Beschluss
15 L 2033/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0202.15L2033.16.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.563,24 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19.563,24 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, die bereits erfolgte Besetzung des Dienstpostens „Referatsleiterin/ Referatsleiter im Referat XX XX 0“ (L. für X. der C. ) beim C1. für J. , V. und E. der C. mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen, bis eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorgenommen worden ist, ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antrag ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zulässig, obwohl der in Rede stehende Dienstposten - nach Verstreichen einer zweiwöchigen Wartefrist nach der Konkurrentenmitteilung - bereits mit dem Beigeladenen besetzt wurde. Insbesondere führt das Verstreichenlassen dieser in der Rechtsprechung anerkannten Wartefrist nicht zu einer Verwirkung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2015 - 1 B 884/15 -, juris Rn. 14 ff m.w.N.. Es spricht auch nichts dafür, dass die Übertragung des Dienstpostens an den Beigeladenen nicht durch eine Rückumsetzung des Beigeladenen rückgängig gemacht werden und der Antragsteller auf diesen Dienstposten umgesetzt werden könnte, sollte er sich in einem erneuten Auswahlverfahren gegen den Beigeladenen durchsetzen. Der Antrag ist aber nicht begründet. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -. Der Leistungsvergleich muss primär anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 – 2 VR 3.11 – juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 27.10.2015 – 6 CE 15.1849 – juris Rn. 11. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung aber nur dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl zumindest offen sind, seine Auswahl demnach als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt, BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – juris Rn. 10 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 27.10.2015 – 6 CE 15.1849 – juris Rn. 12 m.w.N.. Ausgehend hiervon hat der Antragsteller einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zutreffend - und entgegen der in seinem Widerspruchsschreiben vom 25. August 2016 geäußerten Auffassung des Antragstellers - ist die Antragsgegnerin zunächst davon ausgegangen, dass sowohl der Antragsteller wie auch der Beigeladene das Anforderungsprofil, wie es aus der Stellenausschreibung ersichtlich ist, in vollem Umfang erfüllen. Insbesondere hat auch der Beigeladene eine „Einschlägige Verwendung mit wirtschaftlichem Bezug (z.B. , D. , S. oder sonstige Fachrichtungen)“ vorzuweisen. Ausweislich des von ihm dargelegten beruflichen Werdegangs war er von 2002 bis 2006 als „Referent XXXX XX 0“ und Leiter der „A. D. U. “ u.a. mit der „ und von D. “ und der „Begleitung X1. W. “ betraut. In der Zeit von 2006 bis 2013 war er als Referent XXXX X XXX 0“ für die „HP S. , D. und C2. , J. und V. “ u.a. mit der „ , und ggf. der der S. , D. ...“ befasst. In dem Auswahlvermerk vom 15. Juni 2016 wird insoweit festgehalten, dass der Beigeladene zwar selbst keine X. erstellt, wohl aber solche eng begleitet habe. Insoweit mag er sich vom Antragsteller unterscheiden, der bereits an mehreren X. selbst mitgearbeitet hat. Darauf kommt es indes bei der Frage, ob auch der Beigeladene das Anforderungsprofil erfüllt, nicht an, denn dieses setzt lediglich eine „einschlägige Verwendung mit wirtschaftlichem Bezug“ und „Kenntnisse der Methodik von X. “ voraus. Nicht gefordert wird, dass der Bewerber bereits selbst X. durchgeführt hat. Die der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten dienstlichen Regelbeurteilungen für den Zeitraum vom 01. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2014 waren zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung auch noch hinreichend aktuell und aussagekräftig. Ausgehend davon, dass in den Beurteilungsbestimmungen der Antragsgegnerin ein dreijähriger Regelbeurteilungszyklus zu Grunde gelegt wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn der im Juni 2016 getroffenen Auswahlentscheidung Regelbeurteilungen zu Grunde gelegt werden, die zum Stichtag 31. Januar 2014 erstellt wurden. Wenn Regelbeurteilungen nach den einschlägigen Beurteilungsbestimmungen alle drei Jahre zu erstellen sind, rechtfertigt das im Allgemeinen den Schluss, dass sie jedenfalls dann den Personalentscheidungen zu Grunde gelegt werden können, wenn sie nicht vor längerer Zeit als drei Jahren erstellt wurden, vgl. VGH Bad- Württ., Beschluss vom 17. Juni 2016 - 4 S 585/16 – juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001, 1 B 704/01 – juris Rn. 17. Anderes folgt vorliegend auch nicht daraus, dass dem Beigeladenen im Jahr 2015 erstmalig die Aufgabe eines Referatsleiters übertragen wurde und auch dem Antragsteller nach dem Beurteilungsstichtag zusätzliche Aufgaben (Vertretung der Referatsleitung, Vertretung der persönlichen Referentin der Abteilungsleiterin) übertragen worden sind. Zwar kann es unter bestimmten Umständen erforderlich sein, dass im Auswahlverfahren um eine Beförderungsstelle ggf. eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist, wenn ein Beamter nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums grundlegend andere Aufgaben wahrgenommen hat, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 06. Oktober 2011 – 5 ME 296/11 – juris Rn. 8 ff; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – BVerwG 2 C 19.10 – juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2005 – BVerwG 1 WB 4.05 – juris Rn. 25. Unter welchen Voraussetzungen zurückliegende Beurteilungen noch eine hinreichend verlässliche Grundlage für eine Auswahlentscheidung abgeben, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten. Nach Auffassung der Kammer sind vorliegend weder bei dem Antragsteller noch bei dem Beigeladenen derart einschneidende Veränderungen der wahrgenommenen Aufgaben seit den letzten Regelbeurteilungen eingetreten, dass diese nicht mehr als hinreichende Entscheidungsgrundlage dienen könnten. Beide Bewerber befanden sich im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nach wie vor im statusrechtlichen Amt eines Regierungsdirektors, in dem sie auch beurteilt worden waren. Dass für den Beigeladenen ab 2015 Führungsaufgaben hinzugekommen sind, stellt für sich genommen keine grundlegende Änderung der von ihm wahrgenommenen Aufgaben dar. Erst recht gilt dies für den Antragsteller, der lediglich auf das Hinzukommen einiger zusätzlicher Aufgaben verweist. Beide Bewerber nahmen damit zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens wahr, und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich durch die eingetretenen Veränderungen ihre Qualifikationen erheblich geändert hätten. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Regelbeurteilung des Beigeladenen weise rechtserhebliche Fehler auf, die ihre Verwertbarkeit für den Leistungsvergleich ausschlössen, vermag auch dies nicht zum Erfolg des Antrags zu führen. Der Antragsteller begründet dies im Wesentlichen damit, dass die für die Zeiten vom 01. Februar 2012 bis zum 06. März 2012 und vom 01. April 2012 bis zum 14. Juli 2013 vorliegenden Beurteilungsbeiträge der Ministerialrätin G. bzw. des i.G. A1. nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und das Gesamtergebnis „übertrifft die Leistungserwartungen dauerhaft in außergewöhnlichem Umfang“ nicht rechtfertigten, sondern vielmehr im Widerspruch zu diesem stünden. Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen (§§ 48 - 50 Bundeslaufbahnverordnung – BLV) ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. stRspr. z.B. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, juris (Rn. 17); BVerfG, Beschluss vom 05.09.2007 – 2 BvR 1855/07 -, juris (Rn. 9); OVG NRW, Urteil vom 11.02.2004 - 1 A 2138/01 -, juris (Rn. 34), jeweils m.w.N.. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den beurteilenden Vorgesetzten berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Diese Notwendigkeit beruht auf dem Erfordernis, dass sich planmäßige Beurteilungen auf sämtliche Leistungen sowie die Eignung und Befähigung, die der beurteilte Beamte während des gesamten Beurteilungszeitraums gezeigt hat, erstrecken müssen. War der für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte nicht in der Lage, sich während des gesamten Beurteilungszeitraums ein eigenes Bild von den zur Beurteilung anstehenden Merkmalen zu verschaffen, hat er Beurteilungsbeiträge Dritter heranzuziehen. Der für die Beurteilung zuständige Vorgesetzte ist jedoch