Urteil
4 K 8935/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0126.4K8935.16A.00
20Zitate
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der im Jahr 1989 geborene, nicht verheiratete Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließ er im Februar 2015 sein Heimatland und gelangte über die so genannte Balkanroute am 26. Oktober 2015 in das Bundesgebiet, wo er einen Asylantrag stellte. In seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. August 2016 gab er im Wesentlichen an, er habe Syrien wegen des Krieges und aus Angst vor einer Einziehung zum Militärdienst verlassen. Einen Einberufungsbescheid habe er zwar nicht erhalten. Man werde jedoch einfach auf der Straße mitgenommen. Politisch aktiv sei er nie gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die im Verwaltungsvorgang befindliche Niederschrift (Bl. 36 bis 40) Bezug genommen. Mit Bescheid des Bundesamts vom 21. September 2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2). Zur Begründung der Ablehnung führte das Bundesamt aus, der Kläger habe individuelle bzw. konkrete Verfolgungsgründe bei seiner Anhörung nicht benannt. Am 10. Oktober 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, syrischen Staatsbürgern drohe im Falle einer Rückkehr wegen ihrer illegaler Ausreise, der Stellung eines Asylantrags sowie des längeren Auslandsaufenthalts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Festnahme und die Gefahr von Folter. Mit diesen Maßnahmen werde einer bei ihnen vermuteten politischen Einstellung gegen das derzeitige politische System nachgegangen. Deshalb bedürfe es der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheids der Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. September 2016 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung ist für die Beklagte niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die allein angefochtene Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 21. September 2016, mit der der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG nicht zu. I. Einem Ausländer wird nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a), Abs. 4 AsylG die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“). Dies wird in § 3a Abs. 3 AsylG dahingehend klargestellt, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG näher beschriebenen Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss. Unerheblich ist gemäß § 3b Abs. 2 AsylG, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird. Ob eine begründete Furcht vor Verfolgung im vorstehend näher beschriebenen Sinne gegeben ist, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 –, juris, Rn. 13. Maßgeblich ist, ob dem Ausländer bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände des Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. näher etwa Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, Rn. 37, m. w. N. Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst damit in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22 f. (noch zur Vorgängervorschrift). Insofern ist es Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer Vorverfolgung vorzutragen. Dazu hat er – allgemein im Asylrecht geltenden Grundsätzen entsprechend – unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die bereits erlittene Verfolgung ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen. Vgl. eingehend BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16. II. Gemessen an diesen Voraussetzungen steht dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Bei der geforderten zusammenfassenden Bewertung besitzen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände kein größeres Gewicht und überwiegen nicht gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen. 1. Eine Furcht vor Verfolgung ist beim Kläger nicht wegen einer bereits erlittenen Verfolgung begründet. Sowohl nach seinem eigenen Vorbringen als auch nach der allgemeinen Erkenntnislage ist er unverfolgt aus Syrien ausgereist. Zwar macht er geltend, sein Heimatland im Jahr 2015 auch aus Angst vor einer Einberufung zum Militär verlassen zu haben. Dass der syrische Staat bis zur Ausreise des Klägers jedoch irgendwelche konkreten Maßnahmen zum Zwecke seiner Einberufung ergriffen, namentlich einen Einberufungsbescheid erlassen hätte, hat der Kläger verneint. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausgeführt, seinerzeit als Student von der Wehrpflicht befreit gewesen zu sein. Seine Angaben decken sich mit der Erkenntnislage, wonach seinerzeit Studenten während ihres Studiums von der Wehrpflicht in Syrien noch freigestellt waren. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 im Verfahren 5 K 7480/16.A, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee“, Auskunft vom 30. Juli 2014, S. 2. 