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Urteil

10 K 2644/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0308.10K2644.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 2. März 2016 verpflichtet, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 2. März 2016 verpflichtet, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 24. Juni 1955 geborene Klägerin stellte unter dem 25. Juni 1995 einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) unter Einbeziehung ihrer Kinder. Dabei gab sie an, die deutsche Sprache ab dem zweiten Lebensjahr familiär vermittelt bekommen und ab dem siebten Lebensjahr in der Schule erlernt zu haben. Deutsch werde in der Familie häufig gesprochen. Sie selbst verstehe fast alles. Insgesamt seien die Sprachkenntnisse ausreichend für ein einfaches Gespräch. Dem Antrag fügte sie Kopien ihres am 21. April 1978 ausgestellten Inlandspasses und der Geburtsurkunden ihrer Kinder aus den Jahren 1980 und 1986 bei, in denen sie jeweils mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen ist. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nahm die Klägerin am 23. Mai 1997 an einem Sprachtest bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau teil. In dem von ihr unterschriebenen Anhörungsprotokoll zum Sprachtest ist unter dem Punkt „Antragsteller/in hat als Kind folgende Sprache erlernt“ im Feld „Deutsch“ „ja“ mit dem Vermerk „ab Geburt“ angekreuzt und unter dem Punkt „Von wem/wo hat der/die Antragsteller/in die deutsche Sprache erlernt“ das Feld „dem Vater“ und „der Mutter“. Unter dem Punkt „Welche Sprache wird/wurde von dem/der Antragsteller/in zuhause gesprochen“ ist im Feld „Deutsch“ „selten“ und im Feld „Russisch“ „häufig“ angekreuzt. Das Anhörungsprotokoll schließt mit der Feststellung, dass sie, die Klägerin, „fast alles“ verstehe aber nur einzelne Wörter Deutsch spreche und daher nicht von einer deutschen Kulturpflege ausgegangen werden könne. Unter dem 12. Juni 1998 beantragte die Beklagte bei der Zentralen Landesstelle des Freistaats Bayern für die Klägerin gemäß § 28 Abs. 2 BVFG in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) - BVFG 1993 - die Zustimmung für die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Unter dem 13. August 1998 lehnte die Zentrale Landesstelle des Freistaats Bayern die Zustimmung für die Erteilung eines Aufnahmebescheids ab. Aufgrund der Angaben im Anhörungsprotokoll zum Sprachtest vom 23. Mai 1997 könne nicht von einer Vermittlung bestätigender Merkmale gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 ausgegangen werden. Die Klägerin sei zweisprachig aufgewachsen. Zwar habe sie die deutsche Sprache von den Eltern erlernt. Zuhause habe sie aber nur selten Deutsch, dagegen häufig Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei daher weder ihre Muttersprache noch die im persönlich-familiären Bereich bevorzugte Umgangssprache gewesen. Beim Sprachtest ihrer Eltern seien Dialektkenntnisse festgestellt worden. Bei ihr sei ein Dialekt hingegen nicht festgestellt worden. Im Übrigen habe sie nur einzelne Wörter Deutsch sprechen können. Die aktiven Deutschkenntnisse habe sie zudem erst kurz vor der Durchführung des Sprachtests intensiv erlernt. Dies gehe aus einer Mitteilung der im Aufnahmeverfahren Bevollmächtigten vom 5. Februar 1997 hervor. Mit Bescheid vom 5. Januar 1999 wurde die Klägerin in den ihrem Vater unter dem gleichen Datum erteilten Aufnahmebescheid als Abkömmling eines Spätaussiedlers gemäß § 7 Abs. 2 BVFG einbezogen. Eine Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag erging auch in der Folgezeit nicht. Die Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte am 4. Juli 1999. Unter dem 20. Juli 1999 beantragte sie die Ausstellung einer Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG, die ihr unter dem 31. Januar 2000 erteilt wurde. Unter dem 16. Juli 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf „Wiederaufgreifen des Verfahrens nach dem BVFG“ unter Verweis auf das 10. Änderungsgesetz zum BVFG (10. BVFGÄndG). Die deutsche Sprache sei ihr familiär vermittelt worden. Sie habe bis zur Einschulung ausschließlich Deutsch gesprochen. Mit ihren Großeltern habe sie sich insgesamt nur auf Deutsch verständigen können. Sie habe in ihrer Kindheit sehr viele deutsche Gedichte und Lieder gekonnt. Erst in der Schule habe sie Russisch gelernt. Mit der Zeit habe sie dann angefangen mehr Russisch als Deutsch zu sprechen. Im Jahr 1972 sei sie von zuhause ausgezogen und habe dann im Jahr 1975 ihren Mann geheiratet, mit dem sie nach Moskau verzogen sei. Dadurch habe sie immer stärker die deutsche Sprache vergessen. Seitdem habe sie nur Deutsch gesprochen, wenn sie ihre Familie besucht habe, wobei ihr zu diesem Zeitpunkt bereits das Sprechen schwerer gefallen sei. Die Angaben im Anhörungsprotokoll zum Sprachtest vom 23. Mai 1997 dazu, welche Sprache sie zuhause spreche, seien auf den Zeitpunkt des Sprachtests bezogen gewesen, nicht aber auf ihre Kindheit. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. Februar 2015 ab. Eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG könne nur erteilt werden, wenn der Klägerin zuvor ein Aufnahmebescheid im Härtefallwege nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erteilt werden könnte. Diese Möglichkeit scheide jedoch aus. Es fehle an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen ihrer ständigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet und der jetzigen Antragstellung auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Bei einem Zeitablauf von über 14 Jahren könne von einem zeitlichen Zusammenhang jedenfalls nicht mehr ausgegangen werden. Die Klägerin erhob dagegen unter dem 16. Februar 2015 Widerspruch. Den für die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung erforderlichen Spätaussiedlerwillen habe sie durch das zunächst von ihr selbst betriebene Aufnahmeverfahren zur Geltung gebracht. Maßgeblich für die Frage der Spätaussiedlereigenschaft sei zudem die aktuelle Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG. Aber auch nach der im Zeitpunkt ihrer Übersiedlung geltenden Rechtslage erfülle sie die Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler im Sinne des § 15 Abs. 1 BVFG. Im Übrigen befürchte sie Nachteile bei der Rente. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchbescheid vom 2. März 2016 zurück. Maßgeblich für die Frage der Spätaussiedlereigenschaft sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung der Klägerin. Die Gründe, die in ihrem Aufnahmeverfahren und nach ihrer Übersiedlung lediglich zu einer Anerkennung als Abkömmling eines Spätaussiedlers geführt hätten, seien auch heute noch maßgeblich. Die Klägerin hat am 5. April 2016 Klage erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere sei ihr die deutsche Sprache familiär vermittelt worden. Die Angaben im Sprachtest zur Umgangssprache in der Familie seien nicht hinreichend durch die Beklagte konkretisiert worden. Es sei nicht danach differenziert worden, ob sich die Frage auf die Kindheit oder auf die Sprachsituation zum Zeitpunkt der Durchführung des Sprachtests bezogen habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 2. März 2016 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere seien die Feststellungen im Anhörungsprotokoll vom 23. Mai 1997 hinreichend konkretisiert worden. Aus der Frage sei ein deutlicher Bezug sowohl auf die Sprachsituation im Zeitpunkt des Sprachtests als auch auf die Sprachsituation in der Kindheit erkennbar gewesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 2. März 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie hat einen Anspruch auf die begehrte Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Die Klägerin ist Spätaussiedlerin im Sinne des § 15 Abs. 1 BVFG. Sie erfüllte die Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Übersiedlung. Ob eine Person nach den §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (295, Rn. 38), und - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 34. Zum Zeitpunkt der Einreise der Klägerin in das Bundesgebiet (im Juli 1999) galt das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) - BVFG 1993 -. Die durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 7. September 2001 eingeführte Übergangsvorschrift des § 100a Abs. 1 BVFG (BVFG 2001), die eine rückwirkende Geltung des § 6 BVFG 2001 vorsah, ist durch Art. 2 Nr. 2a) des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) mit Wirkung vom 12. November 2015 aufgehoben worden und nicht weiter anzuwenden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 83.16 -, juris; zu den Einzelheiten betreffend die Aufhebung der Übergangsvorschrift OVG NRW, Urteil vom 7. April 2016 ‑ 11 A 1250/12 -, juris; und zur Frage der maßgeblichen Rechtslage vor der Aufhebung dieser Übergangsvorschrift BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (296 f., Rn. 39 ff.), und ‑ 1 C 30.14 -, juris, Rn. 35 ff. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG 1993 in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der das Aussiedlungsgebiet nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG 1993 im Einzelnen geregelten Voraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die Klägerin erfüllt die in § 4 Abs. 1 BVFG 1993 geregelten Stichtagsvoraussetzungen. Sie hat das Aussiedlungsgebiet auch „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ verlassen. Für eine Einreise „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ ist eine Einreise aufgrund einer Einbeziehung in den einer anderen Person erteilten Aufnahmebescheid ausreichend. Ein eigener Aufnahmebescheid muss nicht vorliegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, a.a.O. Des Weiteren ist die Klägerin deutsche Volkszugehörige. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Übersiedlung lagen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 vor. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG 1993), dem die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993) und der sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993). Die Klägerin stammt von deutschen Volkszugehörigen ab im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG 1993. Sowohl bei ihren Eltern als auch bei ihren Großeltern handelt es sich um deutsche Volkszugehörige. Der Klägerin ist im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 das bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden. Nach der zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt die Vorschrift bezogen auf das bestätigende Merkmal Sprache, dass sie von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten grundsätzlich vom Säuglingsalter an bis zur Selbstständigkeit vermittelt worden ist. Dabei kommt der Sprache besondere Bedeutung zu, denn die Vermittlung von Erziehung und Kultur wird regelmäßig über die Sprache erfolgen. Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 ist insbesondere die Muttersprache. Die Sprache muss „zumindest Gewicht“ haben. Das bedeutet, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte ihre vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse möglichst umfassend an das Kind weitergeben. Dabei reicht es aus, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache und die Landessprache erlernt und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist. Deutsch muss nicht vorrangig vor der Landessprache vermittelt worden sein. Vielmehr genügt es, wenn die Eltern ihren Kindern die deutsche Sprache so beibringen und diese mit ihnen so sprechen, wie sie selbst diese beherrschen. Die Kenntnis deutscher Sprache zur Zeit der Aus- bzw. Einreise ist zwar kein Tatbestandsmerkmal, ihr kommt aber im Rahmen des Beweises als Indiz für eine frühere Vermittlung deutscher Sprache Bedeutung zu, vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112; OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2016 - 11 A 1254/14 -, juris. Eine Gesamtschau der Angaben der Klägerin und des sich aus dem Verfahren ergebenden Sachverhalts führt zur Überzeugung des Gerichts zu der Feststellung, dass der Klägerin nach diesen Maßstäben das bestätigende Merkmal der Sprache zumindest bis zur Selbstständigkeit ausreichend vermittelt worden ist im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993. Die Klägerin hat in ihrem Antrag vom 25. Juni 1995 angegeben, Deutsch seit frühester Kindheit von den Eltern, den Großeltern und anderen Verwandten erlernt zu haben. Gleiches hat sie auch im Rahmen der Anhörung im Jahr 1997 vorgetragen. Diese Behauptung findet mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt insoweit Bestätigung, als die Eltern der Klägerin und ebenso alle Großelternteile deutsche Volkszugehörige waren. Dies lässt den Schluss zu, dass die Klägerin, ihrem Vortrag entsprechend, im Elternhaus hauptsächlich Deutsch gesprochen hat und die russische Sprache erst mit der Einschulung allmählich an Gewicht gewonnen hat. Daneben sprechen auch die Feststellungen im Anhörungsprotokoll vom 23. Mai 1997 für eine ausreichende familiäre Vermittlung des bestätigenden Merkmals der deutschen Sprache im Sinne der zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG aufgestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Entscheidend ist insoweit die Feststellung, die Klägerin verstehe „fast alles“. Diese hohen passiven Sprachkenntnisse lassen nicht den Schluss zu, dass sie allein auf ein Selbststudium der deutschen Sprache als Vorbereitung auf die Anhörung im Aufnahmeverfahren zurückzuführen sind. Vielmehr indizieren sie in dem vorliegenden Fall eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache zumindest bis zum Eintritt der Selbstständigkeit. Im Übrigen ist aus der Beantwortung der ihr im Rahmen der Anhörung gestellten Fragen zu entnehmen, dass ihr aktives Sprachverständnis zwar nicht für ein einfaches Gespräch ausreichend war, aber auch deutlich über die Kenntnis nur einzelner Wörter hinausging. Dass die deutsche Sprache mit Beginn ihrer Ausbildung und dem Auszug aus dem Elternhaus gegenüber der russischen Landessprache zurückgetreten ist, stellt sich insoweit als nachvollziehbarer Umstand der Lebensverhältnisse in der ehemaligen Sowjetunion dar und fällt im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum BVFG 1993 nicht weiter ins Gewicht. Die Klägerin gehörte nach dem Recht des Herkunftsstaates aufgrund ihrer ausschließlichen Abstammung von deutschen Volkszugehörigen auch zur deutschen Nationalität im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.