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Beschluss

7 K 10953/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0206.7K10953.16.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e Dem Kläger kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Die Klage ist in der derzeitigen Form unzulässig und jedenfalls unbegründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO unstatthaft und daher unzulässig. Die Versagungsgegenklage ist gerichtet auf den Erlass eines beantragten, aber abgelehnten Verwaltungsakts und schließt zugleich die Aufhebung der Ablehnungsentscheidung ein. Das beklagte Land hat jedoch bislang nicht die Erteilung der begehrten Approbation abgelehnt, sondern lediglich das Erteilungsverfahren durch Bescheid vom 25.10.2016 ausgesetzt. Die Aussetzungsentscheidung ist auf § 3 Abs. 5 BÄO, eine Vorschrift des formellen ärztlichen Berufsrechts, gestützt und hat nur verfahrensgestaltenden Charakter. Da mit der Aussetzung ein zureichender Grund besteht, bis zur Beendigung des anhängigen Strafverfahrens gegen den Kläger nicht in der Sache zu entscheiden, wäre auch die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO unstatthaft. Statthaft wäre vielmehr die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO: Nach erfolgreicher Aufhebung des Aussetzungsbescheids würde das Approbationsverfahren wieder in den Zustand zurückversetzt, in dem es sich vor Erlass der Aussetzung befunden hat. Gemäß § 173 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO wäre es möglich, die erhobene Versagungsgegenklage auf eine Anfechtungsklage zu beschränken. Die Klage ist jedenfalls nicht begründet. Eine etwaige formelle Rechtswidrigkeit des Aussetzungsbescheides vom 25.10.2016 würde sich nicht zugunsten des Klägers auswirken. Dahinstehen kann, ob hier ein in Rechte eingreifender Verwaltungsakt im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vorliegt und das beklagte Land den Kläger hätte anhören müssen oder ob die Anhörung entbehrlich war, weil lediglich die Entscheidung über einen Verwaltungsakt ausgesetzt wurde, der erst die begehrte Rechtsposition der Approbation begründen soll. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.10.1982 – 3 C 46.81 –, juris, Rz. 35. Denn jedenfalls wäre ein Verstoß gegen eine Anhörungspflicht vorliegend gemäß § 46 Fall 1 VwVfG NRW unbeachtlich. Danach ist ein Verfahrensfehler unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist der Fall, wenn – wie hier – jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 – 3 C 14.09 –, juris, Rz. 40. Das beklagte Land hätte nicht zu einer anderen Entscheidung gelangen können, da – worauf noch einzugehen ist – allein die Aussetzung des Approbationsverfahrens ermessensgerecht war. Die Aussetzung ist materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Nach § 3 Abs. 5 BÄO kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn gegen den Antragsteller ein Strafverfahren eingeleitet ist wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann. Gegen den Kläger ist ein Ermittlungsverfahren beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof – 2 BJs 52/15-9 – wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129 b Abs. 1 S. 1, 2, § 129a Abs. 5 S. 1, § 25 Abs. 2 StGB) anhängig. Ein Strafverfahren umfasst das Ermittlungs-, Zwischen-, Haupt- und Vollstreckungsverfahren. Es ist nicht erforderlich, dass das Strafgericht bereits das Hauptverfahren eröffnet hat oder eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 31.05.2016 – 7 K 257/16 –, juris, Rz. 22 ff. zu einer Ruhensanordnung. Die Aussetzungsentscheidung verstößt nicht gegen den allein im Strafverfahren geltenden Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK), wonach jede Person, die wegen einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt. Denn die Aussetzung stellt keine (repressive) Strafe dar und enthält auch keine individuelle Schuldzuweisung, sondern dient ausschließlich (präventiv) der Abwehr behandlungsspezifischer Gefahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.01.2016 – 1 A 3.15 –, juris, Rz. 44; VG Köln, Urteil vom 31.05.2016 – 7 K 257/16 –, juris, Rz. 33. Anders als bei Approbationsrücknahme, -widerruf oder Ruhensanordnung ist für eine Aussetzungsentscheidung nach § 3 Abs. 5 BÄO nicht erforderlich, dass die Approbationsbehörde konkrete Tatumstände und die Verurteilungswahrscheinlichkeit nach Beiziehung der Strafakten eigens beurteilt. Weiß sie, dass und wegen welchen Straftatbestands gegen den Approbationsbewerber ein Strafverfahren anhängig ist, muss sie lediglich entscheiden, ob der im Raum stehende Straftatbestand abstrakt geeignet ist, den Approbationsbewerber unwürdig oder unzuverlässig erscheinen zu lassen. Diese relativ geringen Anforderungen folgen aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Norm und der mit ihr verbundenen Eingriffsintensität. Die Vorschrift erlaubt die Aussetzung bis zur Beendigung des Strafverfahrens und lässt damit insoweit genügen, dass Staatsanwaltschaft und Strafgerichte die strafrechtliche Relevanz untersuchen und beurteilen. Auch ist es mit Blick auf die Interessen