Beschluss
19 L 2562/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0123.19L2562.16.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungs-
fähig sind.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,-
Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungs- fähig sind. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die aktuell im Bereich des Polizeipräsidiums C. zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 mit einem der Beigeladenen zu besetzen, und dem Antragsgegner aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Beförderung und / oder Einweisung einer Mitbewerberin / eines Mitbewerbers in eine der vorgenannten Beförderungsplanstellen bewirken könnte, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Auswahlentscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf das Antragsbegehren des Antragstellers nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Dem einzelnen Beförderungsbewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Beförderungsstelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist vorliegend nicht verletzt. Der Antragsteller wurde wegen des eingeleiteten und noch andauernden Disziplinarverfahrens zu Recht aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Für die Fälle eingeleiteter Disziplinarverfahren ist anerkannt, dass es regelmäßig keinen rechtlichen Bedenken begegnet, wenn der Dienstherr einen Beamten für die Dauer des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung ausnimmt und ihn nicht als geeignet für eine Beförderung ansieht. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. 09. 1992 - 2 B 56/92 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 04. 11. 2011 - 6 B 1185/11 -, juris und vom 12. 12. 2011 - 6 B 1314/11 -, juris. Eine Beförderung soll im Falle noch andauernder disziplinarischer Ermittlungen nicht nur deshalb unterbleiben, weil der Dienstherr sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen würde, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs befördern würde. Es soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Einleitung disziplinarischer Ermittlungen Anlass bietet, die charakterliche Eignung für ein Beförderungsamt in Zweifel zu ziehen. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, etwa dann, wenn der erhobene Vorwurf eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet ist, ist eine andere Beurteilung angezeigt. Hierdurch wird sichergestellt, dass ein im Einzelfall gegebener Beförderungsanspruch nicht durch die missbräuchliche Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterlaufen werden kann. In einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist es aber nicht geboten, die dem Beamten zur Last gelegten Vorwürfe vorgreifend zu bewerten und auf dieser Grundlage abzuschätzen, wie das Verfahren ausgehen wird. Die Zweifel an der Beförderungseignung des Beamten ergeben sich vielmehr regelmäßig bereits aus dem Umstand, dass gegen den Beamten ein Verfahren geführt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2011 - 6 B 1314/11 - juris. Von einer offensichtlichen Unbegründetheit des Tatvorwurfs und einem missbräuchlichen Betreiben des Disziplinarverfahrens kann vorliegend keine Rede sein. Das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller wurde am 24. 08. 2015 eingeleitet. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Disziplinarverfahren für die Dauer der gegen den Antragsteller laufenden Strafverfahren wegen des Tatvorwurfs der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht ausgesetzt wurde, vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW. Nach Abschluss der Strafverfahren wurde das Disziplinarverfahren wieder aufgenommen. Aktuell wird geprüft, ob wegen möglicher Verstöße u. a. gegen § 34 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 35 Satz 1 und 2 BeamtStG (Zurückhaltungs- und Gehorsamspflicht) und § 37 Abs. 1 BeamtStG (Verschwiegenheitspflicht) die Durchführung von Ermittlungen anzuordnen ist. Diese Vorgehensweise des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden und liefert keine Hinweise für ein missbräuchliches Betreiben des Disziplinarverfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und daher kein Kostenrisiko übernommen haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren.