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Beschluss

1 L 776/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0316.1L776.17A.00
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Tenor
  • 1.  Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 2424/17.A wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 2424/17.A wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller. Gründe 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 2 genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 2. Der schriftsätzlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage [1 K 2424/17.A] anzuordnen, bedarf der Auslegung. Mit ihrer gegen die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 14.02.2017 gerichteten Klage 1 K 2424/17.A begehren die Antragsteller die Aufhebung der im Tenor dieser Bescheide getroffenen Regelungen. Soweit für diese Begehren die Verpflichtungsklage die allein statthafte Klageart ist – das trifft auf die angegriffenen Regelungen in Ziffern 1., 2., 3., 4. und 7. des Tenors des Bescheids vom 14.02.2017 zu –, scheidet eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO von vornherein aus, weil nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur (Widerspruch und) Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben können. Eines gegen das in Ziffer 6. angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot (einschließlich Befristung) gemäß § 11 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gerichteten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bedarf es nicht. Die dort getroffene Regelung wird nach § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erst mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist das mit dem vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verfolgte Begehren bei sachdienlichem Verständnis (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) dahin aufzufassen, dass die Antragsteller sinngemäߠ beantragen, die aufschiebende Wirkung der gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Tenors der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.02.2017 erhobenen Klage – 1 K 2424/17.A – anzuordnen. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 75 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist – AsylG –, hat die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt ausgesprochene Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung, da vorliegend kein Fall des § 38 Abs. 1 bzw. der §§ 73, 73 b und 73 c AsylG vorliegt. Zwar kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 2 Nr. 2 AsylG i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Das setzt aber nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts voraus. Solchen ernstlichen Zweifeln unterliegen die mit der Klage angegriffenen Bescheide nicht. Gemäß § 34 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche schriftlich an, wenn sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bzw. kein subsidiärer Schutz gewährt wird, keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen und der Ausländer nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass diese Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung mit einwöchiger Ausreisefrist im Falle der Antragsteller erfüllt sind. Das Bundesamt ist in den angegriffenen Entscheidungen zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Dies erweist sich auch im gegenwärtigen, für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) als rechtsfehlerfrei. Nach der seit dem 06.11.2014 geltenden Rechtslage ist der Antrag der Antragsteller insoweit bereits gemäß § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da sie aus Mazedonien und damit aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. Durch das „Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer“ vom 31.10.2014, das im Bundesgesetzblatt vom 05.11.2014 (BGBl. I 2014, 1649) verkündet wurde und am Tag nach seiner Verkündung in Kraft trat, wurde u.a. Mazedonien in die Anlage II zum Asylverfahrensgesetz aufgenommen und ist damit sicherer Herkunftsstaat im Sinne von § 29a Abs. 1 AsylG, vgl. § 29a Abs. 2 AsylG. Die Antragsteller haben auch nicht die nach § 29a AsylG geltende Vermutung, dass sie nicht politisch verfolgt werden, durch die von ihnen angegebenen Tatsachen oder Beweismittel entkräftet. Nach diesen Grundsätzen hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid, auf dessen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG insoweit Bezug genommen wird, zunächst zutreffend dargelegt, dass den Antragstellern offensichtlich keine individuelle staatliche politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Mazedonien droht. Auch eine Verfolgung der Antragsteller durch nichtstaatliche Akteure in Mazedonien i. S. d. § 3c Nrn. 2 und 3 AsylG kann – auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller – hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Nach dieser Vorschrift kann eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 3e AsylG). Es kann nicht festgestellt werden, dass der mazedonische Staat, die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor einer Verfolgung zu bieten und dass insbesondere keine erreichbaren und zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternativen bestehen. Die regelmäßige Erreichbarkeit derartiger Schutzmöglichkeiten entspricht vielmehr der aktuellen Erkenntnislage, vgl. Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht Mazedonien vom 12.08.2015, ebenso Lagebericht vom 02.12.2016. Hiernach steht den Antragstellern gegen potenzielle rechtswidrige Übergriffe privater Dritter in Mazedonien hinreichend staatlicher Schutz zur Verfügung. Zudem ergibt sich hieraus, dass sie in anderen Landesteilen regelmäßig unbehelligt von etwaigen Nachstellungen privater Dritter leben können. Es gibt keine konkreten Hinweise darauf, dass bei Übergriffen mit Verfolgungsintensität staatlicher Schutz in Mazedonien mehr als nur vereinzelt versagt wird, vgl. AA, Lagebericht Mazedonien vom 12.08.2015, ebenso Lagebericht vom 02.12.2016. Auch der Vortrag der Antragsteller, sie seien von einer Gruppe Männer überfallen, bedroht und geschlagen worden und die Antragstellerin zu 2.) sei vergewaltigt worden, führt zu keiner anderen Bewertung. Zum einen ist hierdurch bereits nicht dargelegt, dass der mazedonische Staat nicht hinreichend staatlichen Schutz bietet. Im Übrigen ginge die Forderung nach lückenlosem Schutz – sowohl in Bezug auf politisch motivierte Ausschreitungen privater Dritter als auch in Bezug auf Übergriffe allgemein-krimineller Art – an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Schutzmöglichkeiten vorbei, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1985, - 9 C 33.85 u.a., 9 C 33.85 -, Rn. 20. Allein die Tatsache, dass es zu Übergriffen kam, belegt nicht, dass der mazedonische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens ist, den Antragstellern Schutz vor einer Verfolgung zu bieten. Zum anderen ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Antragsteller, dass sie wegen der behaupteten Vorfälle nicht einmal die Hilfe der Polizei oder anderer staatlicher Stellen in Anspruch genommen haben. Zutreffend ist das Bundesamt auch davon ausgegangen, dass für die Antragsteller keinerlei Umstände glaubhaft vorgetragen worden sind, aufgrund derer ihnen der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuerkannt werden könnte. Es liegen keinerlei stichhaltige Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen in ihrem Heimatland ein ernsthafter Schaden wie etwa die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 S. 2 AsylG) drohen könnte. Auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in seinem angefochtenen Bescheid kann auch insofern verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG). Abschiebungsrechtlich bedeutsame Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen für die Antragsteller gleichfalls nicht vor. Dass den Antragstellern über die bereits im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verneinten Gefahren hinaus in Mazedonien eine Behandlung drohen könnte, die die Abschiebung dorthin als Verstoß gegen die Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erscheinen ließe, ist nicht erkennbar. Anhaltspunkte für konkret drohende Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind im Hinblick auf die Antragsteller nicht vorgetragen oder anderweitig ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).