an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste. Vielmehr hat er seine Bewertung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch Beurteilungsbeiträge vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, in eigener Verantwortung zu treffen. Der beurteilende Vorgesetzte übt seinen Beurteilungsspielraum rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet; er ist jedoch nicht verpflichtet, im Einzelnen schriftlich darzulegen, in welchem Umfang die in seinen Bewertungen getroffene Gesamtwürdigung auf den eigenen Erkenntnissen und auf den Beiträgen Dritter beruht, BVerwG, Beschluss vom 02. Februar 2016 - 1 WB 30/15 – juris Rn. 34 m.w.N.. Dafür, dass die Regelbeurteilung des Beigeladenen diesen Anforderungen nichtgenügt, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Die in Übereinstimmung mit Ziffer VII. 20. (1) der Beurteilungsbestimmungen in freier Beschreibung abgegebenen Beurteilungsbeiträge lassen sich schon nicht ohne Weiteres einer bestimmten Stufe der Bewertungsskala zuordnen, so dass das vom Antragsteller behauptete Abweichen der vergebenen Gesamtnote von den Beurteilungsbeiträgen bereits nicht feststellbar ist. Es ist Aufgabe des Beurteilers, die Beiträge in seine Überlegungen einzubeziehen und das Gesamturteil einer der Stufen der Bewertungsskala zuzuordnen. Dass er dabei die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat, ist nicht erkennbar und ergibt sich jedenfalls nicht daraus, dass der Inhalt der - im Übrigen durchweg positiven - Beurteilungsbeiträge die vom Beigeladenen erreichte Spitzennote ausschlösse. Die vom Antragsteller darüber hinaus gerügte grundlegende Rechtsfehlerhaftigkeit des Beurteilungssystems der Antragsgegnerin besteht nach Auffassung des Gerichts nicht. Das Gericht hat dazu in seinem Urteil vom 12. Januar 2017 (15 K 6677/14) wie folgt ausgeführt: „Soweit die Klägerin unter Hinweis auf den Beschluss des OVG NRW vom 21.06.2016 – 1 B 201/16 - beanstandet, dass der Beurteilungsvordruck der Beklagten auf Seite 1 unter Ziffer 7 die Benennung von (höchstens fünf) Einzelmerkmalen, die - gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen – für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind, vorsieht und im Fall der streitgegenständlichen Beurteilung benannt sind, vermag die Kammer hierin keinen zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung führenden Fehler im Beurteilungssystem der Beklagten zu erkennen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist der Inhalt dienstlicher Beurteilungen auf das Statusamt des Beamten zu beziehen, d. h. die im Beurteilungszeitraum auf dem oder den jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen. Beurteilungen treffen nämlich eine Aussage darüber, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris (Rn. 22), und vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, juris (Rn. 23), sowie Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 – juris (Rn. 28) jeweils m.w.N.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 24.11.2015 - 1 B 884/15 -, juris, (Rn. 40 f) und vom 11.02.2016 - 1 B 1206/15 -, juris (Rn. 9 f/ 31 f). Dem entspricht die Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) in der Fassung vom 26.03.2013, wonach dienstlich Beurteilungen unter anderem nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes erfolgen. Gemessen daran kann die Kammer nicht erkennen, dass den Beurteilungsrichtlinien der Beklagten ein rechtlich unzulässiger Beurteilungsmaßstab zugrunde liegt. Der Beurteilungsmaßstab wird in A. VI. Nr. 17 Abs. 1 S. 1 der hier maßgeblichen Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 12.12.2012 (im Folgenden: BeurtBest) eindeutig bezeichnet. Danach ist der Maßstab anzulegen, der sich nach den Anforderungen zu richten hat, die allgemein an Beamte der gleichen Laufbahn- und Besoldungsgruppe zu stellen sind. Dieser Maßstab gilt dabei sowohl für das Gesamturteil wie auch für die Bewertungen der Einzelmerkmale der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung und die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung. Die Bestimmung A. Nr. 17 Abs. 1 der Durchführungshinweise zu den vorgenannten Beurteilungsbestimmungen, Stand: 12.12.2012, (im Folgenden: DfH BeurtBest) bekräftigt diesen statusamtsbezogenen Ansatz mit der Feststellung, eine Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen sei nur dann gewährleistet, wenn der beurteilte Beamte am Maßstab des im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages jeweils übertragenen statusrechtlichen Amtes, nicht an der Bewertung des wahrgenommenen Dienstpostens, beurteilt werde. A. III. Nr. 8 Abs. 2 S. 1 BeurtBest konkretisiert weiter, dass mit der Leistungsbefähigung die Arbeitsergebnisse in den wahrgenommenen Aufgabengebieten am Maßstab der Anforderungen des übertragenen Amtes bewertet werden. Eine unzulässige Durchbrechung dieses statusamtsbezogen definierten Beurteilungsmaßstabs vermag die Kammer anders als das OVG NRW im Beschluss vom 21.06.2016 - 1 B 201/16 -, juris (Rn. 20 ff), in dem das OVG NRW über die Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Bundesministerium der Verteidigung (BeurtBest BMVg), Stand: 5. Juli 2012, nebst dazu ergangenen Durchführungshinweisen zu befinden hatte und die mit den hier maßgeblichen BeurtBest und DfH BeurtBest weitgehend wortgleich sind, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu erkennen. Weder die Ausgestaltung des Beurteilungsbogens (vgl. A. I. Nr. 2 Satz 3 BeurtBest i. V. m. deren Anlage 1) auf Seite 1, Ziffer 7, wonach der Beurteiler (höchstens fünf) Einzelmerkmale benennt, "die - gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen - für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind", noch die Regelung Nr. 11.2 DfH BeurtBest nach der zu der gebotenen widerspruchsfreien Entwicklung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung aus den Einzelmerkmalen "auch die Einbeziehung und die Gewichtung der nach dem Vordruck bis zu fünf 'besonders bedeutsamen' Einzelmerkmale" gehört, geben dem Beurteiler bei erfolgter Benennung besonders bedeutsamer Einzelmerkmale in unzulässiger Weise verbindlich vor, einen von den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens abhängigen Gewichtungsmaßstab anzuwenden, so aber OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2016 - 1 B 201/16 -, juris (Rn. 21). Die Funktion der Herausstellung der besonders bedeutsamen Einzelmerkmale erschließt sich aus Sicht der Kammer gerade aus Nr. 11 Abs. 2 und 3 der DfH BeurtBest. Hiernach dient die Einbeziehung und Gewichtung der besonders bedeutsamen Einzelmerkmale dem Zweck, die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung widerspruchsfrei aus den Einzelmerkmalen herzuleiten, wobei die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung nicht rechnerisch aus den Einzelbewertungen der Leistungsbeurteilung zu ermitteln, sondern schlüssiges Ergebnis der Gesamtwürdigung des Leistungsbildes des zu beurteilenden Beamten unter Berücksichtigung der für die Aufgabenerfüllung besonders bedeutsamen Einzelmerkmale ist. Eine solche Zwecksetzung ist vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Begründungsanforderungen an das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Danach ist eine Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung erforderlich, um erkennbar zu machen, wie das Gesamturteil aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es dabei Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen zumessen will, um ausgehend von einer solchen Gewichtung der Einzelbewertungen das Gesamturteil zu bilden. Das abschließende Gesamturteil ist dabei durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Einzelmerkmale zu bilden und darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Merkmalen beschränken. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. vgl. BVerwG, Urteile vom 28.01.2016,- 2 A 1/14 -, juris (Rn. 38 ff), vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, juris (Rn. 32 ff), ferner Urteil vom 17.03.2016 – 2 A 4/15 –, juris (Rn. 32); jeweils m.w.N. Indem der Beurteiler nach den Beurteilungsbestimmungen der Beklagten Einzelmerkmale benennen darf, die - gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen - für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind, nimmt er nichts anderes als eine Gewichtung der (zuvor am Maßstab des Statusamtes bewerteten) Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung vor, um im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer hinreichenden Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung zu kommen. Eine solche Gewichtung von (zuvor am Maßstab des Statusamtes bewerteten) Einzelmerkmalen, um zu einer ausreichend begründeten Gesamtbewertung der Leistungsbewertung zu gelangen, verlangt einen Abgleich mit der konkreten Aufgabenerfüllung bzw. den auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen. Sie stellt jedoch vor dem Hintergrund der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung keine unzulässige Durchbrechung des statusamtsbezogenen Beurteilungsmaßstabs dar, anders VG Potsdam, Urteil vom 25.02.2015 – 2 K 1508/13 -, juris (Rn. 24) (noch vor der Rechtsprechung des BVerwG zu den Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils dienstlicher Beurteilungen). Insbesondere erfolgt eine Berücksichtigung der benannten Einzelmerkmale, die - gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen - für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind, vorliegend nicht schon auf der ersten Stufe der Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Erläuterungen der Beklagten zu ihrem Beurteilungssystem fest. Die Beklagte hat auf Nachfrage erläutert, dass die Beurteiler in der Beurteilungspraxis gehalten sind, die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung ausschließlich unter Anwendung eines an den Anforderungen des Statusamtes bezogenen Beurteilungsmaßstabes zu bewerten und dass eine Berücksichtigung, ob es sich bei dem zu bewertenden Einzelmerkmal um ein „besonders bedeutsames“ Einzelmerkmal entsprechend Nr. 11 (2) der DfH BeurtBest handelt, auf dieser Stufe noch nicht erfolgt. Weiter hat die Beklagte ausgeführt, in der tatsächlichen Beurteilungspraxis diene die Nennung der „besonders bedeutsamen“ Einzelmerkmale allein dem Zweck, die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung widerspruchsfrei aus den Einzelmerkmalen herzuleiten. Anlass an diesen Angaben, die auch die Klägerin nicht angegriffen hat, zu zweifeln, sieht die Kammer nicht. Die beschriebene Gewichtung der (zuvor am Maßstab des Statusamtes bewerteten) Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung im Rahmen der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung führt vorliegend aus Sicht der Kammer auch nicht dazu, dass eine Vergleichbarkeit von Beurteilungen nicht mehr gegeben bzw. ein uneinheitlicher Beurteilungsmaßstab angewendet wird, vgl. dazu aber OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2016 – 1 B 201/16 -, juris (Rn. 29) unter Hinweis auf VG Potsdam, Urteil vom 25.02.2015 – 2 K 1508/13- , juris (Rn. 20 ff) sowie annehmend, dass - anders als hier - bereits auf der ersten Stufe der Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung eine unterschiedliche Gewichtung vorgenommen wird: VG Lüneburg, Urteil vom 20.05.2015 - 1 A 2080/13 -, und - nachgehend – Nds. OVG, Beschluss vom 22.12.2015 - 5 LA 141/15 -, beide n. v.. Denn jedenfalls dadurch, dass die Bewertung der Einzelmerkmale auf der ersten Stufe nach den Erläuterungen der Beklagten zu ihrer Beurteilungspraxis einheitlich allein anhand eines statusamtsbezogenen Maßstabs erfolgt, ist die Vergleichbarkeit der beurteilten Einzelmerkmale in einer Konkurrenzsituation gegeben. Dies gilt insbesondere, da auf der Stufe der Bewertung der Einzelmerkmale auch sämtliche, also auch die weniger schwierige, Anforderungen des Dienstpostens betreffenden Einzelmerkmale gleichermaßen in den Blick genommen werden. Nach alledem vermag die Kammer keine rechtlichen Fehler im Beurteilungssystem der Beklagten im Hinblick auf die Benennung von Einzelmerkmalen, die – gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen – für die Leistungsbeurteilung besonders bedeutsam sind, auf Seite 1, Ziffer 7 des Beurteilungsformulars zu erkennen, die dazu führen, dass der streitgegenständlichen Beurteilung ein rechtlich unzulässiger Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt worden wäre.“ Hieran ist festzuhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da der Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und S. 2-4 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist, da es sich lediglich um ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt, die Hälfte des aus diesen Vorschriften folgenden Streitwertes anzusetzen. Der Streitwert errechnet sich danach wie folgt: 6.986,46 € (Gehalt der Besoldungsgruppe des erstrebten Amtes A 16 BBesO, Erfahrungsstufe 5) x 3 = 19.563,24 Euro.