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Urteil

10 K 4709/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0222.10K4709.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.2004 geborene Sohn T. 0der Kläger und die am 00.00.2005 geborene Tochter B. besuchten im Schuljahr 2015/16 die Gesamtschule L. -P. . Die Wegstrecke vom elterlichen Haus bis zur Schule beträgt nach Angaben der Kläger 3,2 km. Die Kläger beantragten unter dem 16.07.2015 die Übernahme der Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2015/2016. Zur Begründung führten sie aus, der Weg zur Schule, insbesondere entlang der O. Straße, sei für ihre Kinder besonders gefährlich und als Schulweg ungeeignet. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24.07.2016 ab: Sie habe die örtlichen Gegebenheiten überprüft und eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges nicht feststellen können. Der Schulweg der Kinder führe nicht an einer stark befahrenen Straße ohne begehbaren Randstreifen entlang. Der überwiegende Teil der O. Straße verfüge über einen gesonderten Rad- und Fußgängerweg. Fehlende Beleuchtung über eine kurze Strecke des Schulweges begründe keine besondere Gefahr. Die große Kreuzung an der O. Straße sei mit Ampeln ausgestattet und für Fußgänger somit ohne Gefahr zu überqueren. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage machen die Kläger geltend: Entgegen der Auffassung der Beklagten lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung vor. Der Schulweg sei besonders gefährlich, da er über Straßenbereiche führe, die nicht mit einem Fußgängerrandstreifen versehen sein; auch fehle über eine größere Distanz jegliche Beleuchtung. Die Kinder müssten zunächst vom elterlichen Haus ca. 470 m bis zur O. Straße zurücklegen. Der I. Weg habe keinen Randweg und keine Beleuchtung. Entlang der O. Straße müssten die Kinder bis zur Kreuzung L 000/L 000 ca. 1,4 km Fußweg zurücklegen. Über 1 km sei dieser Fußweg ohne jegliche Beleuchtung. Von der O. Straße bis zur Kreuzung L 000 / L 000 fehle ein Seitenrand neben der Fahrbahn ebenso wie eine Straßenbeleuchtung. Die Kinder müssten sodann die Kreuzung überqueren; es handele sich um eine der gefährlichsten und unfallträchtigsten Kreuzungen im gesamten Stadtgebiet L. . Nach Überqueren der Kreuzung müssten die Kinder sodann weitere 500 m Fußweg ohne jegliche Beleuchtung zurücklegen. Schließlich müssten die Kinder über die I1. Straße in L. -P. , dann zwei Kreisverkehre überqueren und schließlich von der E. Straße aus bis zum Schulgelände am Weilerweg. Schulbeginn sei täglich 8:00 Uhr. Spätestens um 7:15 Uhr müssten die Kinder das Elternhaus verlassen, um rechtzeitig im Schulgebäude zu sein. Gerade in den Herbst- und Wintermonaten müssten die Kinder den Schulweg bei Dunkelheit zurücklegen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24.07.2015 zu verpflichten, ihnen für ihre Kinder T. M. und B. M. Schülerfahrkosten zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Die Schulweglänge liege mit 3,2 km unterhalb der für Schüler der Sekundarstufe I maßgeblichen Entfernungsgrenze von 3,5 km. Von einer besonderen Gefährlichkeit des Schulweges könne hier keine Rede sein. Die unbebaute Strecke vom elterlichen Haus bis zur O. Straße sei von untergeordneter Länge und diene nur dem Ziel- und Zweckverkehr für Anlieger und Ortskundige. Das Fehlen eines Fußweges sei daher nicht von Bedeutung. Auch auf das Fehlen einer Straßenbeleuchtung in diesem Bereich komme es nicht an, da es nach der herrschenden Rechtsprechung zumutbar sei, bei fehlender oder nicht ausreichender Beleuchtung in dunkleren Tages- bzw. Jahreszeiten reflektierende Kleidung zu tragen und eine Taschenlampe mitzuführen. Innerhalb der Ortslage von O1. bis zur Ortschaft E1. befinde sich entlang der L 000 ein Fußgänger- und Radweg. Von dort aus bestehe im weiteren Verlauf des Schulweges - entgegen der Behauptung der Kläger - an der L 000 ein mit einer durchgezogenen weißen Linie abgetrennter Randstreifen. Dieser Randstreifen werde zwar für den Schulweg