OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 1399/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0119.6K1399.16A.00
10Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Asylgewährung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asylgewährung Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der 1974 geborene Kläger zu 1) und die 1986 geborene Klägerin zu 2) sind ägyptische Staatsangehörige und christlichen Glaubens. Die 2010 geborene Klägerin zu 3) ist die gemeinsame Tochter des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2). Die Kläger reisten am 11.08.2013 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 19.08.2013 stellten die Kläger einen Asylantrag. Am 24.08.2015 wurden die Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angehört. Der Kläger zu 1) gab an, er habe seit 2009 in Hurghada ein Geschäft mit Autoersatzteilen betrieben. Er sei am Abend des 12.05.2013 von zwei Personen in einen Kleinbus gezwungen worden und dort gefesselt und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei er vier Tage allein gelassen worden. Er sei beschimpft und beleidigt und als Ungläubiger bezeichnet worden. Er sei auch misshandelt und geschlagen worden. Nach vier Tagen sei er nachts freigelassen worden. Sein Bruder habe Lösegeld in Höhe von 200.000 Pfund bezahlt. Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil die Polizei Anzeigen nicht nachgekommen sei. Vier oder fünf Wochen danach seien zwei Personen bei ihm ins Büro eingedrungen. Sie hätten ihn bedroht, dass sie ihn und seine Familie so lange nicht in Ruhe lassen würden, bis er Moslem werde. Er sei zur Polizei gegangen, die die Anzeige entgegengenommen habe, aber nicht habe aufnehmen wollen, dass er als Christ bedroht worden sei. Die Klägerin zu 2) gab an, am 19.07.2013 sei sie nach einem Arzttermin mit ihrer Tochter auf der Straße unterwegs gewesen. Ein Mann sei aus einem Kleinbus ausgestiegen und auf sie zugegangen. Er habe sie entführen wollen. Sie habe dann geschrien und andere Menschen hätten ihr geholfen. Mit Bescheid vom 23.02.2016 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Ferner wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Darüber hinaus stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden zur Ausreise aufgefordert und ihnen wurde die Abschiebung nach Ägypten angedroht. Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Kläger haben am 13.03.2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen wegen der in der Anhörung geschilderten Bedrohungen in ihrem Heimatland nicht sicher zu sein. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihr Vorbringen ergänzt und vertieft. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des vom 23.02.2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes (BA 1 Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr mit Beschluss vom 23.05.2016 den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG zur Entscheidung übertragen hat (Bl. 42 d.A.). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf eine kürzere Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots, (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt voraus, dass sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Herkunftsland ist das Land dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren ergeben sich aus den Regelungen der §§ 3 a – d AsylG. Hinsichtlich der dabei stets notwendigen Verfolgungsprognose ist darauf abzustellen, ob der Ausländer in absehbarer Zeit mit gegen ihn gerichteten Maßnahmen ernsthaft rechnen muss. Nach der unmittelbar geltenden Regelung des Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht. Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerlegbaren Vermutung setzt einen inneren Zusammenhang zwischen dem vor Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden einerseits und dem befürchteten künftigen Schaden voraus. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientierte, auf die tatsächliche Gefahr ( „real risk“ ) abstellende Verfolgungsprognose hat in Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.2012 – 10 C 8.11 – und – 10 C 7.11 –m.w.N., jeweils juris. a) Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass koptische Christen in Ägypten derzeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt voraus, dass entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen (was ersichtlich nicht der Fall ist), oder es ist eine bestimmte Verfolgungsdichte erforderlich, welche die „Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2015 – 16 A 688/14.A – m.w.N. zur Gruppe der Hindu in Bangladesch, juris. Soweit die derzeitige Lage in Ägypten nach dem Sturz von Präsident