Urteil
7 K 7185/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0220.7K7185.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 00.00.0000 in Aschkabat (Turkmenistan) geboren. Er beantragte am 06.08.1992 durch ihre 1927 geborene und in Olpe lebende Großmutter als Bevollmächtigte („rosa Vollmacht“) beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Antragsformular gab er an: Er sei „russisch-deutscher“ Staatsangehöriger und „deutsch-russischer“ Volkszugehöriger. Seine Muttersprache sei Russisch. Er verstehe die deutsche Sprache. In der Familie spräche er, die Kinder und die Großeltern Deutsch. Seine Mutter sei deutsche Volkszugehörige, spreche in der Familie jedoch Russisch. Der Kläger legte seinerzeit einen Inlandspass mit russischem Nationalitätseintrag vor. Mit Bescheid vom 11.01.1994 lehnte das BVA den Antrag des Klägers ab, da das Kriterium der Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht erfüllt sei. Zudem fehle es an deutschen Sprachfertigkeiten und dem erforderlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Mit Bescheiden gleichen Datums wurden auch die Aufnahmeanträge seiner Schwester Natalja (7 K 7186/16) und der Eltern abgelehnt. Mit Bescheid vom 29.04.2016 lehnte das BVA einen sinngemäß gestellten Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens ab. Durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz habe sich keine Änderung der Rechtslage zu seinen Gunsten ergeben, da das Merkmal „Abstammung“ unverändert geblieben sei. Andere Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien nicht vorgetragen oder ersichtlich. Auch ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens im Ermessenswege komme nicht in Betracht. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er stamme von deutschen Volkszugehörigen ab. Sowohl seine Mutter als auch die Großeltern mütterlicherseits seien deutsche Volkszugehörige. Dies gehe aus seiner Geburtsurkunde und seiner Mutter sowie aus zwei Heiratsurkunden der Mutter aus den Jahren 2003 und 2012 hervor. Ferner verwies er u.a. auf das Schicksal der Familie in der mütterlichen Linie in der deutschen Siedlung Annental am Schwarzen Meer bei Odessa, die im März 1944 auf Anweisung der deutschen Militärverwaltung aufgelöst worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2016 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Das Erstverfahren sei bestandskräftig abgeschlossen. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens komme nicht in Betracht. Zwar sei das Vertriebenenrecht durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz novelliert worden. Die Änderung sei jedoch nicht zugunsten des Klägers erfolgt, da das Merkmal „Abstammung“ von der Gesetzesänderung unberührt geblieben sei. Auch fehle es an den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG, da nicht ersichtlich sei, dass der Kläger ohne grobes Verschulden gehindert gewesen sei, ihre Auffassung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens geltend zu machen. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 22.07.2016. Der Kläger hat am 17.08.2016 Klage erhoben. Die Großmutter sei zu keinem Zeitpunkt bevollmächtigt gewesen. Sie sei bereits 1990 nach Deutschland eingereist und sei letztlich als deutsche Volkszugehörige anerkannt worden; ihr eigenes Verfahren habe sie nie richtig betrieben. Später sei sie auf eigene Initiative hin tätig geworden. Sie habe höchstens 1-2 mal jährlich mit der Familie telefoniert, die seinerzeit in Aschkabat/Turkmenistan gelebt habe. Deshalb sei es auch ihm nicht möglich gewesen, ergänzende Unterlagen einzureichen oder sich zu der Angelegenheit überhaupt zu äußern. Er - der Kläger - sei deutscher Volkszugehöriger nach der Großmutter mütterlicherseits. Zum weiteren Beleg der deutschen Volkszugehörigkeit seiner Großmutter legt er neben weiteren Urkunden eine Geburtsurkunde seiner Mutter, eine Einbürgerungsurkunde der Großmutter aus dem Jahr 194(4?) eine Geburtsurkunde seiner Tante aus dem Jahr 1952 vor, in der die Großmutter mit deutscher Nationalität vermerkt ist. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Beiakte 1 zur Gerichtsakte Bezug genommen. Auch habe sich die Rechtslage durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz zu seinen Gunsten geändert. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 29.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2016 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Erstverfahren sei bestandskräftig abgeschlossen. Im Übrigen verweist sie auf die Begründungen der streitgegenständlichen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 29.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens liegen nicht vor. Das auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides gerichtete Verwaltungsverfahren ist mit dem Bescheid vom 11.01.1994 bestandskräftig abgeschlossen. Zwar dürfte die Großmutter des Klägers seinerzeit nicht wirksam zur Entgegennahme des Bescheides bevollmächtigt gewesen sein, zum eingeschränkten Umfang der sog. „rosa Vollmacht“ vgl. Urteil der Kammer vom 17.05.2011 - 7 K 2975/10 - und OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2003 - 2 A 2353/02 -. Jedoch bestreitet der Kläger nicht, den Bescheid wenn nicht unmittelbar nach Zugang, so doch in späterer Zeit erhalten zu haben. Ein etwaiger Bekanntgabemangel wäre folglich geheilt. Ob dem Kläger das seinerzeitige Handeln der Großmutter nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zuzurechnen ist, was angesichts der 1992 noch bestehenden Minderjährigkeit des Klägers Zweifeln ausgesetzt ist, bedarf folglich keiner Entscheidung. Die Behauptung, die Großmutter habe gänzlich aus eigener Initiative und ohne Kenntnis des Klägers gehandelt, ist jedenfalls angesichts der vorliegenden Vollmacht unglaubhaft. Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann der Kläger nicht geltend machen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den hier fraglichen Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25 m.w.N. Dies ist in Bezug auf die Voraussetzungen eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG durchaus der Fall, da seit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft gemäß §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG, namentlich in Bezug auf das erforderliche Volkstumsbekenntnis und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen im wesentlichen Punkten modifiziert wurden. Die gesetzlichen Änderungen entfalten jedoch keine Wirkung zugunsten des Klägers. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs im Fall der Verpflichtungsklage nämlich von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder dies zumindest möglich ist. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel, die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit, zu erreichen. In diesem Sinne bedeutet im Fall strikter Rechtsansprüche die Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch stets eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Anders verhält es sich etwa bei Ermessensentscheidungen oder in Fällen notwendiger weiter Sachaufklärung. Dort ist das Ergebnis des Wiederaufgreifens nicht allein durch die Rechtslage vorbestimmt. Fehlt es aber - wie vorliegend - bei einer gebundenen Entscheidung an einem solchen Spielraum, fallen Wiederaufgreifens- und Anspruchsvoraussetzungen zusammen. Denn nur dann sind für den Betroffenen objektiv günstigere rechtliche Umstände eingetreten. Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. Ein Anspruch des Klägers auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht damit nur dann, wenn sich auch dasjenige Tatbestandsmerkmal nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat, das bei der Erstentscheidung zur Ablehnung des Antrags geführt hat, anders z.T. OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2016 - 11 E 221/16 -. Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht der Fall. Diese Voraussetzung der Volkszugehörigkeit und damit auch der Spätaussiedlereigenschaft blieb durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt. Soweit die Klägerseite sinngemäß darauf abhebt, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Merkmals „Abstammung“ in Abkehr vom vorherigen Verständnis, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1976 - 8 C 92.75 -, BVerwGE 51, 298-310 (juris Rn. 29), generationsübergreifend nicht nur auf die Eltern, sondern auch auf die Großeltern abgestellt werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -, BVerwGE 130, 197-201, ist damit ein Umstand angesprochen, der zwar infolge geänderter Verwaltungsvorschriften des Bundes zu einer geänderten Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal geführt hat, als solcher aber nicht die Rechtslage geändert hat. Denn die Änderung der Rechtsprechung betrifft lediglich die Auslegung der Rechtslage, nicht aber die Rechtslage selbst. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 -, BVerwGE 135, 137-150. Dies gilt insbesondere auch bei Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Anders noch BVerwG, Urteil vom 11.12.1963 - V C 91.62 -, BVerwGE 17, 256-262. Andernfalls stünde jede bestandskräftige Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt nachträglich geänderter höchstrichterlicher Rechtsauffassung, was dem berechtigten Interesse der Rechtssicherheit deutlich zuwider liefe. Da der Bescheid vom 11.01.1994 maßgeblich auf die fehlende Abstammung von deutschen Volkszugehörigen gestützt war, sprach er ein Tatbestandmerkmal an, das durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt blieb. Geändert hat sich nur die Auslegung dieses Tatbestandmerkmals. Dieses Ergebnis kann auch nicht dadurch relativiert werden, dass die Voraussetzungen deutscher Abstammung und deutscher Volkszugehörigkeit in Bezug auf die Sprache miteinander verwoben sind und die Anforderungen in sprachlicher Hinsicht geändert wurden. Denn die Neureglungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes adressieren den Aufnahmebewerber und dessen Volkszugehörigkeit. Dieser soll in Bezug auf das bisherige Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache besser gestellt werden. Dieses wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden. Das Erfordernis habe in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen geführt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse hätten nachgewiesen werden können und es lediglich noch an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse gemangelt habe. Es sei zu bedenken, dass eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013. Damit nahm der Gesetzgeber auf den unbestreitbar bestehenden Umstand Rücksicht, dass mit dem Rückgang der deutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten nach Abschluss der großen Ausreisewellen die Möglichkeiten familiärer Sprachvermittlung in einer fremdsprachigen Umgebung naturgemäß zunehmend schwanden. Für jüngere Aufnahmebewerber wurde es damit trotz deutscher Abstammung schwerer, das gesetzliche Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Dieses Problem stellte sich jedoch nur in deren Person, nicht in Person desjenigen, von dem die Abstammung hergeleitet wurde. Vor diesem Hintergrund fehlen fassbare Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz auch das Abstammungserfordernis einer generellen Revision unterziehen wollen. Vielmehr galt es, der besonderen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen in Bezug auf die Merkmale „Bekenntnis“ und „Sprache“ Rechnung zu tragen. Das Merkmal „Abstammung“ war hiervon nicht betroffen. Es zielt auf stets mit Geburt abgeschlossene Sachverhalte, die im Gegensatz zu den mit der Sprachvermittlung zusammenhängenden Umständen an den Veränderungen der gesellschaftlichen Realität in den Herkunftsgebieten nicht teilhaben. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid aus dem Jahre 1994 bei heutiger Rechtsauslegung rechtswidrig wäre. Denn allein dieser Umstand geböte nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung durchaus seinerzeitiger Rechtsauslegung entsprach und rechtskräftig gerichtlich bestätigt ist. Angesichts dessen liegt auch nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.