der Gesundheitsversorgung und des Patientenschutzes einerseits und der Berufsfreiheit des Antragstellers andererseits gerechtfertigt, zunächst nicht über die Approbation zu entscheiden. Denn zu diesem Zeitpunkt sind die Ermittlungsmöglichkeiten der Approbationsbehörde oftmals begrenzt, sodass ein Bedürfnis besteht, mit der Entscheidung über die Erteilung noch abzuwarten, bis Klarheit darüber herrscht, ob der Bewerber mit der Behandlung von Patienten betraut werden kann. Deren Interesse an einer zuverlässigen und vertrauenswürdigen medizinischen Versorgung hat zunächst Vorrang gegenüber dem Berufsausübungsinteresse des Approbationsbewerbers, das im Fall des libanesischen Klägers lediglich von Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist. Der Bewerber um eine Approbation hat einen geringeren und daher weniger schutzbedürftigen beruflichen Besitzstand erlangt als der bereits berufstätige Inhaber einer solchen. Zudem stellen Rücknahme oder Widerruf der Approbation eine endgültige Maßnahme dar, während die Aussetzung eine solche bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufschiebt. Mit Blick auf das Interesse der Allgemeinheit an einer zuverlässigen Gesundheitsversorgung wie auch auf das Interesse des Bewerbers an Berufsausübung und Rechtssicherheit wäre es außerdem nicht zu rechtfertigen, ihm zunächst die Approbation zu erteilen und diese wieder zurückzunehmen, sobald sich bereits bestehende Zweifel an Zuverlässigkeit und Würdigkeit bestätigen. Aus der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland kann sich sowohl die Unzuverlässigkeit als auch die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben. Unzuverlässig zur Ausübung des Arztberufs ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, den Beruf als Arzt ordnungsgemäß auszuüben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.09.1993 – 5 B 1412/93 –, juris, Rz. 25. Jemand, der eine terroristische Vereinigung im Ausland unterstützt, bietet nicht die Gewähr zur ordnungsgemäßen Tätigkeit als Arzt. Ein Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes (§ 1 Abs. 1 BÄO). Er hat die Aufgabe, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken. Der ärztliche Aufgabenbereich erschöpft sich nicht in der unmittelbaren Behandlung eines einzelnen Kranken, sondern umfasst den Schutz und die Wiederherstellung der Gesundheit allgemein. Auch diejenigen Tätigkeiten, die nicht unmittelbar am Patienten ausgeübt werden, diesem jedoch mittelbar zugutekommen, entsprechen dem ärztlichen Selbstverständnis und sind damit ärztliche Tätigkeit. Vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 07.10.1992 – Vf. 5-VII-91 –, juris; LSG NRW, Urteil vom 30.09.2016 – L 4 R 238/15 –, juris, Rz. 55. Tätigkeiten, die dem Leben anderer unmittelbar oder mittelbar schaden, widersprechen der Ausübung des Arztberufs. Dies gilt für die Unterstützung von schwerstkriminellen Vereinigungen im Sinne von § 129a Abs. 1 StGB oder von Vereinigungen, die mit einer oder mehreren Taten nach § 129a Abs. 2 StGB bezwecken, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, wenn diese Taten durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können. Unabhängig davon kann sich aus dem Verdacht dieser Straftat auch die Unwürdigkeit des Klägers für den Arztberuf ergeben. Unwürdig ist ein Arzt, wenn er ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und er daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.11.2012 – 3 B 36.12 –, juris, Rz. 7. Als des Arztberufs unwürdig erweist sich insbesondere, wer die Würde oder das Leben von Menschen missachtet. Wer unterstützt, dass Menschen durch terroristische Gewalttaten zu bloßen Objekten herabgewürdigt werden und ihr Leben als Mittel zur Zerstörung einer politischen Ordnung und Durchsetzung einer Ideologie eingesetzt wird, ist nicht würdig, heilend zu helfen. Das beklagte Land hat die Entscheidung über die Approbation ermessensgerecht ausgesetzt, § 40 VwVfG NRW. Die Aussetzung der Approbation war im vorliegenden Fall allein geeignet, den Normzweck des § 3 Abs. 5 BÄO zu erfüllen. Dieser bezweckt, mit der Approbationserteilung zuzuwarten, bis Klarheit über die Zuverlässigkeit und Würdigkeit des Bewerbers besteht. Es war auch erforderlich, die Entscheidung auszusetzen, weil kein in zeitlicher Hinsicht für den Kläger milderes und ebenso effektives Mittel bestand, um Gesundheitsgefahren für potentielle Patienten zu begegnen, § 15 Abs. 1 OBG NRW. Die Aussetzungsentscheidung war schließlich angemessen, da der Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen für den Kläger stand, § 15 Abs. 2 OBG NRW. Dem überragenden Rechtsgut der zuverlässigen Gesundheitsfürsorge gebührt der Vorrang gegenüber dem Interesse des Klägers, möglichst schnell nach Abschluss der Ausbildung seinen Beruf ausüben zu können. Im zu entscheidenden Fall war aufgrund der Schwere des im Raume stehenden und abstrakt zur Unzuverlässigkeit und -würdigkeit geeigneten Straftatbestandes eine andere Entscheidung nicht denkbar. Anhaltspunkte für eine Entscheidung zugunsten des Klägers sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen.