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Urteil

26 K 5134/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0201.26K5134.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Familie des am 00.00.2005 geborenen Klägers, dessen Eltern getrennt leben, ist dem Jugendamt der Beklagten seit dem Jahr 2012 bekannt. Seinerzeit bat die Mutter des Klägers das Jugendamt um Hilfe bezüglich der aktuellen Umgangssituation mit dem Vater des Klägers. Der Kläger besuchte seit seiner Einschulung im Schuljahr 2011/2012 zunächst die C. -Grundschule, eine bilinguale Ersatzschule in privater Trägerschaft. Im Zeugnis vom 06.07.2012 (Klasse 1) führt die Schule unter anderem aus, dass sich der Kläger gut in der Klasse eingelebt habe und schnell Anschluss gefunden habe. Am Unterricht nehme er meist motiviert und interessiert teil, allerdings gelinge es ihm nur selten, sich über einen längeren Zeitraum zu konzentrieren. Er lasse sich schnell ablenken und benötige so sehr oft Hilfe, um Aufgabenstellungen zu verstehen. Er halte sich noch nicht zuverlässig genug an die Klassenregeln. Vor allem in Stillarbeitsphasen könne er sich oft nicht zurückhalten und lenke die umsitzenden Kinder ab. Auch im freien Spiel während der Pause falle es ihm noch schwer, seine Wünsche zurückzustellen und anderen gegenüber fair und rücksichtsvoll zu agieren. Auch in den Ausführungen zu den einzelnen Schulfächern wird erwähnt, dass der Kläger nicht konzentriert genug arbeite. Im Zeugnis vom 19.07.2013 (Klasse 2) weist die Schule ebenfalls darauf hin, dass der Kläger noch nicht zuverlässig ausdauernd und konzentriert arbeite. Er sei schnell abgelenkt und achte nicht auf seine Arbeiten, so dass er häufig fehlerhaft arbeite, Aufgabenstellungen nicht korrekt umsetze und Arbeiten nicht in der dafür vorgesehenen Zeit beende. Innerhalb der Klassengemeinschaft sei er sehr gut integriert und durch seine offene und fröhliche Art ein gern gewählter Arbeits- und Spielpartner. Mit etwas Unterstützung arbeite der Kläger in kooperativen Arbeitsformen und nehme hier zunehmend Rücksicht auf die Bedürfnisse seiner Mitschüler. Nicht immer gelinge es ihm allerdings, Konfliktsituationen angemessen und friedlich zu lösen. Das Zeugnis weist einen Notendurchschnitt von 2,1 und zwölf entschuldigte Fehltage aus. Im Zeugnis vom 31.01.2014 (Klasse 3, 1. Halbjahr) führt die Schule aus, dass der Kläger durchaus Interesse im Unterricht zeige. Es falle ihm leicht, neue Themen zu verstehen, aber sehr schwer, stillzusitzen, ruhig zuzuhören und sich auf die Lerninhalte zu konzentrieren. Dadurch überhöre er oft Arbeitsanweisungen, beginne später als die anderen mit seiner Arbeit und schaffe es selten, Aufgaben oder Übungen in dem vorgegebenen Zeitrahmen zu beenden. In der 1:1-Betreuung gelängen ihm die besten Ergebnisse. Er übernehme gerne Verantwortung z.B. als Klassensprecher. Dieses Amt habe er nicht zufriedenstellend handhaben können, da er in unbeobachteten Momenten versuche, seine Vorstellungen Klassenkameraden gegenüber aggressiv durchzusetzen. Das Zeugnis weist einen Notendurchschnitt von 2,5 und drei entschuldigte Fehltage aus. Er nahm am Förderunterricht in Deutsch und Mathematik teil. Im April 2014 wandte sich der zu diesem Zeitpunkt in Q. lebende Vater des Klägers an das Jugendamt der Beklagten und bat ebenfalls um Hilfe bei der Wahrnehmung seines Umgangsrechts. Im Mai 2014 wandte sich auch die Mutter des Klägers erneut an das Jugendamt mit der Bitte um Beratung zum Umgangsrecht. Ein vom Vater des Klägers im Mai 2014 eingeleitetes familiengerichtliches Verfahren zur Reglung des Umgangs wurde von diesem nicht weiter betrieben. Im Zeugnis der C. -Grundschule vom 04.07.2014 (Klasse 3, 2. Halbjahr) führt die Schule unter anderem aus, dass der Kläger dem Unterricht aufgeschlossen folge und sich einsatzfreudig am Unterrichtsgespräch beteilige. Trotz einer durchdachten Platzwahl falle es ihm nicht leicht, sich über einen längeren Zeitraum hinweg zu konzentrieren. Der Kläger sei überaus kommunikationsfreudig und bei den Mitschülern beliebt, so dass Gruppenarbeit nicht immer arbeitseffizient ausfalle. Im Bereich der Rechtschreibung mache er viele Flüchtigkeitsfehler. Im Fach Mathematik falle es ihm oft schwer, sich auf den Unterrichtsinhalt einzulassen. Er könne tolle Leistungen bringen, wenn er sich konzentriere oder sich eine Lehrkraft zu ihm setze. Das Zeugnis weist einen Notenschnitt von 2,4 und sieben entschuldigte Fehltage aus. Zum Schuljahr 2014/2015 wechselte der Kläger auf die P. -Schule in Köln-X. . Die Mutter des Klägers wandte sich am 26.01.2015 an das Jugendamt der Beklagten und trug vor, dass der Kläger in der Kölner Privatschule Q1. hospitiere. Es bestehe eine ADHS. Im kleinen Klassenverband könne er den Anforderungen gerecht werden. Eine Dyskalkulieförderung im LRZ-Mathematik leiste die Mutter aus Eigenmitteln. Im Zeugnis der P. -Schule vom 30.01.2015 (Klasse 4, 1. Halbjahr) wurden dem Kläger im Fach Englisch sehr gute, im Fach Sport gute und im Übrigen befriedigende und ausreichende Leistungen bescheinigt. Dabei bezogen sich die befriedigenden Leistungen im Fach Mathematik auf den Unterrichtsstoff des ersten Halbjahres des 3. Schuljahres. Der Kläger sei für den Besuch der Hauptschule geeignet und für den Besuch der Realschule mit Einschränkungen geeignet. In der Anlage zum Zeugnis wurden die Leistungsbereitschaft und die Teamfähigkeit mit „gelingt meistens“, die mündliche Mitarbeit und die