2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen im Anschluss an die Ausreise des Klägers aus Syrien (sog. Nachfluchtgründe). Dies gilt sowohl im Hinblick auf seinen längeren Aufenthalt im Ausland und die Stellung eines Asylantrags (dazu a.) als auch im Hinblick auf die vom Kläger angeführte aktuelle Pflicht zur Ableistung von Militärdienst in der syrischen Armee (dazu b.). a. Allein die illegale Ausreise, der längere Aufenthalt des Klägers im (westlichen) Ausland und die Stellung eines Asylantrags führen entgegen seiner Auffassung nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Bei der insofern anzustellenden Prognose, die mangels aktueller Referenzfälle auf einer Gesamtschau aller Umstände beruht, ist davon auszugehen, dass nach Syrien zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise über den Flughafen Damaskus in der Regel zunächst durch die syrischen Sicherheitsbehörden über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Wiedereinreise befragt werden und sich diese Befragungen über Stunden hinziehen können. Vgl. bereits Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), S. 19, sowie ohne insoweit abweichende Erkenntnisse jüngst etwa Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 im Verfahren 5 K 7221/16.A, S. 2; aus der Rechtsprechung etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris, Rn. 9 bis 11. Auch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es im Zuge dieser Befragungen zu Folter und damit zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen kommt, die als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu werten sind. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 im Verfahren 5 K 7221/16.A, S. 3 oben; Deutsche Botschaft in Beirut, Referat 313, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016, S. 1; Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Februar 2012), S. 10 f. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Selbst wenn nämlich für jeden syrischen Staatsangehörigen die Gefahr bestünde, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel verhört zu werden, führte dies nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es spricht zumindest Überwiegendes dagegen, dass diese Gefahr an eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Konventionsmerkmale anknüpfte, die Betroffenen also wegen eines solchen – ihnen von den syrischen Sicherheitskräften zumindest zugeschriebenen – Merkmals zum Opfer von Menschenrechtsverletzungen würden. Es sind keine größeres Gewicht besitzenden belastbaren Erkenntnisse dafür vorhanden, dass der syrische Staat jeden Rückkehrer ohne weitere individuelle Umstände allein wegen einer etwaigen illegalen Ausreise, eines längeren Auslandsaufenthalts und der Stellung eines Asylantrags der Gegenseite zurechnet und demzufolge wegen seiner politischen Überzeugung einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzieht. Diese Einschätzung der Kammer deckt sich mit der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach Asylantragsteller aus Syrien bei einer hypothetischen Rückkehr in ihr Heimatland ohne Hinzutreten individueller Umstände nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgung zu rechnen haben. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris; Pressemitteilung des Bay. VGH vom 13. Dezember 2016 zu Urteilen vom 12. Dezember 2016 – 21 ZB 16.30338, 21 ZB 16.30364, 21 ZB 16.30371 und 21 ZB 16.30372 – ; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris, und vom 5. September 2016 – 14 A 1802/16.A –, juris, ferner etwa schon Beschluss vom 7. Mai 2013 – 14 A 1008/13.A –, juris; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung etwa VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 – 1 K 5137/16.A –, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 9 A 479/16 MD –, juris; anderer Auffassung etwa OVG S.-A., Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 –, juris; VG Köln, Urteile vom 24. Januar 2017 – 20 K 8414/16.A –, juris, und vom 6. Dezember 2016 – 20 K 4917/16.A –, juris; VG Regensburg, Urteil vom 29. Juni 2016 – RO 11 K 16.30707 – , juris. Zwar kann Folter ein Indiz für eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung sein, weswegen eine besonders sorgfältige Prüfung der sie auslösenden staatlichen Motivation geboten ist. Angesichts der Schwierigkeiten, das Vorliegen einer Verfolgungsmotivation eines Staates zu ermitteln, sind bei dieser Prüfung in besonderem Maße Erfahrungen und typische Geschehensabläufe zu berücksichtigen. Vgl. näher BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36.83 –, Rn. 27 bis 34. Dies zugrunde gelegt, lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der syrische Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sämtlichen aus dem Land geflohenen Personen, die im Ausland Schutz gesucht haben, pauschal eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt und sie deswegen der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen bei einer Rückkehr unterlägen. Vielmehr liegt eine solche Annahme fern, weil bereits Ende des Jahres 2015 rund 4,9 Millionen und damit knapp ein Viertel der zuvor rund 22 