nicht empfohlen, stattdessen könnten die Kinder aber die alte Straßenführung von E1. bis zur Kreuzung und auf der anderen Seite weiter bis I2. als Schulweg nutzen. Die Kreuzung L 000 / L 000 sei mit einer Lichtzeichenanlage versehen. Fußgänger könnten hier den Kreuzungsbereich überqueren. Die Wegestrecke von der Kreuzung bis Ortseingang I2. sei hinsichtlich der geringen Länge und der fehlenden Beleuchtung wiederum wie der I. Weg zuvor zu beurteilen. Der Hinweis auf die beiden Mini-Kreisel in der Ortslage P. sei vollkommen unverständlich, da hier ausreichende Fußgängerüberwege und Hinweise darauf vorhanden sein. Täglich gingen hier hunderte Schulkinder zum Schulzentrum P. . Die Beteiligten haben mehrere Google-Ausdrucke bzw. Lichtbilder vorgelegt; hierauf wird Bezug genommen. Der Einzelrichter hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass ihm die Örtlichkeit aus eigener Anschauung bekannt ist. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.07.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO; die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten für den Besuch der Gesamtschule L. -P. . Es handelt sich hierbei nicht um von der Beklagten zu übernehmende Schülerfahrkosten im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz für das Land NRW (SchulG) in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG, Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO). Hiernach hat der Beklagte als Schulträger gem. § 4 SchfkVO auf Antrag die Übernahme der Kosten zu bewilligen, die für die Beförderung von Schülern von der Wohnung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Gemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO entstehen Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt. Dies ist hier unstreitig nicht der Fall. Unabhängig von der Länge des Schulwegs zu übernehmende Fahrkosten können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO entstehen unabhängig von der Länge des Schulweges Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO ist ein Schulweg insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Diese Regelfälle treffen auf den Schulweg der Kinder der Kläger nicht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, welche die Beklagte mit der Klageerwiderung noch vertieft hat und die durch das klägerische Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nicht entkräftet werden. Die Beklagte hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass entlang der O. Straße in dem hier fraglichen Bereich bis zur Ortschaft E1. ein abgetrennter Fußgänger- und Radweg verläuft und im Anschluss daran bis zur Kreuzung L 000 / L 000 sowie unmittelbar nach Überqueren der Kreuzung die alte Straßenführung von E1. bis I2. gefahrlos von Fußgängern genutzt werden kann. Die Kreuzung selbst ist - wie die Beklagte ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - durch eine Ampel gesichert bzw. im Bereich der Rechtsabbiegerspuren durch gesonderte Fußgängerüberwege. Zu Recht hat die Beklagte ferner ausgeführt, dass auch das Fehlen von Straßenbeleuchtung auf Teilstrecken des Schulwegs nicht die besondere Gefährlichkeit des Schulwegs i. S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO begründen kann. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, kann von Schülerinnen und Schülern im Alter von 10 oder 11 Jahren erwartet werden, dass sie sich bei je nach den Witterungsverhältnissen unterschiedlich starker Dunkelheit morgens in den Wintermonaten im Straßenverkehr den allgemeinen Sicherheitsregeln gemäß verhalten und beispielsweise helle oder reflektierende Kleidungsstücke tragen oder reflektierende Gegenstände an der Schultasche oder am Rucksack mit sich führen, um das Risiko, von Kraftfahrern nicht wahrgenommen zu werden, herabzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.03. 2007 - 19 E 206/06 -, www.nrwe.de. Auch ansonsten ist der Schulweg nicht als besonders gefährlich im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO einzustufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.