Zielstrebigkeit mit „gelingt teilweise“ und die Konzentration, Ausdauer, Arbeitsorganisation, das Arbeitstempo, die Aufmerksamkeit, Sorgfalt und Selbständigkeit mit „gelingt selten“ bewertet. Das Regelbewusstsein wurde mit „gelingt meistens“, das Verstehen und Umsetzen von Arbeitsanweisungen mit „gelingt teilweise“ und die Merkfähigkeit und das logisch-analytische Denkvermögen mit „gelingt selten“ beurteilt. Das Zeugnis weist 24 entschuldigte Fehlstunden aus. Bei einem Gespräch am 11.02.2015 teilte die Mutter des Klägers dem Jugendamt der Beklagten mit, dass der Schulwechsel auf die P. -Schule erfolgt sei, nachdem die C. -Schule nach einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitschüler einen Schulwechsel nahegelegt habe. Aus Sicht der Mutter habe die Schule überreagiert. Sie habe mit dem schulpsychologischen Dienst an der P. -Schule gesprochen, aber dort habe man ihr nicht weiterhelfen können, was die Konzentrationsschwierigkeiten des Klägers betreffe. Sie sei skeptisch, was eine Beschulung auf einer Förderschule angehe, da dort die Klassen auch groß seien. Der Mutter des Klägers wurde mitgeteilt, dass Privatschulen vom Jugendamt der Beklagten grundsätzlich nicht bezahlt würden. Die Mutter des Klägers beantragte mit Schreiben vom 11.02.2015, das beim Jugendamt der Beklagten am 17.02.2015 einging, die Übernahme der Kosten des Schulbesuchs auf der Kölner Privatschule. Beim Kläger sei eine ADHS diagnostiziert worden zusammen mit Teilleistungsstörungen. Schon seit der 2. Klasse bleibe er aufgrund seines Konzentrationsmangels deutlich hinter seinen Leistungen. Er leide darunter sehr stark und die Mutter befürchte, dass seine momentan noch vorhandene Motivation mit der Zeit schwinden werde. Sein Problem sei, dass er möchte aber nicht könne. In einer 1:1-Situation habe er keine Schwierigkeiten, sich zu konzentrieren – es seien die vielen Kinder in der Klasse, die einen entsprechenden Geräuschpegel verursachten und ihn damit ständig abschweifen ließen, so dass vieles vom Unterrichtsstoff an ihm vorbeigehe. Er brauche daher dringend eine kleine Klassenstärke, die die Mutter nur an einer privaten Einrichtung habe finden können. Der Kläger habe vier Tage an der Kölner Privatschule hospitiert, wo er sich wohlgefühlt habe. Gerade die Anfangsklassen bestünden dort nur aus fünf bis sechs Schülern, was für ihn eine optimale Förderung wäre. Auch habe die Schule Erfahrungen mit ADHS-Betroffenen. Unter dem 10.03.2015 führte der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. med. T. aus, dass er den Kläger im Zeitraum vom 28.02.2014 bis 26.05.2014 persönlich untersucht habe. Er diagnostizierte auf der Achse I des multiaxialen Diagnosesystems eine Anpassungsstörung (F43.2) und eine ADHS (leichte Form) (F90.0). Das Intelligenzniveau (Achse III) sei normal. Der Gesamtwert betrage 89. Im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken bestehe bei einem Wert von 77 eine Schwäche. Beim Heidelberger Rechentest habe der Kläger einen Prozentrang von 18 erreicht. Eine Dyskalkulie liege nicht vor, aber Schwierigkeiten beim logischen Denken und Abstrahieren. Es bestehe eine erhöhte Ablenkbarkeit und eine verminderte Konzentration sowie ein mangelndes Durchhaltevermögen bei schulischen Anforderungen. Auf der Achse V stellte der Facharzt belastende Erziehungsbedingungen durch den Aufenthalt des Vaters in Mittelamerika fest. Auf Achse VI stellte er mäßige soziale Beeinträchtigungen in mindestens ein oder zwei Bereichen fest. Der Kläger habe Schwierigkeiten im Klassenverband dem Unterricht zu folgen und Aufgabenstellungen zu verstehen sowie die Aufgaben zu Ende zu bearbeiten. Die sozialen Beeinträchtigungen äußerten sich durch ein vermindertes Selbstbewusstsein, Leistungsängste und eine verminderte Motivation. Der Facharzt führte aus, dass die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweiche und die Abweichung Krankheitswert habe. Die Symptomatik sei allein als seelische Störung einzuordnen. Es bestehe eine leichte ADHS, die sich durch Probleme zu fokussieren äußere. Die Anpassungsstörung sei bedingt durch den Verlust des Vaters. Der Patient habe Hilfe in Form des Neurofeedbacks, einer gezielten Methode zur Verbesserung der Konzentration, erhalten. Es werde eine schulische Entlastung empfohlen. Sollten nach erfolgtem Schulwechsel weiter deutliche Konzentrationsmängel bestehen, könne eine Verhaltenstherapie und/oder eine Medikation mit Methylphenidat erwogen werden. Unter dem 26.03.2015 führte der Lehrer für Sonderpädagogik und Konrektor der P. -Schule, der Sachverständige E. , in einer Einschätzung über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung des Klägers unter anderem aus, dass der Kläger in einem langsamen Tempo arbeite und nicht immer bei der Sache bleibe, sondern leicht ablenkbar sei. Bei Aufgabestellungen, bei denen er sich unsicher sei, frage er nach und hole sich durch Mitschüler oder Lehrpersonen Unterstützung. Im Rahmen von Referaten zeige er durchaus Initiative und sei um einen positiven Beitrag bemüht. Hier nehme er Kritik geduldig und ruhig auf. Er führe seine Mappen und Hefte in der Regel wenig sorgfältig und gehe mit Arbeitsmaterialien nicht immer sorgfältig um. Er sei stets pünktlich. Er sei nicht immer in der Lage, sich auch über einen längeren Zeitraum auf seine Arbeit zu konzentrieren. In diesen Situationen nehme er Kontakt mit seinen Sitznachbarn auf oder beschäftige sich mit Nebensächlichkeiten. Er höre