Millionen in Syrien lebenden Menschen das Land verlassen hatten. Vgl. UNHCR; „Global Trends. Forced Displacement in 2015”, 20. Juni 2016, S. 16. Bei dieser Dimension dürfte auch der syrische Staat wie jedermann davon ausgehen, dass die übergroße Zahl der Syrer, die ihr Heimatland verlassen haben, vor dem Bürgerkrieg geflohen ist und damit illegale Ausreise, Asylantragstellung und Auslandsaufenthalt keine Anzeichen für politische Gegnerschaft zum syrischen Regime sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris, Rn. 18, vom 5. September 2016 – 14 A 1802/16.A –, juris, Rn. 15, und vom 7. Mai 2013 – 14 A 1008/13.A –, juris, Rn. 11; im Anschluss daran OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 57; OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris, S. 13 f. des Umdrucks; VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 – 1 K 5137/16.A –, juris, Rn. 34 f. Dies gilt zumal angesichts der neueren Passpraxis des syrischen Staates. So wurden im Jahr 2015 seitens der syrischen Regierung über 800.000 Pässe ausgestellt und damit Ausreisen aus Syrien gefördert. Vgl. Tagespiegel, „Syriens Regime verdient gut an Flüchtlingen“, 5. November 2015; Deutsche Botschaft in Beirut, Referat 313, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016, S. 2 f. Vor diesem Hintergrund und mangels belastbarer entgegenstehender Erkenntnisse geht die Kammer nicht davon aus, dass Personen wie der Kläger im Falle einer Rückkehr allein deswegen vom syrischen Staat wegen einer zumindest vermuteten regimekritischen politischen Gesinnung drangsaliert und ggf. misshandelt würden, weil sie im Ausland Zuflucht und Schutz gesucht haben. Die Gesamtwürdigung der Erkenntnislage spricht vielmehr dafür, dass es sich bei Menschenrechtsverletzungen im Zuge von Einreisekontrollen in Syrien nicht um Akte zielgerichteter Verfolgung handelt, sondern um wahllos-routinemäßige Zugriffe einer totalitären Herrschaftsmacht, deren Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agieren. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 im Verfahren 5 K 7221/16.A, S. 3 oben. Eine solche allgemeine, von Elementen der Willkür geprägte Gefahr kann – wie beim Kläger geschehen – zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG führen, nicht aber einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 14 A 1008/13.A –, juris, Rn. 5; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 79; VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 – 1 K 5137/16.A –, juris, Rn. 28 bis 33. b. Eine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung ist auch nicht im Hinblick auf die von ihm angeführte Pflicht zur Ableistung von Militärdienst in der syrischen Armee gegeben. In Syrien besteht für männliche Staatsangehörige eine Militärdienstpflicht. Freigestellt sind lediglich Einzelkinder bzw. einzige Söhne sowie auf Antrag Studenten während ihres Studiums. Syrische Männer, die im Ausland leben und dort im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, können sich freikaufen. Im Alter von 18 Jahren müssen sich männliche Syrer für den Militärdienst registrieren lassen. Die Wehrpflicht dauert bis zum Alter von 42 Jahren, zum Teil wird davon berichtet, sie werde in der Praxis bis zum 50. Lebensjahr ausgeweitet. Die Männer werden per Einberufungsbescheid zum Ableisten des Wehrdienstes aufgefordert. Wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, werden von Mitarbeitern der Geheimdienste zwangsrekrutiert. Die Möglichkeit einer Wehrdienstverweigerung oder eines Ersatzdienstes besteht nicht. Auch Reservisten werden Berichten zufolge eingezogen. Wehrdienstentzug wird gesetzlich mit einer Haftstrafe von bis zu sechs Monaten in Friedenszeiten und von bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit Haft bis zu zwei Jahren und einer Geldbuße bestraft. Desertion wird nach dem Gesetz mit fünf Jahren Haft bestraft; wenn der Deserteur das Land verlässt, beträgt die Strafe bis zu zehn Jahre. Für Soldaten, die im Angesicht des Feindes desertieren, sieht das Gesetz eine lebenslange Haftstrafe vor. Exekution ist gesetzlich bei Überlaufen zum Feind und bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen. Berichten zufolge kann auch ein Wehrdienstentzug durch illegale Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen durch Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 im Verfahren 5 K 7480/16.A, S. 2 bis 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee“, Auskunft vom 30. Juli 2014, S. 1 bis 7. Ob der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien und beabsichtigter Fortsetzung seines Studiums auf Antrag von der Einberufung zum Wehrdienst ausgenommen würde, kann dahinstehen. Denn auch unterstellt, der Kläger wäre nunmehr militärdienstpflichtig, tatsächlich einberufen und würde konkret zum Militärdienst eingezogen, stünde ihm der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Es liegen nämlich keine Erkenntnisse dafür vor, dass eine solche Einberufung bzw. Einziehung wegen eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale erfolgen würde. Vielmehr betreibt das syrische Regime bereits seit Herbst des Jahres 2014 intensive Mobilisierungsmaßnahmen und sieht es als Pflicht aller Syrer an, gegen den Feind zu kämpfen. Dementsprechend rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle syrischen Männer unabhängig vom ethnischen oder religiösen Hintergrund. Eine Unterscheidung zwischen Anhängern des Regimes und Oppositionellen findet nach der Erkenntnislage nicht statt. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee“, Auskunft vom 28. März 2015, S. 1 bis 3, und „Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee“, Auskunft vom 30. Juli 2014, S. 7. Hierzu hat auch der Kläger nichts Gegenteiliges vorgetragen. Ferner kann im Ergebnis offen bleiben, ob dem Kläger infolge einer inzwischen eingetretenen Militärdienstpflicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung droht. Selbst wenn das zu bejahen sein sollte, führte dies im vorliegenden Fall nicht zur Annahme von Verfolgung. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stellt, selbst wenn sie von einem totalitären Staat ausgeht, nicht schlechthin eine Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen eines asyl- oder flüchtlingsschutzrelevanten persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Bestrafungen in Anwendung einer die Wehrdienstentziehung mit Strafe bedrohenden Gesetzesvorschrift sind dann als Verfolgung zu werten, wenn bereits die Norm als solche ihrer objektiven Gerichtetheit nach an ein solches Merkmal anknüpft oder wenn die Anwendung einer Strafvorschrift, die für sich betrachtet keine solche Gerichtetheit aufweist, allgemein oder im Einzelfall zum Anlass genommen wird, auf asyl- oder flüchtlingsschutzrelevante persönliche Merkmale oder Eigenschaften zuzugreifen. Dies ist etwa der Fall, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines solchen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet. Ferner gibt die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe – insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe – regelmäßig insbesondere dann Anlass zur Prüfung, ob eine Verfolgung vorliegt, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen – auch und gerade während eines Krieges – willkürlich verhängt werden, weil ein derartiges evidentes Fehlen rechtsstaatlicher Grundsätze ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung sein kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 –, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 – 9 C 70.91 –, juris, Rn. 8, und vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 –, juris, Rn. 19. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist eine Furcht des Klägers vor Verfolgung auch nicht mit Blick auf eine ihm möglicherweise drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung begründet. Die einschlägigen Gesetzesvorschriften, deretwegen gegen den Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien eine solche Strafe verhängt werden könnte, knüpfen als solche objektiv an keines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale an. Es bestehen im Fall des Klägers, der nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer als Student befreit von der Militärdienstpflicht sein Herkunftsland verlassen hat, aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei Anwendung dieser Vorschriften an ein Konventionsmerkmal angeknüpft würde und dieses namentlich zu einer härteren Bestrafung führen würden oder dass ein solches Merkmal gar – über die gesetzlich vorgesehenen Strafen hinaus – Anlass für eine menschenrechtswidrige Behandlung während einer Inhaftierung wäre. Zwar liegen Berichte über Folter von inhaftierten Deserteuren und Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben, vor. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee“, Auskunft vom 28. März 2015, S. 4. Es sind jedoch keine Umstände vom Kläger für seine Person vorgetragen worden oder sonst erkennbar, dass damit auf asyl- oder flüchtlingsschutzrelevante persönliche Merkmale der Betroffenen zugegriffen werden soll. Vielmehr ist nach der Erkenntnislage und ohne, dass die klägerischen Angaben insoweit etwas anderes aufzeigen, davon auszugehen, dass es in syrischen Gefängnissen allgemein und in größerem Maßstab zu willkürlicher Folter kommt, für die sich eine flüchtlingsschutzrelevante Gerichtetheit nicht ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte feststellen lässt. Vgl. Amnesty International, „It breaks the human. Torture, disease and death in Syria’s prisons”, August 2016; UNHCR, „Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic”, 3. Februar 2016; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 im Verfahren 5 K 7221/16.A, S. 3 oben; aus der Rechtsprechung OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 152 bis 154. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.