Beschluss
15 L 2480/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0130.15L2480.16.00
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Tenor
1. | Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Beförderungsauswahlverfahren September 2016 von der Antragsgegnerin ausgewählten Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. |
2. | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.440,91 € festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Beförderungsauswahlverfahren September 2016 von der Antragsgegnerin ausgewählten Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.440,91 € festgesetzt. Gründe Der sinngemäß am 19.10.2016 gestellte Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die im Beförderungsauswahlverfahren September 2016 von der Antragsgegnerin ausgewählten Beigeladenen unter Einweisung in die nach Besoldungsgruppe A 11 von der Antragsgegnerin bewerteten Planstellen (Besoldungsgruppe A 11) zu befördern, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 u. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechts gefährdet ist (Anordnungsgrund). Vorliegend ist ein Anordnungsgrund gegeben, weil die Antragsgegnerin beabsichtigt, die Beigeladenen aufgrund der unter dem 22.09.2016 getroffenen Auswahlentscheidung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu befördern und eine solche Beförderung wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite: Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dement-sprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung er-messens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird; vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 – 2 C 14/02 –, BVerwGE 118, 370; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2002 – 1 B 100/02 –, juris. Die Ausrichtung von Auswahlentscheidungen am Leistungsgrundsatz schließt in aller Regel ein, dass jene Entscheidungen maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpfen, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigen und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.04.2002 – 1 B 1469/01 –, vom 05.04.2002 – 1 B 1133/01 –, vom 21.03.2002, a.a.O., vom 19.10.2001 – 1 B 581/01 – und vom 04.09.2001 – 1 B 205/01 –; (stRspr). Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt ist und dass er bei einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung nicht chancenlos ist. Die von der Antragsgegnerin unter dem 22.09.2016 getroffene Auswahlentscheidung ist zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft, weil der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Der Leistungsvergleich im Auswahlverfahren muss nämlich anhand von aussagekräftigen, d.h. hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorgenommen werden. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung ist bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 –, juris. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob eine Fehlerhaftigkeit der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen bereits aus ihrer ggf. fehlenden Aktualität folgt. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Auswahlentscheidung die zum Stichtag 01.05.2014 erstellten Regelbeurteilungen berücksichtigt. Im Hinblick auf den in Ziff. 5.1 der Beurteilungsrichtlinie (Stand: Mai 2014) vorgegebenen Zweijahresrhythmus für die Regelbeurteilungen könnte es daher zweifelhaft sein, ob bei Überschreiten des Zweijahreszeitraums seit der letzten Regelbeurteilung noch von einer hinreichenden Aktualität ausgegangen werden kann. Die für den Antragsteller und die Beigeladenen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen vom 10.09.2015 sind jedenfalls mangels hinreichend tragfähiger Tatsachengrundlage fehlerhaft. Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kammer im Verfahren – 15 L 1796/13 – und den nachfolgenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 10.07.2015 - 1 B 1474/14 – hat die Kammer im Urteil vom 20.10.2016 – 15 K 6796/15 – Folgendes ausgeführt: „Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die in Rede stehende, dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung als rechtswidrig, weil sie nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht. Denn die Beurteilungsberichte (Erst- und Zweitbericht), welche der zentrale Beurteiler für die Beurteilung in Übereinstimmung mit den - dies ermöglichenden und insoweit rechtswidrigen - Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie allein herangezogenen hat, waren unter Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht geeignet, dem Beurteiler ein zutreffendes und vollständiges Bild von den Leistungen und Befähigungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum zu vermitteln. Entsprechendes gilt für die den Beigeladenen für diesen Zeitraum erteilten Regelbeurteilungen. Der Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung liegt darin, ein aus-sagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten zu gewinnen, um als Grundlage für künftige, am Grundsatz der Bestenauslese orientierte Personalentscheidungen dienen zu können (Art. 33 Abs. 2 GG, vgl. auch Ziffer 1.1 BR). Deshalb muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Das setzt im Grundsatz die vollständige und richtige Kenntnis der insoweit relevanten Tatsachengrundlage und das durchgängige Einhalten eines gleichen Beurteilungsstandards voraus. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2002 - 1 B 1469/01 -, RiA 2003, 256 = Rn. 23 f., m.w.N. Allerdings ist es - bezogen auf die Kenntnis der Tatsachengrundlage - nicht erforderlich, dass der Beurteiler das vom Beamten während des gesamten Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung kennt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 47 f., m.w.N. Das schließt nach der jüngeren ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den - hier für den Antragsteller und für die wohl ganz überwiegende Zahl der übrigen Beurteilten gegebenen - Fall ein, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum überhaupt nicht aus eigener Anschauung kennt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 25. In allen Fällen nur teilweise vorhandener oder sogar gänzlich fehlender eigener Anschauung ist es allerdings erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen (ergänzenden) Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. In Betracht kommen neben Arbeitsplatzbeschreibungen (vgl. Teil B. der fraglichen dienstlichen Beurteilungen) und schriftlichen Arbeitsergebnissen vor allem - schriftliche oder mündliche - Berichte bzw. Beurteilungsbeiträge von insoweit sachkundigen Personen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 21 f., und OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 47 f., jeweils m.w.N. Als solche sachkundigen Personen kommen vorrangig, aber nicht aus-schließlich die früher für die Beurteilung zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen. Die Beurteilungsbeiträge dieser Personen müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Fehlt ihm insoweit jegliche Erkenntnis, so muss er sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen; es geht dann nur noch darum, das von dem Beitrag bzw. von den Beiträgen gezeichnete Bild in das Beurteilungssystem einzupassen, und zwar idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Beamten kennenden Beurteilers. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl). Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 22, 23 und 25. In Anwendung dieser Grundsätze stellen die hier von dem zentralen Beurteiler ohne Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinie als Erkenntnisgrundlage ausschließlich herangezogenen Beurteilungsbeiträge keine hinreichend tragfähige Tatsachengrundlage für die erfolgte Beurteilung dar. Denn ihre freitextlichen Ausführungen sind, anders als etwa Erst-beurteilungen, nicht an einem vorgegebenen Bewertungssystem auszurichten und ausgerichtet. Sie ermöglichen es dem Beurteiler ohne (mindestens) eine klärende - hier nicht erfolgte - Rücksprache mit den Berichterstattern nicht, zu einer die dienstlichen Leistungen und die Befähigung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum zuverlässig widerspiegelnden Vergabe von Einzelnoten und Gesamturteil zu