. 3 Satz 2 VwVfG liegen nicht vor. Für den Zeitraum ab 01.01.1997 bis zum 01.10.2014 ändert sich der bereits festgesetzte Zinsbetrag, der von der Beklagten gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO neu zu berechnen ist. Hierbei ist davon auszugehen, dass ein Erstattungsbetrag von 1.000 DM erstmals am 01.01.1997 entstanden ist, der sich in den nächsten Monaten bis zum 01.08.2000 jeweils um 1.000 DM erhöht. Danach bemisst sich die Zinsforderung an einem unveränderten Erstattungsbetrag in Höhe von 44.000,00 DM (22.496,84 €). Der Erstattungs- und Zinsanspruch aus § 49 a VwVfG ist auch noch nicht verjährt. Bei dem Erstattungsanspruch aus § 49 a Abs. 1 VwVfG handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der wegen seiner vermögensrechtlichen Natur grundsätzlich der Verjährung unterliegt. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind auf diesen Anspruch wegen der Ähnlichkeit mit dem bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch und des Hinweises in § 102 VwVfG auf die Überleitungsvorschriften nach Art. 229 § 6 EGBGB die verjährungsrechtlichen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) entsprechend anzuwenden, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 – 10 C 3.16 – , noch nicht veröffentlicht, Pressemitteilung Nr. 16/2017; ähnlich BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 – 2 C 29/11 – juris, Rn. 42; a.A. noch BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 37/07 – juris, Rn. 10 und Teilurteil vom 21.10.2010 – 3 C 4/10 – juris, Rn. 50. Dasselbe gilt für die Zinsansprüche nach § 49 a Abs. 3 VwVfG, für die ebenfalls die Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB n.F. analog Anwendung finden, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 – 8 C 2/12 – juris, Rn. 19. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Auch wenn der Erstattungsanspruch mit der rückwirkenden Aufhebung des Bewilligungsbescheides kraft Gesetzes bereits mit der Leistungsgewährung, also in den Jahren 1997 bis 2000, entstanden ist und deswegen auch zu einer rückwirkenden Entstehung von Zinsansprüchen geführt hat, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 49 a Rn. 20, kann die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnen, wenn der Anspruch vom Gläubiger im Wege der Klage auch geltend gemacht werden kann, vgl. Ellenberg, in: Palandt, 74. Aufl. 2015, § 199 Rn. 3; a. A. BVerwG, Teilurteil vom 21.10.2010 – 3 C 43/10 – juris, Rn. 47 und OVG Greifswald, Beschluss vom 14.02.2012 – 2 L 154/10 – . Wenn man für die Verjährung von öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen die zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften nach §§ 195, 199 entsprechend anwendet, ist es folgerichtig, auch für den Beginn der Verjährung auf den zivilrechtlichen Begriff der Anspruchsentstehung abzustellen, wie dies auch die frühere Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte getan hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.04.2012 – 4 A 2005/10 – juris, Rn. 32 f. und Urteil vom 12.08.2004 – 14 A 3559/02 – juris, Rn. 41 ff. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 23.07.1986 – 3 B 66.85 – in Buchholz, 451.90, EWG-Recht, Nr. 65 und BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 – 3 C 17.94 – , in: BVerwGE 99, 109. Die „Entstehung“ eines Anspruchs im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Verjährungsregeln setzt damit die Fälligkeit oder Durchsetzbarkeit des Anspruchs voraus. Der Erstattungsanspruch aus § 49 a Abs. 1 VwVfG kann aber erst nach der Rücknahme des Bewilligungsbescheides und damit nach Entfallen des Rechtsgrundes für die Leistung geltend gemacht werden. Würde der Lauf der Verjährungsfrist bereits im Zeitpunkt der Leistungsgewährung beginnen, wäre der Ablauf der Frist möglich, bevor überhaupt die Möglichkeit bestand, den Erstattungsanspruch geltend zu machen, beispielsweise im Fall des § 199 Abs. 4 BGB, der eine maximale 10-jährige Verjährungsfrist unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers, hier der Behörde, vorsieht. Das ist mit dem Zweck der Vorschriften über die Rücknahme von Leistungsbescheiden und die Erstattung der Zuwendungen nicht vereinbar, die zum Ziel haben, einen rechtswidrigen Zustand zu beenden und Finanzmittel der öffentlichen Hand wieder ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zuzuführen. Eine derartige Rechtsfolge wäre auch mit § 48 Abs. 4 VwVfG nicht in Übereinstimmung zu bringen. Nach dieser Vorschrift ist eine Rücknahme eines Leistungsbescheides nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von allen für die Rücknahme bedeutsamen Umständen Kenntnis erlangt. Daraus ist zu entnehmen, dass vor diesem Zeitpunkt keine Hinderungsgründe für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen bestehen sollen. Diese Regelung würde leerlaufen, wenn schon vor der Kenntnisnahme der Rücknehmbarkeit eines Zuwendungsbescheides eine Verjährungsfrist ablaufen könnte. Daraus ergibt sich, dass der Erstattungsanspruch aus § 49 a Abs. 1 VwVfG und die Zinsansprüche aus § 49 a Abs. 3 VwVfG erst mit der Bekanntgabe des Rücknahme- und Feststellungsbescheides am 11.11.2014 entstanden sind, weil sie erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden konnten. Damit hat zu diesem Zeitpunkt auch erst die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von 3 Jahren zu laufen begonnen. Sie ist noch nicht abgelaufen, weil der weitere Lauf der Verjährungsfrist durch den Erlass des Bescheides nach § 53 VwVfG gehemmt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Hierbei hat die Kammer das Verhältnis des teilweisen Obsiegens bzw. Unterliegens entsprechend dem Verhältnis des zuerkannten zum abgewiesenen Erstattungsbetrag (44.000 DM : 16.000 DM) ohne Berücksichtigung der Zinsen bemessen, § 43 Abs. 1 GKG. Das entspricht einer Kostenquote von ¾ zu ¼. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.