Mohamed Mursi durch das Militär, dem Verbot der Muslimbruderschaft, Massenprozessen gegen ihre Anhänger bis hin zur Verhängung einer Vielzahl von Todestrafen u.a. durch wiederholte Massenproteste, eine tiefe Spaltung der Gesellschaft sowie durch eine massive Wirtschaftskrise gekennzeichnet ist, vgl. Fischer Weltalmanach, 2015 und 2016, Länderberichte Ägypten, jeweils S. 27 ff., ergeben sich daraus keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Christen. Koptische Christen bilden die größte christliche Gemeinschaft in Ägypten mit einem Anteil von 6-12 v.H. an der ägyptischen Gesamtbevölkerung von 82.000.000 Einwohnern, vgl. Fischer-Weltalmanach 2015 und 2016, wie vor; vgl. Bundesamt, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, S. 1. Sie waren in den letzten Jahren massiver gesellschaftlicher und staatlicher Diskriminierung ausgesetzt, die in zahlreichen Anschlägen, bei denen auch Kopten ums Leben kamen und in der Zerstörung dutzender christlichen Kirchen gipfelten, vgl. Fischer Welt-Almanach 2015, S. 31 „Kopten“. Insbesondere in den Jahren 2011 und im August 2013 nach der gewaltsamen Räumung eines Protestcamps von Mursi-Anhängern in Kairo kam es zu einer Welle der Gewalt gegen Christen. Die Situation hat sich seit dem Amtsantritt von Präsident Abdal Fattah al-Sisi im Juni 2014 indes verbessert. Er ist ersichtlich um Schutz der Kopten und um Ausgleich bemüht. So besuchte der Präsident in der Nacht zum 07.01.2015 demonstrativ den Festgottesdienst der koptischen Christen in Kairo in der Markuskathedrale aus Anlass des orthodoxen Neujahrsfestes, um eine „Botschaft der Einheit“ zu überbringen, vgl. SZ-online vom 07.01.2015 „Weihnachtsgruß, der viel zählt“; FAZ vom 10.01.2015 „Sisi verlangt eine Revolution unserer Religion“, Fischer Weltalmanach, 2016, Länderbericht Ägypten, S. 31. Auch sind an der gegenwärtigen Regierung in Ägypten Christen beteiligt. Zwischenzeitlich hat ein Wiederaufbau von Kirchen und zerstörten Gebäuden unter Beteiligung des Militärs begonnen. Die gewaltsamen Übergriffe auf Christen sind ausgehend von der Eskalation in 2011 und August 2013 deutlich rückläufig. Dabei wird nicht verkannt, dass auch 2015 einzelne christliche Kirchen angegriffen und Eigentum von Kopten zerstört wurden. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen. Auch 2015 wurden christliche Familien bei Konflikten aus ihren angestammten Dörfern vertrieben, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 09.12.2015. Gleiches gilt für die jüngere Vergangenheit: Auch hier kam es zu Übergriffen auf Christen. So ist beispielsweise jüngst im Mai 2016 eine koptische Kirche in einem Dorf der Region Minia angezündet worden, vgl. radio vatikan vom 14.05.2016, „Ägypten: Koptische Kirche angezündet“. Ferner hat offenbar ein Verhältnis zwischen einem Kopten und einer Muslimin zu Übergriffen auf Christen geführt, bei denen sieben Häuser und Geschäfte von koptischen Christen geplündert und in Brand gesetzt worden sind. Es wird berichtet, dass die Mutter des Kopten am 20.05.2016 in der Öffentlichkeit beleidigt, geschlagen und nackt ausgezogen worden sein soll, vgl. radio vatikan vom 27.05.2016 „Ägypten: Empörung über Anschläge auf Kopten“ sowie „Die Welt“ vom 27.05.2016, „Muslime reißen Christin die Kleider vom Leib“. Den genannten Artikeln lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Staat grundsätzlich schutzunwillig oder -unfähig wäre. Vielmehr wird ebenfalls berichtet, Präsident al-Sisi habe die verantwortlichen Behörden aufgerufen, die Täter strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Laut Medienberichten sollen bereits fünf Menschen verhaftet worden sein, die an den Angriffen beteiligt gewesen sein sollen. Die unbestreitbar vorliegenden Spannungen und damit einhergehenden Gewaltausbrüche erreichen in der Gesamtwürdigung nicht die Dichte, die für die Betroffenen eine Verfolgung begründen könnte. Es ist nicht erkennbar, dass Verfolgungshandlungen auf alle sich im Verfolgungsgebiet aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Namentlich kann nicht festgestellt werden, dass die für die ländlichen Gebiete Oberägyptens geschilderten Spannungen und Gewaltausbrüche sowie die dort festzustellende Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen landesweit gelten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der ägyptische Staat bezogen auf das gesamte Staatsgebiet grundsätzlich nicht fähig oder willig ist, vor Übergriffen zu schützen, auch wenn es zu Fehlverhalten einzelner Sicherheitskräfte kommen mag. Dabei ist zu beachten, dass eine Schutzversagung nicht bereits dann angenommen werden kann, wenn ein lückenloser Schutz vor