gelangen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die von den Berichterstattern vorzulegenden Beurteilungsbeiträge bestehen im Wesentlichen aus wertenden Beschreibungen der von dem betroffenen Beamten im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und Befähigung und damit ihrerseits aus (Teil-) Werturteilen. Das ist in der Beurteilungsrichtlinie angelegt (vgl. Ziffer 5.6: "hinreichende Bewertungsgrundlage", "Einschätzung der Leistungen und Befähigung"; ferner Ziffer 6.1: "Einschätzung", "wenn hingegen einzelne Merkmale nicht bewertet werden können"), wird von der Antragsgegnerin so auch vorgetragen und ergibt sich ferner auch tatsächlich aus dem Inhalt der für den Antragsteller und die Beigeladenen vorgelegten Beurteilungsberichte. Für diese (Teil-) Werturteile legt die Beurteilungsrichtlinie kein Bewertungssystem fest, aus dem sich ableiten lässt, was genau mit den einzelnen Bewertungen der gezeigten Leistungen (z.B.: "ausgemachter Teamplayer", "sehr gute Auffassungsgabe") gemeint ist. Es ist evident, dass solche (nur) verschriftlichten (Teil-) Werturteile, die nicht an einem offengelegten (vorgegebenen) Bewertungssystem orientiert und in dieses eingepasst sind, sondern individuell unterschiedlichen, nicht offengelegten Bewertungsvorstellungen folgen, sich regelmäßig nicht aus sich heraus einer bestimmten Notenstufe zuordnen lassen. Ähnlich im Ausgangspunkt schon OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2012 - OVG 6 S 3.12 -, OVGE BE 33, 123 = juris, Rn. 20: "Es liegt aber in der Natur der Sache, dass verbale Einschätzungen in freien Texten sich oft nicht eindeutig einer bestimmten Notenstufe zuordnen lassen und erst durch die mit ihnen verbundene Benotung deutlich wird, wie der Beurteiler oder Berichterstatter seine Ausführungen verstanden wissen will." Damit aber bestehen bei solchen schriftlich fixierten Werturteilen schon generell Interpretationsspielräume, die Nachfragen des zentralen Beurteilers bei dem Verfasser des jeweiligen Beurteilungsbeitrags erforderlich machen. Nach der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie sollen die Beurteilungsbeiträge in freier, nicht mit Noten versehener Beschreibung die Einschätzung des Erstberichterstatters - getrennt nach Kompetenzfeldern und "zusammenfassender Würdigung der Leistung, der Eignung und des Potenzials" - enthalten (vgl. das Formular). Diese Vorgaben beruhen letztlich auf der - von der Antragsgegnerin hervorgehobenen - Erwägung, dass die Funktion des Beurteilungsbeitrags, dem Beurteiler ein möglichst anschauliches und genaues Leistungs- und Befähigungsbild von dem zu Beurteilenden zu verschaffen, sachgerechter durch ei-ne (ausführliche) Beschreibung der gezeigten Leistungen und Befähigungen erreicht wird als (nur) durch die Vergabe einer abstrakten Note bzw. eines Ausprägungsgrades. Letztere erklären sich nämlich gerade nicht aus sich selbst heraus, sondern sind wiederum erläuterungsbedürftig. Allerdings bestehen auch die in der Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Leistungs- und Befähigungsbeschreibungen nicht nur aus einer Aufzählung von Tatsachenbeobachtungen, aus denen der Beurteiler dann gehalten ist, seine eigenen Schlüsse zu ziehen. Vielmehr enthalten auch die Leistungs- und Befähigungsbeschreibungen ihrerseits und sogar vorrangig eine Vielzahl von Werturteilen des Berichtsverfassers über die bei dem zu beurteilenden Beamten wahrgenommenen Arbeitsergebnisse, Fähigkeiten, Eigenschaften und Fertigkeiten. Auf andere Weise wäre die Funktion des Beurteilungsberichts, ein nachvollziehbares Bild über den Leistungs- und Befähigungsstand im maßgeblichen Zeitraum zu vermitteln, auch kaum zu erreichen. Denn mit Blick darauf, dass insoweit regelmäßig ein längerer, nämlich zweijähriger Zeitraum in Rede steht (vgl. Ziffer 5.1 BR), der typischerweise zahlreiche Einzelereignisse umfasst und in dem entsprechend viele Eindrücke entstehen, ist eine Filterung und Gewichtung dieser Ereignisse und Eindrücke unerlässlich, was regelmäßig allein im Wege einer zusammenfassenden Bewertung zu realisieren ist. Zu der Natur von Werturteilen gehört es allerdings, dass diese durch ein individuelles Vorverständnis und durch bestimmte Erfahrungen der Person, die sich ihrer entäußert, geprägt werden. Auch bieten sie regelmäßig Raum für verschiedene Interpretationsmöglichkeiten, die wiederum durch den jeweils herangezogenen, hier nicht offengelegten und nicht überindividuell vorgegebenen Bewertungs- und Vergleichsmaßstab bestimmt werden. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als unabdingbar, dass der Beurteiler, dem für die Erstellung der Beurteilung lediglich schriftliche Beurteilungsbeiträge zur Verfügung stehen, den Bedeutungsgehalt der Wertungen klärt, also etwa mit dem jeweiligen Verfasser Kontakt aufnimmt und sich rückversichert, in welchem Sinne und vor welchem tatsächlichen Hintergrund bestimmte - ggf. missverständliche oder auch nur offene - Bewertungen zu verstehen sind. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Beurteiler ein den tatsächlichen Gegebenheiten nicht oder nicht hinreichend entsprechendes Bild von dem Leistungs- und Befähigungsstand des zu Beurteilenden gewinnt und seiner Beurteilung zugrunde legt. In diesem Sinne - ebenfalls zu einem "einstufigen" Beurteilungssystem - schon OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 67; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, NVwZ 2015, 526 = juris, Rn. 25, wonach die Ausführungen in nicht mit Noten versehenen Beurteilungsbeiträgen, auf die sich der Beurteiler voll verlassen muss, die Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung selbst an Umfang und Tiefe übertreffen müssen, weil ansonsten vor allem bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich wäre. Vgl. ferner die - deutlichen - Worte von Bowitz, Beurteilungsverfahren - ohne Erstbeurteiler?, DÖV 2014, 998 ff. (1002), zu dem Beurteilungsverfahren des Auswärtigen Amtes: "Ein Beurteilungsverfahren aber, welches bestenfalls auf eine Fülle von Missverständnissen zwischen dem Berichterstatter als dem primären Wissensträger und dem im fernen Berlin agierenden zentralen Beurteiler angelegt ist und welches schlimmstenfalls den zentralen Beurteiler in die Versuchung führen kann, sich mehr oder weniger beliebig von den auf eigenen Beobachtungen beruhenden Angaben der Berichterstatter zu lösen, erfüllt diesen Anspruch auf Transparenz in keiner Weise." Keine andere Bewertung rechtfertigt das Vorbringen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung (Seite 19), in der Praxis werde von der Möglichkeit einer Rücksprache vom zentralen Beurteiler mit Berichterstattern "in vielen Fällen Gebrauch gemacht." Denn dieses Vorbringen ist substanzlos und findet in den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und auch der Beigeladenen keinerlei Stütze. Zu der eben behandelten Problematik der mangelnden Eindeutigkeit schon der von dem einzelnen Berichterstatter abgegebenen bewertenden Beschreibungen tritt ein Gleichheitsproblem hinzu, nämlich der Umstand, dass der Inhalt der Beurteilungsbeiträge angesichts der in einer Beurteilungsrunde zum Einsatz kommenden Vielzahl unterschiedlicher Berichterstatter maßgeblich von ganz unterschiedlichen individuellen Maßstäben geprägt wird, dass also z.B. die betroffenen Beamten in den jeweiligen Beiträgen (unausgesprochen) unterschiedlich streng bewertet werden. Die Antragsgegnerin hat dieses Problem zwar (teilweise) gesehen und hierzu behauptet, aufgrund des Quervergleichs der dem Beurteiler vorgelegten Berichte werde verhindert, dass sich Unterschiede im Ausdrucksvermögen der Berichterstatter verzerrend auswirkten; insbesondere die weit verbreitete Verwendung von Superlativen werde durch den Beurteiler bei der Bewertung korrigiert. Dass dies tatsächlich gelingen könnte, ist aber nicht anzunehmen. Der zentrale, für die jeweiligen Beurteilungen im Auswärtigen Amt zuständige Beurteiler kennt, wie das OVG Berlin-Brandenburg wiederholt allgemein formuliert hat, in vielen Fällen den (Erst- und/oder Zweit-) Berichterstatter nicht persönlich. Vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2012 - OVG 6 S 3.12 -, OVGE BE 33, 123 = juris, Rn. 20. Diese Annahme ist auch vorliegend ohne Weiteres plausibel, da in