bei Arbeitsanweisungen in der Regel ruhig zu, es falle ihm aber schwer, diese anschließend zu befolgen. Er beginne seine Aufgaben oft erst einige Minuten nach der Erteilung der Arbeitsaufträge. Es falle ihm schwer, externe Reize zu ignorieren. So reagiere er auf jede Ablenkung in der Klasse. Es falle ihm zudem schwer, eine einmal begonnene Tätigkeit zu beenden und sich auf eine neue Phase im Unterricht einzulassen. Er sei gut in der Klasse integriert. Er sei ein geschätztes Mitglied, das aber eher eine Mitläuferrolle einnehme. Das Klima in der Klasse sei wohlwollend und kollegial. Der Kläger fühle sich im Klassenverband und an der Schule wohl und sei gut akzeptiert. Auch in exponierten Situationen (Referat) bereite es ihm keine Schwierigkeiten, sich vor der Klasse zu präsentieren und auch für ihn unangenehme Situationen selbstbewusst durchzustehen. Der Kläger habe wenig Schwierigkeiten mit einzelnen Kindern in der Klasse zusammen zu arbeiten oder zu spielen. Er sei bereit und fähig, Kompromisse zu schließen und einzugehen. Er nehme mit wechselndem Eifer Aufgaben für die Klasse wahr. Im Klassenverband falle der Kläger vereinzelt durch herausforderndes Verhalten auf, sei aber durchaus in der Lage die Konsequenzen einzuschätzen. In den Bereichen der Selbstwahrnehmung und Selbststeuerung zeige der Kläger kaum Auffälligkeiten. Er traue sich seinen Fähigkeiten entsprechend angemessen viel zu. Er sei in der Lage, berechtigte Kritik zu ertragen und für sich anzunehmen. Er mache einen durchaus beherrschten und kontrollierten Eindruck und verfüge über eine nicht auffällig verringerte Frustrationstoleranz. Sein emotionales Erleben wirke altersgemäß. Er komme augenscheinlich gern zur Schule, gehe gern in die Pausen, habe Freunde in der Klasse, könne mit anderen Mitschülern zusammenarbeiten, habe keine ausgeprägte Misserfolgserwartung und zeige keine körperlichen Beschwerden bei Leistungsanforderungen. Allerdings sei beim Kläger ein Ausweichverhalten bei Leistungsanforderungen wie etwa Clownerie, häufiges Kramen etc. zu beobachten. Im Bereich Sprache und Kommunikation habe der Kläger einige Stärken. Vor allem auf der kommunikativen Ebene seien erfreuliche Entwicklungen zu beobachten. Seine schulischen Leistungen seien durchweg befriedigend bis ausreichend. Im Fach Englisch seien die Leistungen sogar sehr gut. Lediglich im Fach Mathematik weise er große Defizite auf. Hier bearbeite er den Lernstoff des dritten Schuljahrs. Zusammenfassend führt der Sachverständige aus, dass beim Kläger keine umfassende Lernbeeinträchtigung vorliege. Seine Schwierigkeiten beschränkten sich auf den Teilbereich Mathematik, in dem seine Defizite allerdings schwerwiegend seien. In den weiteren Hauptfächern seien seine Leistungen durchschnittlich. Der Kläger weise daneben Defizite im Bereich der Konzentration sowie in der Lern- und Arbeitshaltung auf. Eine klar strukturierte, reizarme Lernumgebung nach Möglichkeit in einer kleinen Lerngruppe könne ihm in Verbindung mit einer engmaschigen Förderplanung helfen, die aufgeführten Defizite aufzuarbeiten. Auf Basis der vorliegenden Informationen liege kein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf vor. Nach gegenüber dem Gericht erteilter Auskunft beruht die Stellungnahme auf einer Unterrichtshospitation sowie Gesprächen mit dem Kläger und seiner Klassenlehrerin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme (Bl. 29-31 des Verwaltungsvorgangs, Beiakte 1, Lasche 2) Bezug genommen. Bei einem Gespräch mit dem Jugendamt der Beklagten am 23.04.2015 führte die Mutter des Klägers aus, dass der Kläger die C. -Schule ihrer Meinung nach wegen einer persönlichen Fehde mit der Schulleitung habe verlassen müssen. Die Situation, die den Kläger zum Verlassen der Schule gezwungen habe, sei ein Missverständnis gewesen. Auf der P. -Schule erhalte der Kläger einen Nachteilsausgleich im Fach Mathematik. Er komme mit seinen Mitschülern gut aus und gehe gerne in die P. -Schule. In der Zeit außerhalb der Schule treibe er viel Sport (Fußball, Wing-Tsun, Tennis) und spiele Klavier. Er sei therapeutisch in Form einer Neurofeedback-Therapie angebunden. Er nehme keine Medikamente mehr ein, da eine zurückliegende Einnahme von Ritalin sich negativ ausgewirkt habe. Zu seinem Vater habe der Kläger keinen Kontakt mehr. Sie sehe die Kölner Privatschule als geeignete Privatschule an. Die Kosten betrügen etwa 750 Euro monatlich. Am 27.04.2015 übersandte das Schulamt der Beklagten dem Jugendamt der Beklagten die Stellungnahme des Sachverständigen E. vom 26.03.2015 und führte aus, dass eine Beschulung an einer allgemeinen weiterführenden Schule ohne Einschränkungen möglich sei. Eine ergänzende außerschulische Förderung im Fach Mathematik wäre möglicherweise sinnvoll. Die Eltern könnten gegebenenfalls einen Antrag auf Eingliederungshilfe wegen einer Teilleistungsstörung stellen. Auch wenn eine kleine Lerngruppe für den Kläger sicherlich förderlich wäre (wie letztlich für alle Kinder), so sei keinesfalls davon auszugehen, dass dies eine zwingende Voraussetzung für den Lernerfolg an der weiterführenden Schule sei. Eine Regelbeschulung sei möglich. Mit E-Mail vom 29.05.2015 führte das Schulamt aus, dass sich aus der Stellungnahme der Schule vom 26.03.2015 ergebe, dass die Fördermöglichkeiten der allgemeinen Schule nicht ausgeschöpft seien und damit auch eine Beschulung an einer allgemeinen weiterführenden Schule mit dem Ziel eines adäquaten Schulabschlusses möglich wäre. Im Zeugnis der P. -Schule vom 24.06.2015 (4. Klasse, 2. Halbjahr) erreichte der Kläger gute Leistungen in den Fächern Englisch und Sport, ausreichende Leistungen im Fach Rechtschreiben und im Übrigen befriedigende Leistungen. Die Note in Mathematik bezog sich auf den Unterrichtsinhalt der zweiten Hälfte des dritten Schuljahres. Das Zeugnis weist acht entschuldigte Fehlstunden aus. Mit Bescheid vom 29.06.2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für den Besuch der Kölner Privatschule ab und führte zur Begründung aus, dass die störungsbedingten Verhaltensauffälligkeiten des Klägers in der Schule und in anderen sozialen Bezügen zu keinen schweren Integrationsproblemen führten. Er treibe in seiner Freizeit Mannschaftssport und sei laut der Einschätzung des Sachverständigen vom 26.03.2015 ein geschätztes, gut integriertes Klassenmitglied. Er fühle sich in der Klasse wohl und gehe gerne zur Schule. Wenngleich er eine mangelnde Konzentrationsfähigkeit und schwerwiegende Defizite im Fach Mathematik habe, liege bei ihm keine umfassende Lernbeeinträchtigung und kein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf vor. Die Regelbeschulung an einer weiterführenden Schule sei möglich. Im Fach Mathematik erhalte er bereits Nachteilsausgleiche. Mit Schreiben vom 29.06.2015, das bei der Beklagten am 30.06.2015 einging, führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, dass die Auswirkungen der seelischen Beeinträchtigungen des Klägers auf sein Arbeitsverhalten in der Schule einer erfolgreichen Teilhabe im Wege stünden. Hierdurch seien bereits Sekundärfolgen in Form eines verminderten Selbstbewusstseins, von Leistungsängsten und verminderter Motivation aufgetreten, die aus der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. T. vom 10.03.2015 ersichtlich seien. Nach der Einschätzung der P. -Schule sei eine klar strukturierte, reizarme Lernumgebung, nach Möglichkeit in einer kleinen Lerngruppe, erforderlich. Neben der Dyskalkulie, die vom Lerntherapeutischen Zentrum Köln festgestellt worden sei, lägen vor allem im Bereich der Konzentration und der Lern- und Arbeitshaltung Defizite vor. Die erforderlichen Bedingungen seien an Regelschulen im Schulsystem in Nordrhein-Westfalen nicht vorhanden, insbesondere die Förderung in kleinen Lerngruppen. An der Kölner Privatschule finde die Förderung in kleinen Klassen mit intensiver Betreuung durch die Lehrkräfte statt. Bei einer Hospitation sei festgestellt worden, dass der Kläger dort beschult und gefördert werden könne. Mit weiterem Schreiben vom 29.06.2015 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Bezirksregierung Köln, ihm eine Regelschule in ihrem Zuständigkeitsbereich zu nennen, die die für die weitere Beschulung des Klägers erforderlichen Rahmenbedingungen aufweise. Der Kläger leide an ADHS und einer Anpassungsstörung. Auch lägen massive Beeinträchtigungen im Fach Mathematik trotz eines durchschnittlichen IQs vor. Die P. -Schule halte die Beschulung des Klägers in einer klar strukturierten, reizarmen Lernumgebung und in einer kleinen Lerngruppe in Verbindung mit einer engmaschigen Förderplanung für erforderlich. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten erhob der Kläger am 08.07.2015 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 29.06.2015 und kündigte eine weitere Begründung nach Akteneinsicht an. Mit ärztlichem Befundbericht vom 18.07.2015 führte die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. C1. aus, dass der Kläger vom 28.10.2014 bis zum 16.03.2015 in ihrer Praxis untersucht worden sei. Sie stellte die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, Mischtypus (ICD-10: F90.0) und eine Lernschwäche im mathematischen und im Rechtschreibbereich. Sie führte aus, dass es nach den anamnestischen Angaben nach der Einschulung zunehmend zu Konzentrationsproblemen gekommen sei, hoher Ablenkbarkeit, Lern-Leistungs-störungen, mangelnder Abspeicherung von Unterrichtsinhalten, fehlender Handlungs-planung beim Lernen und in Klassenarbeiten. Dies habe nach einem Schulwechsel im 4. Schuljahr bei dem sehr intelligenten Jungen (Gesamt IQ 109, der 2011 extern ermittelt worden sei) zu einem massiven Leistungseinbruch in der Schule geführt, der die weitere schulische Prognose erheblich beeinträchtigte und das Selbstwertgefühl des Kindes deutlich verschlechtert habe. Insgesamt habe die Diagnostik eine ausgeprägte ADHS mit inzwischen – trotz Förderung – eingetretenen großen Defiziten im schulischen Bereich ergeben. Der Kläger benötige aus ärztlicher Sicht massive Hilfe bei der Bewältigung der Schullaufbahn. Es liege eine drohende seelische Behinderung im Sinne von § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vor. Die Bezirksregierung Köln empfahl im an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben vom 24.07.2015, dass der Kläger an der Montessori-Hauptschule in Köln-C2. oder der U. -I. -Schule (Realschule) in Köln-T1. angemeldet werde. Beide Schulen seien grundsätzlich in der Lage den Kläger zu fördern. Der Kläger wechselte zum Beginn des Schuljahres 2015/2016 auf die Kölner Privatschule in Köln-Q2. . Unter dem 07.01.2016 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Befundbericht vom 18.07.2015 an das Jugendamt der Beklagten und führte aus, dass die dem Kläger zu leistende Eingliederungshilfe das Lernen in kleinen Leistungsgruppen betreffe mit Lehrpersonen, die auf die Bedürfnisse des Kindes eingingen und