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Beschluss

19 L 118/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0124.19L118.17A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13.01.2017 (Az. 19 K 486/17.A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.12.2016 anzuordnen, ist zwar gemäß §§ 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung, bei der die Erfolgsaus-sichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen. Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist die aufschiebende Wirkung der Klage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genommen, d.h. unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.05.1984 – 2 BvR 1413/83 –, BVerfGE 67, 43 ff. (62) und vom 20.04.1988 – 2 BvR 1506/87 –, DVBl. 1988, 631, erfordert eine auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages gestützte Abschiebungsandrohung, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächli-chen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Diese Voraussetzungen, die für das auf Art. 16a GG gestützte Asylbegehren und die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen gelten, liegen hier vor. Gegenüber dem Bundesamt und im Eilverfahren gab der Antragsteller an, er drohe von seinem Vater umgebracht zu werden, da er nicht, wie von diesem erwünscht vom Christentum zum Islam konvertiert sei. Diese weitgehend unsubstantiierte Begründung ist– auch als glaubhaft unterstellt – nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ungeachtet der Frage, inwiefern darin trotz fehlender persönlicher Bedrohung eine Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) durch einen Akteur im Sinne von § 3c AsylG zu sehen ist, muss sich der Antragsteller jedenfalls auf internen Schutz (§ 3e AsylG) verweisen lassen. Insofern hat er soweit ersichtlich weder versucht, Schutz in einem anderen Landesteil Ghanas zu finden, noch die Hilfe staatlicher Behörden in Anspruch zu nehmen, mit denen es bislang keine Probleme gegeben habe. Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Weder dem Vorbringen des Antragstellers noch auf der Grundlage der Erkenntnisse der Kammer ist erkennbar, dass dem Antragsteller bei seiner Rückkehr nach Ghana die Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder sonst ein ernsthafter Schaden gemäß von § 4 AsylG droht. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ab. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.