religiös motivierten Übergriffen durch nichtstaatliche Stellen oder Einzelpersonen nicht gegeben ist. Die aktuelle politische Lage ist dadurch gekennzeichnet, dass der ägyptische Staat mit großer Härte gegen die Muslimbruderschaft und ihre Anhänger vorgeht, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 09.12.2015 und 15.12.2016. Von einer landesweiten Schutzversagung gegen religiös motivierte Übergriffe kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. b) Auch von einer individuellen Verfolgung der Kläger kann nicht ausgegangen werden. Die Glaubhaftmachung einer objektiven Gefährdungslage setzt voraus, dass der Ausländer einen Sachverhalt in der Weise schildert, dass die volle Überzeugung der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des behaupteten individuellen Schicksals gewonnen werden kann. Dies setzt regelmäßig die Schilderung eines schlüssigen Sachverhalts voraus. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorbingens kennzeichnet sich dabei erfahrungsgemäß durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer hingegen nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden, vgl. BVerwG Urteile vom 29.11.1977 – 1 C 33.71 – und 23.02.1988 – 9 C 32.87 –, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 C 109.84 – und 26.10.1989 – 9 B 405.89 –. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass den Klägern bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die geltend gemachte Verfolgung droht. aa) Staatliche Verfolgungsmaßnahmen haben die Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger zu 1) hat sowohl bei seiner Anhörung im Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, von Muslimen vier Tage entführt und misshandelt worden zu sein sowie in seinem Geschäft von Muslimen bedroht worden zu sein. Die Klägerin zu 2) hat angegeben, dass ein Mann versucht habe, sie und ihre Tochter zu entführen. bb) Soweit die Kläger mit diesem Vortrag – an dessen Glaubhaftigkeit die Kammer nach der Schilderung in der mündlichen Verhandlung letztlich keine durchgreifenden Zweifel hat - die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3 c Nr. 3 AsylG geltend machen, können Verfolgungshandlungen nichtstaatlicher Akteure nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz zu bieten. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Da der ägyptische Staat, wie oben dargestellt, mit großer Härte gegen die Moslembruderschaft vorgeht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Staat nicht willens und in der Lage ist, gegen derartige Übergriffe, wie sie von den Klägern geschildert worden sind, vorzugehen. cc ) Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Kläger wegen der geschilderten Ereignisse nicht in ihre Heimatstadt Nag-Hamady zurückkehren könnten, müssen sie sich auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3 e AsylG verweisen lassen. Dies hat die Kammer bereits in mehreren vergleichbaren Verfahren entschieden. Vgl. Urteile der Kammer vom 16.06.2016 – 6 K 1026/16.A –und vom 22.09.2016 – 6 K 945/16.A –. Es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 3 e AsylG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Die Kammer folgt nicht der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführten Rechtsprechung des VG Trier, wonach einer Familie mit Kleinkindern keine inländische Fluchtalternative – etwa in Kairo – zur Verfügung steht. Vgl. VG Trier, Urteil vom 16.11.2016 – 5 K 2016/16.TR -. Der genannten Entscheidung ist eine überzeugende Begründung für diese Ansicht nicht zu entnehmen. 2. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG vorliegen, liegen ebenfalls nicht vor. Die Kläger haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgetragen, dass ihnen in Ägypten ernsthafter Schaden droht. Auch insoweit gilt, dass die Kläger sich auf die Zufluchtsmöglichkeit in einem anderen Landesteil verweisen lassen müssen. 3. Schließlich bestehen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Dass den Klägern über die bereits im Rahmen der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr.2 AsylG verneinten Gefahren hinaus in Ägypten eine Behandlung drohen könnte, die die Abschiebung dorthin als Verstoß gegen die Konvention vom 04.11.1953 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erscheinen ließe, ist nicht erkennbar. Auch die humanitären Verhältnisse in Ägypten stellen sich nicht in der Weise dar, dass die Abschiebung dorthin bereits aus allgemeinen Gründen zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führt. Es ist zudem nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Diesbezüglich fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b AsylG.