unmittelbare Rückmeldung auf erreichte Lernerfolge machen könnten. Solche Lernbedingungen würden im Regelschulsystem des Landes Nordrhein-Westfalen nicht angeboten. Das Zeugnis der Kölner Privatschule vom 01.02.2016 (Klasse 5, 1. Halbjahr) weist einen Notendurchschnitt von 2,8 und 19 entschuldigte Fehlstunden aus. Mit Schreiben vom 24.03.2016 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfen könne. Eine seelische Behinderung oder eine drohende seelische Behinderung liege nicht vor. Eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung führe regelmäßig nicht zum Störungsbild einer seelischen Behinderung. Die Beklagte bat um Mitteilung bis zum 23.04.2016, ob der Widerspruch aufrechterhalten werde. Der Prozessbevollmächtigte teilte der Beklagten unter dem 05.04.2016 mit, dass der Widerspruch aufrechterhalten bleibe und bat um alsbaldige Entscheidung. Er erwarte die Entscheidung bis spätestens 29.04.2016. Das Zeugnis der Kölner Privatschule vom 08.07.2016 (Klasse 5, 2. Halbjahr) weist einen Notendurchschnitt von 2,5 und 42 entschuldigte Fehlstunden aus. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05.10.2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten für einen Besuch der bilingualen Gesamtschule C. Campus. Der Träger habe erst jetzt eine Gesamtschule für die Sekundarstufen I und II eröffnet. Die Privatschule C. Campus sei besser geeignet als die Kölner Privatschule. Die Klassen seien überschaubar klein mit einem zusätzlichen Teaching-Assistant. Es gebe Förderangebote und ein wesentlich größeres Platzangebot. Die Bilingualität aus der Grundschule werde fortgeführt. Für die Kölner Privatschule bestehe ein wirtschaftliches und organisatorisches Problem für die Zukunftsperspektive, da dort im laufenden Schuljahr keine 5. Klasse habe gebildet werden können. Auch seien die Kosten an der C. Campus geringer. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 03.11.2016 ab und führte aus, dass eine Teilhabebeeinträchtigung nicht vorliege. Seit November 2016 besucht der Kläger die bilinguale Gesamtschule C. Campus. Über den Widerspruch vom 18.11.2016 wurde bisher noch nicht entschieden. Der Kläger hat bereits am 09.06.2016 Klage erhoben. Er führt zur Begründung aus, dass die Klage als Untätigkeitsklage zulässig sei. Ein Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs liege nicht vor. Der Beklagten lägen alle für die Entscheidung notwendigen Unterlagen vor und sie habe sich im Schreiben vom 24.03.2016 auch bereits festgelegt, dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Die Klage sei auch begründet. Die Abweichung der seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand liege nach der fachärztlichen Stellungnahme des Herrn Dr. T. vom 10.03.2015 und dem Befundbericht der Frau Dr. C1. vom 18.07.2015 vor. Auch eine Teilhabebeeinträchtigung liege vor. Der Kläger habe nach der Einschätzung von Dr. T. Schwierigkeiten, im Klassenverband dem Unterreicht zu folgen und Aufgabenstellungen zu verstehen sowie die Aufgaben zu Ende zu bearbeiten. Die sozialen Beeinträchtigungen äußerten sich durch vermindertes Selbstbewusstsein, Leistungsängste und verminderte Motivation. Auch hätten Probleme im Sozialverhalten dazu geführt, dass der Kläger die C. -Schule habe verlassen müssen. Trotz überdurchschnittlicher Intelligenz habe der Kläger im Zwischenzeugnis der 4. Klasse eine Empfehlung für den Besuch der Realschule nur mit Einschränkungen erhalten, was auf Defizite im Arbeitsverhalten zurückgeführt werde. Die von der Bezirksregierung Köln benannten Regelschulen seien nicht geeignet. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die genannten Schulen, insbesondere hinsichtlich der Klassengrößen, von den üblichen Klassenstärken der Regelschulen abwichen. Die Kölner Privatschule sei, auch wenn die C. -Schule für geeigneter gehalten werde, eine geeignete Schule. Sie habe sehr kleine Klassenstärken von drei bis fünf Schülern. Die Lehrkräfte seien jederzeit in der Lage, auf erreichte Leistungen und Probleme einzugehen, die aus dem Störungsbild des Klägers resultierten. Die Voraussetzungen für eine berechtigte Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII lägen vor. Die Deckung des Bedarfs habe bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 29.06.2015 keinen Aufschub geduldet. Da die Beklagte keine alternative Hilfe angeboten habe, sei die Mutter des Klägers berufen gewesen, eine eigenständige pädagogische Entscheidung bezüglich der zu gewährenden Eingliederungshilfe zu treffen. Der Kläger befinde sich nicht in kinderpsychologischer oder kinderpsychiatrischer Behandlung. Eine Verhaltenstherapie werde angestrebt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.06.2015 zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten des Besuchs der Kölner Privatschule in Köln-Q2. mit dem Beginn des Schuljahrs 2015/2016 bis einschließlich Oktober 2016 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage ebenfalls für zulässig und führt aus, dass ein förmlicher Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht beabsichtigt sei. Die Klage sei aber unbegründet, da der Kläger nicht teilhabebeeinträchtigt oder von einer Teilhabebeeinträchtigung bedroht sei. Zudem bestehe selbst bei Annahme einer seelischen Behinderung kein Anspruch auf die Übernahme der Privatschulkosten. Beim Kläger bestehe nach den Ausführungen der P. -Schule und des Schulamtes kein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf. Vielmehr sei eine Regelbeschulung möglich. Solange durch die zuständige Schulverwaltung nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger an einer öffentlichen Schule keine angemessene Schulbildung erlangen könne, könne schon wegen des Nachrangs der öffentlichen Jugendhilfe eine Kostenübernahme für einen Privatschulbesuch im Rahmen einer Eingliederungshilfe nicht in Betracht kommen. Die Kammer hat den Sachverständigen E. in der mündlichen Verhandlung zum Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung beim Kläger angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht ihr nicht entgegen, dass das nach § 68 Abs. 1, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich erforderliche Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Denn eines Vorverfahrens bedurfte es nach § 75 Sätze 1 und 2 VwGO nicht. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach Satz 2 kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Seit Erhebung des Widerspruchs im Juli 2015 sind mehr als drei Monate vergangen. Ein zureichender Grund dafür, dass die Beklagte über den Widerspruch nicht entschieden hat, besteht nicht. Der Kläger hat im Juli 2015 Widerspruch erhoben und diesen im Januar 2016 begründet und unter dem 05.04.2016 mitgeteilt, dass er am Widerspruch festhalte, nachdem die Beklagte mit Schreiben 24.03.2016 mitgeteilt hatte, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung einer Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für den Besuch der Kölner Privatschule im Bescheid vom 29.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch der Kölner Privatschule nach §§ 36a Abs. 3, 35a Abs. 1 SGB VIII. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Hilfe setzt nach § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII u.a. voraus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen. Dies ist nicht der Fall. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII lagen nicht vor. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Abweichung der seelischen Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII in Form der durch den Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. T. festgestellten durch den Verlust des Vaters bedingten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) kann den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Privatschulkosten nicht begründen. Zum einen ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen, dass diese Störung Auswirkungen auf die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft hat. Zum anderen käme die Übernahme der Privatschulkosten insofern nicht als geeignete Hilfe in Betracht. Offenbleiben kann, ob die diagnostizierte ADHS (ICD-10 F90.0) zu einer Abweichung der seelischen Gesundheit des Klägers von dem für sein Lebensalter typischen Zustand i.S.d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII führt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird angenommen, dass eine hyperkinetische Störung nach ICD-10 F90.0 (allein) keine Abweichung von der seelischen Gesundheit im Sinne dieser Vorschrift darstellt. So etwa OVG NRW, Beschluss vom 02.03.2010 – 12 B 105/10 –, Rn. 10, juris; dass. Beschluss vom 20.01.2010 – 12 B 1655/09 –, juris; Hess. VGH, Urteil vom 20.08.2009 – 10 A 1799/08 –, juris. Nach dieser Rechtsprechung liegt bei einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörungen nach ICD-10 F90.0 – wie bei geistigen Teilleistungsstörungen (LRS, Dyskalkulie) – eine Abweichung von der seelischen Gesundheit nur dann vor, wenn es als Sekundärfolge einer solchen Störung zu einer seelischen Störung kommt, so dass deshalb die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand abweicht. Gegen die Annahme, dass eine hyperkinetische Störung (allein) grundsätzlich keine Abweichung von der seelischen Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII darstellen kann, sprechen allerdings die Klassifikationsmerkmale dieser Störung in der nach § 35a Abs. 1a Satz 2 SGB VIII maßgeblichen ICD-10. Nach ICD-10 F90.0 liegt bei einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung immer auch ein hyperaktives Syndrom, eine Hyperaktivitätsstörung oder eine Störung mit Hyperaktivität vor. Nicht erfasst werden bloße Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität. Auch die Erläuterungen zu ICD-10 F90 sprechen dafür, dass hyperkinetische Störungen nicht allein als geistige Teilleistungsstörungen begriffen werden können, sondern jedenfalls auch dem Bereich der seelischen Gesundheit zuzuordnen sind. Denn danach sind diese Störungen auch dadurch gekennzeichnet, dass die Beziehung hyperaktiver Kinder zu Erwachsenen oft von einer Distanzstörung und einem Mangel an normaler Vorsicht und Zurückhaltung geprägt ist. Bei anderen Kindern sind sie unbeliebt und können isoliert sein. Auch ist dem Gericht bekannt, dass die Diagnose einer hyperkinetischen Störung nach ICD-10 F90.0 eine große Bandbreite an Ausprägungen besitzen kann, sodass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass es sich hierbei um eine Abweichung von der seelischen Gesundheit im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII handelt. Es fehlt im Falle des Klägers aber jedenfalls an einer bestehenden oder drohenden Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII verlangt für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe neben dem Vorliegen einer seelischen Störung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, dass „daher", also infolge einer seelischen Störung, die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Dies ist dann gegeben, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 – 5 C 29.99 –, BVerwGE 112, 98 (105); Urteil vom 26.11.1998 – 5 C 38.97 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2013 – 12 A 1677/12 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 14.11.2007 – 12 A 457/06 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2007 – 7 E 10212/07 –, juris. Eine derartige Teilhabebeeinträchtigung ist beispielsweise anzunehmen bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen oder Schulängsten, die andere Kinder oder Jugendliche teilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 – 5 C 38.97 –, juris Rn. 15; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2007 – 7 E 10212/07 –, juris. Die ausschließlich beispielhafte Aufzählung von seelischen Störungen, die zu einer seelischen Behinderung und damit zu einer Beeinträchtigung der Fähigkeiten zur Eingliederung in die Gesellschaft führen können, schließt die Beachtlichkeit von seelischen Störungen unterhalb eines derartigen Schweregrades nicht grundsätzlich aus; dort, wo es sich um bloße Schulprobleme oder um Schulängste handelt, ist jedoch eine untere Grenze zu ziehen. OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2007, – 12 A 457/06 –, juris Rn. 5. Anders als bei der Feststellung einer Abweichung der seelischen Gesundheit im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, die von einem Arzt oder einem Psychotherapeuten zu erfolgen hat, vgl. § 35a Abs. 1a SGB VIII, ist die Feststellung, ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe des Kindes oder des Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft vorliegt, vom Jugendamt aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz im Rahmen eines kooperativen Prozesses zu treffen, OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2013 – 12 A 1677/12 –, juris Rn. 6. Die Einschätzung des Jugendamtes der Beklagten, dass aufgrund der ADHS weder eine die o.g. untere Grenze überschreitende Teilhabebeeinträchtigung bestand, noch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, ist nicht zu beanstanden. Eine Teilhabebeeinträchtigung, insbesondere eine solche im schulischen Bereich, ist beim Kläger nicht ersichtlich. Die mit der diagnostizierten ADHS einhergehende Konzentrationsstörung führt beim Kläger nicht zu Schulproblemen eines für die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung erforderlichen Schweregrades. Die Probleme, die der Kläger in der Schule aufgrund seiner Konzentrationsschwäche hat, sind vielmehr mit Problemen, die andere Kinder teilen, vergleichbar. Zwar führt auch der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychologie Dr. T. aus, dass beim Kläger ein vermindertes Selbstbewusstsein, Leistungsängste und eine verminderte Motivation bestünden. Er stuft diese Beeinträchtigungen jedoch als lediglich mäßige soziale Beeinträchtigung ein. Dass der Kläger, wie seine Mutter im Antrag vom 11.02.2015 vorgetragen hat, unter seinem Konzentrationsmangel sehr stark leide und seine Motivation schwinde, ist weder den ausführlichen Zeugnissen der C. -Schule noch der Stellungnahme des Sachverständigen E. zu entnehmen. Zeugnisse und Stellungahme bestätigen die Konzentrationsprobleme des Klägers. Aus ihnen ergibt sich aber, dass die Schulprobleme des Klägers nicht den für die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung erforderlichen Schweregrad erreichen. Der Kläger besuchte die C3. -Schule und die P. -Schule regelmäßig und erzielte dabei mindestens ausreichende Leistungen. Die Zeugnisse weisen keine nennenswerten Fehlzeiten aus und dem Kläger wurden eine Aufgeschlossenheit gegenüber dem Unterricht, eine Einsatzfreude und eine durchaus vorhandene Leistungsbereitschaft bescheinigt. Der Kläger fühlte sich in der Schule nach dem Eindruck des Sachverständigen wohl. Im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung illustrierte der Sachverständige dies etwa daran, dass der Kläger in einer der beiden von ihm beobachteten Schulstunden ein Referat hielt und hierbei gemeinsam mit einem Klassenkameraden ein Lied vor der gesamten Klasse vortrug, worauf die Klasse positiv reagierte. In seiner schriftlichen Stellungnahme führte der Sachverständige aus, dass der Kläger keine ausgeprägte Misserfolgserwartung habe. Die Emotionalität des Klägers beschreibt der Sachverständige als weitgehend unauffällig. Auch die Frustrationstoleranz des Klägers sei nicht auffällig verringert und der Kläger zeige in den Bereichen Selbstwahrnehmung und Selbststeuerung kaum Auffälligkeiten. In der mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige weitergehend aus, dass die soziale und emotionale Situation im Rahmen seines Gespräches mit der Klassenlehrerin deshalb weniger Thema gewesen sei, weil sich insoweit weniger Auffälligkeiten gezeigt hätten. Die Mutter des Klägers teilte der Beklagten am 23.04.2015 ebenfalls mit, dass der Kläger gut mit seinen Mitschülern auskomme und gerne in die P. -Schule gehe. Die vorgelegten Zeugnisse und die Ausführungen des Sachverständigen bestätigen eine gute Integration des Klägers in die jeweiligen Klassengemeinschaften. Angesichts dieser Ausführungen in den Zeugnissen, in der Stellungnahme des Sachverständigen vom 26.03.2015 und seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie der Äußerung der Mutter des Klägers vom 23.04.2015 kann das