der hier in Rede stehenden Beurteilungsrunde nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung (S. 21 = Blatt 244 der Gerichtsakte) weltweit etwa 150 Erstberichterstatter zum Einsatz gekommen sind. Vor diesem Hintergrund wird der zentrale Beurteiler regelmäßig nicht einschätzen können, ob ein Erstberichterstatter beispielsweise einen besonders strengen Maßstab anlegt oder - für den im Wettbewerb befindlichen Beamten ebenfalls tendenziell ungünstig - zu einem sehr verknappten Berichtsstil neigt; gleiches gilt für Tendenzen des Berichterstatters, die den Beamten im Ergebnis begünstigen. Der zentrale Beurteiler ist deshalb tatsächlich gar nicht in der Lage, den von der Antragsgegnerin behaupteten Ausgleich von Verzerrungen in den Berichten zu leisten. Wo er dies zufällig und ausnahmsweise einmal doch können sollte, würde ein dann vorgenommener entsprechender Ausgleich wiederum zu einer Ungleichbehandlung von Beamten führen, weil er - obwohl ebenfalls objektiv nötig - an anderer, aber vom Beurteiler nicht erkannter Stelle unterbleiben müsste. Dass solche - den Regelfall bestätigenden, im Verhältnis zu den übrigen zu beurteilenden Beamten willkürlichen - Einzelkorrekturen dennoch gelegentlich vorkommen, ergibt sich aus Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg. So wird in dem soeben zitierten Beschluss dieses Gerichts vom 16. Mai 2012 - OVG 6 S 3/12 -, juris, Rn. 25, der Umstand erwähnt, dass der dort tätig gewordene zentrale Beurteiler in der Gesamtbewertung ausgeführt hat, "dass der Erstberichterstatter zu einem knappen Berichtsstil und einem strengen Maßstab der Leistungsbeschreibung neige", und im Beschluss desselben Gerichts vom 15. Juni 2012 - OVG 6 S 49.11 -, juris, Rn. 7, heißt es bei der Wiedergabe der erstinstanzlichen Entscheidung u.a.: "Mit seiner Rüge, der zentrale Beurteiler habe die Ausführungen im Beurteilungsbericht seiner aktuellen Vorgesetzten mit der darin enthaltenen Bemerkung, der Bericht sei 'durch die der Berichterstatterin eigene Überschwänglichkeit gekennzeichnet', ins Lächerliche gezogen, habe der Antragsteller die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht aufgezeigt. Das Gericht folgt diesen Feststellungen, die sich in wesentlichen Teilen - jedenfalls im Kern der rechtlichen Bewertung des zentralen Beurteilungssystems nach der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinie - mit den Feststellungen im Beschluss der Kammer vom 03. Dezember 2014 im Eilverfahren 15 L 1796/13 decken. Die dagegen (teilweise erneut) erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen im Ergebnis nicht durch: Die von der Beklagen plausibel vorgetragenen Besonderheiten des Auswärtigen Dienstes mögen sachgerechte Beurteilungen in nicht wenigen Fällen praktisch erschweren; sie können jedoch nicht dazu führen, dass die an die Beurteilungen zu stellenden rechtliche Anforderungen nicht in vollem Umfang erfüllt werden. Dass ein (Erst-) Beurteiler möglicherweise über keine ausreichenden Erfahrungen für eine vergleichende Beurteilung verfügt, mag innerhalb des Auswärtigen Dienstes häufiger der Fall sein als außerhalb, ist aber keinesfalls auf diesen Bereich beschränkt und vom (End-) Beurteiler in Rechnung zu stellen. Einzuräumen ist auch, dass durch sorgfältige Quervergleiche der Beurteilungsbeiträge der Berichterstatter der Gefahr, dass die Beurteilungen individuellen Bewertungsmustern folgen, in gewisser Weise durch Vornahme von Korrekturen und Anpassungen begegnet werden kann; angesichts der schieren Anzahl der vorliegenden Beiträge und der auf deren Grundlage zu erstellenden Beurteilungen bieten derartige Korrekturen und Anpassungen aber keine ausreichende Gewähr dafür, dass die Beurteilungen als maßgebliche Grundlage für Beförderungsentscheidungen vergleichbar sind. Einzuräumen ist grundsätzlich auch, dass Noten oder nach einheitlichen Maßstäben definierte Skalen nicht in jedem Fall eine zuverlässigere Basis zur Beurteilung von Fähigkeiten und Leistungen abgeben als freitextliche Beschreibungen. Erfordert eine Beurteilung aber eine Gesamtbewertung in Notenstufen (vgl. Ziffer 7 BR), kommt es auf diese (grundsätzliche) Frage nicht entscheidend an, sondern allein darauf, dass die geforderte Notenbildung aus den vorliegenden Beurteilungsbeiträgen nachvollziehbar und die Gesamtnote zuverlässig ableitbar und so sichergestellt ist, dass die Notenbildung für alle zu beurteilten Beamten denselben Maßstäben und Kriterien folgt. Dies ist vorliegend aber - wie festgestellt - gerade nicht der Fall, weil mangels vorgegebener Maßstäbe und Definitionen die wertenden Beschreibungen der unterschiedlichen Berichterstatter selbst bei Verwendung identischer Termini unterschiedliche Bedeutungen haben können, ebenso wie sie bei Verwendung unterschiedlicher Termini gleiche Bedeutungen haben können. Dessen mag sich der zentrale Beurteiler zwar bewusst sein; ohne (hier unstreitig nicht stattgefundene) weitere klärende Gespräche mit den Verfassern der Beurteilungsbeiträge ist er jedoch nicht in der Lage, diese - möglicherweise bestehenden - Unterschiede im Wege einer Gesamtnotenbildung rechtsfehlerfrei in einen Ausgleich zu bringen.“ Die Kammer folgt weiterhin diesen überzeugenden Ausführungen, die durch die Antragsgegnerin nicht durchgreifend in Frage gestellt werden. Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass die zentrale Beurteilerin im April 2015 – mithin vor Erstellung der Beurteilung – mit dem für den Antragsteller zuständigen Erstberichterstatter – und im Übrigen im August 2015 mit 28 anderen Berichterstattern vorwiegend im Raum Bonn – gesprochen habe, beseitigt dies die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen schon wegen der weiterhin defizitären Erkenntnisgrundlagen der Beurteilungen der anderen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe erkennbar nicht. Ohne dass es nach dem Vorstehenden entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass die vorliegend der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen für den Antragsteller bzw. die Beigeladenen hinsichtlich der Gesamtnote möglicherweise nicht ausreichend plausibel sind: Das Gesamturteil (hier: „gut“ für den Antragsteller und „überdurchschnittlich“ für die Beigeladenen) dürfte in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, BVerwGE 153, 48 = juris (Rdz. 30 ff.); Urteil vom 28.01.2016 – 2 A 1/14 –, NVwZ 2016, 1654 = juris (Rdz. 38 ff.); Beschluss vom 21.12.2016 – 2 VR 1/16 –, www.bverwg.de. nicht ausreichend in der Beurteilung selbst begründet worden sein. Es ist Sache des Dienstherrn im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen zumessen will, um ausgehend von einer solchen Gewichtung das Gesamturteil zu bilden. Das abschließende Gesamturteil darf sich dabei nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Merkmalen beschränken. Eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Einzelmerkmale bedarf dann einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O., juris (Rdz. 39) m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG. An einer solchen nachvollziehbaren Begründung, die nicht nachträglich erst im Widerspruchsverfahren erfolgen kann, dürfte es fehlen: Dies dürfte schon daraus folgen, dass die Schlussfolgerung von einem bestimmten Ausprägungsgrad (vgl. Ziff. 7 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinie) auf eine Gesamtnote (Ziff. 7 Abs. 4 der Beurteilungsrichtlinie) nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist und weder in den Beurteilungen selbst noch in den Beurteilungsrichtlinien erläutert wird. Darüber hinaus dürfte einiges dafür sprechen, dass jedenfalls die fehlende Homogenität der Einzelmerkmale in den Beurteilungen der Beigeladenen (jeweils 4x B (stark ausgeprägt) und 2x C (ausgeprägt) eine – hier nicht enthaltene – Begründung für eine Würdigung und Gewichtung der Einzelmerkmale erforderlich machen dürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 GKG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung. In beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf eine nur vorläufige Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich mithin nach dem Endgrundgehalt (Stufe 7) der Besoldungsgruppe A 11 (erstrebtes Amt) zum Zeitpunkt der Antragstellung von 4.146,97 € x 3.