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Urteil

4 K 8794/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0126.4K8794.16A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 26. September 2016 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 26. September 2016 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Bei den Klägern zu 3. und 4. handelt es sich um die in den Jahren 2009 und 2012 geborenen Kinder der Kläger zu 1. und 2. Eigenen Angaben zufolge reisten die Kläger über die so genannte Balkanroute am 29. Juli 2015 in das Bundesgebiet ein, wo sie Asylanträge stellten. In seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 12. September 2016 gab der Kläger zu 1. im Wesentlichen an, er habe früher in Syrien 18 Jahre lang als Bauunternehmer gearbeitet, dann jedoch Journalismus studiert. Ab dem Jahr 2010 bis zu seiner Flucht nach Deutschland habe er legal in Saudi-Arabien gelebt und dort als Baugutachter gearbeitet. Er selbst sei nie Mitglied einer politischen Organisation gewesen. Sein Vater habe seinerzeit jedoch der oppositionellen islamischen Bruderschaft angehört und sei deswegen im Jahr 1982 umgebracht worden. Aus diesem Grund stehe auch er, der Kläger, im Fokus des syrischen Regimes. Jedes Mal, wenn er aus dem Ausland nach Syrien zurückgekommen sei, sei er festgenommen und verhört worden. Er sei dann stets gefragt worden, was er im Ausland gemacht und mit wem er sich dort getroffen habe. Zudem sei er im Jahr 2010 kurz vor seiner Ausreise nach Saudi-Arabien drei Tage lang ohne Grund im Polizeipräsidium in Idlib festgehalten worden. Aufgrund der Bedrohung durch das Regime könne er nicht zurück nach Syrien gehen. Die Klägerin zu 2. erklärte in ihrer persönlichen Anhörung vom gleichen Tag im Wesentlichen, sie habe Syrien wegen des Krieges verlassen und weil ihr Mann aufgrund der Verfolgung, der er ausgesetzt sei, nicht dorthin habe zurückkehren können. Er sei schon einmal drei Tage lang grundlos festgenommen und verhört worden. Er sei immer wieder verhört worden. Sie wisse aber nicht, wann das gewesen sei. Ihr persönlich sei bis dahin nichts passiert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörungen wird auf die im Verwaltungsvorgang befindlichen Niederschriften (Bl. 109 bis 117) Bezug genommen. Mit Bescheid des Bundesamts vom 26. September 2016 erkannte die Beklagte den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte ihre Asylanträge im Übrigen ab (Ziffer 2). Zur Begründung der Ablehnung führte das Bundesamt aus, aus dem Vortrag der Kläger ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine asyl- oder flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung. Am 6. Oktober 2016 haben die Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung führen sie unter Berufung auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2012 (3 L 417/11) aus, zurückkehrenden Syrern drohe allein schon aufgrund einer illegalen Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und eines längeren Aufenthalts im Ausland ungeachtet einer tatsächlichen oppositionellen Haltung politische Verfolgung, da der syrische Staat ein solches Verhalten generell als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung auffasse. Dies gelte auch in Anbetracht der neueren syrischen Passpraxis, wonach der syrische Staat allein im Jahr 2015 mehr als 800.000 Pässe ausgegeben habe. Dieses habe seinen Grund in finanziellen und geopolitischen Erwägungen, lasse aber nicht den Rückschluss zu, die syrischen Machthaber würden Rückkehrer nicht mehr pauschal als regimekritisch behandeln. Zudem gelte dem Regime Deutschland als Hort der Exilopposition, weswegen davon ausgegangen werden müsse, dass Rückkehrern aus Deutschland Verbindungen zur Opposition unterstellt würden. Ferner hätten die Kläger politische Verfolgung zu befürchten, weil sie für Oppositionelle gehalten würden. Der Kläger zu 1. werde vom syrischen Regime wie schon sein Vater verdächtigt, die Muslimbruderschaft zu unterstützen. Der Bruder seines Schwagers, der Offizier bei der syrischen Armee sei, habe ihm nach seiner, des Klägers zu 1., Ausreise nach Saudi-Arabien ausrichten lassen, keinesfalls nach Syrien zurückzukehren. Bei einer Wiedereinreise würde er wegen vermuteter Unterstützung der Opposition sofort verhaftet und auch seine Familie habe damit zu rechnen, vom Regime aufgegriffen und misshandelt zu werden. Überdies habe er eine Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs zu befürchten. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2016 die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung ist für die Beklagte niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 26. September 2016 ist, soweit damit die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden sind, rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG zu. I. Einem Ausländer wird nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a), Abs. 4 AsylG die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“). Dies wird in § 3a Abs. 3 AsylG dahingehend klargestellt, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG näher beschriebenen Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss. Unerheblich ist gemäß § 3b Abs. 2 AsylG, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird. Ob eine begründete Furcht vor Verfolgung im vorstehend näher beschriebenen Sinne gegeben ist, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 –, juris, Rn. 13. Maßgeblich ist, ob dem Ausländer bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände des Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. näher etwa Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, Rn. 37, m. w. N. Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst damit in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22 f. (noch zur Vorgängervorschrift). Insofern ist es Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer Vorverfolgung vorzutragen. Dazu hat er – allgemein im Asylrecht geltenden Grundsätzen entsprechend – unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die bereits erlittene Verfolgung ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen. Vgl. eingehend BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16. II. Gemessen an diesen Voraussetzungen steht den Klägern der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG zu. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich im vorliegenden Fall jedenfalls aus individuellen Umständen, die im Anschluss an ihre Ausreise aus Syrien eingetreten sind (sog. Nachfluchtgründe). Für die Kläger bestünde bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass sie in Anknüpfung an persönliche Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG inhaftiert und gefoltert würden. Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der glaubhaften Angaben der Kläger zu 1. und 2. fest, dass die syrischen Sicherheitsbehörden die gesamte Familie ebenso wie schon den im Jahr 1982 getöteten Vater des Klägers zu 1. (vermutlich fälschlicherweise) verdächtigen, Unterstützer der oppositionellen Muslimbruderschaft zu sein und sich gegen das herrschende Regime zu engagieren. Diese Überzeugung beruht auf den Angaben der Kläger zu 1. und 2. in ihren Anhörungen durch das Bundesamt und auf ihren Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer. Der Kläger zu 1. hat in der informatorischen Befragung durch das Gericht eingehend über die Folgen berichtet, die die Tötung seines Vaters für seine Familie gehabt habe. Danach sei er, der Kläger, nach dem Tod des Vaters nachts von der Polizei zusammen mit seiner Mutter, seiner Großmutter und seiner Schwester auf ein Polizeirevier gebracht und verhört worden. Eine der Familie eigentlich zustehende Rente sei vom Staat gestrichen worden. Auch später habe er, der Kläger, immer wieder bei der Polizei vorstellig werden und Fragen nach seinen angeblichen oppositionellen Aktivitäten beantworten müssen, so etwa, als er sich um einen Studienplatz beworben habe. Ferner hat der Kläger zu 1., teils ergänzt durch Schilderungen der Klägerin zu 2., in der mündlichen Verhandlung Folgendes berichtet: Nach seiner berufsbedingten Ausreise nach Saudi-Arabien im Jahr 2010 habe ihm der Bruder des Mannes seiner Schwester, ein ranghoher Militär in der syrischen Armee, ausrichten lassen, keinesfalls nach Syrien zurückzukehren. Er werde andernfalls sofort verhaftet, weil er im Fokus der Sicherheitsbehörden stünde und diese davon ausgingen, dass er ebenso wie schon sein Vater die Muslimbruderschaft unterstütze. Der Kläger zu 1. hat weiter ausgeführt, er könne auch nicht damit rechnen, vor einem Zugriff der Sicherheitsbehörden durch seinen Bekannten geschützt zu werden, da dieser zum einen aufgrund seiner Einordnung in die Militärhierarchie dazu nicht in der Lage sei und zum anderen die Ehe mit seiner – inzwischen in Bulgarien lebenden – Schwester im Jahr 2013 in die Brüche gegangen sei, womit auch das familiäre Band, das ihn möglicherweise hätte schützen können, zerrissen sei. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Kläger oder der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen. Die Kläger zu 1. und 2. haben sie in der mündlichen Verhandlung ausführlich, detailreich und auch auf Nachfragen ohne jeden inhaltlichen Bruch oder Widerspruch vorgetragen. Das von ihnen in der mündlichen Verhandlung geschilderte Geschehen hatten sie im Wesentlichen auch schon gegenüber dem Bundesamt vorgetragen. Während der informatorischen Befragung durch die Kammer vermittelten beide den Eindruck, über tatsächlich Erlebtes zu berichten, das sie emotional tief bewegt. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen müssen die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Syrien wegen einer ihnen von den Sicherheitskräften zugeschriebenen politischen Überzeugung inhaftiert und gefoltert zu werden. Bei der insofern anzustellenden Prognose, die mangels aktueller Referenzfälle auf einer Gesamtschau aller Umstände beruht, ist zunächst davon auszugehen, dass nach Syrien zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise über den Flughafen Damaskus in der Regel zunächst durch die syrischen Sicherheitsbehörden über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Wiedereinreise befragt werden und sich diese Befragungen über Stunden hinziehen können. Vgl. bereits Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), S. 19, sowie ohne insoweit abweichende Erkenntnisse jüngst etwa Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 im Verfahren 5 K 7221/16.A, S. 2; aus der Rechtsprechung etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris, Rn. 9 bis 11. Zudem ist nach der Erkenntnislage davon auszugehen, dass es bei Personen, die wie die Kläger vom syrischen Regime der Opposition zugerechnet werden, schon im Zuge dieser Befragungen zu Folter und damit zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen kommt, die als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu werten sind. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 im Verfahren 5 K 7221/16.A, S. 2 f., 5; Deutsche Botschaft in Beirut, Referat 313, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016, S. 1; Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Februar 2012), S. 10 f. Da diese Maßnahmen ihre Ursache in einer den Opfern zumindest zugeschriebenen politischen Überzeugung und damit in einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Konventionsmerkmale haben, besteht auch die erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund im Sinne von § 3a Abs. 3 AsylG. Ungeachtet der Gefahr, der die Kläger bereits im Zuge einer Rückkehrerbefragung am Flughafen Damaskus ausgesetzt wäre, müssten sie des Weiteren auch bei einem Aufenthalt innerhalb Syriens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, wegen der ihnen unterstellten Unterstützung der Muslimbruderschaft Verfolgung durch die syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt zu sein. Denn nach der Erkenntnislage ist die gesamte politische Opposition in Syrien von Verfolgung bedroht. Oppositionelle Tätigkeiten werden vom Regime massiv unterdrückt. Die Risiken der Unterstützung oppositioneller Gruppen, zu denen die Muslimbruderschaft gehört, beschränken sich nicht auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung. Seit März 2011 sind zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötung im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Engagement für oppositionelle Gruppen ist demgemäß mit hohen Gefahren für Leib und Leben verbunden. Auch Personen, die nur unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stehen, unterliegen einem hohen Risiko, inhaftiert, gefoltert oder gar getötet zu werden. Auf die Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft steht die Todesstrafe. Vgl. nur Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Februar 2012), S. 6 bis 11. Die begründete Furcht vor Verfolgung besteht auch bei den Klägern zu 2. bis 4. Nach den auch insofern glaubhaften Angaben der Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ist die gesamte Familie aufgrund des gegen den Kläger zu 1. bestehenden Verdachts, der Opposition anzugehören, inzwischen in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten und der Gefahr ausgesetzt, von diesen aufgegriffen, festgesetzt und misshandelt zu werden. So haben die Kläger zu 1. und 2. davon berichtet, dass die Schwester des Klägers zu 1. unter Bezugnahme auf die angeblichen oppositionellen Umtriebe der Familie und damit gleichsam im Sinne einer Sippenhaft unter Drohungen von Militärangehörigen daran gehindert worden sei, das leer stehende elterliche Haus zu beziehen. Ob Familienangehörigen von Oppositionellen oder der Unterstützung der Opposition Verdächtigen in Syrien grundsätzlich auch selbst von Verfolgung bedroht sind, bedarf danach angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls keiner Entscheidung. Der Annahme einer individuellen Verfolgung der Kläger zu 3. und 4. steht dabei nicht entgegen, dass sie aufgrund ihres geringen Alter auch aus Sicht der syrischen Sicherheitsbehörden kaum in der Lage sein dürften, eine eigene politische Überzeugung auszubilden. Denn politische Verfolgung kann auch dann vorliegen, wenn der Betroffene lediglich der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 – 2 BvR 1753/96 –, juris, Rn. 5. Dabei schreckt das syrische Regime nach der Erkenntnislage nicht davor zurück, auch Kinder zu entführen und zu foltern. Vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Fassung (November 2015), S. 12 mit Fn. 74, S. 15. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.