Vorliegen von Schulproblemen von einem erheblichen Grad auch nicht dem erstmals im Widerspruchsverfahren als Parteigutachten vorgelegten Befundbericht der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. C1. vom 18.07.2015 entnommen werden. In diesem Bericht, der auf Untersuchungen im Zeitraum vom 28.10.2014 bis 16.03.2015 beruht, wird zwar ausgeführt, dass es zu einem massiven Leistungseinbruch in der Schule gekommen sei, der das Selbstwertgefühl des Klägers deutlich beeinträchtigt habe. Die Ärztin führt aber nicht aus, aufgrund welcher Untersuchungen sie zu diesem Ergebnis gekommen ist, sodass die Annahme naheliegt, dass sich die Ärztin hierbei allein auf anamnestische Angaben der Mutter des Klägers stützt. Zu einem massiven Leistungseinbruch in der Schule als Grund einer deutlichen Verschlechterung des Selbstwertgefühls kam es nach den vorliegenden Zeugnissen nicht. Der Kläger hat nach allen anderen Stellungnahmen gerade keine Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, die auf eine solche deutliche Verschlechterung des Selbstwertgefühls schließen lassen. Mit dem Befundbericht der Kinderärztin in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, hat der Sachverständige E. , der vor seinem Wechsel an die P. -Schule knapp 14 Jahre an einer Förderschule mit den Förderbereichen Lernen und Soziale und Emotionale Entwicklung tätig war, ausgeführt, dass er die Annahme einer deutlichen Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls infolge eines massiven Einbruchs schulischer Leistungen nicht unterstreichen könne und er keinen Anhalt dafür gefunden habe, dass der Kläger in seinem Selbstbewusstsein eingeschränkt gewesen sein könnte. Im Übrigen verhält sich der Befundbericht auch hinsichtlich der diagnostizierten ADHS und der Lernschwäche im mathematischen und Rechtschreibbereich nicht dazu, welche diagnostischen Verfahren zu diesen Diagnosen geführt haben. Die Annahme eines IQ von 109 beruht auf einer vier Jahre alten externen Diagnostik, die der Diagnostik des Dr. T. aus dem Jahr 2014 (Gesamt-IQ 89) widerspricht. Dass für den Kläger, mehr noch als für Kinder, die keine Konzentrationsschwäche haben, ein Unterricht in einer möglichst kleinen Lerngruppen förderlich ist, steht außer Frage. Dies führt aber nicht dazu, dass nur in einer solchen kleinen Lerngruppe die Teilhabe des Klägers gesichert werden könnte. Anders als der Prozessbevollmächtigte im Schreiben vom 29.06.2015 ausgeführt hat, hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 26.03.2015 nicht die Einschätzung abgegeben, eine klar strukturierte, reizarme Lernumgebung, nach Möglichkeit in einer kleinen Lerngruppe, sei erforderlich. Vielmehr hat er lediglich ausgeführt, dass solche Bedingungen helfen könnten, die Defizite im Bereich Mathematik, Konzentration sowie Lern- und Arbeitshaltung aufzuarbeiten. In der mündlichen Verhandlung hat er diese Aussage dahingehend präzisiert, dass eine solche Umgebung für den Kläger nicht in dem Sinne zwingend erforderlich gewesen sei, dass eine Regelschulklasse für ihn nicht ausreichend gewesen wäre. Er hat viel mehr ausgeführt, dass eine reizarme Lernumgebung und eine kleine Lerngruppe letztlich für jeden Schüler förderlich wären. Auch die Einschätzung der Beklagten, dass eine drohende Teilhabebeeinträchtigung i.S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII nicht vorlag, ist nicht zu beanstanden. Aus § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII folgt, dass für die Annahme einer drohenden seelischen Behinderung eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss. Erforderlich ist mehr als nur eine überwiegende und damit eine Wahrscheinlichkeit von wesentlich mehr als 50 %. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 – 5 C 38/97 –, juris Rn. 16; Vondung in LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 35a Rn. 22. Aus der Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung allein kann nicht auf eine drohende Teilhabebeeinträchtigung geschlossen werden. Angesichts einer Häufigkeit der Diagnose von Aufmerksamkeitsdefizits-/Hyperaktivitätsstörungen von 5,9 % - 7,1 % aller Kinder und Jugendlichen, https://de.wikipedia.org/wiki/Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivit%C3%A4tsst%C3%B6rung, m.w.N., ist ein Rückschluss auf ein regelmäßiges Schulversagen mit folgender Schulverweigerung und/oder Schulphobie fernliegend. Angesichts der dargestellten schulischen Situation des Klägers an den Grundschulen war auch beim Schulwechsel auf die weiterführende Schule eine Teilhabebeeinträchtigung nicht mit einer solch hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Da jedenfalls eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung des Klägers im schulischen Bereich ausgeschlossen werden kann, kann offenbleiben, ob beim Kläger entgegen der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. T. eine Teilleistungsstörung im Sinne einer Dyskalkulie vorliegt. Eine solche könnte aber ohnehin nicht zu einem Anspruch auf eine Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII führen, weil es insofern auch an der Feststellung einer als Sekundärfolge auf der Teilleistungsstörung beruhenden seelischen Störung fehlt. Vgl. zur Dyskalkulie Sächs. OVG, Beschluss vom 09.06.2009 – 1 B 288/09 –, juris Rn. 6; zur Lese-Rechtschreib-Schwäche vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2007 – 12 A 1472/05 –, juris Rn. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).